Entnazifizierungsunterlagen in Württemberg-Hohenzollern

Von Sabine Hennig

Entnazifizierungsfragebogen aus den Akten der Spruchkammer Balingen, (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Wü 13 T 2 Nr. 639/053)
Entnazifizierungsfragebogen aus den Akten der Spruchkammer Balingen, (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Wü 13 T 2 Nr. 639/053)

Definition der Quellengattung

Der Begriff Entnazifizierungsunterlagen fasst sämtliche personenbezogenen Unterlagen zusammen, die im Zuge der nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs durch die alliierten Besatzungsmächte veranlassten politischen Säuberung der deutschen Bevölkerung von den Einflüssen des Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1945 und 1951 entstanden sind. Es handelt sich hauptsächlich um die Spruchkammerverfahrensakten, welche zu den Betroffenen als Einzelfallakten angelegt wurden. Darüber hinaus werden weitere Aktengruppen wie Gnadenakten, Einstellungsbeschlüsse, Ermäßigungsakten und die Sprüche der Spruchkammern hinzugezählt. Der vorliegende Artikel bezieht sich ausschließlich auf die im französisch besetzten Gebiet Württembergs und Hohenzollerns entstandenen Entnazifizierungsunterlagen.

Historische Entwicklung

Der unkoordinierte Beginn der politischen Säuberung

Bereits seit den Kriegskonferenzen der Anti-Hitler-Koalition gehörte es zur gemeinsamen Zielsetzung der Alliierten, nach dem Zusammenbruch des „Dritten Reiches“ alle Einflüsse des Nationalsozialismus auf Gesellschaft, Politik, Justiz, Verwaltung, Kultur und Medien im Rahmen eines Maßnahmenpaketes aus Demilitarisierung, Denazifizierung, Dekartellisierung und Demokratisierung zu beseitigen. Somit war die Entnazifizierung der deutschen Bevölkerung fester Bestandteil des Potsdamer Abkommens vom August 1945; sie wurde in den vier Besatzungszonen in der Folgezeit jedoch recht unterschiedlich umgesetzt.

In dem zur französischen Besatzungszone gehörenden Württemberg-Hohenzollern verlief die politische Säuberung im Frühjahr und Sommer 1945 zunächst recht unkoordiniert, da präzise Anweisungen an die eingesetzten Orts- und Stadtkommandanten fehlten.[1] Priorität hatte zunächst die sofortige Verhaftung von Kriegsverbrechern und ranghohen Nationalsozialisten. Auch Kompetenzgerangel zwischen Militärverwaltung und nachrückender Militärregierung erschwerte ein einheitliches Vorgehen; trotzdem wurden binnen der ersten Wochen und Monate die Spitzen der öffentlichen Verwaltung ausgetauscht und eine Vielzahl der früheren Bürgermeister und Landräte interniert. Gleichzeitig bildeten sich örtliche Selbstreinigungsinitiativen, in welchen Gegner des Nationalsozialismus in antifaschistischen Komitees, den sogenannten Antifas, Informationen über lokale Nationalsozialisten sammelten und der Besatzungsmacht zur Verfügung stellten.

Die „auto-épuration“ vom Herbst 1945 bis Frühjahr 1947

Erst ab September 1945 nahm die Entnazifizierung mit der Errichtung der Militärregierung systematischere Züge an. Noch im Herbst 1945 wurde die politische Überprüfung aller Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung angeordnet, ab Januar 1946 wurde diese Maßnahme auf Angehörige der Wirtschaft ausgedehnt. Anders als etwa in der amerikanischen Besatzungszone hatten sich somit lediglich Angehörige der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft sowie freier Berufe der Entnazifizierung zu unterziehen. Im Gebiet Württemberg-Hohenzollern betraf dies ca. 150.000 Personen und somit ungefähr 14 % der Bevölkerung.

Auf Kreisebene wurden Untersuchungsausschüsse und auf Landesebene fachspezifische Reinigungskommissionen gebildet, die mit politisch, religiös oder rassisch Verfolgten, Gewerkschaftern, Sozialdemokraten, Kommunisten und Liberalen sowie mit jenen, welche aufgrund ihres Handelns während der NS-Zeit persönlich diskriminiert worden waren, als Kenner der örtlichen Gegebenheiten besetzt wurden. Die Kreisuntersuchungsausschüsse sollten belastendes und entlastendes Material sammeln und den Reinigungskommissionen zur Verfügung stellen, diese wiederum sollten der Militärregierung entsprechende Sanktionsvorschläge unterbreiten. Diese Praxis führte zwar zu Entscheidungen, die sich an der individuellen Schuld des Betroffenen orientierten, jedoch wichen die Sühnevorschläge der einzelnen Kreisuntersuchungsausschüsse bei gleichgelagerten Fällen stark voneinander ab. Diese Ungleichheit wurde zunehmend als ungerecht empfunden und führte schließlich zu einer fast geschlossenen Ablehnung der Entnazifizierungsmaßnahmen innerhalb der Bevölkerung.

Abhilfe sollte die Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 28. Mai 1946 schaffen, mit der die Institution des Staatskommissars mit Sitz in Reutlingen geschaffen wurde. Die jeweils 17 Kreisuntersuchungsausschüsse der Verwaltung sowie der Wirtschaft ermittelten auch weiterhin die für eine Entscheidung erheblichen Tatsachen und unterbreiteten einen Verschlag. Neu gebildet wurden vier Säuberungsausschüsse für die öffentliche Verwaltung, für Justiz und Kultus, für Inneres und Finanzen und für Arbeit und Wirtschaft sowie drei Säuberungsausschüsse der Wirtschaft, die in den drei Handelskammerbezirken eingerichtet wurden. Die Säuberungsausschüsse wiederum schlugen dem Staatskommissar die jeweiligen Sühnemaßnahmen vor, die Entscheidung fällte der Staatskommissar erst nach Anhörung des Landesbeirats und legte diese sodann der Militärregierung zur Genehmigung vor. Nicht selten wurde die Säuberungsentscheidung durch die Militärregierung nochmals abgeändert. Erst danach erlangte sie durch die Veröffentlichung im Amtsblatt des Staatssekretariats Rechtswirksamkeit. Das Rechtsmittel der Revision stand den Betroffenen nicht zur Verfügung, wohl jedoch der Gnadenweg.

Dieses politische Verwaltungsverfahren ohne Revisionsmöglichkeit, die Beweislast des Betroffenen sowie die frühzeitige Beteiligung deutscher Antifaschisten an der Durchführung der Entnazifizierung kennzeichneten die „auto-épuration“ der französischen Besatzungszone. Politisch geringer belastete Nationalsozialisten sollten vorrangig bearbeitet werden, um den administrativen und wirtschaftlichen Wiederaufbau der besetzten Gebiete nicht länger als notwendig hinauszuzögern. NS-Aktivisten und in exponierter Stellung tätig Gewesene sollten erst nach Abschluss der Säuberungsmaßnahmen die Gelegenheit erhalten, ihre Entlassung anzufechten. Insbesondere für die Internierten und somit stärker Belasteten sollten die Entscheidungen ausschließlich durch die Militärregierung getroffen werden; diese stellte man ebenfalls hinten an.

Die Schaffung von „Mitläuferfabriken“ ab April 1947

Auch durch die Einrichtung des Staatskommissars konnte der eklatanten Ungleichbehandlung in Württemberg-Hohenzollern nicht vollends beigekommen werden. Durch die Nichtbeachtung der Vorschläge der Kreisuntersuchungsausschüsse seitens der Säuberungsausschüsse sowie durch das verschärfende Eingreifen der Militärregierung litt das Ansehen der Entnazifizierung und der in den Untersuchungs- und Säuberungsausschüssen daran Beteiligten erheblich. Nicht zuletzt diese Kritikpunkte sowie der Erlass der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12 Oktober 1946, welche für alle Besatzungszonen einheitliche Richtlinien für die politische Säuberung aufstellte, leiteten eine grundlegende Reform des Säuberungswesens in Württemberg-Hohenzollern ein.

Durch die Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 25. April 1947 wurden die fünf Gruppen der 1. Hauptschuldigen, 2. Belasteten, 3. Minderbelasteten, 4. Mitläufer und 5. Entlasteten bzw. Unbelasteten gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 38 sowie das Spruchkammerverfahren mit Revisionsmöglichkeit nach amerikanischem Vorbild eingeführt. Die bestehenden Kreisuntersuchungsausschüsse und Säuberungsausschüsse wurden aufgelöst, ebenso das in Reutlingen ansässige Staatskommissariat. In der Folgezeit formierten sich in den Kreisen die Kreisuntersuchungsausschüsse neu, auch das Staatskommissariat für die politiche Säuberung, nun mit Sitz in Tübingen, nahm unter neuer Leitung seinen Dienst wieder auf. Neu geschaffen wurde zunächst die Lagerspruchkammer des Interniertenlagers in Balingen, der bald weitere Spruchkammern, vor allem mit Sitz in Tübingen, folgen sollten, sodass im Sommer 1948 neben der Sonderspruchkammer in Balingen neun weitere Spruchkammern bestanden. In den allmählich anlaufenden Spruchkammerverfahren wurden als erstes nach und nach alle Säuberungsergebnisse der Verwaltungsverfahren neu behandelt, entsprechend im Ergebnis umgewandelt oder aufgehoben. Hatte man bisher im Verwaltungsverfahren versucht, die Schuld des Einzelnen durch politisches Ermessen zu erfassen, trat nun an dessen Stelle ein quasi gerichtliches Verfahren, das die individuelle Schuld mit juristischen Mitteln zu ahnden versuchte.

Um nicht von den nun möglichen Revisionsanträgen überflutet zu werden und um der ablehnenden Haltung der Bevölkerung gegenüber den häufig als ungerecht empfundenen Sühnemaßnahmen entgegenzukommen, wurden durch die französische Militärregierung insgesamt drei Amnestieverordnungen erlassen. Zunächst wurde durch die Verordnung Nr. 92 vom 2. Mai 1947 die sogenannte Jugendamnestie erlassen, welche alle nach dem 1. Januar 1919 Geborenen, die Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Organisationen gewesen waren, von Säuberungsmaßnahmen freistellte. Mit Blick auf die große Gruppe der Minderbelasteten und Mitläufer wurden im November 1947 durch die Verordnung Nr. 133 alle Nationalsozialisten ohne Ämter amnestiert. Die Ausführungsbestimmungen schränkten die Amnestie jedoch soweit ein, dass diese kaum anwendbar war und somit erneut den Unmut der Bevölkerung hervorriefen. Daher wurden durch Verordnung Nr. 165 vom 13. Juli 1948 alle ehemaligen nominellen NSDAP-Mitglieder, unabhängig vom Eintrittsdatum oder einem politischen Amt, amnestiert und erhielten ihre politischen und bürgerlichen Rechte zurück. Auch wurde die Obergrenze der finanziellen Sühnemaßnahmen auf 15.000 Reichsmark begrenzt.

Insbesondere die politisch stärker Belasteten und Internierten, deren Säuberungsentscheidungen bislang durch die Säuberungsorgane aufgeschoben worden waren, kamen in den Genuss dieser nun immer milder werdenden Säuberungsmaßnahmen und erhielten im Vergleich zu den recht restriktiven Entscheidungen der Anfangszeit auffallend nachsichtige Urteile. Dies verstärkte den in der Bevölkerung ohnehin vorherrschenden Eindruck, „die Kleinen zu hängen und die Großen laufen zu lassen“.

Nachdem im Frühjahr 1949 bereits die ersten fünf Spruchkammern ihre Tätigkeit einstellten, trat die politische Säuberung in Württemberg-Hohenzollern ab dem 1. Juli 1949 mit der Auflösung der Kreisuntersuchungsausschüsse in das Stadium seiner Abwicklung ein. Von nun an noch zu erledigende Säuberungsverfahren wurden durch einen zentralen Untersuchungsausschuss sowie die letzte verbliebene Spruchkammer mit Sitz in Tübingen bearbeitet, bis auch diese durch die beiden Gesetze über den Abschluss der politischen Säuberung vom 9. Januar 1951 und vom 2. Juli 1951 ihre Tätigkeit einstellten. Mit dem 15. Oktober 1951 gingen sämtliche Aufgaben und Befugnisse des Staatskommissars für die politische Säuberung Württemberg-Hohenzollerns auf das Justizministerium über.

In Württemberg-Hohenzollern wurden insgesamt 150.194 Personen politisch überprüft, hiervon wurden 8 Personen als Hauptschuldige, 80 als Belastete, 3481 als Minderbelastete, 14.294 als Mitläufer mit Maßnahmen, 39.763 als Mitläufer ohne Maßnahmen, 2077 als Begünstigte der Heimkehreramnestie nach VO Nr. 165, 7281 als Begünstigte der Jugendamnestie, 2627 als Entlastete sowie 79.168 als Nichtbetroffene und Unbelastete eingruppiert.[2]

Aufbau und Inhalt

Im Zuge der Entnazifizierungsverfahren entstanden bei den beteiligten Kreisuntersuchungsausschüssen, den Spruchkammern sowie beim Staatskommissariat für die politische Säuberung ein Reihe verschiedener Akten und Dokumente zu den einzelnen Betroffenen. Während die sogenannte Spruchkammerakte sicherlich die meisten Informationen zum Betroffenen des Entnazifizierungsverfahrens enthält, ergänzen die Akten zu Einstellungsbeschlüssen, die Ermäßigungsakten und Gnadenakten diese gegebenenfalls. Die sogenannten „Kleinen Sprüche“ sowie die „Originalsprüche“ stellen die behördeninternen Zusammenstellungen der Spruchkammersprüche, also der Entscheidungen der Spruchkammern im Säuberungsverfahren, dar. Nach dem graduellen Abschluss der politischen Säuberung ab 1951 getroffene Säuberungsentscheidungen fanden in den Akten zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen ihren Niederschlag. Darüber hinaus sind eine Vielzahl von Karteien und Listen aus dem Dienstbetrieb des Staatskommissariats für die politische Säuberung überliefert, welche jedoch keine weiterführende Informationen gegenüber den im Folgenden näher beschriebenen Archivalientypen enthalten und daher an dieser Stelle nicht weiter erläutert werden.

Spruchkammerverfahrensakten

Bei den sogenannten Spruchkammerakten bzw. Spruchkammerverfahrensakten handelt es sich um die ca. 142.000 Verfahrensakten Südwürttemberg-Hohenzollerns, welche im Zuge des Säuberungsverfahrens zentral beim Staatskommissariat für die politische Säuberung geführt wurden. Sie wurden für jeden Betroffenen, der sich dem Entnazifizierungsverfahren unterziehen musste, angelegt und beinhalten häufig nur einige wenige Seiten, können aber gelegentlich auch eine Vielzahl von Dokumenten enthalten. Zumeist folgt der Aufbau der Spruchkammerakten einem einheitlichen Schema, an dessen Beginn stets der vom Betroffenen ausgefüllte und unterzeichnete sechsseitige Fragebogen steht. Dieser umfasst neben Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, dem schulischen, beruflichen und militärischen Werdegang seit dem 1. Januar 1931 auch Fragen zu Auslandsaufenthalten sowie Mitgliedschaften in politischen Parteien, Organisationen, Glaubensgemeinschaften etc. seit 1931. Ferner wurden das politische Verhalten des Betroffenen sowie seiner engsten Familienangehörigen seit dem 5. März 1933, Veröffentlichungen und Reden seit 1933 sowie die Einkommensverhältnisse zwischen 1931 und 1945 abgefragt. In Einzelfällen, etwa wenn der Säuberungsbescheid zur Bewilligung von Versorgungsbezügen benötigt wurde, konnte der Fragebogen auch stellvertretend durch die Witwe des Betroffenen ausgefüllt und unterzeichnet worden sein.

Diesem Fragebogen folgt der Vorschlag des Kreisuntersuchungsausschusses mit Nennung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses, eine kurze Beurteilung des Betroffenen sowie eine kurze Begründung für die vorgeschlagene Einstufung.

Danach folgen häufig das Sitzungsprotokoll sowie der Spruch der Spruchkammer mit Nennung der Spruchkammermitglieder, der beschlossenen Einstufung und ggf. der verhängten Sühnemaßnahmen mit kurzer Begründung.

Während ein Großteil der Spruchkammerakten lediglich den Fragebogen sowie den Vorschlag des Kreisuntersuchungsausschusses bzw. den Spruch der Spruchkammer enthält, schließen sich bei umfangreicheren Akten weitere Dokumente an. Diese beinhalten ggf. chronologisch geordnet die Schriftstücke, welche bis zur Spruchkammerentscheidung beim Staatskommissariat eingegangen sind – zumeist Anlagen zum Fragebogen und die vom Volksmund rasch als „Persilschein“ benannten Leumundszeugnisse zugunsten der Betroffenen. In Einzelfällen finden sich hier auch Dokumente aus der NS-Zeit wie etwa Briefe, Aktenauszüge oder Gerichtsurteile, welche als Beweise für die politische Verfolgung als NS-Gegner der Entlastung des Betroffenen dienen sollten. Im Falle von weiteren Ermittlungen durch die Säuberungsorgane findet sich gelegentlich auch belastendes Material. So wurden beispielsweise Auskünfte bei lokalen Stellen sowie bei der zentralen NSDAP-Mitgliederkartei im Berlin Document Center eingeholt oder Zeugen aus dem lokalen Umfeld des Betroffenen ermittelt und vernommen.

Sofern der Staatskommissar oder die Militärregierung Widerspruch gegen den Vorschlag des Kreisuntersuchungsausschusses einlegten, folgen daraufhin die entsprechenden Unterlagen bis zum abschließenden Bescheid der Spruchkammer. Im Falle von angestrebten Revisionen bzw. Einsprüchen durch den Betroffenen sind darüber hinaus der Antrag auf Revision, oft durch einen Rechtsbeistand eingereicht, die Entscheidung der Spruchkammer in der Revision, teilweise der Änderungswunsch der Militärregierung zum Revisionsbescheid sowie teilweise die erneute Prüfung und Änderung bzw. Bestätigung des Revisionsbescheids enthalten.

Einstellungsbeschlüsse

Mit Erteilung des Säuberungsbescheids wurden in der Regel von den Betroffenen Verwaltungsgebühren für die Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens erhoben. Wurden diese Gebühren, etwa im Todesfall des Betroffenen, bei Aufhebung des Säuberungsbescheids aufgrund Doppelentscheidung, bei Nichtzuständigkeit der Spruchkammer oder Nichtzustellbarkeit des Bescheids niedergeschlagen, wurde hierzu beim Staatskommissariat eine entsprechende Akte angelegt.

Recht häufig enthalten diese Akten daher Sterbeurkunden der Betroffenen, die zurückgesendeten Säuberungsausweise, welche dem Betroffenen in der Regel mit dem Säuberungsbescheid zugeschickt wurden, sowie Kopien der Spruchkammersprüche, insbesondere wenn die Gebühren aufgrund von Doppelentscheidungen niedergeschlagen wurden oder bereits Sprüche aus anderen Besatzungszonen vorlagen. Seltener finden sich Anträge auf Aufhebung der Gebühren durch die Betroffenen und umfangreichere Korrespondenzen mit Privatpersonen.

Fester Bestandteil dieser Akten sind die Beschlüsse des Staatskommissariats zur Einstellung des Verfahrens und zur Niederschlagung der Verwaltungsgebühren, welche entweder als Durchschlag des Originalbescheids oder als Aktenvermerk enthalten sind.

Ermäßigungsakten

Im Gegensatz zu den Einstellungsbeschlüssen wurden die Ermäßigungsakten in denjenigen Fällen geführt, in welchen die Ermäßigung bzw. der Erlass der Verwaltungsgebühren aufgrund einer Eingabe des Betroffenen überprüft und ggf. bewilligt wurde. Bis auf wenige Ausnahmen umfassen diese Akten nur wenige Seiten. Standardmäßig enthalten sind die Eingaben bzw. Gesuche der Betroffenen um Ermäßigung der Verwaltungsgebühren, häufig mit kurzen Angaben zur finanziellen Lage des Betroffenen seit Kriegsende, teilweise mit genauen Details zu aktuellen Lebenshaltungskosten. Ebenfalls immer enthalten sind die Entscheidungen des Staatskommissariats als Durchschlag, in welchen häufig auf Ratenzahlung der ausstehenden Gebühren in Verbindung mit Ermäßigung eines bestimmten Anteils der Verwaltungsgebühren bei fristgerechter Zahlung entschieden wurde.

Gnadenakten

Sofern die durch die Spruchkammern verhängten Sühnemaßnahmen nicht bereits auf dem Revisionsweg vermindert oder gar gänzlich aufgehoben wurden, stand den Betroffenen der Gnadenweg offen. Bis ins Jahr 1949 hatte sich die Militärverwaltung das Gnadenrecht exklusiv vorbehalten, mit Inkrafttreten des Besatzungsstatuts zum 21. September 1949 ging das Recht auf Ausübung des Gnadenrechts in Säuberungssachen bis zur Gründung des Landes Baden-Württemberg 1952 auf den Staatspräsidenten von Württemberg-Hohenzollern über. Die überlieferten Gnadenakten umfassen fast ausschließlich die Fälle, in welchen der Staatspräsident das Gnadenrecht ausübte.

Durch die Betroffenen wurden häufig der Erlass bzw. die Reduzierung der Geldbußen und Gebühren, die Rücknahme von Entlassungen, Versetzungen bzw. Degradierungen, die Aufhebung von Berufsverboten oder die Abkürzung der Bewährungsfrist erbeten. Dem in den Gnadenakten enthaltenen schriftlichen Gnadengesuch fügten die Betroffenen häufig auch Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, das private Vermögen und Einkommen, ihre derzeitige Erwerbsfähigkeit, die politische Belastung etc. bei. Diese Angaben fanden in beigelegten Korrespondenzen mit lokalen Stellen wie dem zuständigen Bürgermeisteramt in der Regel ihre Ergänzung.

Regelmäßig in den Gnadenakten enthalten ist der Vorschlag zum Gnadenerweis durch den Staatskommissar an den Staatspräsidenten mit einer mehr oder minder ausführlichen Begründung. Dem Vorschlag schloss sich der Staatspräsident in der Regel an, wobei er den Gnadenerweis häufig an Auflagen wie Zahlungsfristen der restlichen Geldbußen etc. knüpfte.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Auch wenn ab dem Jahr 1951 durch eine Reihe von Gesetzen die Entnazifizierung in Württemberg-Hohenzollern bzw. in Baden-Württemberg sukzessive beendet wurde, benötigte man in einigen Fällen, etwa für Reisen ins Ausland, die Verwendung bzw. Wiedereinstellung im öffentlichen Dienst, zur Bewilligung von Versorgungsansprüchen sowie zur Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen, auch weiterhin einen Säuberungsbescheid. In diesen Fällen konnten Personen, welche bisher noch keinen Säuberungsbescheid erhalten hatten, einen Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen, welche an die Stelle des Säuberungsbescheids trat. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde jedoch nicht erteilt, wenn der Betroffene als Belasteter oder Hauptschuldiger eingestuft wurde.

Die Akten zur Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung lehnen sich auch inhaltlich an die Spruchkammerakten an. So folgt dem Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung unter Angabe des Zweckes häufig ein vom Betroffenen ausgefüllter Fragebogen, gelegentlich mit Anlagen bzw. einem Zusatzmeldebogen.

In der Regel wurde die Unbedenklichkeitsbescheinigung problemlos ausgestellt, diese findet sich als Durchschlag ebenfalls in der Akte. Daher umfassen die meisten der Akten zur Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung lediglich wenige Seiten.

In seltenen Fällen jedoch führte die Überprüfung der Angaben im Fragebogen dazu, dass eine entsprechende Mitteilung des Berlin Document Center über Mitgliedschaften in NSDAP, SS, SA etc., gelegentlich mit Anlagen wie Fotokopien des Mitgliedsausweises etc. Eingang in die Akten fand. In diesen Fällen findet sich häufig auch Korrespondenz zu weiterführenden Ermittlungen über den Antragsteller.

Kleine Sprüche und Originalsprüche

In der Registratur des Staatskommissariats wurden die Entscheidungen der Spruchkammern nicht nur den Spruchkammerakten der einzelnen Betroffenen zugeordnet, sondern auch alphabetisch nach dem Nachnamen des Betroffenen sortiert abgelegt.

Bei den sogenannten „Kleinen Sprüchen“, welche ihren Namen vermutlich aufgrund des Papierformats in DIN A5 erhielten, handelt es sich um die Sprüche der Spruchkammern für alle diejenigen, bei welchen keine Sühnemaßnahmen beschlossen bzw. bei denen frühere Sühnemaßnahmen aufgehoben wurden. Dies betraf all diejenigen Personen, welche entweder als unbelastet eingestuft, gemäß den Amnestieverordnungen VO 133 bzw. VO 165 oder VO 92 ohne Sühnemaßnahmen entnazifiziert wurden oder bei welchen ein Säuberungsverfahren aufgrund des Gesetzes über den Abschluss der politischen Säuberung vom 9. Januar 1951 abgelehnt wurde. Für Württemberg-Hohenzollern sind insgesamt rund 72.000 Kleine Sprüche überliefert.

Die „Kleinen Sprüche“ wurden maschinenschriftlich in bereits vorgedruckten Formularen ausgefertigt und enthalten außer dem Vor- und Nachnamen sowie dem Aktenzeichen der Spruchkammerakte auch das Geburtsdatum, die Wohnadresse sowie den Beruf des Betroffenen. Ferner werden die Mitglieder der Spruchkammer, der Sitzungstag, der Spruch selbst, eine kurze Begründung hierfür sowie ggf. die Höhe der Verwaltungsgebühr genannt. Rechtswirksamkeit erhielt der Spruch durch die Bekanntgabe an den Betroffenen.

Darüber hinaus sind nahezu 18.000 sogenannte „Originalsprüche“ überliefert, welche die Sprüche der Spruchkammern für Betroffene aller Gruppen mit größtenteils recht ausführlichen Begründungen der Sprüche beinhalten. Die Anzahl der Originalsprüche sowie die Tatsache, dass es sich zum überwiegenden Großteil um Sprüche mit Sühnemaßnahmen handelt, legt die Vermutung nahe, dass die Originalsprüche den Sprüchen aller Hauptschuldigen, Belasteten, Minderbelasteten und Mitläufer mit Sühnemaßnahmen entsprechen. Jedoch finden sich unter der Originalsprüchen auch immer wieder Sprüche von Unbelasteten sowie Minderbelasteten und Mitläufern, welche aufgrund einer Amnestieverordnung ohne Maßnahmen entnazifiziert wurden und somit eigentlich den Kleinen Sprüchen zuzuordnen wären. Vermutlich handelt es sich in diesen Fällen um Zuordnungsfehler des Registraturpersonals.

Die Originalsprüche wurden maschinenschriftlich ausgefertigt und enthalten den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse und den Beruf des Betroffenen sowie das Aktenzeichen der Spruchkammerakte. Auch hier werden die Mitglieder der Spruchkammer, der Sitzungstag und der Spruch genannt, die Begründung ist jedoch im Gegensatz zu den Kleinen Sprüchen meist sehr umfangreich und ausführlich. Darüber hinaus finden sich bei Revisionen Informationen zur Aufhebung bzw. Bestätigung früherer Sprüche, bei Sprüchen nach Ende der Bewährungszeit Hinweise auf frühere Sprüche sowie zur Neueinstufung des Betroffenen und ggf. auch Dokumente zur Einstellung des Verfahrens.

Überlieferungslage und ggf. vorarchivische/archivische Bearbeitungsschritte

Sowohl die bei den Kreisuntersuchungsausschüssen entstandenen Unterlagen als auch die Generalakten des Staatskommissariats für die politische Säuberung sowie der Spruchkammern wurden nach deren Auflösung 1949 bzw. 1952 weisungsgemäß zeitnah und mehr oder weniger umfangreich an das zuständige Staatsarchiv Sigmaringen abgegeben. Dort wurden die Archivbestände StA Sigmaringen Wü 13 Staatskommissariat für die politische Säuberung T1, StA Sigmaringen Wü 14 Spruchkammern für die politische Säuberung T 1 und StA Sigmaringen Wü 15 Kreisuntersuchungsausschüsse T 1 gebildet und in den 1960er Jahren geordnet, umverpackt und archivisch erschlossen.

Die Spruchkammerverfahrensakten jedoch kamen auf anderem Wege und sehr viel später ins Staatsarchiv Sigmaringen. Bereits mit dem endgültigen Spruch im Säuberungsverfahren mussten die einzelnen Spruchkammerakten dem französischen Landeskommissariat übergeben werden, wo sie nach Abschluss der Säuberungsverfahren auch verblieben. Nach Ende der politischen Säuberung in Württemberg-Hohenzollern wurden die gesamten Spruchkammerakten noch 1952 zur französischen Militärregierung nach Baden-Baden verbracht. Auf Einspruch des Staatspräsidenten Gebhard Müllers hin wurden diese zur Sichtung der Unterlagen ins französischen Landeskommissariat in Tübingen zurückgebracht und von dort stoßweise an das fachlich zwar nicht zuständige, räumlich aber näher gelegene Staatsarchiv Ludwigsburg, wo sie bis 1977 archiviert wurden. Im Oktober 1977 gelangten die Spruchkammerakten dann an das zuständige Staatsarchiv Sigmaringen und bilden seither den Archivbestand StA Sigmaringen Wü 13 Staatskommissariat für die politische Säuberung T 2. Da das 1977 erstellte sehr flache Verzeichnis der vorhandenen Unterlagen die Nutzung erheblich erschwerte, wurde im Jahr 2008 damit begonnen, den Archivbestand tiefer zu erschließen und im Falle der Einzelfallakten Namen, Lebensdaten, Geburts- und Wohnorte sowie vorhandene Vorsignaturen zu erfassen. Seit 2017 ist der gesamte Archivbestand des Staatskommissariats erschlossen.

Aufgrund der historischen Bedeutung der Entnazifizierungsunterlagen wurde durch die Archivare die Entscheidung getroffen, die betreffenden Archivbestände vollständig zu überliefern und nicht nachzubewerten. Somit entspricht der derzeitige Umfang der Entnazifizierungsunterlagen demjenigen bei Ablieferung durch die Entstehungsbehörden. Insbesondere bei den Spruchkammerakten scheinen jedoch Akten, welche ursprünglich nachweislich vorhanden waren und häufig namhafte Personen aus Politik und Gesellschaft betrafen, vor der Archivierung entnommen worden zu sein. In einigen Fällen finden sich entsprechende Entnahmescheine, in vielen Fällen fehlt die Akte ohne einen entsprechenden Nachweis. Ob die Akten beim Landeskommissariat in Tübingen oder bei der Militärregierung in Baden-Baden entnommen wurden, kann nach derzeitigem Stand der Forschung nicht geklärt werden, von einer Entnahme durch die französischen Besatzer ist jedoch auszugehen.

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Entnazifizierungsunterlagen stellen insbesondere für die lokale und regionale zeitgeschichtliche Forschung als auch für Familienforscher unverzichtbare Quellen dar, um Lebensdaten und weiterführende Informationen zu Biographien im Zeitraum zwischen 1931 und der Nachkriegszeit zu ermitteln. Insbesondere die Angaben des Betroffenen im Fragebogen bieten zahlreiche biographische Details, jedoch können auch die in den beigefügten Leumundszeugnissen genannten Details zum Handeln und Wirken des Betroffenen während der NS-Zeit wertvolle Informationen über die Lebensumstände liefern. Gleichzeitig sind gerade diese Dokumente und alle jene darin enthaltenen Informationen, welche auf eine NS-Belastung hindeuten könnten, als im Wahrheitsgehalt problematisch anzusehen und daher einer genauen Quellenkritik zu unterziehen. Nicht selten wurden im Fragebogen Angaben zu Mitgliedschaften in NS-Organisationen, zum politischen Wirken und den Einkommensverhältnissen weggelassen, beschönigt oder gänzlich gefälscht. Noch problematischer sind die Aussagen zum Betroffenen in den in den meisten Akten mehr oder weniger zahlreich enthaltenen sogenannten „Persilscheinen“, wie die Leumundszeugnisse bald im Volksmund genannt wurden. Hierin wurde dem Betroffenen häufig nicht sein Handeln während der NS-Zeit, sondern vielmehr sein Nicht-Handeln im Sinne der NS-Ideologie bescheinigt, etwa kritische Äußerungen Dritter nicht gemeldet bzw. einen politischen Gegner nicht verfolgt zu haben oder nicht aus der Kirche ausgetreten zu sein. Ausgestellt wurden diese Persilscheine nicht nur von Freunden, Bekannten und Nachbarn, sondern auch von Personen des öffentlichen Lebens wie Geistlichen und Lehrern sowie von nachgewiesenen NS-Gegnern und NS-Verfolgten. Daher geben diese zeittypischen Dokumente wesentlich mehr über die Nachkriegsgesellschaft mit ihren alten und neuen Netzwerken und der sich rasch ausbreitenden Ablehnung einer Auseinandersetzung mit persönlicher und kollektiver Schuld preis, und weniger Auskunft über das tatsächliche Handeln Einzelner in der Zeit des Dritten Reichs.

Hinweise zur Benutzung

Als Archivgut, welches sich nach seiner Zweckbestimmung auf eine natürliche Person bezieht, unterliegen die Entnazifizierungsunterlagen den im baden-württembergischen Archivgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung vom 17. Dezember 2015 in § 6 Abs. 2 geregelten Schutzfristen. So dürfen diese Akten frühestens 10 Jahre nach Tod der betroffenen Person genutzt werden. Lässt sich das Todesdatum nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand ermitteln, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach Geburt des Betroffenen.

Für den Archivbestand des Staatskommissariats für die politische Säuberung (StA Sigmaringen Wü 13 T 2) liegt ein Onlinefindbuch vor, in welchem die Titelaufnahmen der einzelnen Spruchkammerakten und sonstigen Akten einsehbar sind, sofern die betroffene Person seit mehr als 10 Jahren verstorben oder vor mehr als 110 Jahren geboren wurde. Alle übrigen Personen können lediglich im Lesesaal des Staatsarchivs Sigmaringen recherchiert werden.

Die Kleinen Sprüche und Originalsprüche sowie einzelne, häufig nachgefragte Spruchkammerakten namhafter Persönlichkeiten wurden aus konservatorischen Gründen digitalisiert und werden zur Nutzung nicht länger im Original vorgelegt. Die Digitalisate der Kleinen Sprüche und Originalsprüche von Betroffenen, die seit mehr als 10 Jahren verstorben bzw. sofern das Todesdatum nicht bekannt ist, vor mehr als 110 Jahren geboren wurden, können im Online-Findbuch im Internet eingesehen werden. Alle übrigen Digitalisate können ebenfalls nur im Lesesaal des Staatsarchivs Sigmaringen genutzt werden.

Anmerkungen

[1] Hierbei und im Folgenden vgl. Henke, Säuberung; Möhler, Säuberung sowie Klöckner, Entnazifizierung.
[2] StA Sigmaringen Wü 2 T 1 Nr. 456/20.

Literatur

  • Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945–1949, hg. von Clemens Vollnhals, Frankfurt a.M. 1991.
  • Henke, Klaus-Dietmar, Politische Säuberung unter französischer Besatzung, Stuttgart 1981.
  • Klöckler, Jürgen, Entnazifizierung im französisch besetzten Südwestdeutschland. Das Verfahren der „auto-épuration“ in Baden und Württemberg-Hohenzollern, in: Entnazifizierung im regionalen Vergleich, hg. von Walter Schuster/Wolfgang Weber, Linz 2004, S. 511–528.
  • Möhler, Rainer, Politische Säuberung im Südwesten unter französischer Besatzung, in: Kriegsende und Neubeginn. Westdeutschland und Luxemburg zwischen 1944 und 1947, hg. von Kurt Düwell/Michael Matheus (Geschichtliche Landeskunde 46), Stuttgart 1997, S. 175–192.
  • Politische Säuberung in Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten Weltkrieg, hg. von Klaus-Dietmar Henke/Hans Woller, München 1991.

Zitierhinweis: Sabine Hennig, Entnazifizierungsunterlagen in Württemberg-Hohenzollern, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 28.08.2017.

 

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