Medizinalvisitationen und Medizinalzustandsberichte

Von Marion Baschin

 

Definition der Quellengattung

Meisterbuch der Chirurgen, Lade Ludwigsburg, Band I, mit Abschriften von Reskripten und Formularen, Quelle: Landesarchiv BW, StAL E 162 I Bü 604
Meisterbuch der Chirurgen, Lade Ludwigsburg, Band I, mit Abschriften von Reskripten und Formularen (Quelle: Landesarchiv BW, StAL E 162 I Bü 604)

Die Durchführung einer Visitation hat sich nicht nur im Bereich der Kirchen als Kontrollinstrument bewährt.[1] Auch im staatlichen Gesundheitswesen erfolgten derartige Überprüfungsbesuche. Der Kreismedizinalrat hatte dabei die Aufgabe, „den ganzen Zustand des Medizinalwesens zu untersuchen“.[2] Den Bericht über diesen Vorgang hatte der Arzt nach Abschluss des „Visitationsgeschäfts“ an die staatliche Aufsichtsbehörde zu richten. Diese Berichte von Medizinalvisitationen sind der eine Teil der hier darzustellenden Quellen mit seriellem Charakter.

Der andere Teil bezieht sich auf die jährlich anzufertigenden Berichte des jeweiligen Oberamtsarztes. Gemäß den württembergischen „Vorschriften zur Abfassung der oberamtsärztlichen Jahresberichte“ vom 25. Juni 1846 dienten diese periodischen Berichte dazu, die höheren Behörden, also das Medizinalkollegium, über den Gesundheitszustand im jeweiligen Bezirk, die Geburts- und Sterblichkeitsverhältnisse, den Zustand des Medizinalwesens sowie die Leistungen der Medizinalbeamten und Ärzte zu informieren. In den Unterlagen findet sich für diese „medizinischen/sanitätsamtlichen Jahresberichte“ der Begriff „Medizinalzustandsbericht“ oder ab 1872 „Physikats/Haupt(-Jahres)Bericht“.

Historische Entwicklung

Mit der Erhebung Württembergs zum Königreich gingen zahlreiche gesetzliche Neuregelungen einher, mit denen die Herrscher ihr Staatswesen neu ordnen und fördern wollten. Dies betraf alle staatlichen Einflussbereiche, darunter auch das Gesundheits- oder Medizinalwesen.[3] Aus der vormaligen „Sanitäts-Deputation“ wurde zunächst das „Königliche Medizinal-Departement“ gebildet, das 1818 zum „Medizinal-Kollegium“ umgestaltet wurde. 1814 wurde auch die Gliederung und Organisation des Medizinalwesens der neuen Einteilungen in Oberämter und Landvogteien, später Kreise des Königreichs (Donau-, Jagst-, Neckar-und Schwarzwaldkreis), angepasst. So gab es in jedem Kreis einen Kreismedizinalrat (die bisherigen Landvogteiärzte), der die höhere Aufsicht über die Anstalten und Personen hatte und den Medizinalzustand alle vier Jahre in seinem Bezirk in einer Visitation zu prüfen hatte.[4] Diese Visitationen wurden seit 1817/18 regelmäßig durchgeführt.

Daneben hatte jedes Oberamt mit dem Oberamtsarzt einen öffentlichen Gesundheitsbeamten, der alle Medizinalanstalten und das übrige medizinische Personal zu beaufsichtigen hatte. Er übernahm zudem die Überprüfungen der Apotheken und Wundärzte sowie deren Instrumente, gab den Hebammen Unterricht und nahm diesen die Prüfung ab. Die Oberamtsärzte hatten offenbar bereits vor dem Jahr 1846 den jeweiligen vorgesetzten Behörden jährlich Berichte zu erstatten.[5] In diesem Jahr wurde die Abfassung des Berichts eindeutig geregelt.[6] Der Erstattungszeitraum umfasste zunächst das Verwaltungsjahr ab dem 1. Juli und der Bericht war spätestens in der zweiten Augusthälfte einzureichen. Die Abfassung der Unterlagen wurde mit dem Berichtsjahr 1866 auf das kalendarische Jahr umgestellt, wobei die Ärzte für die Erarbeitung bis März Zeit hatten. In einer erneuten Reform wurden 1872 zahlreiche Formulare für die nun in Württemberg „Physikats(-Jahres)Bericht“ genannte Zusammenstellung eingeführt, welche die Berichterstattung standardisierten, um die weitere Bearbeitung zu erleichtern und schneller zu einem „Gesammtbild des württembergischen Medizinalwesens“ zu gelangen.[7] Die handschriftlich ausgefüllten Formulare dienten auch als Vorlage für die gedruckten Statistiken des Königlichen Medizinalkollegiums. Diese wurden ab 1872 als „Medizinal-Bericht von Württemberg“ herausgegeben und erschienen für die Jahre bis 1934.[8] Gedruckte Berichte waren auch für andere deutsche Staaten üblich.[9]

Das Großherzogtum Baden verfügte seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts über eine Medizinalordnung, welche derjenigen von Württemberg ähnelte. Der Sanitäts-Kommission beziehungsweise später dem Obermedizinalrat waren die Bezirksärzte untergeordnet. Diese hatten so genannte „Haupt-Jahresberichte“ einzureichen, in welcher sie über ihre amtlichen Tätigkeiten, Rechenschaft ablegten sowie die sanitätspolizeilichen Zustände des Bezirks schilderten.[10] Regelmäßige medizinische Jahresberichte waren in Sigmaringen/Preußen hingegen erst später üblich.[11]

Aufbau und Inhalt

Dienstanweisungen für die Wärter und Wärterinnen, Druckschriften der niederbayerischen Kreisirrenanstalt Deggendorf, Ausgabe 1869 (Quelle: Landesarchiv BW, StAL E 162 I Bü 266)
Dienstanweisungen für die Wärter und Wärterinnen, Druckschriften der niederbayerischen Kreisirrenanstalt Deggendorf, Ausgabe 1869 (Quelle: Landesarchiv BW, StAL E 162 I Bü 266)

In Württemberg sollte der Kreismedizinalrat im Verlauf der nicht angekündigten Visitation verschiedene Personen vor Ort nach deren Wünschen und Verbesserungsvorschlägen befragen. Dazu gehörten das gesamte Medizinalpersonal, Angehörige des Oberamtsmagistrats, aber auch die Verwalter von Stiftungen und der Ortsgeistliche. Zu besichtigen waren die Apotheken samt den dazu gehörigen Einrichtungen wie Laboratorien und Kellerräumen, Materialhandlungen, alle Hospitäler und Anstalten für Kranke, wobei insbesondere die Verpflegungs- und Behandlungsart armer Kranker beachtet werden sollte. Zudem galt es, vorhandene Mineralquellen und Badeanstalten, Schulzimmer und Gefängnisse zu beschreiben. Ferner waren „alle ärztlich-polizeilichen Gegenstände“ von Belang. Darunter verstand man die Ernährung der Einwohner, örtliche Krankheiten, den Gesundheitszustand von gemusterten jungen Männern sowie Erkundigungen zum Impfgeschäft. Dieser umfangreiche Katalog und insbesondere die ebenso vorgesehene statistische Erfassung des medizinischen Personals waren vor allem bei der erstmaligen Visitation vorgesehen. Bei künftigen Kontrollbesuchen sollten dann nur noch die Änderungen festgehalten werden.[12]

Die Medizinalzustandsberichte waren hingegen laut den Vorschriften ab 1846 in vier Teile gegliedert: Erstens der Geburtsbericht, welcher statistisch die Geburtsfälle sowie das „geburtshülfliche Personal“ dokumentierte, zweitens der Impfbericht, welcher über die Anzahl der durchgeführten Schutzpockenimpfungen Auskunft gab, drittens den „Medizinalzustandsbericht“, der eine Beschreibung der Situation des lokalen Medizinalwesens umfasste, und viertens den „medizinischen Jahresbericht“, welcher die Krankheits- und Sterblichkeitsverhältnisse beschrieb.[13] In den letzten beiden Teilen waren Informationen zu der Anzahl der Ärzte, Wundärzte und Tierärzte, ebenso zu Apotheken und Materialwarenhandlungen, enthalten. Ferner sollten so genannte „Medizinalexzesse“, also Untersuchungen von Fällen unerlaubter Krankenbehandlungen durch nicht zugelassene Personen („Pfuscher“) oder des unerlaubten Verkaufs von Arzneimitteln dargestellt werden. Die Beschaffenheit der Nahrungsmittel und Gifte, der Heil- und Verpflegungsanstalten und, soweit vorhanden, von Mineralquellen und Bädern, sowie der Zustand des Leichenschauwesens wurde beschrieben. Gleiches galt für weitere Anstalten, die der medizinisch-polizeilichen Aufsicht unterlagen, beispielsweise Begräbnisstätten, Schulen, Gefängnisse, Turnanstalten, Waisenhäuser, Einrichtung der Wasserversorgung, aber auch Schlachthöfe. Ebenso wurden besondere gerichtliche und polizeiliche beziehungsweise auf dem Gebiet der medizinischen und chirurgischen Krankheitslehre bemerkenswerte Fälle geschildert. Ein besonderes Augenmerk galt den meldepflichtigen Erkrankungen wie der Krätze oder der Geschlechtskrankheiten, später auch den Infektionskrankheiten, wie Typhus, Keuchhusten, Malaria-Erkrankungen, Diphtherie, Scharlach, Dysenterie und den Pocken sowie dem „Kretinismus“ und weiteren „Geisteskrankheiten“. Auch der Tierarzt hatte einen eigenen Bericht beizusteuern.

Ab 1872 waren gemäß dem Erlass des Ministeriums des Innern für Württemberg verschiedene Formulare für die „Physikats(-Jahres)Berichte“ vorgesehen. Diese waren in acht Rubriken gegliedert:

  • 1. Ärztliches und Hilfspersonal (Ärzte, Wundärzte, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte und gewerbsmäßig angemeldete, aber nicht approbierte Heilpersonen, Leichenschauer),
  • 2. Apothekerwesen (lediglich eine Auflistung, da nähere Informationen in den eigens durchgeführten Apothekenvisitationen erhoben wurden),
  • 3. Heil- und Verpflegungsanstalten (allgemeine Krankenhäuser und spezifische Einrichtungen, Heilbäder),
  • 4. Epidemische und andere die Medizinalpolizei berührende Krankheiten (aufgeteilt nach Stadt und Land sowie von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten gesondert),
  • 5. Künstliche und unglückliche Geburten,
  • 6. Amtsgeschäfte, allgemeine und örtliche Gesundheitspolizei (Prüfungstätigkeit, Verstöße gegen die Medizinalgesetze, Nahrungsmittel- und Getränkeaufsicht),
  • 7. Impf- und Pockenwesen und
  • 8. Gerichtliche Medizin (gerichtsmedizinische Untersuchungen und Selbstmordfälle). Während die ersten drei Teile nicht jährlich verlangt wurden, sondern nur Änderungen angezeigt werden sollten, waren die anderen Teile in jedem Jahr Pflicht.[14]

Diese wurden im Laufe der Zeit differenziert oder ergänzt, ohne dass sich an den grundsätzlichen Inhalten etwas änderte. In Baden waren die Anforderungen an diesen Bericht ähnlich.[15]

Überlieferungslage

Die Berichte der Medizinalvisitationen sind für Württemberg seit 1817/1818 regelmäßig erhalten. Sie bieten einen „externen“ kontrollierenden Blick auf den Zustand der einzelnen Oberämter hinsichtlich ihres Gesundheits-, aber auch Schul- und Kirchenwesens, da zu jeder einzelnen Visitation nicht nur die Medizinalpersonen vor Ort, sondern auch die Geistlichen sowie Mitglieder des Magistrats befragt werden sollten. Die Medizinalzustandsberichte sind ab 1846/47 überliefert. Diese werden durch Geburtsberichte und –übersichten, teilweise mit Tagebüchern der Geburtshelfer und Hebammen (1868 bis 1872) sowie durch Geburts- und Sterbestatistiken (ab 1892) ergänzt.[16]

In Preußen gab es offenbar so etwas wie die handschriftlichen württembergischen Medizinalvisitationsberichte oder Oberamtsarztberichte nicht. Hier liegen für einzelne Provinzen oder Regierungsbezirke aber gedruckte Sanitätsberichte vor.[17] Vereinzelt gibt es Unterlagen zu den vor 1850 selbstständigen hohenzollerischen Häusern.[18] Das medizinische Personal, insbesondere die in staatlichen Diensten stehenden Ärzte werden aber auch in Veröffentlichungen wie den „Medicinal-Kalendern“ dargestellt.[19] Derartige Publikationen finden sich dann nicht nur in Archiven, sondern auch in Bibliotheken.

Für Baden sind die sanitätsamtlichen Jahresberichte sowie die Hauptjahresberichte der Bezirksärzte leider nicht ganz vollständig und vor allem für die Zeit nach 1870 überliefert.[20]

 

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

In erster Linie sind die hier vorgestellten Unterlagen für die Medizingeschichte aussagekräftig.[21] Dies reicht von einer reinen Beschreibung des Medizinalwesens und Auskünfte über das jeweilige medizinische Personal sowie der Heilberufe, die Anstalten zur Versorgung kranker, aber auch alter Menschen, bis hin zu zeitgenössischen Beschreibungen von Krankheiten und Epidemiegeschehen sowie Informationen zu präventiven Maßnahmen. Darüber hinaus spielen die Wasserversorgung sowie Trink- und Essgewohnheiten der Bevölkerung eine große Rolle. Dabei sollte man stets im Hinterkopf behalten, dass die Visitationen aus der Sicht des im Staatsdienst stehenden medizinischen Fachpersonals erfolgten. Aussagen über Personen oder Praktiken, die nicht im Einklang mit der medizinischen Kultur der Zeit, der „Schulmedizin“, standen, werden daher eher abwertend dargestellt. Dementsprechend ist der Blick auf Laienheiler beziehungsweise heute so genannte alternative Heilmethoden oder auch Praktiken der Volksmedizin eher ablehnend. Gleiches gilt für die Darstellung der Vorbehalte gegenüber staatlichen Maßnahmen wie der Impfungen. Vor allem die späteren Berichte enthalten über das statistische Material hinaus nur wenig Zusatzinformationen. Hinsichtlich der Beschreibung des „Zustands“ des Medizinalwesens in all seinen Facetten sollte daher immer auch der erste Bericht der Visitationen berücksichtigt werden.

Über die Medizingeschichte hinaus bieten die Unterlagen jedoch ebenso Auswertungsmöglichkeiten für die Historische Demographie, die Historische Statistik, die Pharmaziegeschichte, aber auch die Mentalitäts- und Kulturgeschichte und, da die Schulen ebenfalls visitiert wurden, auch die Schulgeschichte. Ferner bieten die zu beobachtenden Verfahren hinsichtlich der Standardisierungen Ansatzpunkte für Überlegungen zu Schreibtechniken beziehungsweise der Verarbeitung und Organisation von Wissensbeständen. Auch für Genealogen können die Unterlagen interessant sein. Zum einen vermitteln sie einen Eindruck von der gesundheitlichen Lage der Bevölkerung und geben nähere Hinweise auf medizinisches Personal vor Ort. Die medizinischen Berichte führen aber ebenso Selbstmorde auf und sind damit eines der wenigen Zeugnisse, welche über derartig ungewöhnliche Todesumstände Auskunft geben.

Hinweise zur Benutzung

Die Berichte der Medizinalvisitationen sowie die Medizinalzustands- beziehungsweise „Physikats/Haupt(-Jahres)Berichte“ sind uneingeschränkt nutzbar. Sperrfristen bestehen keine. Allerdings sind die Handschriften der jeweiligen Ärzte teilweise schwer lesbar. Demgegenüber bieten sich die standardisierten Berichte der Jahre ab 1872 auch für bisher weniger im Lesen alter Handschriften Geübte an. Der Informationsgehalt zur jeweiligen lokalen Situation ist allerdings in den früheren Berichten größer. Bisher sind die Bestände nicht ediert oder digitalisiert. In späterer Zeit liegen gedruckte Ausgaben vor.

Anmerkungen

[1] Vergleiche Peter Thaddäus Lang, Visitationsakten, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde (26.07.2018).
[2] Viktor Riecke, Das Medizinalwesen des Königreichs Württemberg. Unter systematischer Zusammenstellung der dasselbe betreffenden Gesetze, Verordnungen, Verfügungen, Normalerlasse, Stuttgart 1856, S. 10.
[3] Ausführlich dokumentieren die gesetzlichen Regelungen und Aufgabengebiete des württembergischen Medizinalwesens und deren Veränderungen die Werke Riecke, Medizinalwesen (wie Anm. 2), Hermann Hettich, Das Medizinalwesen des Königreichs Württemberg nach dem Stande in der Mitte des Jahres 1875, Stuttgart 1875, Julius Krauss, Das Medizinalwesen im Königreich Württemberg, Stuttgart 1891.
[4] Knapp Alfred Dehlinger, Württembergs Staatswesen in seiner geschichtlichen Entwicklung bis heute, Stuttgart 1951, hier Bd. 1, S. 319-320. Die Frist von vier Jahren galt ab 1823. Anfänglich sollten die Visitationen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Riecke: Medizinalwesen (wie Anm. 2), S. 10 beziehungsweise S. 6. Später wurde der Zeitraum auf bis zu sechs Jahre erhöht. Hettich: Medizinalwesen (wie Anm. 3), S. 258. Ab 1885 waren es acht Jahre. Krauss: Medizinalwesen (wie Anm. 3), S. 11.
[5] 1814 hatten die Oberamtsärzte den jährlichen Bericht an die Landvogtei- bzw. dann Kreismedizinalärzte zu richten. Im StA Ludwigsburg sind lediglich die Berichte ab 1846/47 erhalten. Riecke: Medizinalwesen (wie Anm. 2), S. 20-21.
[6] Riecke: Medizinalwesen (wie Anm. 2), S. 9 und S. 39.
[7] Hettich: Medizinalwesen (wie Anm. 3), S. 173.
[8] Medizinal-Bericht von Württemberg über das Kalenderjahr/für die Jahre 1872 bis 1934, hg. von Königliches Medizinal-Collegium, Stuttgart 1872-1939.
[9] Beispielsweise Großherzoglicher Obermedizinalrath, Bericht des Großherzoglichen Obermedizinalraths an Großherzogliches Ministerium des Innern über den Zustand des Medizinalwesens im Großherzogthum Baden im Jahre 1868, Karlsruhe 1871 sowie die Johann Heyfelder, Sanitätsbericht über das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen während des Jahres 1837, ohne Ort [1837].
[10] Großherzoglicher Obermedizinalrath: Bericht (wie Anm. 9), S. 7. Knapp zur Entwicklung des badischen Medizinalwesens Francisca Loetz, Vom Kranken zum Patienten. „Medikalisierung“ und medizinische Vergesellschaftung am Beispiel Badens 1750-1850, Stuttgart 1993, S. 144-169 sowie Sanitäts-Commission, Entwurf einer neuen Medicinalordnung für das Großherzogthum Baden, Karlsruhe 1840 und Theodor von Langsdorff, Die gegenwärtig im Großherzogthum Baden giltigen Gesetze und Verordnungen über das Medicinalwesen (einschließlich der sanitätspolizeilichen Vorschriften). Bd. 1, Mannheim und Straßburg 1874.
[11] Walter Kohler, Quellen zur Statistik des Gesundheitswesens in Deutschland (1815-1938), in: Grundlagen der historischen Statistik von Deutschland. Quellen, Methoden, Forschungsziele, hg. von Wolfram Fischer/Andreas Kunz, Opladen 1991, S. 286. Zum preußischen Medizinalsystem und den entsprechenden Regelungen Hermann Eulenberg, Das Medicinalwesen in Preussen. Nach amtlichen Quellen, Berlin 1874, Wilhelm Horn, Das preussiche Medicinalwesen aus amtlichen Quellen dargestellt, Teil 1, Berlin 2. Auflage 1863 und Hugo Räuber, Bestimmungen, Erlasse und Verfügungen für das Medizinalwesen in Preussen, Köslin 1907.
[12] Riecke: Medizinalwesen (wie Anm. 2), S. 10-14. 1875 wurde eine erneute Instruktion für die Durchführung der Visitationen erlassen. Hettich: Medizinalwesen (wie Anm. 3), S. 258-261. Die zu beschreibenden Einrichtungen waren dieselben geblieben.
[13] Riecke: Medizinalwesen (wie Anm. 2), S. 40. Auf den nachfolgenden Seiten wird der Inhalt der Berichte detailliert geschildert, S. 45 ist das Formular für den Geburtsbericht und S. 50 das für die Sterbefälle abgedruckt.
[14] Hettich: Medizinalwesen (wie Anm. 3), S. 173-186, beschreibt die Formulare und ihren Aufbau. Ebenso Krauss: Medizinalwesen (wie Anm. 3), S. 32-47 mit den bis 1885 durchgeführten Änderungen.
[15] Sanitäts-Kommission: Entwurf (wie Anm. 10), S. 69-72 („Anleitung zur Erstattung der sanitätsamtlichen Jahresberichte“: Schilderung der Dienstlage des Amtsarztes, Sanitätspersonal, gerichtliche Vorfälle, sanitätspolizeiliche Dienstgeschäfte, Krankheiten, Geburts- und Mortalitätsverhältnisse, chirurgische und geburtshilfliche Operationen, Visitationsbefunde, außergewöhnliche Naturereignisse sowie Verbesserungsvorschläge) sowie Langsdorff: Großherzogthum (wie Anm. 10), S. 178-182. Berichte über die Bereisung des Bezirkes waren darin eingeschlossen.
[16] Alle Unterlagen finden sich in StA Ludwigsburg E 162 I.
[17] Diese erschienen jedoch nicht regelmäßig und trugen beispielsweise Titel wie „(General-)Sanitäts-Bericht“, „Provinzial-Sanitäts-Bericht“ oder für Preußen später „Sanitätswesen/Gesundheitswesen des Preussischen Staates“ beziehungsweise „Generalberichte über das öffentliche Gesundheitssystem im Regierungsbezirk Münster“, für Münster beispielsweise Marion Baschin, Ärztliche Praxis im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts. Der Homöopath Dr. Friedrich Paul von Bönninghausen (1828-1910), Stuttgart 2014, S. 21-22. In späteren Jahren haben sich in den Archiven teilweise Berichte erhalten, die offenbar als Vorlage für die gedruckten Werke dienten. Eine Übersicht bietet Kohler: Quellen (wie Anm. 11), S. 275-298.
[18] Zum Medizinalwesen in Hohenzollern-Sigmaringen zumindest knapp Thomas Fink, Materialien zur Geschichte der Stadt Veringen. Regesten 1888-1849, Veringenstadt 2016, S. 126-133, unter Angabe der im StA Sigmaringen vorhandenen Quellen sowie Heyfelder: Sanitätsbericht (wie Anm. 9). Nur dieser Titel ist im Karlsruher Virtuellen Katalog nachgewiesen. Fink zitiert jedoch auch vorangegangene Berichte.
[19] Am bekanntesten sind Werke wie der „Medicinal-Kalender für den Preussischen Staat“ oder später „Dr. Paul Börner's Reichs-Medicinal-Kalender für Deutschland“, die neben den geltenden gesetzlichen Regelungen auch die Personalien von Zivil- und Militärärzten nennen. Allgemein zu statistischem Material im Gesundheitswesen die Übersicht Kohler, Quellen (wie Anm. 11).
[20] Knapp Kohler, Quellen (wie Anm. 11), S. 292-294 auch zu dem gedruckt für Baden vorliegenden Material sowie die Unterlagen im StA Freiburg (in den Beständen der Landrats- und Bezirksämter) und dem GLA Karlsruhe (Findbuch 236: Bad. Innenministerium, dort unter "Spezialia").
[21] Vgl. Jan Brügelmann, Der Blick des Arztes auf die Krankheit im Alltag 1779-1850. Medizinische Topographien als Quelle für die Sozialgeschichte des Gesundheitswesens, Berlin 1982.

Literatur

  • Baschin, Marion, Ärztliche Praxis im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts. Der Homöopath Dr. Friedrich Paul von Bönninghausen (1828-1910), Stuttgart 2014.
  • Brügelmann, Jan, Der Blick des Arztes auf die Krankheit im Alltag 1779-1850. Medizinische Topographien als Quelle für die Sozialgeschichte des Gesundheitswesens, Berlin 1982.
  • Dehlinger, Alfred, Württembergs Staatswesen in seiner geschichtlichen Entwicklung bis heute, Stuttgart 1951, hier Bd. 1.
  • Eulenberg, Hermann, Das Medicinalwesen in Preussen. Nach amtlichen Quellen, Berlin 1874.
  • Fink, Thomas, Materialien zur Geschichte der Stadt Veringen. Regesten 1888-1849, Veringenstadt 2016, URL: https://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/chronik_veringen_-_1800-1839.pdf (01.09.2018).
  • Großherzoglicher Obermedizinalrath, Bericht des Großherzoglichen Obermedizinalraths an Großherzogliches Ministerium des Innern über den Zustand des Medizinalwesens im Großherzogthum Baden im Jahre 1868, Karlsruhe 1871.
  • Hettich, Hermann, Das Medizinalwesen des Königreichs Württemberg nach dem Stande in der Mitte des Jahres 1875, Stuttgart 1875.
  • Heyfelder, Johann, Sanitätsbericht über das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen während des Jahres 1837, ohne Ort [1837].
  • Horn, Wilhelm, Das preussiche Medicinalwesen aus amtlichen Quellen dargestellt, Teil 1, Berlin 2. Aufl. 1863.
  • Keitel, Christian, Statistiken, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, (02.08.2018).
  • Kohler, Walther, Quellen zur Statistik des Gesundheitswesens in Deutschland (1815-1938), in: Grundlagen der historischen Statistik von Deutschland. Quellen, Methoden, Forschungsziele, hg. von Wolfram Fischer/Andreas Kunz, Opladen 1991, S. 275-298.
  • Krauss, Julius, Das Medizinalwesen im Königreich Württemberg, Stuttgart 1891.
  • Lang, Peter Thaddäus, Visitationsakten, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, (26.07.2018).
  • Langsdorff, Theodor von, Die gegenwärtig im Großherzogthum Baden giltigen Gesetze und Verordnungen über das Medicinalwesen (einschließlich der sanitätspolizeilichen Vorschriften). Bd. 1, Mannheim und Straßburg 1874 und Bd. 2 1875. Das Werk erlebte bis 1906 mehrere Auflagen und Ergänzungen.
  • Loetz, Francisca, Vom Kranken zum Patienten. „Medikalisierung“ und medizinische Vergesellschaftung am Beispiel Badens 1750-1850, Stuttgart 1993.
  • Medizinal-Bericht von Württemberg über das Kalenderjahr/für die Jahre 1872 bis 1934, hg. von Königliches Medizinal-Collegium, Stuttgart 1872-1939.
  • Räuber, Hugo, Bestimmungen, Erlasse und Verfügungen für das Medizinalwesen in Preussen, Köslin 1907.
  • Riecke, Viktor, Das Medizinalwesen des Königreichs Württemberg. Unter systematischer Zusammenstellung der dasselbe betreffenden Gesetze, Verordnungen, Verfügungen, Normalerlasse, Stuttgart 1856.
  • Sanitäts-Commission, Entwurf einer neuen Medicinalordnung für das Großherzogthum Baden, Karlsruhe 1840.

Zitierhinweis:  Marion Baschin, Medizinalvisitationen und Medizinalzustandsberichte, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: […], Stand: 08.12.2018.

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