Entschädigungsakten/Wiedergutmachungsakten

Von Franz-Josef Ziwes

Die im November 1938 zerstörte Synagoge in Buchau am Federsee, Entschädigungsakte der Israelitischen Kultusvereinigung Württemberg-Hohenzollern beim Landesamt für die Wiedergutmachung Tübingen (ET 4764), (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Wü 33 T 1 Nr. 3593)
Die im November 1938 zerstörte Synagoge in Buchau am Federsee, Entschädigungsakte der Israelitischen Kultusvereinigung Württemberg-Hohenzollern beim Landesamt für die Wiedergutmachung Tübingen (ET 4764), (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Wü 33 T 1 Nr. 3593)

Definition der Quellengattung

Entschädigungs- bzw. Wiedergutmachungsakten sind Einzelfallakten, die im Rahmen der Durchführung des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG) vom 29. Juni 1956 sowie weiterer einschlägiger bundes- und landesgesetzlicher Regelungen entstanden sind. Als Opfer im Sinne des BEG gilt, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat. Einem Verfolgten gleichgestellt werden auch Personen, die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt waren, weil sie eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertraten oder einem Verfolgten nahestanden. Als Verfolgte gelten zudem Hinterbliebene von Verfolgten und Geschädigte, die als nahe Angehörige von den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mit betroffen waren.

Von der Entschädigung zu trennen ist als zweiter großer Rechtsbereich der westdeutschen Wiedergutmachungsbemühungen die in diesem Artikel nicht berücksichtigte Rückerstattung bzw. Restitution entzogener Vermögenswerte.

Historische Entwicklung

Bereits wenige Wochen nach der Besetzung des deutschen Südwestens durch amerikanische und französische Truppen im Frühjahr 1945 liefen auf Betreiben der lokalen Militärregierungen erste Maßnahmen zur Betreuung und Versorgung von NS-Verfolgten an. Ging es zunächst noch um die Befriedigung unmittelbarer Grundbedürfnisse sowie die bevorzugte Behandlung bei der Verteilung von Lebensmittelkarten oder bei der Zuweisung von Wohnraum, entwickelten sich schon bald die von politisch Verfolgten dominierten Selbsthilfeorganisationen. Letztere kooperierten mit den staatlichen und kommunalen deutschen Stellen oder waren gar mit diesen verzahnt und koordinierten Fürsorgemaßnahmen zugunsten der NS-Opfer.

Spätestens seit Dezember 1945 gab es auch auf Landesebene Bemühungen zur Abstimmung der Hilfsmaßnahmen für die Opfer des Nazi-Systems. Im französisch besetzten Württemberg-Hohenzollern forderte die Landesdirektion des Innern – das spätere Innenministerium – per Runderlass Listen von Opfern des Nationalsozialismus an. Auf deren Grundlage sollten Hilfsmaßnahmen der Schweizerischen Kommission für Deutschlandhilfe durch die Betreuungsstelle für die Opfer des Nazi-Systems Süd-Württemberg in Tübingen koordiniert werden. Diese Betreuungsstelle, ursprünglich als Selbsthilfeorganisation ehemaliger politischer Häftlinge ins Leben gerufen, wurde zum 1. März 1946 offiziell als eine der Landesdirektion des Innern angeschlossene „Landesstelle für die Betreuung der Opfer des Nationalsozialismus“ in Tübingen eingerichtet. Zur Unterstützung der Landesbetreuungsstelle erhielten einige Schwerpunkt-Landratsämter Kreisbetreuungsstellen mit Zuständigkeiten auch für benachbarte Kreise.

Im ebenfalls von Frankreich besetzten Land (Süd-)Baden installierte das dortige Innenministerium im Dezember 1946 die „Badische Landesstelle für die Betreuung der deutschen Opfer des Nationalsozialismus“. Neben der Hauptstelle in Freiburg kümmerten sich acht Zweigstellen auf regionaler Ebene um die Betreuung der Mitglieder des Badischen Vereins der Opfer des Nationalsozialismus.

Das in der amerikanischen Zone gelegene Württemberg-Baden stellte die Bemühungen um die NS-Opfer mit dem Gesetz Nr. 133 über die Bildung und vorläufige Verwendung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 13. Juni 1946 schon früh auf eine gesetzliche Grundlage. Bei den Landräten bzw. Oberbürgermeistern konnten Betroffene Anträge auf vorläufige Leistungen stellen. Die zentrale Zuständigkeit lag zunächst bei einem Referat, später bei einem Amt für Wiedergutmachung unter der Fachaufsicht des Innenministeriums in Stuttgart. Im Juni 1947 wechselte die Zuständigkeit in das Justizministerium, das eine eigene Abteilung für Wiedergutmachung einrichtete und in Karlsruhe eine Nebenstelle unterhielt, die als Landesbezirksstelle für die Wiedergutmachung die NS-Verfolgten im Landesbezirk (Nord-)Baden betreute.

Ein entscheidender Schritt zur weiteren Verrechtlichung der Entschädigung gelang den Ländern der amerikanischen Besatzungszone im Verlauf des Jahres 1949.[1] Noch vor Konstituierung der Bundesregierung konnte in Württemberg-Baden das im Stuttgarter Länderrat abgestimmte Gesetz Nr. 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts vom 16. August 1949 veröffentlicht werden. Dieses auch in den übrigen Ländern der amerikanischen Zone eingeführte Gesetz sollte später Vorbild für die bundesrechtlichen Regelungen werden und hatte gegenüber der bisherigen Praxis den Vorzug, dass es nicht nur die Entschädigungsansprüche klarer definierte, sondern auch den Kreis der Berechtigten erweiterte.

In der französischen Zone war man bis dahin nicht über das Niveau einer Rechtsanordnung hinaus gekommen. Zwar lag für Württemberg-Hohenzollern bereits im April 1946 ein Gesetzentwurf des Tübinger Innenministeriums vor, doch verhinderten Abgrenzungsfragen wie die Abtrennung der Rückerstattung von der Entschädigung, der Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst und in der Sozialversicherung sowie Differenzen innerhalb der französischen Militärregierung und im Alliierten Kontrollrat die Verabschiedung.[2] Eine „Rechtsanordnung über die vorläufige Wiedergutmachung von Schäden an Opfern des Nationalsozialismus“ vom 16. Oktober 1946 musste Kompensation schaffen. Das Innenministerium erhielt nun ein Amt für Wiedergutmachung. Die bisher für mehrere Kreise zuständigen Betreuungsstellen wurden bei allen Landratsämtern eingeführt und dienstrechtlich in diese integriert.

Seit der Einführung der zonenrechtlichen Rahmenverordnung Nr. 164 über die „Entschädigung der Opfer des Nazismus“ vom Sommer 1948 erhöhte sich allerdings der Druck der französischen Militärregierung auf die Landesregierungen in Freiburg und Tübingen. Ende Mai 1950 trat das Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar 1950 (Baden) bzw. vom 14. Februar 1950 (Württemberg-Hohenzollern) schließlich in Kraft. Bereits im Vorfeld waren die Zuständigkeiten an die neuen, gesetzlich festgelegten Aufgaben angepasst worden. Während sich in Baden seit 1949 die Finanz- statt der Innenverwaltung um die Entschädigung der Opfer kümmerte, hatte das Kabinett in Tübingen die ungeliebte Aufgabe per Mehrheitsbeschluss dem Arbeitsministerium übertragen. Aus dem Amt für Wiedergutmachung war das „Landesamt für Wiedergutmachung“, aus den Kreisbetreuungsstellen waren Ämter für Wiedergutmachung geworden.

Die Gründung des Landes Baden-Württemberg sorgte ab dem Sommer 1952 für eine Straffung und Vereinheitlichung in der Wiedergutmachungsverwaltung Südwestdeutschlands, wenngleich die gesetzlichen Grundlagen zunächst noch unterschiedlich blieben. Die vier neuen Regierungsbezirke erhielten jeweils ein dem Justizministerium unterstelltes „Landesamt für die Wiedergutmachung“ mit Sitz in Karlsruhe, Stuttgart, Freiburg bzw. Tübingen. Die beiden letztgenannten wurden bereits zum 20. September 1960 aufgehoben, während das Landesamt in Karlsruhe seit dem 1. Januar 1968 bis zu seiner Auflösung zum 1. Januar 1970 nur noch Außenstelle des in Stuttgart angesiedelten „Landesamts für die Wiedergutmachung Baden-Württemberg“ war. Das Landesamt selbst wurde zum 1. April 1992 aufgelöst. Seine Aufgaben gingen auf das im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums liegende Landesamt für Besoldung und Versorgung über.

Der Rechtsungleichheit im Bundesgebiet wurde mit dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 ein Ende gesetzt. Dessen Mängel waren indes schon bei der Verabschiedung offenkundig, so dass im Juni 1956 das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nachgelegt wurde, das rückwirkend ebenfalls zum 1. Oktober 1953 in Kraft trat. Mehrere Durchführungs-und Änderungsverordnungen sowie das Bundesentschädigungsgesetz–Schlussgesetz vom 14. September 1965 passten die gesetzlichen Regelungen an die Erfordernisse der Praxis an.

Aufbau und Inhalt

Die Entschädigungsakten enthalten für einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten Feststellungen und Entscheidungen über Ansprüche bei Schaden an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen, in der Ausbildung oder durch Sonderabgaben, Geldstrafen und Bußen. Den Anträgen und Eingaben liegen Zeugenaussagen, Beweismittel (teilweise Originaldokumente wie Ausweise, Gerichtsurteile, Haftbefehle etc.), bisweilen auch Lichtbilder, Entnazifizierungsbescheide oder Inhaftierungsbescheinigungen des Internationalen Suchdienstes bei. Auch Inventare, Lebensbeschreibungen oder detaillierte Schilderungen der Verfolgungssituation sind zu finden. Werden Schäden an Gesundheit behandelt, sind medizinische Gutachten, Unterlagen zu Heilverfahren, vereinzelt auch Röntgenaufnahmen zu erwarten. Sehr häufig finden sich Rentenakten, mitunter Darlehensakten, häufig auch Handakten und Prozessakten wegen gerichtlicher Verfahren vor den Entschädigungskammern der Landgerichte. Den meisten Akten liegen eine oder mehrere Kontrollkarten mit tabellarischen Angaben zum Bearbeitungsdatum und zur bearbeitenden Organisationseinheit bei. Einen nicht geringen Anteil haben ferner technische und formale Schriftstücke wie Berechnungsbögen, Auszahlungsanordnungen, Zustellungsurkunden u.Ä.

Überlieferungslage und ggf. vorarchivische/archivische Bearbeitungsschritte

Im Vorfeld der Auflösung des Landesamts für die Wiedergutmachung Baden-Württemberg wurden die bereits geschlossenen Entschädigungsakten an die staatliche Archivverwaltung abgegeben und innerhalb dieser auf die zuständigen Staatsarchive in Karlsruhe (Bestand 480), Ludwigsburg (Bestand EL 350 I), Freiburg (Bestand F 196/1) und Sigmaringen (Bestand Wü 33 T 1) verteilt. Die ca. 120.000 in die Staatsarchive übernommenen Einzelfallakten sind vollständig erhalten, teilweise inklusive der eingeflossenen Akten der Vorgängerbehörden und -einrichtungen aus der frühen Nachkriegszeit. Hinzu kommen knapp 11.000 Einzelfälle mit Petitionen, Härtefallanträgen oder Revisionen aus dem Justizministerium, die heute im Hauptstaatsarchiv Stuttgart verwahrt werden (Bestand EA 4/204). Die Unterlagen zu den noch etwa 4.000 laufenden Entschädigungsverfahren sind zunächst im Landesamt für Besoldung und Versorgung verblieben, werden aber sukzessive an das Landesarchiv abgegeben. Die Zuordnung auf die Staatsarchive erfolgte über das Aktenzeichen. Jede Entschädigungsakte trägt im Aktenzeichen vor einer laufenden Nummer eine Buchstabenkombination bestehend aus E (für Entschädigungsverfahren) und K, S, F bzw. T als Kürzel für das bei Verfahrensbeginn zuständige Landesamt. Mit den Akten wurden den Staatsarchiven alphabetisch geordnete Namensregister überlassen, die mit ihren Verweisen auf die akzessorisch vergebene laufende Nummer als vorläufiges Findmittel dienten. Bis auf kleinere konservatorisch bedingte Eingriffe und die ergänzte Bestellsignatur bleiben die Entschädigungsakten im Landesarchiv unverändert.

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Entschädigungsakten geben Einblicke in die Verfolgungssituation einzelner Personen, teilweise ganzer Familien und vereinzelt auch von Körperschaften während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und stellen einen wertvollen Ersatz für die weitgehend verlorenen unmittelbaren Quellen zu den Verfolgungsmaßnahmen der NS-Institutionen dar. Bedingt durch die im Entschädigungsverfahren verlangte Beweiserbringung und Beweisermittlung kann den Angaben eine verhältnismäßig hohe Glaubwürdigkeit eingeräumt werden. Für flächendeckende regionale und statistische Analysen des NS-Verfolgungssystems sind die Unterlagen dagegen weniger geeignet. Derartigen Methoden stehen nicht nur die komplizierten Stichtags- und Wohnsitzregelungen der Entschädigungsgesetze entgegen, sondern auch deren oftmals kritisierten und als willkürlich empfundenen Ab- und Ausgrenzungen im Blick auf entschädigungsfähige und entschädigungswürdige Verfolgungsmaßnahmen. Die Entschädigungspraxis der Wiedergutmachungsbehörden selbst kann dank der nahezu lückenlosen Überlieferung sowohl qualitativ als auch quantitativ sehr gut untersucht werden. Vor dem Hintergrund der immer wieder und intensiv geführten Diskussionen um die Ausweitung der entschädigungsberechtigten Personengruppen halten die Wiedergutmachungsakten reichhaltiges Material für sozial- und mentalitätsgeschichtliche Studien zum Umgang der Nachkriegsgesellschaften mit den unterschiedlichen Opfergruppen bereit. Darüber hinaus sind die Dokumente unentbehrlich für die Rekonstruktion der individuellen Opferschicksale nach 1945.

Hinweise zur Benutzung

Entschädigungs- bzw. Wiedergutmachungsakten beziehen sich ihrer Zweckbestimmung nach auf eine natürliche Person. Daher gelten nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Landesarchivgesetz Baden-Württemberg besondere Schutzfristen in Abhängigkeit von den Lebensdaten der betroffenen Personen. Sämtliche im Landesarchiv verwahrten Einzelfallakten des Landesamts für Wiedergutmachung sind im Informationssystem des Landesarchivs erschlossen. Die Erschließungsinformationen sind teilweise online zugänglich.

Anmerkungen

[1] Ludolf Herbst, Einleitung, in: Wiedergutmachung, S. 7–31, hier S. 21.
[2] Hudemann, Anfänge, S. 192f.

Literatur

  • ARK-Bund-Länder-Arbeitsgruppe “Wiedergutmachung”: Übersicht über die Überlieferung und Rechtsgrundlagen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Bundesrepublik Deutschland in den staatlichen Archiven, Düsseldorf 2010, https://www.bundesarchiv.de/DE/Content/Downloads/KLA/wiedergutmachung-dokumentation.pdf?__blob=publicationFile (aufgerufen am 12.6.2020).
  • Eichler, Volker, Entschädigungsakten – Zeitgeschichtliche Bedeutung und Möglichkeiten der Erschließung, in: Vom Findbuch zum Internet. Erschließung von Archivgut vor neuen Herausforderungen. Referate des 68. Deutschen Archivtags 1997 in Ulm, red. von Diether Degreif (Der Archivar, Beiband 3), Siegburg 1998, S. 221–229.
  • Entschädigung von NS-Unrecht. Regelungen zur Wiedergutmachung, hg. vom Bundesministerium der Finanzen. Stand November 2012.
  • Goschler, Constantin, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945 (Beiträge zur Geschichte des 20. Jahrhunderts 111), Göttingen 2005.
  • Hudemann, Rainer, Anfänge der Wiedergutmachung. Französische Besatzungszone 1945–1950, in: Geschichte und Gesellschaft 13 (1987), S. 181–216.
  • Schmidt, Christoph, Empfehlungen der ARK-Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Wiedergutmachung“, in: Archivar 63 (2010), S. 316–318.
  • Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, hg. von Ludolf Herbst/Constantin Goschler, München 1989.
  • Ziwes, Franz-Josef, „Unrecht nach Kräften wiedergutzumachen“. Die Wiedergutmachung in Württemberg-Hohenzollern im Spiegel der Überlieferung des Staatsarchivs Sigmaringen, in: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 43 (2007), S. 261–274.

Zitierhinweis: Franz-Josef Ziwes, Entschädigungsakten/Wiedergutmachungsakten, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 23.05.2017.

 

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