[Urkunde] 

Datierung :
  • 25.08.1450
Autor/Urheber:
  • Reinhard von Sickingen, Bischof von Worms
Ortsbezüge (Werk):
  • Ladenburg [Verlagsort]
Objekttyp: Digitalisiertes Werk
Weitere Angaben zum Werk: Urkunde
Latein [Sprache]
Inhalt:
  • Bischof Reinhard I. von Worms befiehlt den Geistlichen seiner Diözese nachdrücklich, die Synodalbeschlüsse sowie die Anordnungen seines Vorgängers, des Bischofs Friedrich von Worms, über die Abhaltung der Gottesdienste ( vgl. Urk. Lehmann 208 [→http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/lehm208]) und das Singen der Psalmen zu befolgen. Er ordnet weiterhin an, um der Verschleuderung von Kirchengut Einhalt zu gebieten, dass die Inhaber von Pfründen und Benefizien innerhalb eines Monats die Einkünfte derselben aufzeichnen und die Verzeichnisse in den Sakristeien oder in Schränken in ihren Kirchen sicher aufbewahren müssen. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Strafe von 5 Pfund Heller fällig, und es droht gemäß den Bestimmungen der Synode die Suspension vom kirchlichen Amt. Ankündigung des bischöflichen Siegels.
Quelle/Sammlung: Heidelberger historische Bestände — digital: Urkunden
Identifikatoren/​Sonstige Nummern: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-81127 [URN]
Weiter im Partnersystem: https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/lehm217

Ortsbezüge:
Personenbezüge:
  • Reinhard <Worms, Bischof>
  • Friedrich <von Domneck>
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