Rupp, Hans Georg 

Geburtsdatum/-ort: 30.08.1907;  Stuttgart
Sterbedatum/-ort: 14.09.1989;  Münsingen
Beruf/Funktion:
  • Völkerrechtslehrer, Richter am Bundesverfassungsgericht
Kurzbiografie: Gymnasium Reutlingen
1925-1929 Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen und Berlin
1929 Herbst Referendarexamen beim Kammergericht Berlin
1933 Dr. jur. (Viktor Bruns und Rudolf Smend) Berlin
1934 Juni Assessor-Examen in Stuttgart
1934-1935 Hilfsrichter beim Landgericht Tübingen und bei den Amtsgerichten Stuttgart und Reutlingen
1935 IX-1937 VII Wissenschaftliche Arbeit an der Law School der Harvard University in Cambridge (USA, Mass.)
1938-1945 Hauptreferent für amerikanisches Recht am Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Berlin und Tübingen, daneben zeitweise Rechtsanwalt in Berlin und Lehrbeauftragter an der Universität Jena
1945 Ministerialrat im Kultusministerium des Landes Württemberg-Hohenzollern
1946/47 Mitglied der Verfassunggebenden Landesversammlung von Württemberg-Hohenzollern
1947 Wissenschaftliches Mitglied des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg
1946 Lehrbeauftragter, 1955 Honorarprofessor an der Universität Tübingen
1951 Richter am Bundesgerichtshof und am Bundesverfassungsgericht
Weitere Angaben zur Person: Religion: evangelisch
Verheiratet: 1. 1939 Barbara, geb. Bleisch (gest. 1960)
2. 1965 Wiltraut, geb. von Brünneck (1912-1977)
Eltern: Vater: Dr. Erwin Rupp (1855-1916), Ministerialbeamter, Generalstaatsanwalt
Mutter: Marie, geb. Volz (1866-1946)
Geschwister: Maria, Bildhauerin (1891-1956)
Elisabeth, verh. Gerdts, Ethnologin und Schriftstellerin (1888-1972)
Kinder: aus 1. Ehe Johann-Georg
GND-ID: GND/137794495

Biografie: Paul Feuchte (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 2 (1999), 370-373

Carlo Schmid nennt Rupp unter seinen Freunden, mit denen er während des Krieges „ohne politische Vorsicht“ sprechen konnte. Zusammen mit seinem späteren Richterkollegen Konrad Zweigert war dieser mit dem Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht aus Berlin nach Tübingen gekommen, und diese Männer waren eines Sinnes in ihren Vorstellungen über die Zukunft Deutschlands. Eine herausgehobene Stellung erlangte Rupp im Dritten Reich nicht; er betrieb gerade seine Promotion bei Viktor Bruns, als die Nationalsozialisten die Macht ergriffen. Die völkerrechtliche Arbeit vertiefte er an der Harvard University, bevor er, nun Hauptreferent für amerikanisches Recht am Berliner Institut, seine Schrift über Staatsvertreter vor internationalen Gerichten hervorbrachte, der noch während des Krieges und auch später Arbeiten über amerikanisches Recht folgten. Gemeinsam mit Zweigert und Gerhard Kegel untersuchte er rechtsvergleichend die Einwirkung des Krieges auf Verträge in der Rechtsprechung Deutschlands, Frankreichs, Englands und der Vereinigten Staaten von Amerika, wobei der neuartige Versuch unternommen wurde, dem deutschen Außenhandel einen Überblick hierüber und der deutschen Wirtschaft ein sicheres Bild der Möglichkeiten zu geben, mit denen in Prozessen vor feindlichen und neutralen Gerichten zu rechnen sei; Rupp bearbeitete hier England und die USA. Diesen Themenkreis verließ er auch später nicht ganz, als die Tätigkeit im Bundesverfassungsgericht ihn stärker auf innerstaatliche Probleme verwies. Amerikanisches Rechtsgut zog er zu Arbeiten über den ungeschriebenen Verfassungssatz der Bundestreue heran, der er die Funktion zuwies, die Teile des Bundesstaates, Bund und Länder, stärker aneinander zu binden und den Bundesstaat zu festigen.
Von dem Tübinger Kreis um Carlo Schmid gingen Impulse für den Wiederbeginn des demokratischen Lebens in der Gemeinde und im Lande aus. Ebenso wie Schmid wurde Rupp 1946 für die SPD in die Beratende Landesversammlung von Württemberg-Hohenzollern gewählt, welche auf Anordnung der Besatzungsmacht die Verfassung auszuarbeiten und dem Volke zur Abstimmung vorzulegen hatte. Die kleine Fraktion – die SPD konnte nur 20,6 % der Wählerstimmen und 14 der 65 Sitze erlangen, neben 40 der CDU und 7 der DVP – entsandte Rupp in den Verfassungsausschuß, dessen stellvertretender Vorsitzender er wurde. Sie gewann in heftigen Auseinandersetzungen ausreichenden Einfluß auch in der am meisten umstrittenen Verfassungsfrage, der Schulfrage, so daß die SPD bei der Volksabstimmung gemeinsam mit der CDU die Annahme empfehlen konnte. Während in der Mehrparteienregierung die CDU die Kulturverwaltung als ihre „ureigene politische Domäne“ behandelte (Winkeler), war 1949 nur noch die Hochschulabteilung mit dem Sozialdemokraten Rupp als Leiter besetzt.
Rupp beendete mit der Verabschiedung der Verfassung seine parlamentarische Tätigkeit. Geduldige, nüchterne, eindringende, dem Grundsätzlichen zugewandte Arbeit, die nicht nach Öffentlichkeit strebt und öffentlicher Anerkennung nicht bedarf, lag ihm mehr als die nicht minder dankeswürdige politische Aktion. Seiner 1951 erfolgten Berufung an den Bundesgerichtshof war von der Wahl in das eben errichtete Bundesverfassungsgericht begleitet. Dessen Zweiter Senat, dem er 23 Jahre lang, bis 1975, angehörte, hatte sich in den ersten Jahren besonders mit bundesstaatlichen Problemen zu befassen. Wir kennen die Haltung einzelner Richter zu bestimmten Fragen in einigen Fällen; nicht so für die ersten beiden Jahrzehnte bei Rupp. Denn erst seit 1971 sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vor, Abstimmungsergebnisse und Sondervoten zu veröffentlichen, und Rupp hielt sich an den guten Brauch der geheimen gerichtlichen Beratung. So wissen wir auch nicht, wie er in dem ersten bedeutenden Urteil des Gerichts entschied, dem für die Entstehung des Landes Baden-Württemberg wesentlichen ersten Neugliederungsurteil vom 23. Oktober 1951. Wie man weiß, kam dieses Urteil mit Stimmengleichheit zustande. Rupp war in seinem Senat, dem zwei Mitglieder aus Baden angehörten, der einzige Richter, der aus Württemberg stammte. Auch an dem gegenläufigen zweiten Neugliederungsurteil vom 30. Mai 1956, das den Weg zu einem neuen Volksbegehren in Baden öffnete, wirkte Rupp mit.
Aus der großen Zahl der unter seiner Mitwirkung ergangenen Entscheidungen sei das Urteil vom 31. Juli 1973 zum „Grundlagenvertrag“ betrachtet. Dieser Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik war bereits unterzeichnet und in Kraft getreten. In ihm verpflichteten sich die beiden „Staaten“, normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu entwickeln und gegenseitig Unabhängigkeit und Selbständigkeit zu respektieren. Vor seiner Unterzeichnung hatte die Bundesregierung einen Brief zur deutschen Einheit an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet (21. Dezember 1971). Das Urteil, das auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung erging und die Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes in der aus den Urteilsgründen sich ergebenden Auslegung anerkannte, bewegt sich in einem Grenzbereich zwischen innerstaatlichem Recht und Völkerrecht, also einem von Rupp besonders beachteten und gepflegten Gebiet. Bei Anerkennung der Eigenschaft beider Vertragspartner als Staaten im Sinne des Völkerrechts und als Völkerrechtssubjekte betonte es den besonderen Charakter des Vertrages zwischen Staaten, „die Teile eines noch immer existierenden, wenn auch handlungsunfähigen, weil noch nicht reorganisierten Staates Gesamtdeutschland mit einem einheitlichen Staatsvolk sind“. Es betonte zugleich das Gebot des Grundgesetzes, die staatliche Einheit des deutschen Volkes im Wege seiner freien Selbstbestimmung zu fordern, ein Rechtstitel, den die Bundesregierung durch den Vertrag nicht verliere. Mit dieser verfassungskonformen Auslegung des Vertrags sanktionierte das Gericht die bereits eingetretene Bindung der Bundesrepublik und wahrte die Handlungsfreiheit der Bundesregierung. Eine Schwäche lag darin, daß für den Vertragspartner nicht die die Organe der Bundesrepublik bindende Auslegung des Bundesverfassungsgerichts, sondern allein der Vertrag maßgebend blieb. Das Urteil befaßte sich auch mit dem Verhältnis der staatlichen Gewalten. Mit dem Hinweis auf den aus dem amerikanischen Recht stammenden Begriff des judicial restraint hielt es den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung offen und verzichtete darauf, „Politik zu treiben“. Bis zur Herstellung der deutschen Einheit blieb es eine wesentliche Grundlage der Politik.
In einem der Verfahren lehnte der Senat einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Rupp unterschrieb dazu mit anderen ein Sondervotum, das durch die Schärfe des Tones auffiel, indem es die Bewertung des Sachverhalts durch den Senat als „außerhalb der Möglichkeiten vertretbarer Rechtsprechung“ liegend bezeichnete. Nur in einem einzigen Fall kennen wir ein Sondervotum, das allein aus seiner Feder stammt. Darin lehnte er es ab, die bloße Mitgliedschaft in einer Partei, die vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt war, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen als Anlaß für die Ablehnung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst anzuerkennen (1975).
Rupp, dessen erste Frau 1960 verstarb, heiratete 1965 die Verfassungsrichterin Wiltraut von Brünneck, die 1963 in den ersten Senat gewählt worden war. Auf Gelassenheit, Zurückhaltung und Abstand hinweisende Züge, die gewiß nicht das ganze Wesen des Mannes ausmachen, mögen, wie man annehmen darf, durch das Temperament der dem politischen Leben stärker verbundenen, erfolgreichen und streitbaren, aber wissenschaftlich hoch interessierten Frau ergänzt und bereichert worden sein. Zuverlässigen Quellen zufolge vermochte er es, ihre ursprüngliche Abneigung gegen Schwaben zu überwinden. Fortan gehörte ein Ehepaar dem höchsten Gericht an. Dabei blieb es auch nach den Richterwahlen von 1971. Die Wahlorgane sahen darin trotz einiger Bedenken kein Hindernis gegen die – damals grundsätzlich noch zulässige – Wiederwahl Wiltraut von Brünnecks. Rupp selbst bedurfte, auf Lebenszeit berufen, keiner Wiederwahl. Zu gemeinsamen Entscheidungen oder Stellungnahmen der Eheleute konnte es nach der Gerichtsverfassung nur ganz selten kommen, da jeder der beiden Senate selbständig „Das Bundesverfassungsgericht“ ist. Die Ausnahme einer Plenarentscheidung beider Senate ergab sich 1971, als für die Wahl eines Richters ein Vorschlag zu beschließen war, der nach seinem Charakter nicht ein Rechtsentscheid, sondern eine Entscheidungshilfe für die politischen Organe ist, wenn sie es versäumen, rechtzeitig zu wählen.
Ein Vorfahr, Hans Rupp, hatte um 1840 die durch Wilhelm Hauffs Roman berühmt gewordene Burg Lichtenstein nach Plänen des Stuttgarters Heideloff wieder erbaut. Nahe dieser Stätte der Burgenromantik nahm Rupp, ein Liebhaber der Schwäbischen Alb, seinen Ruhesitz. Helmut Goerlich hat ihn in seinem Nachruf in der Juristenzeitung auch für diese Zeit als glänzenden Gesprächspartner geschildert. Dort, in Apfelstetten, war die Trauerfeier, und in Reutlingen, der Heimat und der Stadt der Vorfahren, wurde Rupp begraben. Er gilt als einer der Richter der ersten Stunde, nobel in der Amtsführung, die maßgeblich zum Aufbau und zur Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beigetragen haben.
Quellen: Mitteilungen (aus Personalakten) des Direktors beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe.
Werke: The German System of Administrative Courts (mit R. Uhlman), 31 Illinois Law Review (1937), 847, 1028; Staatsvertreter vor internationalen Gerichten (Berliner Dissertation), Neue deutsche Forschungen Bd. 205, 1938; Die Einwirkung des Krieges auf Verträge in der Rechtsprechung Deutschlands, Englands, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (mit G. Kegel und K. Zweigert), Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht Bd. 17, 1941; Zur Rechtsanwendung vor den Bundesgerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika. Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 13. Jg. 1941/42, 421; Die Behandlung des ausländischen Vermögens in den Vereinigten Staaten von Amerika im Kriege, ebd. 14. Jg. 1942, 227 (Festschrift für Heinrich Titze); Verhandlungen der Beratenden Landesversammlung für Württemberg-Hohenzollern vom 22. November 1946 bis 9. Mai 1947; Die Behandlung deutscher Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten, Bankarchiv 1942, 202; Das neue Preisrecht in den Vereinigten Staaten, Soziale Praxis N.F. Bd. 51 (1942), 235; A Supreme Court in Germany, Harvard Law School Bulletin vol. 5 (1954) Nr. 2, 10-11, 14; The Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) in Germany. Vortrag (Karlsruhe um 1956). Hektographie beim Bundesverfassungsgericht; Government under Law in Germany, Annales de la faculté de droit d’Istambul Tome IX Nr. 12 (1959), Report delivered at the Symposion on the Rule of Law as understood in the West held under the auspices of the Association Internationale des Sciences Juridiques in Chicago, 8. bis 16. September 1957; Judicial Review in the Federal Republic of Germany, 9 The American Journal of Comparative Law (1959), 29; Some remarks on judicial self-restraint, 21 Ohio State Law Journal (1960), 503; Zum Problem der Bundestreue im Bundesstaat, in: Festschrift für Carlo Schmid zum 65. Geburtstag, hg. von Theodor Eschenburg, Theodor Heuss und Georg-August Zinn, 1962, 141-152; Recht und Gerichte in den Vereinigten Staaten von Amerika, Hessische Hochschulwochen für Staatswissenschaftliche Fortbildung Bd. 43 (1963), 61; Zur Frage der Dissenting Opinion, in: Die moderne Demokratie und ihr Recht, Festschrift für G. Leibholz, Bd. 2, 531, 1966; Die Föderalstruktur der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz, in: Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland, Loccumer Protokolle 32/1967 (Tagung vom 27. bis 30. November 1967), 1ff; Das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Archiv des öffentlichen Rechts 92 (1967), 212-242; Zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Tübinger Festschrift für Eduard Kern, 1968, 403-422; erscheint in erweiterter Fassung in dem Sammelwerk La dottrina del Precedente e la Corte Costituzionale, hg. von Prof. G. Treves, Turin; Die Verfassungsbeschwerde im Rechtsmittelsystem, in: Zeitschrift für Zivilprozeß 1969, 1-24; The Federal Constitutional Court in Germany: Scope of its jurisdiction and procedure, 44 Notre Dame Lawyer (1969), 548; Ungeschriebene Verwaltungszuständigkeiten des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland, In: Scritti in onore di Gaspare Ambrosini, 1970, 1743ff.; Die Rolle der Länder beim Schutz der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht, in: Festschrift Gebhard Müller, hg. von Theo Ritterspach und Willi Geiger, 1970, 341-553; Judicial Conflicts of interest in the Federal Republic of Germany, 18 American Journal of Comparative Law (1970), Nr. 4; II valore dei precedenti nella giurisprudenza della Corte Costituzionale, vol. I degli studi di diritto pubblico comparato, pubblicati sotto gli auspici del Consiglio Nazionale delle Ricerche Torino 1971; The Federal Constitutional Court and the Constitution of the Federal Republic of Germany, 16 St. Louis University Law Journal (1972), 379; Die Überprüfung völkerrechtlicher Verträge durch das Bundesverfassungsgericht, Bericht für die zweite Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte in Baden-Baden 1974, Europäische Grundrechte Bd. 1, Nr. 5, 96; Vom Wandel der Grundrechte, in: Archiv des öffentlichen Rechts 101 (1976) 161; Judicial Review of International Treaties in the Federal Republic of Germany (revidierte und erweiterte Fassung von Nr. 2), 25 American Journal of Comparative Law (1977), 286; International Law as part of the Law of the Land: Some aspects of the Operation of art. 25 of the Basic Law of the Federal Republic of Germany, 11 The Texas International Law Journal (1976), 541; Zur Pressefreiheit in den Vereinigten Staaten von Amerika, Festschrift für Konrad Zweigert 1981, 763; Objet et portée de la protection de droits fondamentaux (Tribunal constitutionnel federal allemand), Revue internationale de droit compare, 1981 No. 2, 449; Vom Umgang mit Verfassungsgerichten (Europäische Gerichtsbarkeit und nationale Verfassungsgerichtsbarkeit, Festschrift für Hans Kutscher, 1981, 371
Rezensionen zu: Karl Loewenstein, Verfassungsrecht und Verfassungspraxis der Vereinigten Staaten. 1959, in: Juristenzeitung Jg. 17 (1960), 20, 646f.; Uwe Kayser, Die Auswahl der Richter in der englischen und amerikanischen Rechtspraxis, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht Bd. 34 (1970), 745; Capelletti, Mauro, Judicial Review in the contemporary world, New York 1971, ebd. Bd. 40 (1976); Lawrence Tribe, American Constitutional Law, New York 1978, in: Der Staat 18. Bd. 1979, 446; G. Casper und R. A. Posner, The workload of the Supreme Court Chicago 1976, in: Die Öffentliche Verwaltung 1978, 700; Akteneinsicht und Freedom of Information, Archiv des öffentlichen Rechts 108 (1983), 445 (Besprechung von Joachim Scherer, Verwaltung und Öffentlichkeit, 1978, Bd. 9 der Materialien zur interdisziplinären Medienforschung).
Nachweis: Bildnachweise: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1971 (siehe Literatur).

Literatur: Rolf Winkeler, Schulpolitik in Württemberg-Hohenzollern, 1971, 117; Das Bundesverfassungsgericht 1951-1971, 1971, 238, mit Bild; Donald P. Kommers, Judicial Politics in West Germany: Study of the Federal Constitution (Sage Series on Politics and the Legal Order, vol. V) London 1976; Carlo Schmid, Erinnerungen, 1979, 211, 224; Glückwunsch des Bundespräsidenten Karl Carstens zum 75. Geburtstag, in: Bulletin der Bundesregierung Nr. 81, 721, 04.09.1982; Wiltraut Rupp-von Brünneck, Verfassung und Verantwortung. Gesammelte Schriften und Sondervoten. Hg. von Hans-Peter Schneider mit einer Gedenkrede von Prof. Dr. Ernst Benda, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, 1983: Vorwort; Nachrufe des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Roman Herzog und des Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Heinz A. Staab in der Tagespresse (FAZ 23.09.1989); Helmut Goerlich, Hans Georg Rupp, in: Juristenzeitung 1989, 1050f.; Nachruf: FAZ 07.11.1989 (fr. Personalien); Willi Geiger, Hans Georg Rupp +, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1989, 49, 3144f.; Heinrich Neuhaus, Hans Rupp 30.08.1907-14.09.1989, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 1990, 2, 201f.; Dietmut Majer, Hans Georg Rupp, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1990, 5, 444-445; Klaus Schule, Der Staatsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof von Württemberg-Hohenzollern, 1993 (Dissertation Freiburg), 20; Josef Weik, Die Landtagsabgeordneten in Baden-Württemberg seit 1946 (Stand Dezember 1992), 5. teilweise fortgeschriebene und ergänzte Aufl. 1993, hg. vom Landtag von Baden-Württemberg Stuttgart, 101; Frank Raberg, Mitgestalter der freiheitlichen Grundordnung. Der Bundesverfassungsrichter und Politiker Hans Rupp wäre heute 90 Jahre alt geworden, in: Reutlinger Generalanzeiger vom 30.08.1997.
Suche
Durchschnitt (0 Stimmen)