Wendt, Günther 

Geburtsdatum/-ort: 23.09.1919; Herborn
Sterbedatum/-ort: 12.02.2004;  Karlsruhe
Beruf/Funktion:
  • Straf- und Kirchenrechtler, Oberkirchenrat
Kurzbiografie: 1926 Jugend in Kassel
1938 Notabitur
1938–1940 Arbeits- u. Wehrdienst; 1939 Kriegsverwundung mit Amputation des linken Arms, wehruntauglich entlassen
1940 IV–1942 Studium d. Rechtswissenschaft in Marburg u. Freiburg im Br.
1942 I. jurist. Staatsprüfung beim OLG Karlsruhe
1943 Gerichtsreferendar im badischen Justizdienst
1947 II. jurist. Staatsprüfung in Frankfurt am M.
1946 Promotion zum Dr. iur. bei Adolf Schönke in Freiburg: „Die Privatgenugtuung des Ehrverletzten u. das Feststellungsverfahren zur Rufwiederherstellung“
1950 XI Habilitation bei Adolf Schönke zum Unrechtsgehalt des Betruges
1953 Beginn d. Tätigkeit im Ev. Oberkirchenrat in Karlsruhe
1953–1984 Dozent am Predigerseminar Petersstift in Heidelberg
1955–1984 Kirchenrechtliches Seminar zus. mit Erik Wolf u. Alexander Hollerbach
1960–1984 Geschäftsleitender Vorsitzender des Ev. Oberkirchenrates
Weitere Angaben zur Person: Religion: ev.
Verheiratet: I. 1945 (Freiburg im Br.) Dorothea, geb. von Gontard (1918–1973),
II. 1975 (Karlsruhe) Jeanne-Gasparde, geb. von Steinau-Steinrück (geboren 1924)
Eltern: Vater: Paul, Amtsgerichtsrat (1876–1954)
Mutter: Marie, geb. Goebel (1888–1951)
Geschwister: 2; Gerhard (1914–1943) u. Gisela (1922–2000)
Kinder: 5;
Fides (geboren 1946),
Dorothea (geboren 1948),
Sabine (geboren 1949),
Gerhard u. Peter (geboren 1952, Zwillinge)
GND-ID: GND/1012386988

Biografie: Jörg Winter (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 6 (2016), 503-506

In Herborn, dem Geburtsort Wendts, war sein Vater als Amtsgerichtsrat tätig. Seine Mutter war die Tochter eines Reichsgerichtsrats. Nach der Versetzung des Vaters an das dortige Amtsgericht 1926 verbrachte Wendt eine glückliche Schulzeit in Kassel. Er gehörte zum Kreis um Hermann Schafft (1883–1959), nach dem Ende des I. Weltkrieges Gemeindepfarrer in der Kasseler Innenstadt, ein enger Freund von Paul Tillich (1886–1965) und einer der führenden Vertreter der Neuwerkbewegung, die in den Kontext der religiös-sozialistischen Bewegung in Deutschland zählte. Wegen des sonntäglichen Besuchs des Gottesdienstes sah sich Wendt nach 1933 Beanstandungen und Strafmaßnahmen durch die Hitlerjugend ausgesetzt. Bereits zum Ende der elften Klasse machte er 1938 sein Notabitur am humanistischen Wilhelmsgymnasium in Kassel. Nach dem Reichsarbeitsdienst wurde er im Herbst 1938 zum Wehrdienst eingezogen und nahm bei der Artillerie am Polenfeldzug teil. Wegen einer Verwundung mit Amputation des linken Arms wurde er wehruntauglich und konnte deshalb seit April 1940 in Marburg, ab 1941 in Freiburg im Br. Rechtswissenschaft studieren.
Im Dezember 1942 legte Wendt beim Oberlandesgericht in Karlsruhe seine I. juristische Staatsprüfung mit der Note „lobenswert“ ab und wurde im Februar 1943 als Gerichtsreferendar in den badischen Justizvorbereitungsdienst übernommen. Die letzte Ausbildungsstation konnte er allerdings vor Ende des Krieges nicht mehr absolvieren. Wegen seiner Mitgliedschaft in verschiedenen NS-Organisationen wurde er nach 1945 zunächst aus dem Justizvorbereitungsdienst ausgeschlossen, jedoch im Sommer 1946 wieder zugelassen, nachdem das Entnazifizierungsverfahren gegen ihn von der Spruchkammer in Kassel auf Grund der Jugendamnestie eingestellt worden war. Seine gleichzeitige Tätigkeit an der Universität als wissenschaftlicher Hilfsassistent und seinen Lehrauftrag über forstliche Rechtskunde an der Forstwissenschaftlichen Abteilung, den er seit dem Wintersemester 1944 zur Ernährung der Familie wahrnahm, konnte er ohne Unterbrechung fortsetzen. Da er wegen seiner hessischen Herkunft in Baden als „landfremd“ galt, durfte Wendt infolge eines Verbots der französischen Besatzungsmacht in Freiburg kein II. juristisches Examen ablegen. Dazu ging er dann zurück nach Kassel und bestand im Oktober 1947 in Frankfurt am Main sein Assessorexamen mit der Note „ausgezeichnet“. In Freiburg gehörte Wendt zu den Schülern des Strafrechtlers Adolf Schönke, dessen Assistent er nach diesem Examen wurde. Wendt promovierte 1946 bei ihm über den strafrechtlichen Ehrenschutz und habilitierte sich im November 1950 mit einer ebenfalls von Schönke betreuten Arbeit über den Unrechtsgehalt des Betruges. Bereits während seiner Tätigkeit als Hilfsassistent war Wendt von der Fakultät eine Habilitation nahegelegt worden. Im November 1950 erhielt er die Venia legendi für die Fächer Strafrecht und Strafprozessrecht, die 1964 auf das Kirchenrecht erweitert worden ist. Die akademische Lehrtätigkeit als Strafrechtler behielt Wendt auch bei, nachdem ihm im Frühsommer 1953 die Stelle eines weltlichen Mitglieds des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe übertragen worden war. Bis zu der schweren Erkrankung seiner ersten Frau zu Beginn der 1970er-Jahre bot er in Freiburg Lehrveranstaltungen im Strafrecht an. Unter den damaligen Studenten genossen vor allem seine Klausurenkurse für Examenssemester einen legendären Ruf. Ab 1955 trat Wendt zusammen mit Erik Wolf als Mitveranstalter des Kirchenrechtlichen Seminars auf, das er später unter ökumenischen Vorzeichen mit dessen Nachfolger Alexander Hollerbach bis zu seiner Pensionierung fortsetzte. 1957 berief ihn die Freiburger Fakultät zum außerordentlichen Professor. Als akademischer Lehrer hat Wendt auch in Heidelberg in der praktisch-theologischen Ausbildung der künftigen Pfarrerinnen und Pfarrer im Predigerseminar Petersstift durch seine langjährige Dozentur für das Fach Kirchenrecht nachhaltige Spuren hinterlassen.
Wendt begründete seine Bereitschaft, die Nachfolge des langjährigen Oberkirchenrates Otto Friedrich anzutreten – nach vorausgegangenen Beratungen mit dem Freiburger Kreisdekan Otto Hof und Erik Wolf – in einem Brief an den damaligen Landesbischof Julius Bender vom 8. September 1952 damit, dass in seiner bisherigen wissenschaftlichen Laufbahn das Hauptgewicht auf der fachlichen Leistung und auf intellektuellen Fähigkeiten gelegen habe, während das in Frage stehende Amt im Hinblick auf seine rechtspraktische Ausrichtung die ganze Persönlichkeit in ihrer Verankerung im christlichen Glauben fordere.
1960 wurde Wendt zum geschäftsleitenden Vorsitzenden des Evangelischen Oberkirchenrates berufen. In dieser Position war er nicht nur für den geordneten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte im Evangelischen Oberkirchenrat zuständig, sondern hat als leitender Jurist die Rechtsentwicklung der Landeskirche maßgeblich beeinflusst und sich durch seine aktive Mitarbeit in den Gremien der kirchlichen Zusammenschlüsse auch überregional hohe Wertschätzung erworben. Das betrifft vor allem die EKD und die Arnoldshainer Konferenz, den Zusammenschluss der nicht zur Vereinigten Evangelischen Lutherischen Kirche gehörenden Landeskirchen. Wendt ist es auch zu verdanken, dass die Evangelische Landeskirche in Baden im Streit um die Präambel zu ihrer Grundordnung, der bei der Tagung der Landessynode im Frühjahr 1957 auch öffentlich ausgetragen worden ist, ihren seit 1821 bestehenden Charakter als eine Konsensusunion, in der lutherische und reformierte Bekenntnisschriften gleichermaßen gültig sind, hat bewahren können. Gegen den erbitterten Widerstand von Landesbischof Julius Bender und seinem Vorgänger Otto Friedrich, deren Anliegen es war, der Confessio Augustana Invariata von 1530 einen Vorrang vor allen anderen in der Präambel zur Grundordnung genannten Bekenntnisschriften einzuräumen, setzten sich Wendt und seine Mitstreiter in der Synode mit dem Konzept der „Einheit in Mannigfaltigkeit“ durch und verhinderte so die Umwandlung der Landekirche in eine lutherische Konfessionskirche.
Mit der Kraft seines rechtstheologischen Denkens hat Wendt später als „Spiritus rector“ maßgeblichen Einfluss auf die Novellierung der badischen Grundordnung von 1972 genommen. Das betrifft vor allem sein theologisches Grundverständnis vom kirchlichen Amt. Gegen einen auch verfassungsrechtlich abgesicherten Vorrang des geistlichen Amtes auf Kosten einer vollen Mitverantwortung der Gemeinde nach lutherischer Lehre und Tradition vertrat er ein an der Vielfalt der verliehenen Gaben orientiertes, funktionales Amtsverständnis. Wichtig war ihm eine stärkere Betonung der im Kirchenverständnis der Reformatoren begründeten Vollmacht und Mündigkeit der Gemeinde. Daraus folgerte er eine umfassende Kompetenz der von der Gemeinde gewählten Ältesten auch für die geistlichen Leitungsaufgaben und ihre Mitverantwortung für die öffentliche Ausübung des Predigtamtes durch die Ordinierten. Dem Ältestenamt kommt nach seiner Konzeption für den gesamten Aufbau der Kirchenverfassung eine zentrale Bedeutung zu, denn dieses Amt der Ortsgemeinde setzt sich in der synodalen Mitwirkung auch auf den überörtlichen kirchlichen Leitungsebenen fort. Das begründet nach Wendts Auffassung im Aufbau der Landeskirche eine Art „Subsidiaritätsprinzip“ in der Weise, dass kirchliche Aktivitäten, die im jeweils kleineren Bereich in größerer gottesdienstlicher Nähe recht wahrgenommen werden können, nicht auf eine höhere Verfassungsebene verlagert werden sollten. Dementsprechend trat er im Zusammenhang mit der Grundordnungsreform in Baden zu Beginn der 1970er-Jahre entschieden für eine Dezentralisierung der Leitungsverantwortung und eine Stärkung des Verantwortungsbereichs der mittleren Ebene des Kirchenbezirks ein. Im Verhältnis der kirchlichen Leitungsorgane zueinander und in ihrer inneren Organisation vertrat er auf der Linie einer an der vierten These der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 orientierten Position, die eine hierarchische Organisationsstruktur in der Kirche abwehrt, die strikten Prinzipien des funktionalen Zusammenwirkens und der personalen Kollegialität.
Seine rechtlichen und theologischen Auffassungen dazu hat Wendt in einer Reihe wissenschaftlicher Beiträge entwickelt, die sich mit Grundsatzfragen des Kirchenrechts auseinandersetzen, aber auch an der rechtstheologischen Reflexion kirchenrechtlicher Praxis interessiert sind. In der vorliegenden Reihe hat er wichtige Beiträge zur Geschichte der badischen Landeskirche durch die Kurzbiographien seines Amtsvorgängers Otto Friedrich, des Freiburger Kreisdekans Otto Hof und des Vorsitzenden der badischen Bekenntnisgemeinschaft in der NS-Zeit Karl Dürr geliefert. Auch seinen Lehrer Adolf Schönke hat er biographiert. Mit grundlegenden Ausarbeitungen und Referaten hat Wendt außerdem die gesetzgeberische Arbeit der Landessynode maßgeblich beeinflusst. So hat ihn die Überzeugung, dass in der Kirche eine Scheidung der äußeren Ordnung vom Bekenntnis nicht möglich ist, dazu veranlasst, sich entschieden für die Einführung des sogenannten „Dritten Weges“ der Kirchen einzusetzen. Dieses Verfahren ist in den 1970er-Jahren als eigenständiges Modell zur Regelung der kollektiven arbeitsrechtlichen Bedingungen für die privatrechtlich Angestellten in fast allen evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche entwickelt worden. Die Regelung des kirchlichen Arbeitsrechts war für ihn nicht eine beliebige, aus vernünftigem Ermessen zu beantwortende Ordnungsfrage, sondern zur Wahrnehmung des gemeinsamen Auftrages an der Welt und im Dienst am Nächsten haben alle Glieder der Kirche als getaufte Christen die gleiche geistige Vollmacht und Verantwortung. In diesem theologischen Grundverständnis der Kirche war Gemeinde Jesu Christi für ihn eine Dienstgemeinschaft.
Nach Wendts eigenen Worten gehörte das Diakoniegesetz vom 26. Oktober 1982 zu einem der schwierigsten Gesetzesvorhaben seiner gesamten Amtszeit. Es ist vor allem ihm zu verdanken, dass darin die diakonische Verantwortung der verfassten Kirche auf all ihren Ebenen und die stärkere Zuordnung und Zusammenführung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen und kirchlicher Körperschaften ihren Niederschlag gefunden hat.
Als zeitweiliger Vorsitzender im Rechtsausschuss der Arnoldshainer Konferenz und als Mitglied der Kirchenkonferenz der EKD war Wendt stets um die Einheit der evangelischen Kirche bemüht. Die Verweigerung der Zustimmung der württembergischen Landessynode zur Reform der schwachen Strukturen der EKD im Februar 1976 empfand er daher für die kirchliche Öffentlichkeit schockierend und für die kirchliche Gemeinschaft schwer belastend. Das Scheitern dieser Reform, an der er sich mit großem persönlichem Einsatz beteiligt hatte, war sicher eine der größten Enttäuschungen seiner langen beruflichen Tätigkeit.
Mehr als 30 Jahre lang stand Wendt als verantwortlicher Jurist dafür ein, dass die Kirche auch in der Gestaltung ihrer äußeren Ordnung dem Anspruch gerecht wird, dass alles Recht in der Landeskirche allein dem Auftrag ihres Herrn Jesus Christus zu dienen hat und darin seine Vollmacht und seine Grenze findet, wie er im Vorspruch zur Grundordnung der badischen Landeskirche postuliert wird. Darum hat er auf der Grundlage der im Kirchenkampf des „Dritten Reiches“ gewonnenen theologischen Einsichten bei der Entwicklung der Grundordnung der evangelischen Landeskirche in Baden Entscheidungen getroffen und beeinflusst, die ihr bis in die Gegenwart die Richtung weisen. Durch seine wissenschaftlichen Beiträge hat er zugleich weit über Baden hinaus wesentliche Impulse zur theoretischen Grundlegung des evangelischen Kirchenrechts als auch zur Reflexion seiner praktischen Anwendung geliefert. Seine letzten Amtsjahre waren überschattet von erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dennoch waren ihm nach seinem Eintritt in den regulären Ruhestand 1984 noch einige Lebensjahre vergönnt. Er ist im Alter von 84 Jahren im Diakonissenkrankenhaus in Karlsruhe, dessen Verwaltungsrat er lange angehört hatte, gestorben.
Quellen: LKA Karlsruhe PA 2170, Personalakten Günther Wendt.
Werke: Schriftenverzeichnis in: Zs. für ev. Kirchenrecht, ZevKR, 29, 1984, 379-381; Jörg Winter (Hg.), Kirchenrecht in geistlicher Verantwortung, Gesammelte Aufsätze von Oberkirchenrat i. R. Günther Wendt, 1994. – Auswahl: Die Privatgenugtuung des Ehrverletzten u. das Feststellungsverfahren zur Rufwiederherstellung, Diss. iur. Freiburg 1946, (XIX u. 276 S.); Das Ältestenamt im Aufbau d. Ev. Kirchenverfassung, in: Thomas Würtenberger (Hg.), Existenz u. Ordnung, FS für Erik Wolf zum 60. Geburtstag, 1962, 87-108; Zur kirchenrechtlichen Problematik d. Ordnung kirchlichen Lebens, in: ZevKR 10, 1963/64, 101-133; Kirchenleitung u. Synode, ebd. 11, 1964/65, 65-88; Gesamtkirchliche Verankerung des Mitgliedschaftsrechts in den Gliedkirchen d. EKD, in: Heinz Brunotte (Hg.), FS für Erich Ruppel zum 65. Geburtstag, 1968, 129-145; Bemerkungen zur gliedkirchlichen Vereinbarung über das Mitgliedschaftsrecht in d. EKD, in: ZevKR 16, 1971, 23-35; Neuere Entwicklungen in d. ev. Kirchenverfassung, in: Ev. Oberkirchenrat Karlsruhe (Hg.), Verkündigung im Gespräch, FS zum 65. Geburtstag von Landesbischof Prof. Dr. Wolfgang Heidland, 1977, 2-22; Bemerkungen zum Entwurf eines Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes in d. Ev. Landeskirche in Baden, in: Verhandlungen d. Landessynode d. Ev. Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 2. bis 7. April 1978, Anl. 15. 2, 4-12; Was heißt Kirche leiten? Verhandlungen d. Landessynode d. Ev. Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 13. bis 18. April 1980, 11-21; Inwieweit sind Schrift u. Bekenntnis höherrangige Normen gegenüber dem positiven Recht?, in: Arnoldshainer Konferenz/VELKD, 2. Tagung für Richter an Kirchlichen Verfassung- u. Veraltungsgerichten, 23. bis 25. April 1982 in Bad Herrenalb, 1-21; Das Diakoniegesetz, Vorgeschichte, Ziel, Aufgaben u. Inhalt, in: Auf dein Wort …, Wegstrecken d. Diakonie in Baden, hgg. vom Vorstand des Diakonischen Werkes in Baden, 1990, 23-38; Entwicklungen in d. Ordnung des Pfarramtes u. im Pfarrdienstrecht in d. Ev. Landeskirche in Baden, in: Gerhard Wunderer (Hg.), Die ersten Hundert Jahre 1892–1992, FS zum 100 jährigen Jubiläum des Ev. Pfarrvereins in Baden e.V., 1992, 105-119.; Die Rechtsstellung des Gemeindegliedes, in: Gerhard Rau, Hans-Richard Reuter, Klaus Schlaich (Hgg.), Das Recht d. Kirche Bd. III, Zur Praxis des Kirchenrechts, 1994, 21-48.
Nachweis: Bildnachweise: Foto (Anfang d. 1920er-Jahre), StadtA Karlsruhe 8/PBS oIII 520, ZevKR 29, 1984, 379-381.

Literatur: K. Engelhardt, „geistlich u. rechtlich in unaufgebbarer Einheit …“, Dank an Günther Wendt, in: ZevKR 29, 1984, 1-10; J. Winter, Günther Wendt zum 80. Geburtstag, ebd. 1999, 448; ders., Nachruf Günther Wendt, in: ebd. 2004, 415; A. Hollerbach, Jurisprudenz in Freiburg, 2007.
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