Vereinsregister und Vereinsregisterakten

Von Jochen Rees

Vereinsregister aus Wolfach (Quelle: Landesarchiv BW, StAF G 570-14 Nr. 1)
Vereinsregister aus Wolfach (Quelle: Landesarchiv BW, StAF G 570-14 Nr. 1)

Definition der Quellengattung

Um in Deutschland als nichtwirtschaftlicher Verein Rechtsfähigkeit zu erlangen, ist der Eintrag in das Vereinsregister nötig (§ 59 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hierzu sind beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) eine Vereinssatzung sowie ein Nachweis über die Bestellung des Vorstandes vorzulegen. Das Amtsgericht trägt im Vereinsregister den Namen und den Sitz des Vereins ein. Ebenso werden Angaben über das Datum der Aufstellung der Satzung sowie über die Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsmacht vermerkt. Der Verein erhält nun den Namenszusatz „e. V.“ (=eingetragener Verein). Alle Änderungen der Vereinssatzung, der Besetzung des Vorstandes sowie die Auflösung des Vereins müssen dem Registergericht gemeldet und in das Vereinsregister eingetragen werden. Zu jedem eingetragenen Verein wird eine entsprechende Vereinsregisterakte geführt, in welcher der Schriftverkehr des Registergerichts mit dem Verein abgelegt wird. Die Vereinsregisterakten enthalten i.d.R. auch die jeweils eingereichten Satzungen und Meldungen über Wechsel im Vorstand des Vereins. Wirtschaftliche Vereine werden nicht in das Vereinsregister eingetragen, sondern erhalten ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung (§ 22 BGB). Zuständig hierfür sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien.

Historische Entwicklung

Das Vereinsregister wurde mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 01.01.1900 eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Vereine werden als „Altrechtliche Vereine“ bezeichnet. Diese mussten sich in Baden-Württemberg bis zum 31.12.1977 eine den Vorschriften des BGB entsprechende Satzung geben und beim zuständigen Registergericht eine Eintragung in das Vereinsregister beantragen. Ist der Antrag nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, verlor der Verein seine Rechtsfähigkeit. Seit 2014 sind die nunmehr elektronisch geführten Vereinsregister in Baden-Württemberg bei den vier Amtsgerichten Stuttgart, Ulm, Mannheim und Freiburg konzentriert.

Aufbau und Inhalt

Beim Vereinsregister handelt es sich um einen großformatigen Band (etwa DIN A 3) mit je ca. 500 Einzelseiten. Die Seiten sind am rechten bzw. linken oberen Rand durchnummeriert. Auf einem Vorsatzblatt sind der Name des Amtsgerichts, die Bandnummer, die Seitenzahl und das Datum des Beginns der Eintragungen angegeben. Für die Eintragungen ist jeweils eine Doppelseite vorhanden. Über dieser Doppelseite wird mittig die Vereinsregisternummer des jeweiligen Vereins eingetragen. Darunter sind sechs Spalten, drei auf der rechten und drei auf der linken Seite, mit folgenden Überschriften vorgedruckt:

1. Nummer der Eintragung
2. Name und Sitz des Vereins
3. Satzung
4. Vorstand
5. Auflösung; Entziehung der Rechtsfähigkeit; Konkurs; Liquidation
6. Bemerkungen[1]

Bei der ersten Eintragung zu einem Verein werden die Nr. 1–4 (teilweise auch Nr. 6) entsprechend ausgefüllt. Bei den Angaben zur Satzung (Nr. 3) werden das Datum der Erstellung der ersten Satzung sowie das Datum des Eintrags in das Vereinsregister mit angegeben. Bei jeder Änderung wird eine neue Zeile auf der Seite angelegt. Ist die Doppelseite voll, wird das Register auf der nächsten Doppelseite fortgeführt. Hierfür werden nach jedem Ersteintrag mehrere Doppelseiten frei gelassen, die jedoch nicht immer benötigt werden. Daher enthält das Register oft sehr viele Leerseiten. Fehlt der Platz oder ist inzwischen ein neues Vereinsregister (z.B. Band II) angelegt, wird im Feld „Bemerkungen“ (Nr. 6) ein Hinweis angebracht, wo die Fortführung der Einträge zu finden ist (z.B. „Umgeschrieben nach Band II Nr. 23“). In der Regel sind die Register durch ein grob alphabetisches Namensverzeichnis erschlossen, welches teilweise nach Ortschaften mit dem Sitz des Vereins sortiert ist. Hier wird auf den Band und die Nummer des ersten Eintrags verwiesen. Von dort aus kann man die Registereinträge zum jeweiligen Verein weiterverfolgen. Für jeden im Register eingetragenen Verein wird eine eigene Vereinsregisterakte angelegt. Diese beginnt mit dem Antrag auf Eintragung in das Register. In der Akte werden alle Schriftstücke gesammelt, die im Zusammenhang mit der Führung des Vereins im Register entstehen. Dies sind vor allem Mitteilungen über Änderungen im Vorstand, Satzungsänderungen (i.d.R. wird ein Exemplar der Satzung in der Akte abgeheftet) und Nachweise über die öffentliche Bekanntmachung der Änderungen durch Aushang an der Gerichtstafel und in Verkündigungsblättern. Da Schriftstücke hier nur bei Änderungen anfallen, können diese Akten bei relativ geringem Umfang lange Laufzeiten von mehreren Jahrzehnten haben. Mit dem Inkrafttreten der Vereinsregisterverordnung im Jahr 1999 wurde festgelegt, dass das Vereinsregister in Karteiform geführt wird. Die bisherige gebundene Form wurde durch großformatige Karteikarten ersetzt. Die o.g. Aufteilung in Spalten wurde in leicht veränderter Form beibehalten. Diese Karteikarten wurden 2014/2015 digitalisiert und sind Grundlage des nunmehr elektronisch geführten Vereinsregisters.

Überlieferungslage und ggf. (vor)archivische Arbeitsschritte

Laut Landesjustizschriftgutaufbewahrungsverordnung (LJAufbewVO) Nr. 75 sind die Vereinsregister dauernd aufzubewahren. Dies bedeutet, dass sie nach § 2 Abs. 2 Landesarchivgesetz Baden-Württemberg (LArchG) bleibenden Wert haben, daher archivwürdig sind (§ 2 Abs. 1 LArchG) und von den Staatsarchiven vollständig übernommen werden. Entsprechend findet man Vereinsregisterakten in den Beständen des Landesarchivs Baden-Württemberg, beispielsweise im StA Freiburg, Bestand G 570-14. Die Vereinsregisterakten sind nicht dauernd aufzubewahren, sondern haben eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren nach Schluss der Akte (s. Nr. 75 LJAufbewVO). Laut den Bewertungsempfehlungen des Landesarchivs Baden-Württemberg für die Aussonderung von Registerunterlagen soll hier eine Auswahl von Akten gelöschter Vereine übernommen werden, die für die Geschichte der jeweiligen Region eine gewisse Bedeutung haben. Kriterien für eine Übernahme können z.B. sein: lange Existenz des Vereins, Gründung vor 1945 oder ein interessanter Vereinszweck (politisches oder zeittypisches Thema, Unterstützungskassen bekannter Firmen, Bürgerinitiativen etc.).

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Über die rechtlich relevanten Angaben z.B. zu Name, Sitz, Vorständen, Satzungsänderungen oder der Vereinsauflösung hinaus enthalten die Vereinsregister keine Informationen zu dem jeweiligen Verein. Auch die Vereinsregisterakten sind kaum aussagekräftiger. Zwar sind hier in der Regel die Satzungen und begleitender Schriftverkehr abgelegt, Protokolle von Mitglieder- oder Vorstandssitzungen, die zum Innenleben eines Vereins oder über die Mitglieder etwas aussagen könnten, sind hier jedoch selten zu finden.

Hinweise zur Benutzung

Nach § 79 BGB ist die Einsicht in das Vereinsregister und in die von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente jedem gestattet. Auch kann gegen Gebühr eine entsprechende Abschrift (Kopie) verlangt werden. Eine Begründung für die Einsichtnahme ist nicht nötig. Somit sind auch die bereits in den Staatsarchiven lagernden Vereinsregister und Vereinsregisterakten ohne weitere Einschränkung durch Sperrfristen für jedermann nutzbar. Neuere Einträge können online über das Registerportal der Länder abgerufen werden.

Anmerkungen

[1] Schreibweise und Zeichensetzung der Überschriften wie im Register vorgedruckt.

Literatur

Zitierhinweis: Jochen Rees, Vereinsregister und Vereinsregisterakten, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 29.06.2017.

 

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