Kaufbücher

Von Claudia Wieland

Erste Seite des genau nach den Vorschriften der badischen Instruktion von 1824 angelegten Gewährbuchs für die Gemeinde Vockenrot, (Quelle: Landesarchiv BW, StAWt-S O 17 B 18)
Erste Seite des genau nach den Vorschriften der badischen Instruktion von 1824 angelegten Gewährbuchs für die Gemeinde Vockenrot, (Quelle: Landesarchiv BW, StAWt-S O 17 B 18)

Definition der Quellengattung

Kaufbücher dokumentieren durch Kauf oder Tausch erfolgte Grundstücksübereignungen zwischen Privatpersonen in einem von einer amtlichen Stelle geführten Protokoll. Die Eintragung erfolgt nach dem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Kaufvertrag, z.T. erst mit größerem zeitlichen Abstand. Neben dem Begriff ‚Kaufbuch‘ finden sich auch die Bezeichnungen Gerichtliches Gewähr-, Kauf- und Tauschbuch, Verkauf-Protokoll, Contracten-Buch, Kauf- und Verkauf-Protokoll, Gerichtliches Güterkauf-, Verkauf- und Tauschcontractenbuch und weitere Variationen dieser Begriffe.

Neben Kaufbüchern für den Grundstücksverkehr gibt es im 19. Jahrhundert auch Kaufbücher, die zur Dokumentation des Großviehhandels (Rindvieh, Pferde) angelegt wurden. Diese Archivaliengattung wird im vorliegenden Artikel nicht behandelt.

Historische Entwicklung

Bereits in Stadtbüchern und Gerichtsprotokollen finden sich gelegentlich Eintragungen von Kaufhandlungen, wesentlich häufiger als Kaufsachen enthalten diese Amtsbücher jedoch Pfandeintragungen auf Grundstücke.

Die Intention zur Anlage der ältesten Kaufbücher bestand zunächst nicht in der später relevant gewordenen amtlichen Dokumentation von Grundstücksübertragungen zu deren rechtlicher Absicherung. Die Eintragungen dienten vielmehr dem Einzug herrschaftlicher Grundverkehrsabgaben wie dem Handlohn und der Neu-Berechnung der auf Grundbesitz bezogenen Steuern wie der Schatzung. So ist in den Quellen zu lesen: […] hab ich Hans Jörg Walter wertheimischer Schultheiß dieses Buch lassen machen zur Einschreibung der Verkauffenschäth [Verkaufsgeschäfte?] wegen Handlohn und Nachsteuer 1753[1] oder Folgende Käuf seindt a[nn]o 1629 zue Wenckheim vorgangen, darvon den Handtlohn zue entrichten.[2]

Eine Ermahnung des würzburgischen Amtmanns in Freudenberg unter Hinweis auf die hochfürstliche Landesverordnung verweist schließlich auf den Aspekt der Rechtssicherung. Bei der Eintragung der Vieh- und sonstigen Kontrakte wird das 4-Augen-Prinzip gefordert, ansonsten ist der ganze Handel ungültig und kan weder bey Amt noch bey hochfürstlicher Regierung darauf geklaget werden.[3]

Auch die badischen und das württembergische Landrecht enthielten Regelungen zum Vertragswesen.

Bei der Neuorganisation der badischen Verwaltung nach 1806 wurden Regelungen für die (Weiter-)Führung von Kaufbüchern bzw. verwandten Geschäftsbüchern getroffen. Ein Hauptgeschäft der Stadträthe und Gerichte besteht in der Führung der Contracten- und Unterpfandsbücher […]. Wo noch keine solchen Bücher vorhanden sind, da sollen sie sobald als möglich eingerichtet […] werden.[4]

Die einschlägigen Bestimmungen des Badischen Landrechts von 1809[5] regelten den Abschluss von Kaufverträgen für Liegenschaften und deren amtliche Dokumentation. Nach § 1583 des Badischen Landrechts gilt der Kauf als abgeschlossen, wenn sich Käufer und Verkäufer über die Sache und den Preis einig sind. Die Eintragung in ein Grund- oder Kaufbuch ist nicht konstituierend für die Gültigkeit des Kaufvertrags. Jedoch formuliert § 1583a nach den Bestimmungen im Einführungs-Edikt die Notwendigkeit des nachträglichen Eintrags des Kaufs ins Grundbuch, um ein vor Gericht einklagbares Recht daran zu erhalten. Jeder, der ein liegendes Eigenthum aus irgend einem Rechtstitel erwirbt, ist schuldig, seinen Erwerb in das Grundbuch eintragen zu lassen. Ehe dieses geschehen ist, kann er in Gerichten sein Eigenthum nicht geltend machen […].[6]

Mit der Instruction über die Einrichtung und Führung gerichtlicher Gewähr-(Kauf- und Tausch-)Bücher für das Großherzogthum Baden vom 9. Januar 1824[7] wurden dann die lange angekündigten näheren Ausführungsbestimmungen zum Landrecht veröffentlicht. Die Instruktion traf ganz konkrete Festlegungen auch zu Inhalt und Form dieser Gewährbücher: Folioformat, paginierte und paraphierte Seiten, Doppel-Register. Erwähnt wurden nun auch Beilagen-Bände zum Gewährbuch, die alle mit der Liegenschaftsveräußerung zusammenhängenden Dokumente aufnehmen sollten. Geführt wurden die Gewährbücher wie bisher durch die Gemeinderäte der Städte und Dörfer bzw. von diesen beauftragte Gerichtsschreiber. In den Kommunalverwaltungen ist diese Instruktion jedoch nicht einheitlich umgesetzt worden, so dass das äußere Erscheinungsbild der Gewährbücher von Gemeinde zu Gemeinde variieren kann.

Zum 1. Juli 1868 trat die neue Verordnung des badischen Justizministeriums über die Führung der Grund- und Pfandbücher[8] in Kraft. Sie hob die Instruktion von 1824 auf und traf ebenfalls genaue Bestimmungen über die grundbuchführende Stelle (die Gemeinderäthe bilden das Gewähr- und Pfandgericht, der Ratschreiber […] besorgt die Einträge) sowie über Inhalt und äußere Form der Grundbücher.

Die nächsten Jahre brachten noch einige Modifikationen der badischen Rechtsgrundlagen. Vorbereitende Verordnungen leiteten dann nach Verkündung der Reichs-Grundbuchordnung vom 24. März 1897 auf das zum 1. Januar 1900 eingeführte neue Grundbuch über.

Im Königreich Württemberg hatte die Verordnung, betreff. die Behandlung der Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkeit in den Ober-Amts-Orten, welche keine ordentliche Gerichte haben vom 19. Juni 1808[9] bestimmt, dass in den Gemeinden eigene Contracts- und Unterpfands-Bücher zu führen, und, […] in der Orts-Registratur zu verwahren sind und alle Verträge über liegende Güter, wodurch das Eigenthum derselben veräussert oder beschränkt […] wird, vor dem Magistrat oder der Schultheißerei zu verhandeln seien. Die Verordnung regulierte weiterhin Inhalt, Zeitpunkt und sonstige mit der Eintragung zusammenhängende Amtshandlungen wie z.B. die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kaufhandlung. Die eigentliche Eintragung im Kontraktenbuch war durch den Aktuar zu besorgen.

Das Gesetz, betreffend die Beseitigung der bei Liegenschafts-Veräußerungen […] vorkommenden Mißbräuche vom 23. Juni 1853[10] kannte nur die Bestimmung, dass alle Kauf- und Tauschverträge, welche Gebäude oder Grundstücke zum Gegenstand haben, nichtig sind, wenn diese nicht schriftlich abgefasst sind. Für die Eintragung in das Kontrakten- oder Kaufbuch galt weiterhin die Verordnung von 1808 bis zu deren Aufhebung durch das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899,[11] welches das neue Grundbuch einführte.

Aufbau und Inhalt

Kaufbücher sind bereits vor dem Ersteintrag angefertigte Bände, in die in chronologisch fortlaufender Folge teils mit Ordnungszahlen versehene Kauf- und Tauschverträge notiert werden. Eine Seitennummerierung wird erst im 19. Jahrhundert verpflichtend, ist jedoch auch bei vielen älteren Bänden vorhanden. Die Bände können mit einem alphabetischen Register der Käufer und Verkäufer versehen sein, welches teils für beide Vertragspartner gemeinsam, teils nach Käufern und Verkäufern getrennt angelegt worden ist. Nachträglich angefertigte Register sind, wohl je nach Umfang, entweder dem Kaufbuch beigelegt oder als separater Band gebunden. Die Eintragungen werden meist in kürzeren zeitlichen Abständen an den jeweiligen Gerichtstagen angefertigt, aber auch block- bis jahrgangsweise Erfassungen von Kaufhandlungen sind in älteren Kaufbüchern dokumentiert.

Alle Kaufbucheinträge bestehen aus den Grundinformationen (Kauf- oder Eintragungs-)Datum, Käufer, Verkäufer, Verkaufsobjekt und Geldbetrag. Diese Basisdaten können ausführlicher formuliert und um weitere Bestandteile ergänzt sein:

  • Berufsbezeichnungen und eigenhändige Unterschriften der Kaufvertragspartner
  • Lage des Kaufobjekts mit Angaben zu Flurbezeichnungen und benachbarten Grundbesitzern
  • Regelungen zur Entrichtung des Kaufpreises, vom Zahlungstermin über den fälligen Handlohn bis hin zu vereinbarten Leibgedingen
  • auf dem Grundstück haftende Verpflichtungen wie Pfandschaften, Hypotheken und Zinsabgaben
  • Formelhafte Verpflichtung auf Einhaltung der Kaufbedingungen
  • Gewährleistung durch die Stadtverwaltung, Prüfung und Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Kaufhandlung, i.d.R. mit Unterschriften des Gerichtsschreibers, des Bürgermeisters bzw. Gemeinderats
  • Hinweise auf der Eintragung folgende weitere Verwaltungshandlungen, z.B. Anfertigung eines Kaufbriefs als Auszug aus dem Protokoll, Gebührenrechnung

Überlieferungslage und ggf. vorarchivische/archivische Bearbeitungsschritte

Erst um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert setzt in den südwestdeutschen Kommunen flächendeckend die Führung von Kaufbüchern ein. In (Amts-) Städten und Gemeinden mit Amtsfunktion, die eine differenziertere Verwaltungsstruktur aufwiesen, konnten Kaufbücher jedoch schon länger in Gebrauch sein. Ältere Bände dieses Typs mit Schwerpunkt ab dem 17. Jahrhundert sind daher sowohl in den Kommunalarchiven als auch in den Staatsarchiven zu finden, wohin im 19. Jahrhundert die Amtsüberlieferung säkularisierter und mediatisierter Territorien gelangte. In den Kommunalarchiven sind die Kontrakten-bzw. Kaufbücher als Vorläufer des Grundbuchs oft in diesem Zusammenhang verortet. In den Beständen des Landesarchivs Baden-Württemberg finden sich z.B. Kaufbücher der Gemeinde Werbach unter dem Klassifikationspunkt Grundbücher im Bestand StAWt-K G 40. In der Überlieferung der Grafschaft Wertheim sind im Bestand StAWt-G Rep. 54 einschlägige Bände vorhanden. Das Generallandesarchiv Karlsruhe verwahrt in Bestand 61 zahlreiche Kaufbücher bzw. Protokolle unterhalb der Klassifikationsebene Kontrakte. Der größte Bestand an Kaufbüchern befindet sich im Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim. Kaufbücher werden dort unter der Klassifikation "Grundbücher/Grundakten vor 1900" bei den jeweils abgebenden Grundbuchämtern aufgeführt.

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Die oben beschriebenen Bestandteile der Kaufbucheinträge lassen schnell erkennen, welche Forschungsinteressen die Kaufbücher in erster Linie befriedigen. Familienforscher finden datierte Namensbelege sowie Hinweise auf Grundbesitz und Immobilienvermögen ihrer Vorfahren. Die Orts- und Flurnamenforschung profitiert von den Lagebeschreibungen der genannten Äcker, Wiesen und Waldungen, die Bauforschung erhält zumindest einen groben Einblick in die innerörtliche Bebauung. Dem wirtschafts- und sozialwissenschaftlich Interessierten geben Berufsbezeichnungen, Kaufpreise und Grundstücksbelastungen Hinweise auf die Sozialstruktur einer Gesellschaft, auf Wirtschaftsbeziehungen und Kaufkraft.

Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die Kaufbücher nur einen begrenzten Aspekt der Lebenswirklichkeit – den Besitzübergang durch Kauf bzw. Tausch zu einem zufälligen Termin – dokumentieren und daher nicht die Gesamtheit aller Güter einer Ortsgemarkung zu einem bestimmten Zeitpunkt abbilden. Andere Erwerbsformen wie z.B. die Vererbung von Grundbesitz werden darin lange Zeit nicht erfasst. In Kaufbüchern tauchen auch keine Personen auf, für die ein privater Gütererwerb und -besitz aus finanziellen oder rechtlichen Aspekten unmöglich war.

Gelegentlich findet sich auch Unerwartetes in den Kaufbüchern, wie z.B. der Verkauf eines Weiberkirchenstuhls um den Betrag von 10 Gulden in Wertheim im Jahr 1821. Der garantierte Sitzplatz in der Kirche schien dem Eigentümer gleichwertig zu anderem Grundbesitz zu sein.

Hinweise zur Benutzung

Da insbesondere die frühesten Kaufbücher eine inhaltliche Nähe zu Zinsbüchern aufweisen, kann es bei älteren archivischen Erschließungsdaten gelegentlich Abgrenzungsprobleme zu dieser Archivaliengattung geben. So kann sich hinter einem als Kaufbuch titulierten Archivale auch einmal ein Zinsbuch verbergen. Auch die eher kursorische Erschließung von Amtsbüchern mit der Generalbezeichnung „Protokolle“ ohne weitere Hinweise auf deren Inhalt kann die Suche nach Kaufbüchern im engeren Sinn erschweren.

Fehlen Namensregister (Achtung: nur Käufer und Verkäufer genannt, nicht Eigentümer benachbarter Grundstücke oder sonst noch erwähnte Personen!), ist die Recherche nach konkreten Personen in den Kaufbüchern zeitintensiv, kann aber durch die chronologische Abfolge der Einträge ggf. auf einen bestimmten Zeitabschnitt eingegrenzt werden.

Die Schwierigkeit der Lokalisierung von Grundstücken und Gebäuden haben die Kaufbücher mit anderen vor Einführung der modernen Flurstücknummern entstandenen flächenbezogenen Quellengattungen gemein.

Der gleichförmige Aufbau der Kaufbucheinträge erleichtert die Suche nach bestimmten Sachverhalten, da sich diese in der Regel an vergleichbaren Positionen innerhalb eines Eintrags befinden.

Anmerkungen

[1] StAWt-G Rep. 102 Nr. 2735, Gerichtstetter Kaufbuch 1718-1777, Eintragung von 1753.
[2] StAWt-G Rep. 54 Nr. 25, Kaufbuch 1626, Eintrag Wenkheim.
[3] StAWt-K G 21 B 81, Viehkauf- und Gewährbuch 1817-1841, Beilage vom 14. April 1791.
[4] Beilage Lit. B, § 17, S. 422.
[5] Code Napoleon.
[6] Zweites Einführungs-Edikt, § 25, S. 501.
[7] Gedruckt 1824 im Verlag der D.R.Marx`schen Buchhandlung, Carlsruhe und Baden.
[8] Verordnung (1868).
[9] Verordnung (1808).
[10] Gesetz (1853).
[11] Ausführungsgesetz (1899).

Literatur

  • Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 22 vom 9. August 1899, S. 423–528.
  • Beilage Lit. B zum Organisationsreskript vom 26. November 1809, in: Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. 51 vom 16. Dezember 1809, S. 419–424.
  • Code Napoleon mit Zusätzen und Handelsgesetzen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden, Karlsruhe 1809.
  • Gesetz, betreffend die Beseitigung der bei Liegenschafts-Veräußerungen […] vorkommenden Mißbräuche vom 23. Juni 1853, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 21 vom 1. Juli 1853, S. 243–248.
  • Instruction über die Einrichtung und Führung gerichtlicher Gewähr-(Kauf- und Tausch-)Bücher für das Großherzogthum Baden, Carlsruhe/Baden 1824.
  • Verordnung, betreff. die Behandlung der Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkeit in den Ober-Amts-Orten, welche keine ordentliche Gerichte haben vom 19. Juni 1808, in: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungsblatt Nr. 29 vom 25. Juni 1808, S. 321–328.
  • Verordnung des badischen Justizministeriums über die Führung der Grund- und Pfandbücher, in: Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. 34 vom 13. Mai 1868, S.489–528.
  • Zweites Einführungs-Edikt zum Badischen Landrecht vom 22. Dezember 1809, in: Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. 53 vom 27. Dezember 1809, S. 495–505.

Zitierhinweis: Claudia Wieland, Kaufbücher, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 18.09.2017.

 

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