Dorfordnungen

von Wolfgang Wüst

Dorfordnung von Remchingen, 1472, (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 180, Nr. 119)
Dorfordnung von Remchingen, 1472, (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 180, Nr. 119)

Definition der Quellengattung

Dorfordnungen sind eine seit dem späten Mittelalter verbreitete Quellenart, die als ländliche Rechtsquellen in inhaltlicher Verbindung zu Weistümern, Ehaftsordnungen und Schwör- und Eidbüchern, aber auch zu Policey- und Gerichtsordnungen stehen. Synonyme oder typusnahe Bezeichnungen finden sich in Schwaben und seinen Grenzregionen beispielsweise auch als Gemeine Ordnungen, Gemeine Bräuche, Gemeindeordnungen, Dorfbücher, Schiederordnungen, Waldordnungen, Dorfgerechtigkeiten oder einfach nur als Alte Gerechtigkeit.[1] Das Überlieferungsumfeld zu Dorfordnungen kennt in Schwaben im Einzelfall kaum Grenzen. Für die Reichsstadt Schwäbisch Hall hieß das, dass Dorfordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts (1513, 1596, 1603) aus den Landämtern der Stadt vermengt wurden u.a. mit Jurisdiktionalien-Büchern, Hochgerichtsfällen, Inventuren, Bauakten, Notariats-instrumenten, Pfarrakten (Predigt und Schule), Buß- und Taxordnungen, Flur, Wald-, Weide- und Jagdstreitigkeiten.[2]

Historische Entwicklung

Die Suche nach den ältesten Dorfordnungen ist forschungs- und editionsstrategisch komplex. Dorfordnungen (dorffordnung, dorfesordnung, dorfordnung) als Gemeindesatzungen wird man vor 1525 in baden-württembergischen Archiven nur selten finden. Die Ordnungen für die Adelsherrschaft Remchingen[3] in der Pfalz seit 1472 oder die für die Dorfgemeinde Tiefenbach[4] bei Schwäbisch Hall seit 1492 belegen diese zeitliche Einordnung. Im deutschen Rechtswörterbuch beginnt die entsprechende Belegserie gar erst mit dem Jahr 1603.[5]

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Dorfordnungen lassen sich auch nach Themen ordnen. Dadurch werden sie für unterschiedliche geisteswissenschaftliche Disziplinen zu einer interessanten Quellengruppe. Adressaten sind dabei für die Archive neben den Landes-, Rechts-, Sozial- und Kulturhistorikern auch Geographen, Germanisten, Ökonomen und Politikwissenschaftler. Schließlich kann der Blick in die historischen Dorf- und Gemeindeordnungen auch für heutige Gemeinderäte und Bürgermeister von Vorteil sein.

Kirche, Konfession und Aberglaube

Dorfordnung von Oberwösingen, 1506, (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 180, Nr. 119)
Dorfordnung von Oberwösingen, 1506, (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 180, Nr. 119)

Kirchenregiment und Konfessionsaufsicht gaben sich rigoros, wenn es um den Schutz der Gottesdienste, der Predigt, der Betstunden und der Kinderlehre, ja wie überhaupt der Sonn- und Feiertagsruhe ging. Dieser Punkt stand in Dorf- ebenso wie in Policeyordnungen stets an vorderer Stelle. In den Gemeinde- und Dorfordnungen wurde er stärker an den agrarischen Lebens- und Arbeitsbedürfnissen gemessen. Die ländlichen Ordnungen ergänzten somit entscheidend das punktuelle Überlieferungsbild zu süddeutschen Grundherrschaften um eine allgemeine zivilisatorische Herrschaftskomponente, die sich aus strenger wirtschafts- und sozialhistorisch ausgelegten Quellen wie Urbaren,[6] Zins-, Abgabe- und Gültregistern[7] nicht unmittelbar ergeben würde. Konfessionsbilder und eine von Glaubensstrenge, Moral, kirchlicher und dörflicher Autorität geprägte Welt sind uns weit über Oberschwaben, Württemberg und Baden hinaus über die viktorianische Schriftstellerin Mary Ann Evans (1819–1880) vertraut, die unter dem Pseudonym Georg Eliot Weltliteratur verfasste.[8] Im Roman ‚Adam Bede‘ wurde noch Mitte des 19. Jahrhunderts auf die Folgen der Missachtung von Sonntagsgeboten im agrarischen Milieu verwiesen. Gottesstrafen führten zur Vernichtung von Ernte und Existenz. Und auf entsprechende Normverstöße folgten selbstverständlich auch in südwestdeutschen Ämtern Sanktionen. In der Dorfordnung für Bellershausen (Bellerhäuser Gemeindbuch) – der Ort zählte zur ehemaligen Herrschaft Hohenlohe-Schillingsfürst – von 1575 mit späteren Ergänzungen lesen wir bezeichnend: Demnach so sollen am ersten und allerförderisten eine ganze Gemeind sambt und sonders ernstlich erinnert und vermahnet sein, beförderist Gott dem Allmächtigen, unserm und aller Creaturen Erschaffern und Erhaltern zu Lob, Preiß und Ehren sich gotsehlig, erbar und tügendlich zu halten, die Kirchen als das geistliche gemeine Gotteshauß zu bestimten Zeiten, wie auch die Freitags-Predigten, da die gehalten werden, fleißiglich und aus jedem Haus eine Persohn bey Vermeidung der Herrschaft Strafe zu besuchen.[9] Da Dorfordnungen insbesondere mit ländlichen Rechtsbräuchen zu tun hatten, wetterte man gerade dort auch gegen Sektierer, Gotteslästerer und Aberglauben. Für Schrozberg bei Schwäbisch Hall sanktionierte man 1677 Entsprechendes. Man musste melden, ob jemand were, der verdächtig freventliche Lästerwort wider Gottes Allmächtigkeit und seine allerheyligste Menschheit oder die göttlichen Sacramenten gered, Zauberey, Segenwerk oder Wahrsagerey treibe, deßen verdächtigt oder berechtigt seye, auch jemand dergleichen Zaubern, Segensprechern und Christallsehern an eim Ort nachgezogen oder derselbe Hülf und Rat gebraucht.[10]

Verwaltung und Herrschaft

Gemeinde- und Herrschaftsinteressen schienen sich vielfach nahtlos zu berühren, um die Integrität einer gewählten Dorfobrigkeit zu sichern und die Friedenspflicht vor Ort umzusetzen. Das Prinzip doppelter Verantwortung von Herrschaft und Gemeinde stand dabei meist im Vordergrund. Für Tiefenbach bei Crailsheim hieß es seit 1492: Zu wißen sey jedermänniglich mit Urkund dieß Briefs [!], nachdem bißher zu Diefenbach allerley Unordnung, Zank und Wiederwill eingerißen, darauf nun die Herrschaften auf Ansuchen der Gemeind verursacht worden ist, Ordnung, Mittel und Weeg fürzunehmen, damit fürohin gute Einigkeit, Fried, Nachbarschaft und Gemeinrecht gehalten werde.[11] Die Interessenaufteilung zwischen Herrschaft und Dorfverband musste vor allem vor Wahlen der Gemeinde- und Gerichtsvertreter bedacht werden. Die Dorfschaften wählten als ihre politischen Vertreter im Untersuchungsraum Ratsgremien, die je nach Herrschaft, Kleinregion und Zeit auch unterschiedliche Namen trugen. Je nach der Größe des Orts agierten die gewählten Vertreter dann mindestens ein Jahr, meist zwei Jahre als bevollmächtigte Zweier, Dreier, Vierer, Fünfer, Sechser, Achter oder Zwölfer. In Tiefenbach waren deshalb auch die Wahlen der Dorfvorsteher – sie hießen vor Ort ihrer Zahl nach Dreyer – neu zu regeln. Nachdem bißher gebraucht worden, daß die Dreyer ander Dreyer haben gewählt, welches dann nicht ohne sonderlichen Argwohn hat geschehen mögen, daß man auch Gunst und nicht gemeinen Nuz darin gespührt etc. demnach ist für Nuz und beßer angesehen, daß fürohin eine ganze Gemein die Dreyer wählen sollen. […] Und dieweil es etwan bißher bey den Dreyern unordentlich zugangen, ihres Einnehmens und Ausgebens bloße und unfleißige Rechenschaft geschehen, sieht die Herrschaft für not und gut an, wollen auch solches mit Ernst befohlen und gehabt haben, daß fürohin die seezten Dreyer ihres Einnehmens und Ausgebens ein ordentlich Register machen und mit Fleiß beschreiben laßen sollen.[12] Dorfordnungen waren fest eingebunden in den Kontext ihrer Ortsherrschaft. Die idealisierte Lösung ländlicher Weistümer aus dem Verbund der jeweiligen Gerichts-, Grund- oder Vogteiherrschaft muss deshalb auf Probleme stoßen. Bei Weistümern[13] handelt es sich eben um begriffliche Konstrukte, die in süddeutschen Quellen des 15. bis 18. Jahrhunderts zwar vereinzelt wörtlich vorkommen – so beispielsweise 1469 als ir recht weysen, 1506 als weysthumb[14] –, die aber eher mit Recht, Herkunft, Ge- und Verbot, Gebräuchen oder Gewohnheiten umschrieben wurden.[15] Herrschafts- und Gemeindeinteressen waren anzugleichen. Gemeinden baten deshalb mitunter auch die Obrigkeit um die Initiative zur örtlichen Ausgestaltung der Normen. Fragen nach der Aufsicht über die Dorf- und Gemeindeführer sind berechtigt. Welchen Einfluss hatte die Obrigkeit auf die Wahlen im Dorf? Wie frei waren die Gewählten? Skepsis an hergebrachter gemeindlicher Selbstverwaltung ist angebracht, ließen sich doch viele landsässige Gemeinden über kontrollierte Dorf- und Bürgermeister und deren Ratsgremien vertreten. Konsultieren wir ländliche Rechtsquellen, so ist der Verweis auf freie oder unfreie Wahlen und auf Gemeindebeschlüsse aufschlussreich.

Friede und Ordnung

In Dorfordnungen galt es der Friedenspflicht als Basis für die philanthropisch formulierten Ziele dörflicher Policey im Kleinen wie im Großen nachzukommen. In Waldtann[16] formulierte der Gesetzgeber es 1585 so: Zu wissen und kund sey getan jedermeniglich, nachdem bißhero sich unter einer Gemeind zu Walthann allerley Unordnung, als mit ihrem Pfenden, Büessen, überflüssigem Trinken, Verderbung ihrer Gemeinrechten, auch anderer mehr vor sich selbsten aygens Gewalts fürgenommener Neuerungen halber erhalten haben, darauf dann unter ihnen viel Zank, Hader und Uneinigkeit entsprungen, dardurch ihre gemeinliche Nutz und Gefell eingebüest und verschwendt, ihre gemeine Hölzer und gemein Recht verderbt und also der Herrschaften diß Orts habende Güeter ihre Aygentumb beschwert.[17] Unfriede stürzte die Dorfgesellschaft ins Unglück. Nicht der große und „ewige“ Landfriede im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, im Schwäbischen Reichskreis oder in betroffenen Territorien war hier gemeint, sondern die Herrschaft sprach nur über die gute Ordnung vor Ort. Haus, Flur und Nachbarschaft wurden so zu Brennpunkten des lokalen Policeygeschehens. Ältere mündliche Traditionen verloren ihre Friedenskraft; Schriftliches trat an deren Stelle. In Gründelhardt bei Frankenhardt stärkte 1561 die Schriftlichkeit das Ordnungsgeschehen. Es schien den Herren von Vellberg klar zu sein, dass ihre Gemeinde vor dato dis Briefs keine gemeine Ordnung pflegte. Viele Dorfbewohner folgten allein etlicher alter Gebreuch, so doch nicht schriftlich verfast wurden.[18] Und die Dorf- und Gemeindeversammlungen unterlagen einer besonderen Friedenspflicht. Sie zu brechen, sanktionierte 1679 die Dorfordnung aus Goggenbach bei Kupferzell. Welcher Wehr oder Waffen oder sonsten etwaß, womit man einen am Leib Schaden tun könnte, mit sich in die Gemeind brächte, der soll Bueß geben 30 kr.[19] Lokale Friedenspflicht bestand aber auch verbal. Für Eichenau bei Kirchberg an der Jagst schrieb 1696 eine weitere Dorfordnung vor: Es solle keiner bey der gemeind den andern Lüegen strafen oder sprechen, es sey nicht wahr, auch sonsten dem andern spöttische Worte geben, darauß einiger Wiederwill entstehen mögte, bey Straf 30 kr.[20] Gemeinde und Gericht bedurften einer fundierten Motivation, um allgemeine Ordnungsvorstellungen haut-, personen- und bodennah auszugestalten.

Feueraufsicht und Grenzkontrolle

Zum Inhalt der Dorfordnungen zählten aber auch andere Themen. Wir wollen die Feuerbeschau und die Grenz- und Flurkontrolle ansprechen, da sie ebenfalls im kommunalen Aufgabenspektrum lagen. Ihre Aufgaben wurden meist von den gewählten Gemeindegremien wahrgenommen. In Neureut bei Neuenstein war es 1671 streng verboten, Flachs wegen der Feuersgefahr innerorts in häuslichen Backöfen zu dörren. Bei Feuersgefahr wurde dort dann das gemein Horn geblaßen, und muß ein jeglicher Gemeinsmann bey Straf 2 ½ s. deß Burgermeisters Hauß zu laufen, alßdan werden etliche auß der Gemeind mit den Feuer-Aymern zu der Brunst abgefertigt, inmaßen dan ein jeglicher Gemeinsmann in seinem Hauß 2 Gelten mit waßer in Vorrat haben soll bey Straf 15 d.[21] Grenzbegehungen durch „Steiner“, „Flurer“ oder „Schieder“ zählten zum Repertoire der Dorfordnungen. Versteinungen der Wald-, Weide- und Ackerflächen bedeuteten im lokalen Geschehen das, was aufwendige Grenz- und Gerichtsvisitationen für die Territorialmächte ausmachten. Sie brachten Rechtssicherheit und Konfliktlösungen. Für Dörrmenz bei Kirchberg an der Jagst werden wir 1613 unterrichtet: Item, nachdeme bißhero die Steiner oder Schieder den Gebrauch gehabt, daß sie ihre Markstein, mit denen sie ihre Gemeinrecht von den Gütern versteint, ungefehr uf die Lohe oder mittel derselben anstossenden Herrschaft Güter gesezt haben, also sollen sie hinführo ihre Markstein nicht mehr an die Lohe oder Untermarkung der Güter, sonder ober- oder unterhalb der Güter sezen. Und wer Mark- und Grenzsteine, Stöcke von Dornen und andere Wegmarken verändert oder gar ausgräbt, soll ebenso büßen wie diejenigen, die Nachbars Zäune abbrechen sowie fremde Güter überackern und übermähen.[22]

Hirtendienst und Waldaufsicht

Das Hirtenamt blieb in der Regel den Gemeinden und nicht der Herrschaft zugeordnet. Die Gemeinde stellte oft auch ein eigenes Hirtenhaus.[23] Im fränki-schen Raitenbuch, wo sich im Spätmittelalter das Hochstift Eichstätt als Landesherr festsetzen konnte, lag noch im Jahr 1597 alles beim Alten. Item der fleckh Raittenbuech hat ein freÿ ledige vichhuett, die mügen sÿ verleihen nach irem nutz, willen, vnnd notturfft, daran sÿ nie-mandt irren soll noch mag. Nicht nur die Bestellung des Hirten, sondern auch die Fest-legung der Hütezeiten war kommunal zu regeln. Item sÿ sollen vnnd mögen treiben, vnnd ist von alter allso herkhommen in all huett, wo sÿ die haben oder erlangen khümmen, vor Sannt Walburgen tag vnnd nach Sannt Walburgen tag, so die meder gemeet vnnd lehr sindt.[24] In Dorf- und Ehaftsordnungen standen deshalb entsprechende Abschnitte von dem hürtten in der Reihenfolge der Gliederung ganz vorne, wäh-rend sie in herrschaftsbezogenen Ordnungen eher gegen Ende abgehandelt wurden. Das Hir-tenamt war stets integriert in die Dorfaufsicht. Im schwäbischen Neufels bei Neuenstein durf-te niemand vor außfahrung deß hirten Felder, Fluren und Wiesen betreten, um dort veldobs [Feldobst] uffzuleßen oder die Obstbäume zu schütteln.[25]

Dorfordnungen enthielten Forderungen zum Schutz der Wälder,[26] Felder und Gewässer. Im Zielkonflikt zwischen Gemeinde und Herrschaft um die natürlichen Energieressourcen sprachen zahlreiche ländliche Rechtsquellen, wie 1653 zu Pommelsbrunn geschehen, vor allem Verbote unkontrollierter Waldnutzung[27] aus. Erstlich, sollen verboten seyn, alle grüne bäum und stämm holz, als eichen, fichten, föh-ren, birnbäum, äpffel- und kirschbäum, oder wie sie namen haben, als jemand erfahren wird, derselben einen ab, oder umhaut, weil sie grün seyn, der oder dieselben sollen der gemein zur straff verfallen seyn 2 fl.[28] In Berndshofen bei Mulfingen war die Waldordnung in eine Dorfordnung integriert, um vor allem Waldschädigungen durch den Viehbetrieb in der Gemeinde zu warnen. Dort wurde nämlich bis 1738 mißfällig wahrgenommen, dass junge Schläg durch das gehörnte und Schaafviehe gleichsamb be-flissendlich abgefrezet und hierdurch viel Waldungen ruiniert werden. Als haben auch die Waldförster zu besorgen, daß mit denen Schaafen vor 5, mit dem Rindviehe aber vor 6 voll-kommenen Jahren in dem Schlag nicht gehütet werde, bey Vermeidung der im widrigen anse-zenden Straf.[29]

Viehhaltung

Für das Profil der Dorfordnungen ist es ferner nicht überraschend, dass sie nützliche Details zur örtlichen Viehhaltung in Schwaben wiedergeben. In Beldersroth bei Kupferzell schilderte die Dorfordnung[30] vom 10. Juli 1682 Einzelheiten zur Ochsen- und Schafhaltung in der Gemeinde. Dort lag die Haltung eines Stiers (Farren, Samen- oder Herd-Ochse) sogar in der Verantwortung der Dorfgemeinschaft. Die bäuerliche Genossenschaft sorgte so auf Dauer für die Sicherung des Fleisch- und Milchviehbestands. Nachdem auch eine Gemeind den gemeinsammen Herdochßen under sich umbzuhalten schuldig, daß welcher Gemeindsmann zwo Kühe hellt, der solle den Farren ein jahrlang zu halten verbunden sein. Welcher aber nur eine Kuh zur halten vermag, soll deßwegen, wenn ihne die Ordnung deß Ochßenhaltens betrifft, der Gemeind oder dem Burgermeister 15 kr. erstatten und weilen auch eine Gemeind bereits vor etlich Jahren 7 fl. zue Erkaufung eines ge-meinen Farrens zusammengeschoßen und solches demjenigen, so den Ochßen helt, zue desto ehender Erkaufung deßelben gegeben, soll das Ochsengeld der Gemeinde künftig mit der Stierhaltung wandern.[31] Für die Schafhaltung war es jedem Bau-ern erlaubt, soviel Schaafviehe als er überwintern kann zu halten. Wenn der Dorf-hirte für die Schafherde zuständig war, limitierte sich die Anzahl der Tiere an den Ressourcen sowohl in der Sommer- als auch in der Winterweide. Der Hirte war seinerseits verpflichtet, 14 Tag vor Georgi sich der Wießen müßigen und selbige nicht mehr mit den Schaafen und schmahlen Viehe betreiben, worüber die jedesmahlige Bürgermeister es dem Hürten an-zeigen.[32]

Forschungs- und Editionsgeschichte

Bei Recherchen nach Dorfordnungen wird man bis heute mit Blick in zahlreiche „klassische“ Handbücher zur Archivalienkunde und in neuere Bestandsübersichten zur südwestdeutschen Archivlandschaft mitunter enttäuscht. In der von Friedrich Beck und Eckart Henning herausgegebenen Einführung in die Benutzung archivalischer Quellen sucht man im Sachregister ebenso vergeblich nach Gemeinde- oder Dorfordnungen oder Weistümern wie in dem von Gerhard Immler besorgten umfangreichen Inventar zum historischen Archiv des Kemptener Adels- und Fürststifts, einem Bestand des Augsburger Staatsarchivs.[33] Immerhin finden sich aber unter dem Stichwort „Ehaften“ (Mühlen-, Tafernen-, Badstuben- und Schmiede-Gerechtigkeiten) mehrere Einträge für die Grundherrschaft der Fürstabtei Kempten.

Der ländliche Raum, dörfliche Genossenschaften, agrarische Gewerbeformen und zentralitätsfernes Handeln sind vielfach Wiederentdeckungen der Regional- und Mikrogeschichte. Auch die internationale rechthistorische Forschung[34] hat sich diesem lokalen Aspekt vermehrt gewidmet, der die Gemeinden als ein gleichberechtigtes Untersuchungsfeld an die Seite der Territorien stellte. Dieser Schritt war überfällig, denn natürlich gab es auch dort Maßstäbe für Arbeit und Familie, für Frieden und Krieg, für Kirche und Wirtshaus, für Spiel und Ernst in einer vorindustriellen Lebensgemeinschaft. Und manches gleicht sich in dörflichen wie territorialen Ordnungen auffällig. Die Erschließung ländlicher Rechtsquellen zählt heute nicht mehr zu den Renommierfeldern historischer Grundlagenforschung. Das sah man nicht nur in der Universität Göttingen, sondern auch in Baden und Württemberg im 19. und frühen 20. Jahrhundert noch anders.

Ländliche Rechtsquellen waren seit dem 19. Jahrhundert ein begehrtes Projekt für Editionen und Sammlungen. Seit der Göttinger Sprach- und Literaturwissenschaftler Jacob Ludwig Karl Grimm (1785–1863), dessen Lebenswerk[35] eng mit dem seines jüngeren Bruders Wilhelm (1786–1859) verknüpft war, in den Jahren 1840/41 die beiden ersten Bände seiner umfangreichen Weistümer-Sammlungen[36] vorlegte, keimte ein breites Wissenschaftsinteresse an dieser Quellengattung auf. Weistümer betrachtete man damals ganz generell als Zeugnisse[37] ländlichen Rechts und das positivistische Interesse passte in eine Zeit, die vor der beginnenden Industrialisierung in weiten Teilen noch von agrarischen Lebenszyklen bestimmt war. Universalgelehrte wie die Brüder Grimm, Historiker, Volkskundler, Archivare und Juristen gleichermaßen begaben sich auf Quellensuche. Dorfordnungen standen dabei stets auch im empirischen Sammlungsfokus.

Auch für das alte Herzogtum Württemberg rückte die Suche nach Weistümern und Dorf-ordnungen sehr früh in den Fokus der Editions- und Archivwissenschaften des Landes. 1902 beschloss die königlich württembergische Kommission im Auftrag Georg von Belows einen ersten Band altwürttembergischer ländlicher Rechtsquellen in Auftrag zu geben. Die Bearbeitung besorgte Dr. iur. Karl Friedrich Wintterlin, der von 1924 bis 1933 Leiter der württembergischen Archivdirektion und des Staatsarchivs Stuttgart gewesen war.[38] 1910 legte Wintterlin, allerdings noch unter Vermeidung der Titelbezeichnung „Weistum“ (gewiesenes Recht) bei Kohlhammer einen ersten Band zu den „östlichen schwäbischen Landesteilen“ vor. 1922 folgte dann ein zweiter Band unter dem Titel ‚Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb‘. Der dritte Band württembergischer ländlicher Rechtsquellen mit Fokus auf den Norden des Landes konnte schließlich erst 1941 von Paul Gehring vorgelegt werden.[39] In Ergänzung zu den beiden Sammelbänden hatte Wintterlin aber insbesondere in den Vierteljahresheften für Landesgeschichte einzelne Dorfordnungen und Weistümer ediert. Diese Serie begann bereits 1896 mit einem Nellinger Weistum aus dem Jahr 1354.[40] Die württembergische Weistumsforschung – sie wurde u.a. von August Ludwig Reyscher (1802–1880), Gustav Bossert (1841–1925) und Theodor Knapp (1854–1941)[41] fortgeführt[42] – kann somit mit Fug und Recht als eine Avantgarde unter den frühen editorischen Sammlungsaktivitäten gelten. In Bayern erhielt die Sammlung von Weistümern erst 1927 mit der Gründung der Kommission für bayerische Landesgeschichte eine ähnliche wissenschaftliche Plattform.

Für Baden finden sich frühe Weistumsabschriften bereits in den Quellenwerken der Gebrüder Grimm, bevor 1850 in der ersten Ausgabe der von Franz Joseph Mone begründeten „Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins“ eine erste Serie badischer Rechtsquellen im Textabdruck erschien.[43] Diese Zeitschrift blieb der Rechtsquellenforschung verbunden. Bereits im zweiten Band folgten 1851 Weistümer des 14. und 15. Jahrhunderts, die auch aus den badischen Nachbarregionen (Schweiz, Pfalzbaiern, Hessen) stammten.[44] 1899 veröffentlichte dann der Heimatforscher Karl Walter die Weistümer aus der Ortenau[45] unter Einschluss von Dorf-, Ehafts- und Stadtordnungen und 1912 beschloss die Akademie der Wissenschaften in Heidelberg, Dorfordnungen und Weistümer systematisch zu erschließen und zu edieren. 1917 legte im Akademieauftrag Carl Brinkmann einen ersten Band zu badischen Dorfrechten und Weistümern vor, der das Gerichtsgebiet der Reichartshauser und Meckesheimer Zent umschloss.[46] Die dort ausgewiesenen 102 Abschriften inkludieren neben Dorfordnungen und Weistümern auch Schiedssprüche, Urteile des Kurpfälzer Hofgerichts und Kundschaften. Ein zweiter Band zu Quellen aus der Zent Schriesheim mit 176 Weistümern ließ dann bis 1968 (!) auf sich warten.[47] Karl Kollnig, der den zweiten Band realisierte, publizierte ferner seit 1937 an verschiedenen Stellen wie beispielsweise in den Heidelberger Jahrbüchern[48] zu Fragen der Weistumsforschung. Ein ambitionierter Plan von Hans Fehr, alle badischen Rechtsquellen 1921 neu herauszugeben, führte aber nur zu einem, 1925 von Walter Bulst bearbeiteten Fundverzeichnis mit circa 300 gedruckten Belegstücken.[49] Jüngere Editionsarbeiten zu badischen Dorfordnungen und Rechtsquellen stammen aus der Feder von Martin Wellmer, Karl und Gustav Christ, Fritz Zimmermann, Hermann Aubin und Fridolin Heinrich. Der letztgenannte Autor legte in seiner Freiburger Dissertation 1953 auch eine Reihe bis dahin ungedruckter kurpfälzischer Dorfordnungen vor.[50]

Gemessen an der dichten archivischen Überlieferung fehlen zwar noch immer umfassende Belegwerke, doch liegen für einige relativ geschlossene Herrschaftszonen auch neuere Abhandlungen und Editionen vor. Ihre Autoren haben sich wieder primär dem Typus „Dorfordnungen“ verschrieben. Die baden-württembergische und altfränkische Region Hohenlohe[51] ist hier an vorderer Stelle zu nennen, wurde sie doch erst 1985 durch Karl und Marianne Schumm umfassend mit Kommentar und Edition erfasst.[52] Nachbarregionen des Hohenloher Landes wie das Markgraftum der Hohenzollern in Ansbach[53] oder die Hochstifte in Bamberg[54] und in Eichstätt[55] wurden bereits in den 1930er bis 1950er Jahren rechtshistorisch untersucht, wobei die Verfasser aus den zugehörigen Rechtsquellen ausführlich zitierten, ohne freilich stets editorische Anliegen zu verfolgen. Für Franken wären ferner zwei von Hermann Knapp[56] herausgegebene Bände zu nennen, die Rechtsquellen zum Hochstift Würzburg[57] mit Ausläufern in das heutige Baden-Württemberg beschrieben und in Teilen 1907 edierten. Auch in Bayern begannen die staatlichen Archive der frühen 1930er Jahre systematische Recherchen, die im Ergebnis bis heute beeindrucken. Bis 1934 waren so fast 800 Rechtsquellen erfasst, von denen allerdings fast 20% bereits in Druckform abrufbar gewesen waren.[58] Lag der frühe Erfassungsschwerpunkt deutlich in den Regierungsbezirken Ober- und Niederbayern und Schwaben (Bayerisch-Schwaben) – für Mittelfranken zählte man damals nur 29 Weistümer – so änderte sich dies grundlegend unter der Ägide des Nürnberger Kreisarchivdirektors Dr. Georg Schrötter (24.10.1870–30.12.1949).[59]

Die süddeutsche Weistumsforschung etablierte sich im 19. Jahrhundert mit dem Anliegen, die mittelalterliche Welt der (freien) Bauern möglichst quellennah nachzuzeichnen. Es war damals wie heute vor allem dem Umfeld wissenschaftlich arbeitender Archivare zu verdanken, dass entsprechende Editions- und Quellenkorpora entstanden. Nicht alle Wege waren aber methodisch erfolgreich. Noch 1954 legte Karl Dinklage[60] eine mittlerweile längst vergriffene umfassende Textauswahl zu Bauernweistümern vor, die – so der Herausgeber – das gesamte altfränkische Rechtsgebiet „möglichst gleichmäßig“ berücksichtigen sollte. Die Beispiele, die fast alle nordbayerischen Landkreise vor der Gebietsreform der 1970er Jahre berücksichtigten, konzentrierten sich aber auf die weniger umfangreichen, „echten“ Weistümer, die meist vor dem Bauernkrieg von 1525 entstanden. Karl Dinklage schloss deshalb die Gruppe der Gemeinde-, Ehehafts- und Dorfordnungen aus, da sie herrschaftlich fundiert seien und „an die Stelle der von den Bauern gefundenen und gewiesenen althergebrachten Rechte und Freiheiten neu eingeführte herrschaftliche Verordnungen setzten“. Im Alter der Dorfordnungen täuschte er sich, war der Quellenbegriff in Schwaben bereits vor dem Bauernkrieg 1525 nachweisbar gewesen. Ziel war es, mit diesen „unverfälschten“ Quellen Rückschlüsse auf die germanische Frühzeit und die alten Herzogtümer freizulegen. Ernüchtert musste Dinklage aber feststellen, dass eine „starke einheitliche politische Gewalt“ doch weitgehend fehlte und dass sich „das Gemeinschafts-bewusstsein [zumindest] der fränkischen Dorfgenossen meist nur bis zur nächsten Ortsetter erstreckte“.[61] Diese Interpretation geht freilich von einem älteren, protostaatliche Strukturen und absolutistische Tendenzen[62] überschätzenden bzw. missdeutenden Gegensatz zwischen den Gemeinden und frühmoderner Herrschaft aus. Dieser Ansatz wird den agrarischen Alltagsbedingungen nicht immer gerecht. Auch können die an den Quellen vorgenommenen zeitgenössischen Trennungen zwischen Weistümern, Ehehaften, (Bann-, Bau- oder Ehafts-) Taidingen, Gemeinde- und Dorfordnungen nicht unbedingt nach genossenschaftlichen, bäuerlichen und herrschaftlichen Interessen getrennt werden. Vielfach griff die Herrschaft auch schützend in den Dorfverbund ein.

Anmerkungen

[1] Schumm, Dorfordnungen, S. IX–XIII.
[2] StA Ludwigsburg B 186 Bü 138: Reichsstadt Schwäbisch Hall, Urkunden, Akten und Amtsbücher 1231–1795.
[3] GLA Karlsruhe 180, Nr. 119.
[4] StA Nürnberg, Fürstentum Ansbach, Ober-, Kasten- und Vogtamt Crailsheim 27.
[5] Dorfordnung, in: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW).
[6] Für Franken zuletzt: Fränkische Urbare.
[7] Beispielsweise Lampe, Zins- und Gültregister.
[8] Vgl. hierzu Eliots Biografie und Werkanalyse bei Standop/Mertner, Literaturgeschichte. Nach 31976: S. 502–505.
[9] Schumm, Dorfordnungen, S. 227.
[10] Ebd., S. 158.
[11] Ebd., S. 414.
[12] Ebd., S. 415; StA Nürnberg, Fürstentum Ansbach, Ober-, Kasten- und Vogtamt Crailsheim 27.
[13] Rechtsquellen; Arnold, Dorfweistümer; Stahleder, Wei-stümer.
[14] Dinklage, Bauernweistümer, S. 33–35; Arnold, Dorfwei-stümer, S. 872.
[15] Wiessner, Sachinhalt.
[16] Gemeinde Kreßberg, Kreis Schäbisch-Hall.
[17] Schumm, Dorfordnungen, S. 467.
[18] Ebd., S. 699.
[19] Ebd., S. 69.
[20] Ebd., S. 48.
[21] Ebd., S. 124.
[22] Ebd., S. 304.
[23] Stark, Höfe.
[24] Die „gute“ Policey, hier S. 63.
[25] Schumm, Dorfordnungen, S. 121.
[26] Als Fallstudie vgl. Steinsiek, Nachhaltigkeit.
[27] Für Kurbayern umfangreich und problemorientiert: Wein-berger, Waldnutzung. Vgl. Wüst, Landespolitik.
[28] Die „gute“ Policey, S. 301–308, hier S. 301.
[29] Schumm, Dorfordnungen, S. 300.
[30] Ebd., S. 234f.
[31] Ebd., S. 234f.
[32] Ebd., S. 235.
[33] Immler, Staatsarchiv Augsburg.
[34] Schildt, Policey- und Landesgesetzgebung; Policey in lo-kalen Räumen; Holenstein, „Gute Policey“; Wüst/Schümann/Schuh, Policey.
[35] Denecke, Jacob Grimm; Kultur und Politik.
[36] Grimm, Weisthümer. Die Bände 5–7 wurden nach dem Tode Jacob Grimms von Richard Schröder bearbeitet. Vgl. auch Grimm, Rechtsaltertü-mer.
[37] Schlosser, Rechtsquellen, S. 23.
[38] Vgl. hierzu den Nachruf auf Friedrich Wintterlin.
[39] Werkmüller, Aufkommen.
[40] Wintterlin, Weistum.
[41] Knapp, Beiträge.
[42] Gehring, Weistümer. Vgl. auch Rechtsquellen, S. 41–51.
[43] Mone, Weisthümer.
[44] Werkmüller, Aufkommen, S. 89f.
[45] Walter, Weistümer.
[46] Weisthümer der Reichartshauser und Meckesheimer Zent.
[47] Kollnig, Weistümer.
[48] Kollnig, Probleme.
[49] Bulst, Verzeichnis.
[50] Heinrich, Pfarrei. Zum Überblick vgl. insbesondere: Werkmüller, Aufkommen, S. 92.
[51] Schumm, Dorfordnungen.
[52] Ebd.
[53] Rauscher, Dorfordnungen.
[54] Schrepfer, Dorfordnungen.
[55] Eisenbrand, Ehehaftordnungen.
[56] Knapp, Zenten.
[57] Scherzer, Dorfverfassung.
[58] Zahlen nach: Fried, Einleitung, S. 10f.
[59] Vgl. zum Folgenden: BayHStA München, Generaldirekti-on (GD), Personalakt, Nr. 3137. Vgl. hierzu insbesondere Die „gute“ Policey, S. 13–38.
[60] Dinklage, Bauernweistümer.
[61] Ebd., S. 6.
[62] Endres, Entwicklungen.

Ältere Literatur

  • Bulst, Walter, Verzeichnis der gedruckten badischen Weistümer, in: ZGO, NF 39 (1926), S. 287–300.
  • Eisenbrand, Theodor, Ehehaftordnungen im Hochstift Eichstätt, phil. Diss., Erlangen 1938.
  • Gehring, Paul, Weistümer und schwäbische Dorfordnungen, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 4 (1940), S. 48–60.
  • Grimm, Jacob, Deutsche Rechtsaltertümer, 2 Bde., 4. Auflage, Leipzig 1922 (1. Aufl. 1828).
  • Grimm, Jacob, Deutsche Weisthümer, Bde. 1–7, Göttingen 1840–1878, 2. Auflage, Darmstadt 1957.
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Zitierhinweis:  Wolfgang Wüst, Dorfordnungen, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 25.01.2017.

 

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