Justiz

Florian Brückner, Universität Stuttgart

Mit der Landesverfassung von 1919 wurden die Aufgaben des seit 1819 bestehenden Staatsgerichtshofs neu geregelt, (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS, E 130 b Bü 106)
Mit der Landesverfassung von 1919 wurden die Aufgaben des seit 1819 bestehenden Staatsgerichtshofs neu geregelt, (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS, E 130 b Bü 106)

Justiz in Württemberg: Verfassungsbestimmungen und Staatsgerichtshof

Die im September 1919 verabschiedete württembergische Landesverfassung bedingte eine Vielzahl legislativer Neuordnungen. Dabei hatte eine der wohl wichtigsten gesetzlichen Entscheidungen die von der provisorischen Volksregierung im November ausgesprochene Amnestie dargestellt. Sie hob zahlreiche im Verlauf der Revolution begonnene politische Strafverfolgungen auf und entlastete die Amts-, Kreis- und Oberlandesgerichte von der Aufarbeitung zahlreicher Prozesse, die die noch junge Republik in ein Verfahrenschaos gestürzt hätten.

Auf staatsrechtlicher Ebene machte es die Verabschiedung der neuen Landesverfassung von 1919 notwendig, die Aufgaben des Staatsgerichtshofs neu zu regeln. Dieser war bereits mit der Verabschiedung der Verfassung von 1819 zu ihrem Schutze eingerichtet worden. Ihm hatte ein vom König ernannter Präsident vorgestanden. Zudem war er mit königlichen als auch ständischen Vertretern besetzt worden. Die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative war hier schon in Ansätzen verwirklicht, indem Richter nicht zugleich ein ständisches oder königliches Amt bekleiden durften. Verfassungsfragen sowie die Ministeranklage hatten die Kernkompetenzen dieses Gerichtes gebildet.

Aufgrund der politischen und konstitutionellen Neuordnung bedurfte es der gesetzlichen Neuregelung des Aufbaus sowie der Aufgabenfelder und Verfahrensweisen des Staatsgerichtshofs. Den Vorsitz bekleidete nun der aus dem Oberlandesgericht gestellte Präsident. Hinzu kamen insgesamt sieben weitere Mitglieder: vier wurden vom Oberlandesgericht gestellt sowie drei vom Verwaltungsgerichtshof vorgeschlagen. Weitere acht Mitglieder wählte der Landtag, die daher für jede Landtagsperiode neu bestellt wurden. In der neuen Grundsatzordnung des Staatsgerichtshofs durften Richter nicht gleichzeitig politische Ämter in der Regierung und im Landtag ausüben. Verhandlungen fanden öffentlich statt. Entscheidungen konnten als oberste Instanz nicht angefochten werden. Verfahrenseinstellungen und Begnadigungen konnten nur mit Zustimmung des Landtags erfolgen.

Der Staatsgerichtshof beschäftigte sich mit Fällen der Landtagsbeleidigung, der Ministeranklage, des Mandatsverlusts von Landtagsabgeordneten bzw. im Allgemeinen mit strittigen Fragen der Landtagsmitgliedschaft, mit Verfassungsfragen, Hochverratsfällen sowie der Aufhebung der Immunität von Landtagsabgeordneten. Gerade die Ministeranklage zählte zu den wichtigsten konstitutionell verbürgten Aufgaben des Gerichts. Diese Kompetenz machte den Staatsgerichtshof zur bedeutenden Kontrollinstanz des Staatsministeriums.

Zu den häufigsten Fällen zählte die ebenfalls konstitutionell festgeschriebene Urteilsfindung des Staatsgerichtshofs in strittigen Fällen der Landtagsmitgliedschaft. Laut württembergischem Landtagswahlgesetz verlor ein Landtagsmitglied sein Mandat, wenn es aus der betreffenden Partei austrat. Ein Mandatsverlust erfolgte etwa bei Rücktritten von Ministern, insofern diese auch auf ihr Landtagsmandat verzichteten und wenn sich Abgeordnete zum Austritt aus ihrer Partei entschlossen. Da im württembergischen Landtag Fraktionszwang herrschte, verloren auch Parteiüberläufer ihr Mandat. Dies betraf vor allem Abgeordnete der USPD und der SPD, zwischen denen es rege zu Parteiwechseln kam. Schließlich konnte ein solcher Mandatsverlust ebenfalls auftreten, wenn Wahlen angefochten wurden und sich daraus Fragen nach der Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft eines Landtagsabgeordneten ergaben.

Das Hauptstaatsarchiv Stuttgart verwahrt zahlreiche Akten, die Inneneinsichten in die öffentlichen Debatten rund um die Entstehung und Neuregelung der Kompetenzen des Staatsgerichtshofs gewähren. Dabei stellten sich in diesbezüglichen Diskussionen vor allem Fragen nach der Sinnhaftigkeit, dem Staatsgerichtshof Verhandlungen von Verfassungsbeschwerden anzuvertrauen. In diesem Diskurs spielten Befürchtungen eine wichtige Rolle, die noch junge Republik Württemberg könne in ihrer Gesetzgebung gelähmt werden und in der politischen Dauerkrise stecken bleiben. Argumente für eine solche Zuständigkeit fanden vor allem jene, die auf die Entstehung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich in Leipzig verwiesen. Durch diese Neugründung, so die Befürworter eines württembergischen Staatsgerichtshofs, drohte Württemberg der Verlust juristischer Kompetenzen an diese Instanz. Sie verwiesen zudem auf die Gefahr, dass der für die Reichsebene zuständige Staatsgerichtshof in Leipzig durch seine Entscheidungen wesentlichen Einfluss auf die Weimarer Reichsverfassung nehmen könnte, was zu Konsequenzen für die jeweiligen Landesverfassungen führen konnte. Dadurch befürchteten sie eine Schwächung föderalistischer Strukturen.

Zu den wichtigsten Fällen des Staatsgerichtshofs zählten während des gesamten Zeitraums der Weimarer Republik vor allem Fragen der Landtagsmitgliedschaft. Juristische Auseinandersetzungen ergaben sich immer wieder aus der Frage, wann ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verlor. Die Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs vom 2. April 1921 regelte die Verfahrensweisen im Falle der Wahlanfechtungen und dem Verlust der Landtagsmitgliedschaft. Zu den wichtigsten Fällen des Staatsgerichtshofs zählten in diesem Kontext beispielsweise Entscheidungen zum möglichen Verlust der Landtagsmandate Eugen Hallers (1882-1971, SPD, USPD, KPD) und Wilhelm Friedrich Bazilles (1874-1934, DNVP/Bürgerpartei). Haller war im Zuge der Landtagswahl von 1924 für die KPD ins Landesparlament gewählt worden. Im Anschluss wurde Haller jedoch wegen eines laufenden Verfahrens der Veruntreuung belangt und von der Partei ausgeschlossen sowie seines Mandates enthoben. Haller klagte hiergegen jedoch erfolgreich beim Staatsgerichtshof. Dieser erklärte am 3. Mai 1926 den Mandatsverlust für unrechtmäßig, da Haller nicht freiwillig aus der Partei ausgetreten war. Die Entscheidungsfindung des Gerichts beruhte hierbei auf einem Präzedenzfall von 1921. Hier war es im Falle des nicht näher beschriebenen Landtagesmitglieds Rapp zu einer vergleichbaren Situation gekommen. Bereits hier war für die Entscheidung des Mandatserhalts maßgeblich gewesen, dass Rapp nicht freiwillig aus der Partei ausgetreten war. Hallers Anklage wegen Veruntreuung hatte daher keinen Einfluss auf seinen politischen Status als Abgeordneter, weshalb er sein Mandat behalten durfte.

Wilhelm Bazille agierte als Vorsitzender der sich in Württemberg als Bürgerpartei bezeichnenden DNVP. Von 1924 bis 1928 amtierte er als Staatspräsident Württembergs. In seinem Fall ging es 1930 im Kern um die Frage, ob Bazille sein Mandat abzugeben habe, da er 1930 aus der Bürgerpartei ausgetreten war. Bazille war diesen Schritt gegangen, weil die rechtskonservative DNVP 1928 durch die Übernahme des Parteivorsitzes durch Alfred Hugenberg (1865-1951) auf Reichsebene einen dezidierten Rechtsruck erfahren hatte. Hugenberg schwor die Deutschnationalen im Reichstag auf einen fundamentaloppositionellen Kurs ein, was sowohl auf Reichs- als auch auf Landesebene zu zahlreichen Parteiaustritten führte. Als Hugenberg 1929 im Rahmen des gescheiterten Volksbegehrens gegen den Youngplan erwogen hatte, mit den Nationalsozialisten zusammenzuarbeiten, folgte eine weitere Austrittswelle gemäßigterer Anhänger.

Diese Entwicklung vollzog sich ab 1930 auch in Württemberg. Aufgrund innerparteilicher Gegensätze zu Hugenberg traten Bazille sowie zahlreiche Anhänger eines gemäßigteren Kurses 1930 aus der Bürgerpartei aus. Hierdurch drohte Bazille der Mandatsverlust, insofern der Staatsgerichtshof diesen Austritt als den Einzelaustritt eines Abgeordneten aus einer Partei wertete, der aus subjektiven Gründen erfolgt war. Im Fall Bazilles handelte es sich aus der Sicht des Staatsgerichtshofs jedoch um einen „Massenaustritt“ aus „einer sich verändert habenden Partei“. Damit waren zwei Bedingungen erfüllt, die aus Sicht des Staatsgerichtshofs für den Mandatserhalt sprachen, nämlich: Erstens stellte dies keinen Einzel-, sondern einen Massenaustritt dar und zweitens handelte es sich nicht um eine bloße Spaltung der DNVP bzw. der Bürgerpartei, sondern in der Interpretation des Gerichts um eine Partei, die sich in ihrer Zielsetzung gewandelt hatte. Daher durfte der ehemalige Staatspräsident sein Mandat behalten und konnte im Kabinett Bolz bis zum 11. März 1933 als Kultminister agieren.

Weitere Streitfälle beschäftigten den Staatsgerichtshof beispielsweise 1928, als die SPD gegen die Bestellung von Eugen Bolz (1881-1945, Zentrum) zum Staatspräsidenten klagte. 1929 klagte zudem Christian Mergenthaler (1884-1980) erfolgreich ein Landtagsmandat für die NSDAP beim Staatsgerichtshof ein.

GND-Verknüpfung: Justiz [4073136-4]

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Das vorgestellte Dokument im Online-Findmittelsystem des Landesarchivs BW: 

Entscheidung des Staatsgerichtshofs zur Wahrnehmung eines Landtagsmandats durch Eugen Haller (KPD), 3.5.1926