Zehnter, Johann Anton 

Geburtsdatum/-ort: 24.03.1851;  Messelhausen, jetzt Teilgemeinde von Lauda-Königshofen
Sterbedatum/-ort: 17.12.1922;  Karlsruhe
Beruf/Funktion:
  • Jurist, Zentrumspolitiker, Mitglied des Reichstags, Mitglied des Landtags
Kurzbiografie: 1857-1865 Volksschule Messelhausen
1866-1870 Gymnasium Tauberbischofsheim
1870-1872 Lyzeum Wertheim a. M. mit Abitur
1872-1875 Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg und Heidelberg
1875 und 1878 Erstes und Zweites juristisches Staatsexamen
1879 Sekretär im Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der Justiz
1881 Staatsanwalt in Mosbach
1882 Landgerichtsrat dortselbst
1883-1892 Landgerichtsrat in Konstanz, 1890 in Karlsruhe
1892 Oberlandesgerichtsrat in Karlsruhe
1894 Landgerichtsdirektor in Mosbach, ab 1895 in Mannheim
1904-1918 Landgerichtspräsident in Offenburg, ab 1910 in Heidelberg
1918 Oberlandesgerichtspräsident in Karlsruhe
1906 Juristischer Ehrendoktor der Universität Freiburg
1898-1918 Mitglied des Reichstags
1919 Mitglied der badischen Verfassunggebenden Nationalversammlung, danach bis zu seinem Tode Mitglied des Landtags
1919-1920 Mitglied der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung
1899-1918 Mitglied der badischen Zweiten Kammer
1905-1906 Erster Vizepräsident dieser Kammer
1917-1918 Präsident dieser Kammer
1907-1918 Vorsitzender der Zentrumsfraktion dieser Kammer
Weitere Angaben zur Person: Religion: rk.
Verheiratet: unverheiratet
Eltern: Vater: Johann Joseph Zehnter, Landwirt
Mutter: Maria Barbara, geb. Hoffmann
Geschwister: 7
GND-ID: GND/102025541

Biografie: Paul Feuchte (Autor)
Aus: Badische Biographien NF 3 (1990), 310-313

Wenn ein wohlbestallter Landgerichtsdirektor, Mitglied des Reichstags und des Landtags, in der Mitte des Lebens sich gedrängt fühlt, ohne auf gedruckte Quellen zurückgreifen zu können, die Geschichte eines kleinen Ortes im Quellgebiet der Tauber mit 395 Einwohnern – 309 Katholiken, 29 Evangelische, 57 Israeliten – zu sammeln und auf mehr als 300 Seiten bis in die feinsten Details nachzuzeichnen, so muß es wohl richtig sein, daß dieser, sein Geburtsort Messelhausen, sein Herz bewegte. Es entstand ein Beitrag zur Staats-, Rechts-, Wirtschafts- und Sittengeschichte von Ostfranken, der keine gelehrte Fachstudie sein sollte, der aber von großer Einfühlsamkeit, Genauigkeit und Treue zum behandelten Gegenstand zeugt.
So umsichtig dieser scheinbar eng begrenzte Gegenstand angegangen ist, so vielgestaltig ist das Lebenswerk seines Verfassers, des Juristen und des Politikers, das keine fachlichen Grenzen zu kennen scheint. In den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts entstanden die Beiträge zur Geschichte der Juden in den badischen Markgrafschaften, vielleicht angeregt durch Eindrücke aus der jüdischen Gemeinde in Messelhausen. „Anmerkungen“ zum Vermögenssteuergesetz, zur Steuerverteilung zwischen Land und Gemeinden und zur Grund- und Gewerbesteuer, wie kleinere Kommentare tituliert wurden, zieren die Fachliteratur ebenso wie die mit einer „Vorgeschichte“ versehenen Erläuterungen zur badischen Verfassung von 1919, nicht groß an Volumen, aber einer der ersten Kommentare für eine republikanische deutsche Verfassung.
Einen Einblick in die sozialen Vorstellungen des Politikers gibt die 1895 erschienene Schrift über die Verstaatlichung der Getreideeinfuhr, mit der der Bauernsohn Zehnter dem konservativen Grafen Kanitz im Reichstag zu Hilfe kam. Ausgehend von der Notlage der Landwirtschaft, in der damals ungefähr die Hälfte der gesamten Bevölkerung, der gesundeste, festeste und zuverlässigste Teil des Volkes, wie er es sah, beschäftigt war, verlangte er gegenüber dem Ruf der vollendeten „Manchestermänner“, die auf Selbsthilfe verwiesen, nach Förderung des Staates. In der Verstaatlichung der Getreideeinfuhr sah er einen Hebel zur Hebung der inländischen Getreidepreise, allerdings nur als unvermeidlichen Notbehelf, der außer Anwendung zu setzen sei, sobald sein Zweck erreicht erscheint. Das „socialistische Moment“, das man darin erblicken konnte, schreckte ihn nicht. Allerdings wollte er dem Staatssozialismus keine weitere Chance geben als unbedingt notwendig. Wo sich ihm aber ein Eingreifen des Staates zugunsten großer notleidender Massen zur Abwehr von Schäden der kapitalistischen Wirtschaftsordnung als notwendig erwies, billigte er es.
Von den Wirren des Kulturkampfes war das konfessionell gemischte Großherzogtum stark betroffen gewesen. Die 1869 bis 1876 in Baden erlassenen Kampfgesetze hatten besonders die obligatorische Zivilehe, das Stiftungsrecht, die religiösen Orden, das den Theologen vorgeschriebene staatliche Kulturexamen, die Altkatholikenfrage und die fakultative, dann aber auch die obligatorische Simultanschule zum Gegenstand, womit die konfessionellen Schulen aufgelöst wurden. Ähnlich dem preußischen „modus vivendi“ zwischen Kirche und Staat, der in den 80er Jahren gefunden wurde, hatten Verständigungsbemühungen auch in Baden Erfolg, wo der versöhnungswillige Erzbischof Orbin die Unterstützung der von Pfarrer Lender geführten Mehrheit der badischen „Katholischen Volkspartei“ fand, während eine Minderheit, geführt von Theodor Wacker auf maximalen Forderungen gegenüber dem Staat beharrte. Zehnter entwickelte am 25. Februar 1904 vor der Kammer ein kirchenpolitisches Grundsatzprogramm, das weit entfernt war von einer Forderung nach Aufhebung der Kulturkampfgesetze. Die Klosterfragen in Baden und im Reich bezeichnete er als die einzigen kirchenpolitischen Streitfragen, die zwischen dem Zentrum einerseits, der Regierung und den Nationalliberalen andererseits noch bestünden. Er anerkannte den bestehenden gesetzlichen Zustand als legal, die Gesetze als Tatsachen, wie sie nun eingetreten seien als eine Folge der geschichtlichen Entwicklung. Die Zentrumspartei respektiere seit der definitiven gesetzlichen Regelung diesen neuen Zustand. In einigen Punkten allerdings blieb diese Erklärung kompromißlos. Mag auch nicht sicher sein, ob zu jenem Zeitpunkt alle Zentrumsmänner diese Erklärung Zehntners, der drei Jahre danach Vorsitzender der Fraktion wurde, billigten, so erneuerte er doch am 11. Februar 1910 das Bekenntnis, auf die seit mehr als 3 Jahrzehnten eingeführten simultanen Schulen „keine Attacke“ machen zu wollen, diesmal auch unter Berufung auf Wacker und andere Abgeordnete. Ein Angriff wäre wenig aussichtsreich gewesen. Entschieden aber wandte er sich gegen die nun angestrebte Simultanisierung der Lehrerseminare. Das war eine reale Position, die man halten konnte und gehalten hat. Dem Erzbischöflichen Ordinariat unter Erzbischof Nörber, wo man darin nicht nur taktische Züge, sondern sogar einen Mangel an Prinzipientreue erblickte, dürfte die transigente Haltung Zehnters nicht genehm gewesen sein. Zehnters Stellung in der Fraktion blieb davon unangefochten. Pragmatismus weniger als Friedensliebe und Respekt vor dem eingeführten Gesetzesrecht scheint sein Denken bestimmt zu haben. Er war ein politisch denkender Exponent der Zentrumspartei, nicht ein Exponent des politischen Katholizismus oder Klerikalismus.
Seine Wahl zum Präsidenten der Zweiten Kammer am 29. November 1917 erfolgte nicht in geheimer Abstimmung, sondern durch Zuruf, was auch bei der Wahl seines Nachfolgers, des Zentrumsabgeordneten Kopf, am 5. Februar 1918 geschah. Durch die Auflösung des „Großblocks“ von Sozialdemokraten, Nationalliberalen, Linksliberalen und Bauernbund, einer Koalition, die lange Zeit dem Zentrum in schroffer Gegnerschaft gegenübertrat, wurde erstmals wieder die Wahl eines Zentrumsabgeordneten möglich. Die Schärfe der früheren Parteienkämpfe, für die Namen wie Wacker auf der einen, Obkircher auf der anderen Seite standen, war abgeklungen. Wer mochte da einem auf Ausgleich bedachten Manne hohen Ansehens die Wahl versagen! Zehnter behielt das Amt bis zu seiner Berufung zum Oberlandesgerichtspräsidenten, und damit in die Erste Kammer, was die Mitgliedschaft in der Zweiten Kammer ausschloß.
Einen Höhepunkt im politischen Leben Zehnters bildete seine Mitwirkung an der badischen Verfassung von 1919. Am 16. November 1918, also noch vor dem Rücktritt des Großherzogs (22. November), erteilte die Regierung drei Juristen den Auftrag, eine neue Verfassung auszuarbeiten. Es waren dies neben Zehnter: Dr. Eduard Dietz, SPD, Dr. Karl Glockner, Nationalliberale. Wenige Tage später trat zu ihnen noch Dr. Friedrich Weill (Fortschrittliche Volkspartei). Binnen weniger Tage legten diese Juristen, denen es nicht gelang, in allen wesentlichen Punkten einig zu werden, zwei Verfassungsentwürfe vor, den Entwurf Glockner/Weill/Zehnter und den Entwurf Dietz. Der Anteil jedes einzelnen am Dreierentwurf ist schwer auszumachen; ein jeder behielt sich für seine Stellungnahme gegenüber dem Entwurf volle Freiheit der Entschließung vor. Bereits am 15. Januar 1919, zur ersten Sitzung der Nationalversammlung, konnte die Regierung ihren Verfassungsentwurf vorlegen. Er stützte sich stark auf den Entwurf Dr. Dietz, der auch den weiteren Erörterungen zugrunde gelegt wurde. Zehnter war Berichterstatter der Viererkommission und danach zusammen mit dem Nationalliberalen Rudolf Obkircher Vorsitzender der Verfassungskommission. Zustande kam eine Vollverfassung auf der Grundlage des Einkammersystems, die auch Grundrechte enthielt. Die Volksabstimmung am 13. April 1919, die der einhelligen Abstimmung im Plenum der Nationalversammlung folgte, ergab eine große Mehrheit für die Verfassung.
Dem leidenschaftslosen Bericht über die Vorgeschichte der neuen Verfassung und den Umsturz in Baden, den Zehnter in seinem 1919 erschienenen Kommentar gibt, kann kaum entnommen werden, ob sein Verfasser die fundamentale Änderung, die das badische Volk zum Träger der Staatsgewalt machte, aus vollem Herzen begrüßte, wie überhaupt in den fachlichen Schriften Zehntners das Persönliche und jeder politische Akzent völlig zurücktreten. Respekt vor dem Großherzoglichen Haus, dessen Geschichte kurz nachgesonnen wird, läßt der Bericht so wenig vermissen wie Sachlichkeit gegenüber der vorläufigen Volksregierung und den Parteien, aber auch den Arbeiter- und Soldatenräten, die jetzt auf Abschaffung der Monarchie drängten und bestrebt waren, die Früchte der Revolution „einzuheimsen“.
Unverfälscht wird dargestellt, daß nicht der Verfassungsentwurf Glockner/Weill/Zehnter und auch nicht ein Entwurf der Volksräte zur Grundlage der Verfassungsberatungen wurde, sondern der Entwurf von Dr. Dietz, der es für unmöglich gehalten hatte, die grundlegenden Verschiedenheiten der Entwürfe zu überbrücken und der auch eine Reihe von Programmpunkten des Erfurter Programms der Sozialdemokraten aufgenommen hatte. Im Gegensatz zu dieser Vorlage hatten Glockner, Weill und Zehnter neben dem Einkammersystem als Alternative auch ein Zweikammersystem mit Beibehaltung einer Ständekammer in Betracht gezogen. Das neue Wahlrecht der Frauen war nicht umstritten.
Die Mitwirkung Zehntners in der Deutschen Nationalversammlung richtete sich auf Fragen der Staatsorganisation, der Finanzreform, in der bei Wahrung der Finanzausstattung für Länder und Gemeinden das Reich seine Steuerquellen mit fester Hand an sich nehmen solle – wie es dann in der Reichsfinanzreform geschah – und auf Fragen der Wirtschaft, insbesondere der Elektrizitätswirtschaft, wo eine bessere Versorgung herbeizuführen und auch den Gemeinden angemessene Beteiligung bei gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen zu sichern sei.
Das Bild seines Charakters nach den spärlichen Quellen zu zeichnen, mag Nachgeborenen schwerfallen. Ist es doch selbst seinen Mitstreitern selten gelungen, auf sein Denken und Handeln Einfluß zu gewinnen oder gar Zugang zu seinem Herzen zu finden. Weder Gegnern noch Gesinnungsfreunden war er bequem. Josef Schofer spricht seinen herben Charakter an, dem erst das zunehmende Alter die Milde des Herbstes gegeben habe. Verlaß dürfte sein auf das, womit er in knappen Strichen einige Züge des Mannes andeutet:
„Einer knorrigen Eiche, gewachsen auf fränkischer Scholle, vergleichbar, ragte da über die anderen an unerreichter Schaffenskraft, an juristischem, philosophischem und wirtschaftlichem Wissen Dr. Johannes Zehnter, der spätere Oberlandesgerichtspräsident, hervor ... Trotz des Wissens, trotz der Autorität blieb der Alte dem letzten in der Fraktion kameradschaftlich nahe. Er kannte keine Überhebung.“ Ein gesunder Menschenverstand hat ihn ausgezeichnet und Vertrauen in die Urteilskraft des einfachen Volkes. Einen Hauch der Weite brachte der vielseitige, wendige Mann aus der Hauptstadt des Reiches, wo er seinen Mann ebenso stand wie in der badischen Residenz, in die Heimat.
Seine ländliche Abkunft, auf die er stolz war, verleugnen die Bilder nicht, die wir von ihm besitzen, das Portrait des Kunstmalers und Thomaschülers Adolf Gebhard im Karlsruher Rathaus und die Skizze des Kunstmalers und Graphikers Ernst Feuerstein in der Festschrift zur Eröffnung des Bundesgerichtshofs. Ein Bauer könnte das sein, das hagere Gesicht von harter Arbeit zerfurcht, frei und voller Selbstbewußtsein und Zuversicht, ohne Überheblichkeit. Zeitgenossen deuten gelegentlich auch an, in der Erfüllung seiner kirchlich-religiösen Pflichten sei er nicht genügend eifrig gewesen, aber im Herzen ein treuer, zuverlässiger Katholik. Sein unermüdliches Streben scheint ganz der sachlichen Arbeit zugewandt gewesen zu sein, ohne Polemik und ohne Hervortreten persönlicher Ambitionen. Unerbittlich im gerechten Zorn aber war die Härte, mit welcher der 68jährige, darin mit allen Parteien einig, das schmachvolle Diktat von Versailles und die Konzeption eines Völkerbundes geißelte, der die Welt in zwei feindliche Lager spalte, eine Konzeption, aus der nur künftiges Unglück entstehen könne.
Werke: Führung zahnärztlicher Titel und des Doktortitels durch nicht approbierte Personen, Karlsruhe 1893, 2. Aufl. Berlin 1906; Der Antrag Kanitz auf Verstaatlichung der Getreideeinfuhr, Heidelberg 1895; Zur Geschichte der Juden in der Markgrafschaft Baden-Baden, in: ZGO NF BD XI 1896, 337-441 und Bd. XII 1897,385-436, 636-690; Zur Geschichte der Juden in der Markgrafschaft Baden-Durlach, in: ebda. XV, 1900 29-65, 547-610; Geschichte des Ortes Messelhausen. Ein Beitrag zur Staats-, Rechts-, Wirtschafts- und Sittengeschichte von Ostfranken, Heidelberg 1901; Kommentar zum Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, Berlin 1902; Das badische Vermögenssteuergesetz vom 28. September 1906 nebst Vollzugsverordnung dazu und Anleitung zur Steuererklärung. Textausgabe mit Anmerkungen. Hg. Dr. J. A. Zehntner, Mannheim 1907; Entwurf einer Verfassungsurkunde für den freien Volksstaat Baden – Im Auftrag der Bad. vorläufigen Volksregierung ausgearbeitet von Dr. Karl Glockner, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Dr. Friedrich Weill, Stadtrat in Karlsruhe, Dr. J. Zehntner, Präsident des Oberlandesgerichts (Karlsruhe) 1919; Die Badische Verfassung vom 21. März 1919, mit einer Vorgeschichte und Anmerkungen versehen, Mannheim 1919; Bericht der Verfassungs-Kommission der Bad. verfassunggebenden Nationalversammlung zu dem Entwurf eines Gesetzes, betr. die bad. Verfassung samt einschlägigen Petitionen. Erstattet von dem Abgeordneten Dr. Zehntner, Beilage zum Protokoll der 11. öffentlichen Sitzung vom 19. März 1919, in: Verhandlungen des Badischen Landtags I. Landtagsperiode I. Sitzungsperiode Beilagenheft, Heft 524; ebda. 25. Öffentliche Sitzung vom 16. Mai 1919, 81-85 Stellungnahme zu den feindlichen Friedensbedingungen; Der politische Umsturz in Baden, in: Ekkhart, 1920, 71-90; Bad. Steuerverteilungsgesetz und Bad. Grund- und Gewerbesteuer-Gesetz. Mit Anmerkungen hg. von Dr. J. A. Zehntner Mannheim 1921; 2. Aufl. ergänzt von Dr. Josef Schmitt, 1923.
Nachweis: Bildnachweise: Abbildungen bei Jordan, Maas und Henssler (vgl. Lit.)

Literatur: Theodor Wacker, Friede zwischen Berlin und Rom, Freiburg 1879; Kölnische Volkszeitung Nr. 227 v. 25. März 1921 „Zum 70. Geburtstag Zehntners“; Georg Maas, Die Verfassunggebende Deutsche-Nationalversammlung, Charlottenburg, 1919, S. 221 mit Bild; Josef Schofer, Zehn Jahre badischer Schulkämpfe. – 3. Aufl. Freiburg 1911; ders., Mit der alten Fahne in die neue Zeit, Freiburg 1926, insbes. 48; Karl Bachern, Vorgeschichte, Geschichte und Politik der Deutschen Zentrumspartei, 8. Bd., Köln 1931, bes. 153, 202, 461, 462; Karl Jordan, Karlsruher Richtbilder, in: FS zur Eröffnung des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe 1950, 99 mit Bild; Manfred Stadelhofer, Der Abbau der Kulturkampfgesetzgebung im Großherzogtum Baden 1878-1918, Mainz 1968, insbes. 289-295; Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. IV.Stuttgart 1969, 753-761 und 809-812 (Kulturkampf in Baden); Gerhard Kalier, Zur Revolution 1918 in Baden, in Oberrheinische Studien Baden II, hg. von Alfons Schäfer Karlsruhe 1973, 172-202; Ortwin Henssler, 100 Jahre Gerichtsverfassung Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart 1879-1979, 42 – mit Bild, Sonderheft Die Justiz 28 (September 1979), Hg. Justizministerium Baden-Württemberg; Hans Georg Zier, Politische Geschichte Badens 1918-1933, in: Badische Geschichte. Vom Großherzogtum bis zur Gegenwart, von Josef Becker u. a., hg. von der Landeszentrale für politische Bildung B.-W. 1983, 143-167.
Suche
Durchschnitt (0 Stimmen)