Rupp-von Brünneck, Wiltraut 

Geburtsdatum/-ort: 07.08.1912; Berlin-Lankwitz
Sterbedatum/-ort: 18.08.1977;  Münsingen-Apfelstetten
Beruf/Funktion:
  • Ministerialbeamtin und Richterin am Bundesverfassungsgericht
Kurzbiografie: 1931 Abitur
1932-1936 Studium der Geschichte und der Rechtswissenschaften an den Universitäten Berlin, Königsberg, Göttingen und Heidelberg
1936 Erste, 1942 Zweite Juristische Staatsprüfung, beide in Berlin
1943 Referentin im Reichsjustizministerium (Grundbuchrecht), Regierungsrätin
1945-1946 Richterin am Amtsgericht Sangerhausen und Landgericht Merseburg
1946-1953 im Hessischen Justizministerium (Abteilung für Öffentliches Recht)
1953-1963 Leiterin der Abteilung für Bundesratsangelegenheiten in der Hessischen Staatskanzlei; Ministerialdirigentin; Stellvertretendes Mitglied des Rechtsausschusses des Bundesrats; Vertreterin der Hessischen Landesregierung im Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks
ab 1952 Mitglied des kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
ab 1960 Mitglied der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages
ab 1963 IX Richterin des Bundesverfassungsgerichts
1977 Ehrendoktor der Universität Frankfurt a.M.; Wilhelm-Leuschner-Medaille
Weitere Angaben zur Person: Religion: evangelisch
Verheiratet: 1965 Hans Rupp
Eltern: Vater: Werner von Brünneck (1875-1914), Wirklicher Geheimer und Vortragender Rat im Königlich Preußischen Justizministerium
Mutter: Margarete von Schmidt (1879-1946)
Geschwister: Götz von Brünneck (1910-1948) und Helga, verh. Genzmer
GND-ID: GND/126351244

Biografie: Paul Feuchte (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 2 (1999), 377-380

Wer die Gewalten im Staate kennt und für jede von ihnen mit ganzer Kraft tätig gewesen ist, läuft weniger als andere Gefahr, die Balance zu verlieren und, selbst in hohen Ämtern, den Rang einer einzelnen von ihnen zu überschätzen. Das war der Fall der Frau von Brünneck. Sie hat mit großem Erfolg ihrer Regierung gedient, sie hat reiche Erfahrung in der Gesetzgebung gesammelt und sie hat in der Justiz eines der wichtigsten Ämter mit hohem Ansehen versehen. Den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers und der Regierung für die Verwirklichung der Wertentscheidungen der Verfassung hat sie auch als Richterin hoch eingestuft. Ihnen gestand sie einen angemessenen Raum politischen Ermessens zu, dies namentlich im außenpolitischen Bereich, wo der Kreis der möglichen Verhandlungsergebnisse sich auf das dem Verhandlungspartner gegenüber politisch Erreichbare verengt (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu den Ostverträgen vom 7. Juli 1975). Ein richterliches Mahnwort an den Gesetzgeber, wenn dieser unangemessen lange zögert, einen Verfassungsauftrag zu erfüllen, schloß das nicht aus. Das Bundesverfassungsgericht darf an den Gesetzgeber appellieren. Rupp-von Brünneck sah darin sogar eine Bestätigung der richterlichen Selbstbeschränkung, angewandt als Alternative gegenüber der weit schärferen Waffe der Nichtigerklärung eines Gesetzes oder der förmlichen Feststellung eines Verfassungsverstoßes. Diese Alternative wählte sie dann, wenn sie ihr staatspolitisch vernünftig und im Blick auf das Ganze der Verfassung sinnvoller erschien, und nicht eine schwere Grundrechtsverletzung vorlag, bei der ähnliche Abwägungen auszuscheiden hatten.
Ein schwerer Weg führte sie in dieses Amt, in dem sie ihr wichtigstes Anliegen, den Schutz der Menschen- und Grundrechte, am wirksamsten vertreten und durchsetzen konnte. Denn dieser Schutz ist in besonderem Maße dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anvertraut, in den sie 1963 gewählt wurde. Menschenwürde und Grundrechte sind auch Themen in der stattlichen Liste ihrer Publikationen, die erst nach dem Kriege einsetzt, nachdem das von ihr für eine Dissertation früher erarbeitete Material einem Luftangriff zum Opfer gefallen war.
Georg August Zinn, der Ministerpräsident des Landes Hessen, war es, der seine verdiente Mitarbeiterin, die schon im Parlamentarischen Rat zum Grundgesetz beratend mitgewirkt hatte, für das hohe Richteramt – das einzige damals mit einer Frau besetzte – vorschlug. In seiner Staatskanzlei hatte sie, nach Funktionen in der Justiz- und in der Ministerialverwaltung, ab 1953 die Leitung der Abteilung für Bundesratssachen inne, wo sie sich als hervorragende Juristin bewährte. Gewicht hatte ihre Stimme nicht nur im Lande, wo sie sich bereits mit der Betreuung und teilweisen Autorschaft für den von Zinn herausgegebenen Kommentar zur Landesverfassung einen Namen machte, sondern auch in den Gremien, die sich in der bundesstaatlichen Zusammenarbeit als zweckmäßig und notwendig bildeten, so in der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder und bei den Verhandlungen in Rundfunk- und Fernsehfragen. Hier erzielte Hessen mit den anderen SPD-regierten Ländern Hamburg, Bremen und Niedersachsen vor dem Bundesverfassungsgericht einen aufsehenerregenden Erfolg gegen die Bundesregierung mit dem ersten Fernsehurteil von 1961.
Soziale Fragen bewegten sie stark, und ihre Sorge galt besonders auch benachteiligten Gruppen und den Frauen. Als Berichterstatterin hatte sie in einer Reihe von Verfahren Gelegenheit, ihrer Auffassung im Richterkollegium Nachdruck zu geben, so bei einer Entscheidung, die dem Gesetzgeber dringend nahelegte, die vom Grundgesetz gebotene Gleichstellung der unehelichen Kinder zu aktualisieren (1969).
Im Gegensatz zu einigen anderen Richtern, darunter der Präsident Gebhard Müller, setzte Rupp-von Brünneck sich für die Zulassung der Veröffentlichung von Sondervoten überstimmter Richter ein. Als dies erreicht war, machte sie von 1971-1976 in 7 Fällen allein oder gemeinsam mit anderen Richtern von dieser Möglichkeit Gebrauch. Weite Resonanz fanden ihr Votum zu dem nur von drei Richtern getragenen „Mephistobeschluß“ (1973) zum Gründgens-Roman von Klaus Mann (gemeinsam mit Erwin Stein), in dem sie die Freiheit der Kunst verteidigte, und das gemeinsam mit Helmut Simon verfaßte Votum zu dem politisch äußerst umstrittenen Fünften Strafrechtsreformgesetz von 1974. Dieses Gesetz hatte – mit einigen Modifikationen – einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen straffrei gestellt, wenn er mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird; für die Zeit danach enthielt es eine Indikationsregelung. Der Erste Senat hielt die Schutzpflicht des Staates für das sich entwickelnde Leben für verletzt. Wenn der von der Verfassung gebotene Schutz auf keine andere Weise erreicht werden könne, sei der Gesetzgeber verpflichtet, das Mittel des Strafrechts einzusetzen.
Rupp-von Brünneck und Helmut Simon, beide der evangelischen Kirche verbunden – Simon war Mitglied und zeitweise Präsident des Deutschen Evangelischen Kirchentages –, wandten sich in einem gemeinsamen Sondervotum 1975 scharf gegen diesen Mehrheitsbeschluß. Das Leben jedes einzelnen Menschen nahmen sie als selbstverständlichen zentralen Wert der Rechtsordnung zum Ausgangspunkt, ebenso daß die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz dieses Lebens auch seine Vorstufe vor der Geburt umfaßt. Die Verantwortung dafür, wie der Schutz zu verwirklichen sei, verwiesen sie aber in die Verantwortung des Gesetzgebers, der mit Recht und im Einklang mit den Reformen in anderen westlichen Kulturstaaten sozialpolitischen Maßnahmen den Vorrang vor weitgehend wirkungslosen Strafdrohungen gegeben habe. „Aus der Verfassung kann unter keinen Umständen eine Pflicht des Staates hergeleitet werden, den Schwangerschaftsabbruch in jedem Stadium der Schwangerschaft unter Strafe zu stellen.“ Geeignete Mittel zur Abhilfe seien angesichts des bisherigen Versagens der Strafsanktion im sozialen und gesellschaftlichen Bereich zu suchen. Selbstverständlich seien „unmotivierte Schwangerschaftsabbrüche“ ethisch verwerflich. Aber das Absehen von Strafe dränge nicht den Schluß auf, ein nicht mehr strafbares Verhalten werde gebilligt. Diese Auffassung hält erkennbar Abstand von späteren Regelungen, die mit dem bedingten Wegfall der Strafbarkeit sogar den Anspruch auf Leistungen der Krankenkassen und Krankenhäuser verknüpfen. Rupp-von Brünneck bezeichnete die Weigerung der Frau, die Menschwerdung ihrer Leibesfrucht in ihrem Körper zuzulassen, nicht allein nach dem natürlichen Empfinden der Frau, sondern auch rechtlich als „etwas wesentlich anderes als die Vernichtung selbständig existierenden Lebens“.
Beide Richter verwiesen auf die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit; die richterliche Selbstbeschränkung verbiete es, den Gesetzgeber zum Einsatz der Strafgewalt als des stärksten staatlichen Zwangsmittels zu zwingen, um soziales Pflichtversäumnis durch Strafdrohung zu kompensieren. Umgekehrt warnte Rupp-von Brünneck beim Mephisto-Beschluß freilich vor einer zu weitgehenden Restriktion der verfassungsrichterlichen Kontrolle, diesmal gegenüber den Zivilgerichten.
Überzeugt, daß ein Verfassungsrichter seiner Aufgabe nur gerecht werden kann, wenn er die Verfassungswirklichkeit und das Zusammenwirken der Organe mit den politischen und gesellschaftlichen Kräften kennt, forderte Rupp-von Brünneck, daß neben wissenschaftlich qualifizierten Juristen Persönlichkeiten dem Bundesverfassungsgericht angehören, die aus einer hervorgehobenen verantwortungsvollen Tätigkeit im Landes- oder Bundesbereich eine vertiefte Kenntnis des „politischen Raumes“ mitbringen und bei Wahrung der Verfassungsideale aus dieser Erfahrung die praktischen Gesichtspunkte beisteuern können, welche die Rechtsprechung davor bewahrt, wirklichkeitsfremd zu werden. Rupp-von Brünneck zählt zu den wenigen, die das zu beweisen vermochten. Wie damals noch zulässig, wurde sie 1971 zum zweiten Male in das Gericht gewählt. Vor Ablauf der zweiten Amtszeit verstarb sie am 18. August 1977. Von 1965 an, als sie den dem zweiten Senat angehörenden Richterkollegen Hans Rupp heiratete, gehörte damit dem Bundesverfassungsgericht ein Ehepaar an. Die Wahlorgane sahen darin kein Hindernis gegen ihre Wiederwahl in den ersten Senat.
Einem märkisch-ostelbischen Adelsgeschlecht entstammend, hatte Rupp-von Brünneck hochangesehene Staatsdiener und Juristen unter ihren Vorfahren. In ihrem Geburtsjahr 1912 hatte der Geheime Justizrat Wilhelm von Brünneck die Ehrendoktorwürde der Philosophischen Fakultät zu Halle erhalten. 1977, wenige Monate vor ihrem Tod, nahm sie selbst – quae scientiam de iure publico Foederalis Rei Publicae Germanicae et Hassiae illustribus operibus auxit – den Ehrendoktor der Universität Frankfurt entgegen. Ernst Benda, damals Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hat, ohne die Härte und Schärfe mancher Auseinandersetzung unter den Richtern zu leugnen, ihr ungewöhnliches, bis in die letzten Wochen waches und tätiges Pflichtbewußtsein, aber auch ihre kollegial-liebenswerten Züge hervorgehoben und sie in seiner eindringenden, kritisch abwägenden Gedenkrede als eine große Richterpersönlichkeit gewürdigt.
Quellen: Mitteilungen (aus Personalakten) des Direktors beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe.
Werke: Verfassung und Verantwortung, Gesammelte Schriften und Sondervoten, hg. von Hans Peter Schneider, mit einer Gedenkrede von Prof. Dr. Ernst Benda, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Baden-Baden 1983; daselbst S. 487-489 Bibliographie, hervorzuheben: Gutachten über die Zulässigkeit des von Gewerkschaften der Eisen- und Stahlindustrie beschlossenen Streiks, 1951 (unveröffentlichtes Manuskript); Verfassung des Landes Hessen, Hg. von Georg August Zinn, Erwin Stein, Bd. 1, 1954: Mitverfasserin der Einführung und Redaktion des Gesamtwerks; Loseblattausgabe, Bad Homburg vor der Höhe, seit 1965, Mitverfasserin der Einführung und der Erläuterungen zum Abschnitt Landtag (Art. 75-99) und Redaktion des Gesamtwerkes; Eröffnung und Bericht über die Sitzungen der bürgerlich-rechtlichen Abteilung des 44. Deutschen Juristentages: Welche Anforderungen sind an eine Reform des Rechts der unehelichen Kinder zu stellen?, Verhandlungen des 44. Deutschen Juristentages, Hannover 1962, Bd. II, 1964, C 1-6; SH 17-23 (Nachweis weiterer Beiträge im Rednerverzeichnis, 1); Zur Grundrechtsfähigkeit Juristischer Personen, In: Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag, 1969, 349-383; Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts in der Bundesrepublik Deutschland. Einführungsreferat beim Besuch jugoslawischer Verfassungsgerichtspräsidenten und Verfassungsrichter am 6. November 1969, 1969 (unveröffentlichtes Manuskript, 19 gez. Bl., Vorfassung zu Nr. 23); Die Grundrechte im Juristischen Alltag. Die Verwirklichung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in den Grundrechten, insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1970; Zur Einführung in das neue Recht der nichtehelichen Kinder, in: Das Standesamt 1970, 226-235; Darf das Bundesverfassungsgericht an den Gesetzgeber appellieren?, in: Festschrift für Gebhard Müller, 1970, 355-378; Eröffnung und Bericht über die Sitzungen der presserechtlichen Abteilung des 49. Deutschen Juristentages: Empfiehlt es sich, zum Schutze der Pressefreiheit gesetzliche Vorschriften über die innere Ordnung von Presseunternehmen zu erlassen?, Verhandlungen des 49. Deutschen Juristentages, Düsseldorf 1972, Bd. II, München 1972, N 6-9, S 12-16 (Nachweis weiterer Beiträge im Rednerverzeichnis, 6); Admonitory Functions of Constitutional Courts – Germany: The Federal Constitutional Court, in: The American Journal of Comparative Law, Vol. XX, Summer 1972, Nr. 3, 387-403; Qualität des Lebens in verfassungsrechtlicher Sicht, in: „Lebensqualität“? Von der Hoffnung Mensch zu sein, 1974, 137-164; In memoriam Adolf Arndt, in: Juristenzeitung 1974, 395-396; Die Reform des § 218 aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts, in: Materialdienst zur Tagung „Maßnahmen sozialer Hilfe und Beratung zum § 218“ vom 10. bis 12. April 1975 in der Evangelischen Akademie Bad Boll, 1975; Wie weit reicht die Bindungswirkung des Grundvertragsurteils des Bundesverfassungsgerichts?, in: Finis Germaniae?, Zur Lage Deutschlands nach den Ostverträgen und Helsinki. Symposion aus Anlaß des 70. Geburtstags von Herbert Krüger vom 11. bis 13. Dezember 1975, hg. von Ingo von Münch, Thomas Oppermann, Rolf Stödter, 1977, 62-70 (Diskussionsbeiträge 76f., 88); Verfassungsgerichtsbarkeit und gesetzgebende Gewalt. Wechselseitiges Verhältnis zwischen Verfassungsgericht und Parlament, in: Archiv des öffentlichen Rechts 102 (1977), 1-26; Dritte Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte in Rom vom 20. bis 22. Oktober 1976, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 1977, 20-21.
Nachweis: Bildnachweise: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1971 (siehe Literatur), 239.

Literatur: Walter Schallies, Neue Hüterin des Grundgesetzes. Wiltraut von Brünneck löst Erna Scheffler als Verfassungsrichterin in Karlsruhe ab, in: Süddeutsche Zeitung vom 17.09.1963; Das Bundesverfassungsgericht 1951-1971, 1971, 239, mit Bild; Paul Feuchte, Die bundesstaatliche Zusammenarbeit in der Verfassungswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 98. Bd. (1973), 473-528; Donald P. Kommers, Judicial Politics in West Germany: A Study of the Federal Constitution (Sage Series on Politics and the Legal Order, vol. V) London 1976; Hannelore Schröder und Theresia Sauter, Zur politischen Theorie des Feminismus. Die Deklaration der Rechte der Frau und Bürgerin von 1791; Wiltraut Rupp-von Brünneck, Bundesverfassungsrichterin zum Gedächtnis, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 1977, 48, 29-48; Rudolf Gerhardt. Dr. h.c. Wiltraut Rupp-von Brünneck +, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 1977, 236-237; Irene Maier, In memoriam Dr. h.c. Wiltraut Rupp-von Brünneck, in: Juristenzeitung 1977, 812-813; Irene Maier, Für Menschenwürde und Grundrechte – Bundesverfassungsrichterin Dr. h.c. Wiltraut Rupp-von Brünneck zum Gedenken, in: Das Parlament Nr. 35 vom 3. September 1977, 14; dies., Dem Gedächtnis von Wiltraut Rupp-von Brünneck, in: Informationen für die Frau, Folge 9, September 1977, 17-19; Hellmuth Rieber, Im Zweifel für die Freiheit – Zum Tode der Richterin am Bundesverfassungsgericht Wiltraut Rupp-von Brünneck, in: Vorwärts Nr. 34 vom 25. August 1977, 2; Hans Schueler, Ihre Warnungen verhallten ungehört, in: Die Zeit vom 26. August 1977, 8; Günter Weinmann, Sitzungsbericht der Mitgliederversammlung des Deutschen Juristentages, Totenehrung, in: Verhandlungen des 52. Deutschen Juristentages, Wiesbaden 1978, Bd. II, 1978, F 7 (19. September 1978); Ernst Benda, Zum Gedenken an Wiltraut Rupp-von Brünneck, in: Deutsche Richterzeitung 1978, 35-39, abgedruckt in: Rupp-von Brünneck, Verfassung und Verantwortung (siehe Werke), 473-486; Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Hg. von den Mitgliedern; Ernst Benda und Hans-Peter Schneider, Ansprachen aus Anlaß der Vorstellung der gesammelten Schriften und Sondervoten der verstorbenen Bundesverfassungsrichterin Dr. jur. h.c. Wiltraut Rupp-von Brünneck durch die Nomos Verlags-Gesellschaft Baden-Baden im Bundesverfassungsgericht. 1983 (Maschinenschrift beim BVG); Michael Bender, Die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung gerichtlicher Entscheidungen, 1991 (Freiburger Rechts- und Staatswissenschaftliche Abhandlungen Bd. 54), 56; Dietmut Majer, Verantwortung in Konsens und Dissens. Wiltraut Rupp-von Brünneck – Ein Porträt, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart NF Bd. 41 (1993), 1-13.
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