Lagerbücher

Von Regina Keyler

Lagerbuch der württembergischen Kellerei Heidenheim, Eintrag Nattheim, 1557, (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS H 101 Bd. 629 S. 547v)
Lagerbuch der württembergischen Kellerei Heidenheim, Eintrag Nattheim, 1557, (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS H 101 Bd. 629 S. 547v)

Rechtliche Grundlagen und Inhalte

Das Urbar oder Lagerbuch, wie es in Württemberg heißt und wie es hier im Folgenden auch genannt werden soll, ist auch unter anderen Bezeichnungen bekannt. Sie orientieren sich an seiner äußeren Form (Rödel/Rodel, abgeleitet von rotulus) oder an seiner Stellung innerhalb des Verwaltungsprozesses (z.B. Erneuerung, Renovation oder Berain), oder werden einfach Verzeichnis oder Register genannt.

Dahinter verbirgt sich ein gemeinsamer Grundtypus: es handelt sich um ein Besitzverzeichnis, das jedoch noch weitere Funktionen mit abdeckte: Nicht allein die liegenden Güter oder Gebäude eines Besitzers werden darin aufgeführt, sondern auch sämtliche Einkünfte, Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind. Zum Besitz können auch sehr abstrakte Rechte, wie Vogtei, Zehnte, Patronat oder Leibherrschaft, die ebenfalls im Lagerbuch verzeichnet werden, gehören. Häufig ist ein Lagerbuch mit Heischverzeichnissen oder kopialen Urkundenüberlieferungen kombiniert.

Die Instanz, welche die Aufzeichnung ihres Besitzes veranlasst hat, kann allgemein als „Herrschaft“ bezeichnet werden. Herrschaftsträger können neben einzelnen Personen (König, Landesherr, kleinere Adelige und selbst Bürger) auch weltliche oder geistliche Institutionen (Vogteien, Ämter, Bistümer, Klöster, Pfarreien und Heiligenpflegen) sein. Die Einträge in den Lagerbüchern nennen auch Personen, welche die Güter nutzen, und die Abgaben, welche diese zu leisten haben, und stellen damit einen Bezug zum täglichen Leben her. Da die Lagerbücher den Bestand eines Besitzes zum Zeitpunkt der Aufnahme verzeichnen, wurden bei ihrem Gebrauch, z.B. in der Kanzlei, oft auch Nachträge aufgenommen, die Veränderungen, vor allem in den Nutzungsverhältnissen, registrieren. Veraltete Einträge wurden nicht gelöscht, sondern nur ungültig gemacht und in den Erneuerungen wurden die alten Besitzstrukturen oft übernommen. Aber auch neue Verhältnisse, wie sie sich durch Rodungen, Wüstungen, Ausbau einer Stadt oder Teilung eines Hofes ergeben können, wurden hinzugefügt, weshalb Lagerbücher oft mehrere, unterschiedlich tief liegende historische Schichten aufweisen; Vergangenheit und historische Gegenwart sind eng miteinander verwoben.

Lagerbücher als Hilfsmittel der Besitz- und Einkünfteverwaltung erfassen das Verhältnis zwischen Herrschaft und Untertan von der herrschaftlichen Seite aus. Sie entstanden zum einen aus der Notwendigkeit heraus, die Einkünfte aus dem Zinsgütersystem, das nach der Auflösung der Villikationsverfassung entstanden war, zu erfassen, stehen also im unmittelbaren Zusammenhang mit Veränderungen in der hochmittelalterlichen Agrarverfassung. Die Verzeichnisse sollten helfen, die Einkünfte und Abgaben aus dem ehemaligen Salland, das von der Herrschaft nun nicht mehr selbst bewirtschaftet wurde, zu fixieren und zu kontrollieren und, da die Eigenwirtschaft der Bauerngüter immer größer wurde, die Gefahr der Güterentfremdung in den oft weit von der Grundherrschaft entfernten Orten zu bannen. Andere Lagerbücher entstanden aus dem Wunsch heraus, Rechte in einem Territorium zu sichern und dienten der Herrschaftslegitimation und -repräsentation. Sobald konkurrierende Rechtsansprüche auftraten, konnte das Lagerbuch dann als Beweismittel herangezogen werden. Eine Neuanlage konnte auch durch interne Faktoren in einer Grundherrschaft motiviert sein: ein neuer Abt oder Vogt eines Klosters konnte die Neuaufnahme verlangen, um einen Überblick über Besitz und Einkünfte zu erhalten.

Bei der Anlage von Lagerbüchern wurden die Verhältnisse vor Ort von dem Grundherrn oder seinem Beauftragten, der Amtmann, Schreiber oder Schaffner sein konnte, festgestellt. Dabei war man neben den Schenkungs- oder Kaufurkunden oft auf die Aussagen von „kundigen Männern“ angewiesen, was den Lagerbüchern einen Weistumcharakter gab. Die Herrschaft war in jedem Fall auf die Mitwirkung der Hintersassen angewiesen, die verpflichtet waren, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wurde anfänglich noch auf Latein aufgenommen, so haben sich im alemannischen Gebiet die Aufzeichnungen in deutscher Sprache in der Zeit von 1250-1430 vollends durchgesetzt.

Die Erneuerungen oder Renovationen, die oft schon nach wenigen Jahrzehnten nötig waren, da die Nachträge unübersichtlich wurden, konnten dann auf die Erstaufnahmen zurückgreifen. Sie wurden jedoch auch an Ort und Stelle verifiziert, was sich z.B. in der Aufzeichnung von Streitigkeiten über die Höhe von Abgaben niederschlagen konnte.

Zur Rechtssicherung wurden ab dem Spätmittelalter die Lagerbücher oft in mehreren Exemplaren ausgefertigt, die dann an unterschiedlichen Stellen aufbewahrt wurden (in Württemberg seit 1422 ein Exemplar im Archiv zum ständigen Verbleib und ein Arbeitsexemplar in der gräflichen Kanzlei, ab dem 16. Jahrhundert zusätzlich ein Exemplar für den Amtmann).

Die Rechtsverbindlichkeit von Lagerbüchern war aufgrund ihres Rückgriffs auf alte tradierte Überlieferungen, die Aufnahme durch glaubwürdige Personen (in Württemberg Beamte oder öffentliche Notare), die urkundenartige Anlage des Vorworts, auch Protokoll genannt, mit Nennung von Ort, Datum und Zeugen und teilweise auch Besiegelungen recht groß. So griff A. L. Reyscher in seiner „Sammlung württembergischer Gesetzestexte“ auf Lagerbücher, welche die Rechtsgewohnheiten verzeichneten, als ergänzende Quelle zurück. Es konnte versucht werden, Ansprüche und Rechte aus Zuständen einige Jahrhunderte zuvor abzuleiten, die anhand von Abschriften dokumentiert wurden.

Anlage und Struktur eines Lagerbuchs

Gemeinsam ist den Urbaren vom frühmittelalterlichen Polyptichon bis zur letzten Renovatur aus dem 19. Jahrhundert, dass sie aus mehreren Bausteinen zusammengesetzt sind. Hauptbestandteil sind dabei die sogenannten „urbariellen Elemente“, die im Laufe der Jahrhunderte immer weiter formalisiert und verfeinert wurden. Sie dienten im Optimalfall dazu, ein Grundstück nach seiner Größe, seiner Bebauung, seiner Lage in der Flur, den anliegenden Flächen und deren Inhabern, den Inhabern der Grundstücke selbst und der Höhe der Abgaben genau zu bestimmen. Gehörte das Grundstück zu einem Hof, der als Ganzes verliehen war, so musste nur die Lage und Größe aufgenommen werden; gehörte es zu dem Hofverband, wurde jedoch von einem anderen Bauern genutzt, so wird dieser namentlich erwähnt; außerdem musste erkennbar sein, ob die Abgaben in den Hof oder der Grundherrschaft selbst zu leisten waren.

Diese Elemente können in den Lagerbüchern nach unterschiedlichen Kriterien angeordnet sein. Üblich ist die Aufnahme nach Orten, innerhalb dieser gibt es dann verschiedene Möglichkeiten der Sortierung: nach Personen, nach Abgabearten, nach den einzelnen Höfen oder nach der Art des Besitzrechts (z.B. Erb- oder Falllehen). Doch diese urbariellen Bausteine, welche die wirtschaftlichen Abgaben betreffen, bilden nur den Grundstock für ein Lagerbuch. Ergänzt werden sie durch inserierte Urkunden oder herrschaftliche Reskripte, die vor allem der Sicherung von Rechtsansprüchen dienen sollten, und durch dörfliche Weistümer. Ein weiteres Element können Markungsbeschreibungen sein, wenn über die Grundherrschaft hinaus die Grenzen eines Rechtsbereichs beschrieben werden sollten. Auch andere Herrschaftsrechte wie die Gerichtsbarkeit mussten mit ihren Terminen, Bedingungen und Sanktionen in beschreibender Form dargestellt werden.

Der Anfang des Lagerbuchs, das Protokoll, enthält allgemeine Angaben über den Zeitpunkt, den Anlass, den Schreiber oder Renovator und den Geltungsbereich usw. der Aufzeichnungen. Daraus entwickelten sich bei den württembergischen Lagerbüchern ab dem 16. Jahrhundert, als die Landesherrschaft immer mehr verschiedene Rechte in einer Hand vereinigen konnte, ausführliche systematische Beschreibungen der Rechte und Gülten für jedes Dorf, die Rechtsgültigkeit erlangen konnten.

Urbarielle Textstrukturen findet man jedoch nicht nur in Lagerbüchern, sondern auch bei anderen Quellengattungen, wenn es darum geht, einen Besitz exakt zu beschreiben. Dies ist z.B. bei Kauf- oder Schenkungsurkunden der Fall, in denen der zu transferierende Besitz genau benannt werden musste, um Irrtümer auszuschließen und die Rechte daran zu konstituieren. Der Unterschied zu den Lagerbüchern ist dann nicht an inhaltlichen Kriterien festzumachen, sondern liegt zwischen der Bezeugung eines Rechtsvorgangs und der Beschreibung eines Zustands. Auch mit anderen Amtsbuchformen sind die Lagerbücher verwandt; Lehenbücher verzeichnen den Lehenbesitz einer Herrschaft in der chronologischen Reihe der Verleihungen; Anniversare oder Seelbücher führen in kalendarischer Form Schenkungen auf, die unter dem Todestag des Stifters, dem man gedenken soll, aufgenommen sind; auch Traditions- oder Schenkungsbücher können urbarielle Strukturen enthalten. Häufig treten im Mittelalter Mischformen aus Traditionsbüchern, Kopialbüchern, Zins- und Heischbüchern und Lagerbüchern auf, die sich im 13. und 14. Jahrhundert dann in Einzelbände mit speziellem Charakter auftrennen.

Als Nachfolger der Lagerbücher können die Grundbücher des 19. Jahrhunderts gelten, die nun die gesamten Liegenschaften und Gerechtsame einer Gemeinde, meist systematisch nach dem Primärkataster angelegt, enthalten.

Neben diesen Quellenarten, die den Besitz verzeichnen und die Norm in der Wirtschaftsverwaltung definieren, gab es andere Hilfsmittel, welche die tatsächlich geleisteten Abgaben verzeichnen; im Mittelalter geschah dies anhand von Heberegistern und Zinsrödel, ab dem 13./14. Jahrhundert kamen dann Rechnungen auf.

Otto Herding teilt die Lagerbuchüberlieferung in drei große Epochen ein: die aus der mittelalterlichen Tradition stammenden Lagerbücher, die vorwiegend als Gültverzeichnisse zu bezeichnen seien, die Epoche der „schöpferischen Leistung“ vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zur zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts mit dem Höhepunkt der „systematischen Neuschöpfungen“ der Lagerbücher aus österreichischer Zeit und die darauf folgende Zeit, die nur noch einen Epilog darstelle.

Zur Überlieferungslage

Vom Beginn ihrer Entstehung an waren die Lagerbücher, da sie als rechtsverbindliche Dokumente anerkannt und wichtige Hilfsmittel der Herrschaftsausübung waren, darauf ausgerichtet, auf Dauer aufbewahrt zu werden; darauf weist schon das repräsentative Äußere der oft stattlichen Bände hin, das die Lagerbücher, wie auch andere Amtsbücher, in Zeiten, in denen dem Inhalt der Bände kein Wert mehr zugemessen wurde, vor Kassation und Vernichtung schützte.

In welchen Archiven Lagerbücher überliefert sind, hängt von der Geschichte ihrer Provenienzstellen ab: die Lagerbücher geistlicher Institutionen finden sich in den Archiven ihrer weltlichen Nachfolgeherrschaften. Lagerbücher adeliger oder städtischer Provenienz können sich bis heute in deren Archiven befinden.

Die zahlenmäßig größte Überlieferung findet sich jedoch in den staatlichen Archiven: Im Generallandesarchiv Karlsruhe werden die "Beraine" aus dem Zeitraum 1200 - 1653 im Umfang von über 350 laufenden Metern im Bestand 66 verwahrt.

Die Lagerbuchbestände des Hauptstaatsarchivs Stuttgart, die seit dem 16./17. Jahrhundert ein eigenes Membrum bildeten, speisen sich aus verschiedenen Quellen: Dort finden sich zum einen Exemplare, die gleich nach der Anlage direkt in das Archiv gelangten, und andere, die als Ausfertigung für die gräfliche bzw. herzogliche Kanzlei gedacht waren. Auch die Kellereien, die Wirtschaftsverwaltungen der Ämter, die im Laufe der Zeit ein Exemplar ausgehändigt bekamen, waren angehalten, nicht mehr im Gebrauch befindliche Bände an das herzogliche Archiv abzugeben.

Innerhalb der H-Bestände (Selekte) des Hauptstaatsarchivs Stuttgart bilden die Lagerbücher eine Bestandsgruppe, die nach formalen Kriterien gebildet wurde; die Bände wurden aus ihren ursprünglichen Provenienzbeständen (hauptsächlich Archiv, Kanzlei und die einzelnen Ämter) herausgenommen und nach Lokalpertinenzen, d.h. nach den Verwaltungen, für die sie einst verfasst worden waren, neu zusammengestellt. Die großen Reihen der weltlichen und geistlichen Lagerbücher, auch z.B. die Forstlagerbücher, bilden je einen eigenen Bestand (H 101, H 102, H 107); den einzelnen Lokalbetreffen wurden Untersignaturen zugewiesen, die eigene Teilbestände bilden; innerhalb dieser sind die Bände chronologisch geordnet und laufend durchnummeriert.

Forschung und Editionsgeschichte

Vor dem Aufkommen der historisch-kritischen Geschichtswissenschaft, die sich in der Hauptsache für die rechtsgeschichtlichen Fragestellungen interessierte, wurden Lagerbücher vor allem als Quellen für die Geschichte von Herrschaften und Landschaften herangezogen und Auszüge daraus in Sammlungen ediert. Die romantisierende Geschichtsbetrachtung des beginnenden 19. Jahrhunderts entdeckte die in den Lagerbüchern inserierten Weistümer als reiche Fundgrube für ihr Interesse an Sitte, Sprache und Brauchtum. Gleichzeitig wurden für die Erarbeitung der Geschichte der erst durch die napoleonische Neuordnung in das Interessenfeld der Geschichtswissenschaft und der Öffentlichkeit gerückten Territorien Urkunden, aber auch Quellen urbariellen Charakters benutzt und auch ediert.

Die vor allem an der Reichsgeschichte, dem Mittelalter und besonders der Stauferzeit interessierte „neue Geschichtswissenschaft“ vernachlässigte die Lagerbücher als Quellen und nahm sie auch nicht in das Editionskonzept der Monumenta Germaniae Historica (MGH) auf. Die an den dörflichen Rechtsverhältnissen interessierte Weistumsforschung nutzte zwar die Lagerbücher, auch die neueren bis in das 17. Jahrhundert reichenden, aber entnahm nur die für sie interessierenden Informationen und war nicht an einer Gesamtveröffentlichung interessiert.

Erst die Wirtschaftshistoriker der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entdeckten die Lagerbücher als aussagekräftige Quellen für das Wirtschaftsleben im Mittelalter. Es stellte sich bald die Frage, wie diese Quellen ediert werden sollten. Die Meinungen gingen von der Volledition bis zur Veröffentlichung in einer Form, die in etwa den Kurzregesten von Urkunden entspricht. Umstritten war und ist vor allem, in wie weit eine Zusammenstellung von Inhalten einer vorweggenommenen Interpretation entspricht. Umgesetzt wurden die Editionsvorhaben in verschiedenen regionalen Reihen, aber auch in vielen bibliographisch schwer fassbaren heimatgeschichtlichen Veröffentlichungen und Zeitschriften; diese enthielten allerdings, vom Partikularismus geprägt, meist nur Auszüge und keine Gesamteditionen.

An eine systematische Veröffentlichung aller Lagerbücher nach einem einheitlichen Konzept zu denken, hat sich allerdings ebenfalls als utopisch erwiesen; dem stehen allein die Massen an Aufzeichnungen entgegen, die in den Archiven lagern. Als praktikabler Kompromiss wird die Kombination von Volledition mit Kurzregesten angesehen, bei der Wiederholungen weggelassen werden, und Angaben, wie z.B. Flurnamen zusammengefasst werden, wobei allerdings der Charakter und die Gliederung des Lagerbuchs dennoch gewahrt bleiben.

In den letzten Jahren hat sich zunehmend die Volledition ausgewählter Quellen durchgesetzt, zumal die digitale Präsentation auf CD-Rom oder im Internet den kostspieligen Druck zunehmend ersetzen kann.

Auswertungsmöglichkeiten

Lagerbücher sind - vor allem im Spätmittelalter - die einzigen Quellen, die Auskunft über die Bevölkerung, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Besitzverhältnisse eines Ortes geben können; sie können außerdem Informationen über kommunale Strukturen und Rechtsverhältnisse enthalten. Zu beachten ist der jeweilige Herrschaftsträger (Kloster, Landesherrschaft, ...), der schon allein Rückschlüsse auf die Größe und die Organisation der Grundherrschaft zulässt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Lagerbuch um eine Gesamtbeschreibung oder um einen Ausschnitt der Grundherrschaft handelt. Ebenso ist die genetische Stufe (Konzept, Original mit/ohne Nachträge oder Abschrift) zu berücksichtigen.

Einen schnellen Überblick über die Belastungen, die auf einem Ort lagen, bieten die am Ende eines Ortseintrags stehenden Summen. Allerdings sind Rückschlüsse z.B. über die wirtschaftlichen Belastungen eines ganzen Gemeinwesens nur unter Vorbehalt möglich: ein Lagerbuch enthält immer nur die Rechte einer Herrschaft, d.h. die Rechte, Leute, Güter etc. einer anderen Herrschaft vor Ort werden in der Regel nicht erwähnt. Zudem werden in Württemberg im Laufe der Zeit in den Lagerbüchern nur noch die in ihrer Höhe gleichbleibenden Einnahmen verzeichnet; die anderen Einnahmen, z.B. die Leibhühner, tauchen nun in den gleichzeitig sich differenzierter ausgestalteten Rechnungen auf. Aber Orte (von Städten bis zu Weilern) sind nicht die einzigen Bezugsgrößen, auf die sich eine Auswertung beziehen kann: auch Informationen über einzelne Personen oder Familien über mehrere Generationen können aus Lagerbüchern zusammengestellt werden. Zudem bieten sie auf höherer Ebene auch Auskunft über die Verwaltungsgeschichte: in Württemberg fällt z.B. die erste landesweite urbarielle Aufnahme zeitlich zusammen mit der Entstehung der württembergischen Ämter. Auch über die Art und Weise, wie Verwaltung damals funktionierte ("Verhandlungscharakter der spätmittelalterlichen Herrschaft"), werden durch die Lagerbücher beispielhaft vorgeführt: die "Alten und Kundigen" werden befragt, anschließend werden deren Aussagen durch die Gemeinde bzw. deren Vertreter bestätigt. Lagerbücher geben auch immer Auskunft über den Stand der Schriftlichkeit innerhalb einer Verwaltungskultur.

Die Inhalte von Lagerbüchern weisen teilweise hinter ihren Entstehungszeitpunkt zurück: da manche Angaben (z.B. über die Steuer und Mannsteuer) über Jahrhunderte hinweg unverändert tradiert wurden, können auch Rückschlüsse auf die württembergische Grund-, Orts- und Leibherrschaft vor 1350 gezogen werden, über die sonst kaum Quellen überliefert sind.

Der Vergleich der auf Normen basierenden Lagerbücher mit anderen, empirischen Quellengruppen, z.B. Rechnungen, ermöglichen Aussagen zur Normsetzung und Normabweichungen.

Literatur

Untersuchungen

  • Brandt, Ahasver von, Vorbemerkungen zu einer mittelalterlichen Aktenlehre, in: Archivar und Historiker. Studien zur Archiv- und Geschichtswissenschaft. Zum 65. Geburtstag von Heinrich Otto Meisner, hg. von der Staatlichen Archivverwaltung im Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten (Schriftenreihe der Staatlichen Archivverwaltung 7), Berlin 1956, S. 429-440.
  • Bünz, Enno, Probleme der hochmittelalterlichen Urbarüberlieferung, in: Grundherrschaft und bäuerliche Gesellschaft im Hochmittelalter, hg. von Werner Rösener (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 115), Göttingen 1995, S. 31-75.
  • Deutsche ländliche Rechtsquellen. Probleme und Wege der Weistumsforschung, hg. von Peter Blickle, Stuttgart 1977.
  • Dülfer, Kurt, Urkunden, Akten und Schreiben in Mittelalter und Neuzeit. Studien zum Formproblem, in: Archivalische Zeitschrift 53 (1957), S. 11-53.
  • Gehring, Paul, Weistümer und schwäbische Dorfordnung, in: Deutsche ländliche Rechtsquellen, S. 41-51.
  • Herding, Otto, Das Urbar als orts- und zeitgeschichtliche Quelle, besonders im Herzogtum Württemberg, in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 10 (1951), S. 72-108.
  • Keitel, Christian, Herrschaft über Land und Leute. Leibherrschaft und Territorialisierung in Württemberg 1246-1593, Leinfelden-Echterdingen 2000, S. 124-135.
  • Kleiber, Wolfgang, Urbare als sprachgeschichtliche Quelle. Möglichkeiten und Methoden der Auswertung, in: Vorarbeiten und Studien zur Vertiefung der südwestdeutschen Sprachgeschichte, hg. von Friedrich Maurer (Veröffentlichung der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg B 33), Stuttgart 1965, S. 151-243.
  • Kraus, Dagmar, Lagerbücher als Quelle der Amts- und Ortsgeschichte. Aspekte der Auswertung von Urbaren des 15. bis 17. Jahrhunderts am Beispiel der Lagerbücher des Amtes Liebenzell. Mit einer Edition der Lagerbücher 1606-1610, 2 Bde., Univ.-Diss. Stuttgart 1995.
  • Maurer, Hans-Martin/Natale, Herbert, Selekte (H-Bestände), in: Übersicht über die Bestände des Hauptstaatsarchivs Stuttgart. Sonderbestände (Veröffentlichungen der Staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 35), Stuttgart 1980, S. 103-158.
  • Miller, Max, Geleitwort, in: Altwürttembergische Lagerbücher aus der österreichischen Zeit 1520-1534, bearb. von Paul Schwarz (Veröffentlichung der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A 1), Stuttgart 1958, S. VII-XIII.
  • Müller, Karl Otto, Einleitung, in: Altwürttembergische Urbare aus der Zeit Graf Eberhards des Greiners (1344-1392), bearb. von Karl Otto Müller (Württembergische Geschichtsquellen 23), Stuttgart 1934, S. 1-182.
  • Natale, Herbert, Die Lagerbuchbestände des Hauptstaatsarchivs Stuttgart. Ordnung - Verzeichnung – Benutzung, in: Aus der Arbeit des Archivars. Festschrift für Eberhard Gönner, hg. von Gregor Richter (Veröffentlichungen der Staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 44), Stuttgart 1986, S. 67-76.
  • Ott, Hugo, Probleme und Stand der Urbarinterpretation, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 18 (1970), S. 159-184.
  • Ott, Hugo, Das Urbar als Quelle für die Weistumsforschung, in: Deutsche ländliche Rechtsquellen, S. 103-115.
  • Patze, Hans, Neue Typen des Geschäftsschriftguts im 14. Jahrhundert, in: Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert I, hg. von Dems. (Vorträge und Forschungen 13), Sigmaringen 1970, S. 9-64.
  • Pietsch, Friedrich, Der Weg und der Stand der Urbareditionen in Baden-Württemberg, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 18 (1959), S. 317-354.
  • Pietsch, Friedrich, Die Lagerbuchbestände im Hauptstaatsarchiv Stuttgart, im besonderen die Lagerbücher der neuwürttembergischen Klöster und Stifte. Ihre Ordnung, Verzeichnung und Erschließung, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 27 (1968), S. 361-396.
  • Richter, Gregor, Bedeutung und Publikationsmöglichkeiten von Urbaren des 16. bis 18. Jahrhunderts. Überlegungen nach Stuttgarter Quellen, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 31 (1972), S. 232-248.
  • Richter, Gregor, Kompetenzstreitigkeiten württembergischer Behörden und Lagerbuchfälschungen im 18. Jahrhundert, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 27 (1968), S. 339-360.
  • Richter, Gregor, Lagerbücher- oder Urbarlehre. Hilfswissenschaftliche Grundzüge nach württembergischen Quellen (Veröffentlichungen der Staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 36), Stuttgart 1979.
  • Richter, Gregor, Die Mehrfachüberlieferung altwürttembergischer Lagerbücher nach der Rechnungsordnung von 1422/23, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 40 (1981), S. 63-74.
  • Übersicht über die Bestände des Hauptstaatsarchivs Stuttgart, Sonderbestände, bearb. von Hans-Martin Maurer (Veröffentlichungen der Staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 35), Stuttgart 1980.

Quellen

  • Altwürttembergische Urbare aus der Zeit Graf Eberhards des Greiners (1344-1392), bearb. von Karl Otto Müller (Württembergische Geschichtsquellen 23), Stuttgart 1934.
  • Altwürttembergische Lagerbücher aus der österreichischen Zeit 1520-1534, Bde. 1-7 (Veröffentlichung der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A 1), Stuttgart 1954-1995.
  • Das Bickelsbergsche Lagerbuch der Grafschaft Zollern von 1435, bearb. von Franz Herberhold (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns 1), Sigmaringen 1941.
  • Das Esslinger Urbar von 1304. Lagerbuch Nr.1 des Spitals St. Katharina in Esslingen (1304 - nach 1334), hg. von Herbert Raisch (Esslinger Studien 2), Esslingen 1966.
  • Fränkische Urbare. Verzeichnis der mittelalterlichen urbariellen Quellen im Bereich des Hochstifts Würzburg, bearb. von Enno Bünz/Dieter Rödel/Peter Rückert/Ekhard Schöffler (Veröffentlichungen der Gesellschaft für fränkische Geschichte: Reihe 10, Quellen zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte Frankens 13), Neustadt an der Aisch 1998.
  • Das Habsburgische Urbar, hg. v. Rudolf Maag (Quellen zur Schweizer Geschichte 14), Basel 1894.
  • Müller, Karl Otto, Der Lehenrodel des Grafen Rudolf I. von Hohenberg (um 1325), in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 6 (1948), S. 86-111.
  • Ohler, Norbert, Die Adelhauser Urbare von 1327 und 1423 (Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg i.Br. 18), Freiburg 1988.
  • Das Urbar der Deutschordenskommende Mainau von 1394, bearb. von Michael Diefenbacher (Veröffentlichung der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A 39), Stuttgart 1989.
  • Das älteste Urbar des Priorats Reichenbach von 1427, bearb. von Regina Keyler (Veröffentlichung der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg 51), Stuttgart 1999.

Zitierhinweis:  Regina Keyler, Lagerbücher, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: […], Stand: 2005.

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