Baden - Neuorganisation und Verfassung

Großherzog Karl Friedrich von Baden (1728-1811) (GLAK J-Aa-K Nr. 43)
Großherzog Karl Friedrich von Baden (1728-1811) (Landesarchiv BW, GLAK J-Aa-K Nr. 43).

Neuorganisation des Staates

In den Jahren von 1802/03 bis 1810 wuchs Baden von 190.000 auf fast eine Million Einwohner. Es war insgesamt ein viel stürmischeres Wachstum als das von Württemberg und betraf außerdem noch ein Land, das seit der Wiedervereinigung der Markgrafschaften 1771 noch Reste von Integrationsschwierigkeiten hatte. Der Herrscher, unter dem all diese Erweiterungen vor sich gingen, Karl Friedrich (1738-1811). Vielfache Störungen der Staatsführung hatten ihren Ausgangspunkt in der Zerrissenheit am großherzoglichen Hof, wo die verwitwete Schwiegertochter des Großherzogs, Amalia, ungebeugt eine deutsche und antinapoleonische Linie vertrat, ihr Sohn, der Erbgroßherzog, mit seiner zunächst ungeliebten Gemahlin Stephanie Napoleon dauernden Schwankungen unterworfen blieb und die zweite unebenbürtige Gemahlin des greisen Herrschers, die Gräfin Hochberg, dem Kampf für das Erbrecht ihrer Kinder und die Anerkennung ihres aufwendigen Lebensstils jede Rücksicht unterordnete. In der trotz dieser Schwierigkeiten recht tüchtigen Verwaltung widerstritten sich konservative und modernere Kräfte, deren jeweilige Exponenten der Geheime Rat Nikolaus Brauer und der Minister Sigismund von Reitzenstein waren. Im Ganzen ist von beiden Seiten her Beachtliches geleistet worden. Die von Brauer entworfene Landesorganisation von 1803 bildete je nach Herkunft der Gebiete drei von eigenen Regierungen verwaltete Landesteile, die Markgrafschaft, die Pfalzgrafschaft und das Obere Fürstentum; sie wurden 1806 in die Provinzen des Nieder-, Mittel- und Oberrheins umbenannt. Reitzenstein setzte 1809 an die Stelle dieser Organisation eine streng rationale und zentralistische nach französischem Vorbild mit 10 Kreisen. An die Stelle der kollegialen Oberbehörden traten nun die Ministerien. 1813 fielen alle Vorrechte des Adels; der Absolutismus hat damit erst in der Rheinbundzeit seinen Höhepunkt erreicht. Zugleich schuf er in der Rechtsgleichheit der Untertanen eine wichtige Voraussetzung der Weiterentwicklung. 1810 wurde das badische Landrecht, eine nur leichte Umformung des Code Civil, erlassen. Nicht zu übersehender Integrationsfaktor wurde die Armee, die vom Spanienfeldzug von 1808 an militärischen Lorbeer erntete und gerade im Russlandfeldzug unverhältnismäßige Opfer brachte.

Territoriale Integrität und Verfassung

Verfassungsdenkmal, entworfen von Friedrich Weinbrenner für den Rondellplatz in Karlsruhe, errichtet 1827 (GLAK G Karlsruhe Nr. 115)
Verfassungsdenkmal, entworfen von Friedrich Weinbrenner für den Rondellplatz in Karlsruhe, errichtet 1827 (Landesarchiv BW, GLAK G Karlsruhe Nr. 115)

Unter den deutschen Bundesgenossen hielt Großherzog Karl von Baden (1811-1818) mit am längsten zu seinem Schwiegervater Napoleon. Daran mochte das zuletzt erheblich gebesserte Verhältnis zu seiner Gemahlin Stephanie ebenso beteiligt sein wie die geographische Nähe zu Frankreich. Als die Situation unhaltbar wurde, gelang noch gerade rechtzeitig vor dem Eingreifen der radikalen Gegner aus dem preußischen Lager unter russischer Vermittlung am 20. November 1813 der Anschluss an die Verbündeten. Gebietsansprüche gegenüber Baden erhob aufgrund österreichischer Versprechungen und alter Verbundenheit des wittelsbachischen Hauses mit der Kurpfalz Bayern, dem schließlich das ganze badische Hinterland in Aussicht gestellt wurde. Dies und noch weitere Gebietsumschichtungen, z. B. auch im Breisgau, wurden unmöglich gemacht, als in den beiden Pariser Friedensschlüssen das Elsass als mögliches Tauschobjekt ausfiel und Baden seine Haltung nach der Rückkehr Napoleons von entsprechenden Zusagen abhängig gemacht hatte. Bayern setzte seine Hoffnungen nun auf das Aussterben des Zähringerhauses, zumal feststand, dass in der zweiten Generation nach Karl Friedrich keine legitimen Thronfolger vorhanden waren. Berater des Großherzogs Karl erreichten aber 1817 ein Hausgesetz, das die Söhne aus Karl Friedrichs zweiter Ehe ebenbürtig machte und zu Markgrafen von Baden erhob. Die Zustimmung Preußens und Russlands konnte gewonnen werden, die letzte Bestätigung brachte das Aachener Protokoll von 1818.

Der badische Landtag in Karlsruhe, nach 1822 (GLAK J-B Karlsruhe Nr. 112)
Der badische Landtag in Karlsruhe, nach 1822 (Landesarchiv BW, GLAK J-B Karlsruhe Nr. 112)

Neben der diplomatischen Sicherung war von ebensolcher Wichtigkeit die innenpolitische. Der todkranke Großherzog unterzeichnete am 22. August1818 in Bad Griesbach den Erlass einer Verfassung. An einer solchen hatte man schon während der napoleonischen Ära experimentiert und darum intrigiert; die deutsche Bundesakte sah eine solche für alle deutschen Staaten vor. Petitionen des Unterländer Adels und der Heidelberger Bürger hatten sie aus ganz verschiedenen Motiven gefordert. Allen vorausgehenden deutschen Verfassungen gegenüber zeichnete sich die vom Großherzog schließlich angenommene, auf einen Entwurf des damaligen Finanzrats Karl Friedrich Nebenius zurückgehende badische durch ihren freiheitlich-konstitutionellen Geist aus. Sie war nicht mehr an der alten Form der Landstände orientiert, sicherte die Unteilbarkeit des Staats, erkannte seinen Bewohnern eine ganze Reihe staatsbürgerlicher Rechte zu, bildete für die Volksvertretung ein Zweikammersystem mit einem nur durch die Forderung nach Gemeindebürgerrecht für die Wahlberechtigung und durch einen mäßigen Zensus für die Wählbarkeit eingeengten, also relativ breiten indirekten Wahlrecht für die zweite Kammer. Diese hatte das Recht der Steuerbewilligung, ein allgemeines Beschwerderecht und konnte die Minister zur Rechenschaft ziehen. Bei der Austeilung der Mandate waren die größeren Städte bevorzugt. Von insgesamt 63 Sitzen waren 22 den Abgeordneten von 14 Städten vorbehalten.

Zirkumskriptionsbulle Provida solersque, 1821 (HStAS E 100 Nr. 489)
Zirkumskriptionsbulle Provida solersque, 1821 (Landesarchiv BW, HStAS E 100 Nr. 489)

Die Verfassung, von allen liberalen Kräften damals gefeiert, sicherte bald einen inneren Zusammenhang des Landes. Sie wurde der bedeutendste Grund zur Integration des geographisch wie historisch so verschiedenartig zusammengesetzten schmalleibigen Großherzogtums, dem im Gegensatz zu Württemberg ein größerer Traditionskern fehlte. Als Bayern beim Tod des Großherzogs Ludwig (1818-1830) noch einmal Ansprüche auf einen Gebietstausch beiderseits des Rheines und wenigstens einen Korridor in die Rheinpfalz erhob, wandte sich die Kammer gegen eine solche Beleidigung des Zeitgeistes durch den Schacher mit den Bürgern des Staates. Baden war zu einer Einheit zusammengewachsen. Nicht zu unterschätzen ist der Beitrag, den die Schaffung einer vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche und eines einzigen katholischen Bistums für das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit im Land geleistet haben. Zwei Landesuniversitäten, in Heidelberg und in Freiburg, deren Neudotierung durch die Herrscher 1803 bzw. 1820 propagandistisch geschickt in ein wohl zu strahlendes Licht gesetzt wurde, haben dem Land eine mit ihm verbundene Schicht von Gebildeten herangezogen.

(Quelle: Bearbeitete Fassung aus dem Abschnitt Landesgeschichte, in: Das Land Baden-Württemberg. Amtliche Beschreibung nach Kreisen und Gemeinden, hg. von der Landesarchivdirektion Baden-Württemberg, Band I, Stuttgart, 2. Aufl. 1977)

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