Urfehden

Von Casimir Bumiller

Urfehde des vorbestraften Johann Tuchscherer aus Horb wegen unerlaubter Einreise in das Fürstentum Württemberg, 22. Januar 1526, (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS A 44U 3862)
Urfehde des vorbestraften Johann Tuchscherer aus Horb wegen unerlaubter Einreise in das Fürstentum Württemberg, 22. Januar 1526 (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS A 44 U 3862)

Definition

Der deutsche Rechtshistoriker Wilhelm Ebel definierte die Urfehde als „den Zufriedenheitseid des aus dem Gefängnis oder Zuchthaus oder Untersuchungshaft entlassenen Gefangenen, in welchem dieser die Haft als zu Recht vollzogen anerkannte und gelobte, sich dafür nicht zu rächen.“[1] In einer Urfehde, die formal einer Urkunde entsprach, anerkannte ein Delinquent die Strafwürdigkeit seines Vergehens oder Verbrechens und schwor bei allen Heiligen, sich nach der Haftentlassung weder am Gerichtsherrn noch bei seinen Dienern und Beamten zu rächen, wobei der Racheimpuls nicht zuletzt daher rührte, dass der Delinquent während der Haft der Folter oder sonstiger schlechter Behandlung unterzogen worden war. Zugleich anerkannte er mit der Urfehde die ihm auferlegte Strafe (z.B. eine Sühneleistung, den Landesverweis, ein Strafgeld usw.).

Historische Entwicklung

Urfehden wurzeln als Rechts- und Sühnehandlung im germanischen Recht. Die Urfehde (ahd. urvêh; mhd. urvehe(de)) beendete ursprünglich den Zustand der Fehde und beinhaltete den Friedenseid (juramentum pacis), den die Parteien einander nach Beendigung der Fehde zur Friedenssicherung schworen. Man bezeichnet diese ältere Form der Urfehde als Streiturfehde (eigtl. Streitbeendigungsurfehde). Im Spätmittelalter mit der Entstehung des frühstaatlichen Gerichtswesens wurde die Urfehde das der Obrigkeit (Gerichtsherrschaft) bzw. deren Richtern bei der Entlassung aus der Gefängnishaft bzw. bei Freispruch geleistete eidliche Versprechen, auf Rache für erlittene Feindschaft zu verzichten. Sie nahm damit den Charakter einer Hafturfehde an. Der Begriff „Urfehde“ bezeichnet nicht nur das eidliche Versprechen als rechtssymbolische Handlung, sondern auch sein materielles Substrat, die darüber ausgestellte schriftliche Urkunde. Urfehden wurden in älterer Zeit auf Pergament, seit dem Ende des 15. Jahrhunderts meistens auf Papier festgehalten.

Die ältesten Urfehden reichen ins späte 13. Jahrhundert zurück und finden sich in größeren Städten und Reichsstädten (z.B. Freiburg i.Br., Rostock).[2] Im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit wurden Urfehden als Mittel zur Befriedung des Landes und zur Durchsetzung der Gerichtsherrschaft ein charakteristisches Element der Strafrechtspflege. Urfehden finden sich deshalb in bedeutenden Konvoluten in südwestdeutschen Archiven. Bekannt ist beispielsweise der umfangreiche Bestand A 44 der württembergischen Urfehden im Hauptstaatsarchiv Stuttgart, deren älteste ins Jahr 1405 datiert und die bald nach 1600 auslaufen.[3] Auch wenn das Rechtsinstitut der Urfehde vereinzelt bis ans Ende des 18. Jahrhunderts praktiziert wurde (so in Freiburg i.Br. oder in Vorderösterreich)[4], so verlor es doch spätestens während des Dreißigjährigen Krieges (1618–1648) seine überragende rechtsgeschichtliche Bedeutung.

Aufbau und Inhalt

Die Urfehde erscheint seit dem 15. Jahrhundert streng formalisiert und enthält nach Alois Niederstätter in Anlehnung an den Aufbau einer Urkunde folgende Bestandteile:[5]

1. Name und Wohnort des Ausstellers
2. Grund, Ort und Veranlassung der Inhaftierung
3. Grund der Freilassung (Fürbitte von Freunden und Verwandten, Begnadigung)
4. Eidesleistung
a) sich nicht zu rächen
b) bestimmte Strafen auf sich zu nehmen
c) künftige Rechtshändel nur vor den zuständigen Gerichten auszutragen
5. Konsequenzen im Falle des Eidbruchs
6. Stellung von Bürgen, Benennung und Bestätigung ihrer Pflichten
7. Siegelankündigung
8. Zeugenliste
9. Datierung

Neben Originalurfehden finden sich in den Archiven gelegentlich Urfehdenprotokolle, die eine Art verkürzter Wiedergabe des mündlich geleisteten Urfehdeschwurs darstellen. In manchen Kanzleien südwestdeutscher Herrschaften (Hochstift Speyer, Hohenzollern-Hechingen) wurden von den Originalurfehden Abschriftensammlungen (Kopialbücher) angelegt.[6]

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass Urfehden ein konstitutives Rechtsinstitut der frühneuzeitlichen Strafrechtrechtpflege waren (15. bis 17. Jahrhundert). Sie bilden deshalb eine einschlägige Quellengattung zur Strafrechts- wie zur Kriminalitätsgeschichte. Sie sind überdies als personengeschichtliche Quellen heran zu ziehen, denn sie enthalten umfangreiches Namenmaterial (Delinquenten und ihr soziales Umfeld: Verwandte, Zeugen, Bürgen, Fürbitter).

Ihr kriminalitätsgeschichtlicher Aussagewert besteht vor allem darin, dass dort, wo die Urfehden vollständig erhalten sind, der Benutzer, für eine bestimmte Stadt oder Herrschaft statistisch untermauert, „(k)riminalitätsgeschichtliche Trends und Kontexte“ (Blauert) ermitteln kann.[7] Man kann auf Epochen oder Dezennien genau auszählen, wie viele Urfehden sich auf Gewaltverbrechen (Totschlag, Körperverletzung), Eigentumsdelikte (Raub, Diebstahl), Gotteslästerung, moralische Vergehen, sexuelle Verfehlungen, Zauberei und Hexerei oder auf Obrigkeitsdelikte (Renitenz, Abgabenverweigerung, Schmähung des Landesherrn, Majestätsbeleidigung) beziehen.[8] Zur letzteren Gruppe zählt auch die große Zahl an Urfehden, die im Anschluss an den Bauernkrieg (1525 bis um 1530) angefallen sind und aus denen sich, personen- wie sozialgeschichtlich relevant, die Teilnehmer an der „Revolution des gemeinen Mannes“ ermitteln lassen.[9]

Andreas Blauert hat die Ergebnisse seiner grundlegenden Studie über das Urfehdewesen in Südwestdeutschland genutzt, um die Bedeutung der Urfehden im Prozess der Modernisierung bzw. im „Zivilisationsprozess“ (Norbert Elias) herauszuarbeiten.[10] Dabei fällt die durchaus ambivalente Rolle der Strafpraxis der Urfehden ins Auge. Diente sie einerseits mit ihrer strengen Ahndung und Maßregelung missliebigen Verhaltens der allgemein bekannten Disziplinierung der Untertanen während der Frühen Neuzeit, so stellte sie andererseits doch auch ein Instrument der Gnadenpraxis statt unerbittlicher Strenge dar (Bührlen-Grabinger/Huber).[11]

Anmerkungen

[1] Ebel, Rostocker Urfehden, S. 18; vgl. Blauert, Urfehdewesen, S. 13 und Weber, Urfehde.
[2] Asmus, Urfehdewesen zu Freiburg i.Br.; Blauert, Urfehdewesen, S. 34f. und S. 90–103; Ebel, Rostocker Urfehden.
[3] Repertorien des Hauptstaatsarchivs Stuttgart, Bestand A 44 Urfehden; vgl. Urfehden im Ermstal und Urfehden für den Raum Pforzheim.
[4] Blauert, Urfehdewesen, S. 18–20 und 144–146.
[5] Niederstätter, Vorarlberger Urfehdebriefe, S. 13f.
[6] Blauert, Urfehdewesen, S. 46–50.
[7] Ebd., S. 90–152.
[8] Urfehden für den Raum Pforzheim, S. 21–49; Urfehden im Ermstal, S. 39–56.
[9] Z.B. Urfehden für den Raum Pforzheim, S. 30f.
[10] Blauert, Urfehdewesen, S. 161–164.
[11] Urfehden für den Raum Pforzheim, S. 49.

Literatur

  • Asmus, Walter, Das Urfehdewesen zu Freiburg i.Br. von 1275–1520, Freiburg i. Br. 1923.
  • Boockmann, Andrea, Urfehde und ewige Gefangenschaft im mittelalterlichen Göttingen (Studien zur Geschichte der Stadt Göttingen 13), Göttingen 1980.
  • Blauert, Andreas, Das Urfehdewesen im deutschen Südwesten im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, Tübingen 2000.
  • Ebel, Wilhelm, Die Rostocker Urfehden. Untersuchungen zur Geschichte des deutschen Strafrechts, Rostock 1938.
  • Repertorien des Hauptstaatsarchivs Stuttgart. Bestand A 44 Urfehden, 12. Bd., bearb. von Hubert Fink/Christine Bührlen-Grabinger, Stuttgart 1992.
  • Repertorien des Staatsarchivs Ludwigsburg. Bestand B 264a Deutscher Orden, Urfehden, bearb. von Angelika Herkert/Norbert Stein, Ludwigsburg 1989.
  • Urfehden für den Raum Pforzheim. Württembergische Quellen zur Kriminalgeschichte 1416–1583, bearb. von Christine Bührlen-Grabinger, Pforzheim/Ubstadt-Weiher 2003.
  • Urfehden im Ermstal. Von Stadt und Amt Urach, von außeramtlichen Orten und vom Forst aus den Jahren 1440–1584, bearb. von Christine Bührlen-Grabinger, Metzingen 1991.
  • Vorarlberger Urfehdebriefe bis zum Ende des 16. Jahrhunderts. Eine Quellensammlung zur Rechts- und Sozialgeschichte des Landes, hg. von Alois Niederstätter, Dornbirn 1985.
  • Weber, Raimund J., Urfehde, in: LexMA 8 (1997), Sp. 1294.

Zitierhinweis: Casimir Bumiller, Urfehden, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 10.07.2017.

 

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