Rümelin, Max von 

Geburtsdatum/-ort: 15.02.1861;  Stuttgart
Sterbedatum/-ort: 22.07.1931;  Tübingen
Beruf/Funktion:
  • Jurist, Hochschullehrer, Rektor und Kanzler der Universität Tübingen
Kurzbiografie: 1878 Abitur am Gymnasium in Tübingen
1878-1882 Studium der Philosophie und der Rechtswissenschaften in Tübingen, Berlin und Leipzig
1882 Höhere Justizdienstprüfung in Stuttgart
1882-1885 Justizreferendariat in Tübingen, unterbrochen durch Wehrdienst 1884/85
1886 Promotion zum Dr. jur. In Tübingen (15. Feb.) mit dem Thema: Zur Geschichte der Stellvertretung im römischen Zivilprozeß; Doktorvater Heinrich Degenkolb; im selben Jahr (26. Jun.) Habilitation für Römisches Recht bei Ernst Zitelmann in Bonn (Pro populo agere; rechtshistorische Arbeit, ungedruckt); anschließend Privatdozent in Bonn
1889 außerordentlicher Prof. für römisches Recht in Halle
1893 ordentlicher Prof. für Römisches Recht und Landwirtschaftsrecht in Halle
1895 ordentlicher Prof. für Römisches und Deutsches Bürgerliches Recht und Zivilprozeß in Tübingen
1905 Ehrenkreuz des Ordens der Württembergischen Krone
1906/07 Rektor in Tübingen
1906-1908 Vertreter der Universität in der Ersten Kammer des Württembergischen Landtags
1908-1931 Kanzler der Universität Tübingen
1912 Komturkreuz II. Klasse des Friedrichsordens
1930 D. theol. h. c. (Universität Tübingen)
1931 Dr. rer. pol. h. c. (Universität Tübingen)
Weitere Angaben zur Person: Religion: ev.
Verheiratet: 1891 Wilhelmine („Mimi“), geb. Brockhoff (geb. 18.2.1869, gest. 8.7.1953), aus Bonn
Eltern: Vater: Gustav Christian Friedrich von Rümelin (1815-1893) (württembergischer Personaladel), Theologe, Dr. phil., Staatswissenschaftler, 1848-1861 wirklicher Staatsrat und Chef des württembergischen Departements des Kirchen- und Schulwesens; nach freiwilliger Demission 1861-1873 Leiter des württembergischen Statistisch-topographischen Büros, seit 1867 Prof. der Statistik, vergleichenden Staatenkunde und Philosophie in Tübingen, 1870-1889 Kanzler der Universität Tübingen, Geheimrat
Mutter: Marie Therese Schmoller (1824-1891), aus Heilbronn
Geschwister: Gustav Friedrich Eugen (1848-1907), Dr. iur., Jurist, Prof. für römisches und deutsches bürgerliches Recht in Göttingen und Freiburg
Maximilian Heinrich Theodor (gest. 1849)
Marie (geb. 1862), verheiratet mit dem Prof. der Forstwissenschaft Franz Schwarz in Eberswalde
Kinder: Marie (geb. 1892), zeitweise Hausdame bei Paul Siebeck in Tübingen, verheiratet mit Richard Siebeck (1883-1965), Sohn des Verlegers Paul Siebeck in Tübingen, Dr. med., Prof. der Inneren Medizin in Bonn, Heidelberg und Berlin
Hedwig (1896-1998), ledig
Ilse (1901-2001), verheiratet mit Theodor Plieninger, Dr. med., Obermedizinalrat
Max (1903-1997), verheiratet mit Anni Schmitz (1906-1987), Gutsbesitzer am Bodensee
GND-ID: GND/118603973

Biografie: Martin Otto (Autor)
Aus: Württembergische Biographien 1 (2006), 213-215

Rümelin entstammte einer führenden Honoratiorenfamilie Württembergs. Sein Vater war 1848 Abgeordneter der Paulskirche (Wahlkreis Kirchheim unter Teck) und wurde später Kanzler der Universität Tübingen. Tübingen war auch der unbestrittene Mittelpunkt des Lebens von Rümelin; hier verbrachte er die gesamte Schulzeit und, abgesehen von zwei Semestern in Leipzig und Berlin, ab 1878 auch das Studium. Studierte er zunächst Philosophie, fand er ab 1880 unter dem Eindruck der Leipziger Juristenfakultät (Binding, Windscheid, Wach) bald zur Rechtswissenschaft. Seine Tübinger Promotion ging aus einer Preisaufgabe der dortigen juristischen Fakultät hervor. Für seine Habilitation, zu der ihn das Vorbild von Vater und Bruder anregten, erhielt er ein Reisestipendium des württembergischen Staates, das ihn im Januar 1886 zu den Universitäten Bonn, Göttingen, Leipzig, Berlin, Breslau und München führte. Schließlich wählte er Bonn als Habilitationsort; drei Jahre lebte er am Rhein als Privatdozent und lernte dort auch seine spätere Frau Wilhelmine („Mimi“) kennen, die Tochter des Bonner Universitätsrichters Gustav Brockhoff (1825-1896).
1889 erhielt er den ersten Ruf als Extraordinarius nach Halle; nachdem er im Jahre 1893 einen Ruf nach Jena abgelehnt hatte, erhielt er in Halle als Nachfolger von Theodor Kipp das zweite romanistische Ordinariat.
In Halle lernte Rümelin den dort lehrenden Schweizer Zivilisten Eugen Huber kennen, mit dem ihn lebenslange Freundschaft verband, außerdem Rudolf Stammler und Philipp Heck, dem er später beim Wechsel nach Tübingen behilflich sein sollte.
Wohl auf Betreiben von Gustav von Mandry und der Stuttgarter Kultusbürokratie wurde Rümelin 1895 als Nachfolger von Gustav Hartmann nach Tübingen berufen. Dort blieb er für den Rest seines Lebens; Rufe nach Leipzig (1904) und Berlin (1913) lehnte er ab. 1903 plädierte er für eine neue Tübinger Habilitationsordnung und damit für die Erhöhung der Anforderungen; 1909 hatten diese Bemühungen Erfolg. Neben dem Rektorat und Dekanat bekleidete er in Tübingen ab dem Jahre 1908 auch das Amt des Kanzlers der Universität. An der Universität Tübingen wurde dieses Amt traditionell aus dem Kreis der Professoren besetzt, die neben den Amtsgeschäften auch noch ihre Lehrverpflichtungen wahrnahmen. Bereits sein Vater hatte als Universitätskanzler amtiert. Dass Rümelin dieses für die Kollegialität in der Professorenschaft wichtige Amt (das mit dem heutigen Universitätskanzler nicht verwechselt werden darf) als Mittelsmann zwischen Universität und Ministerium durch die Jahre der Staatsumwälzung und die wirtschaftlichen Krisen der Weimarer Republik ohne Beanstandungen führte, ist hervorzuheben, da seine Ernennung zum Kanzler eine ministeriell verfügte Verlegenheitslösung war; nach dem Tode von Rümelins Vorgänger war in der Universität die Abschaffung des Kanzleramtes gefordert worden.
Methodisch teilweise an Rudolf von Ihering anknüpfend, gehört Rümelin neben Heck und Heinrich Stoll zu den großen Vertretern der „Tübinger Schule der Interessenjurisprudenz“, die sich von der Freirechtsbewegung und der pandektistischen Begriffsjurisprudenz gleichermaßen abgrenzte und die gesetzlichen Normen als einen „Interessenausgleich“ betrachtete. Der Richter sollte Gesetzeslücken unter dem Gesichtspunkt der Interessen der Prozessparteien entscheiden; die gesellschaftliche Wirklichkeit fand so Eingang in die Urteilsfindung. Die Werke von Heck und Rümelin ergänzten sich dabei und waren aufeinander abgestimmt; Heck bezeichnete die Kanzlerreden von Rümelin als „Ergänzung meiner methodischen Schriften“; deswegen habe er stets „diejenigen Probleme zurückgestellt, mit denen sich schon Rümelin beschäftigt hat.“ (AcP 136, 135)
Nahezu euphorisch beschrieb Rümelin 1916 die Juristenausbildung in Tübingen: „Die Juristen der letzten 25 Jahre dürfen sich rühmen, die Bedürfnisse der Rechtsanwendung niemals aus dem Auge verloren, sowohl den Szyllafesseln eines einseitigen Historismus und Antiquarismus als dem Charybdisstrudel einer unfruchtbaren, stets nur das Eingesogene wieder ausspeienden Begriffsjurisprudenz glücklich vermieden zu haben. Eine Kluft zwischen Theorie und Praxis, wie sie anderweits zeitweise stets bestanden hat und wie sie erst seit dem Erscheinen des Bürgerlichen Gesetzbuchs überbrückt zu werden beginnt, hat sich in Württemberg nicht aufgetan. Der Ausspruch, den ein preußischer Gerichtspräsident einem Referendar einmal gegenüber getan haben soll: „Zuerst vergessen Sie einmal alles, was Sie auf der Universität gelernt haben, dann können Sie ein ganz brauchbarer Richter werden“, wäre bei uns stets undenkbar gewesen. Die seit einiger Zeit hier vorherrschende Richtung der „Interessenjurisprudenz“ dürfte Gewähr auch für die Zukunft bieten.“ (Die Universität Tübingen, 431) Der wenig verklausulierte Stolz über das Geleistete zeugt zugleich von der Selbstwahrnehmung der „Interessenjurisprudenz.“ Bei der Schärfe der Formulierungen darf aber nicht übersehen werden, dass Rümelin, stärker als Heck, um das Verbindende bemüht war; so bezeichnete er den ihm dogmatisch fern stehenden Oskar Bülow als „den besten juristischen Dozenten, den Tübingen seit den siebziger Jahren gesehen hat.“ (ebda., 431)
Zwar verfasste Rümelin, im Gegensatz zu Heck, keine Monographie; seine zahlreichen Aufsätze, die zumeist im „Archiv für die civilistische Praxis“ erschienen, stellen jedoch, wie Heck selbst bemerkte, zusammengenommen „ein literarisches Hauptwerk“ dar. An der Entstehung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) von 1907 (Inkrafttreten 1912) hatte Rümelin über Eugen Huber, den Schöpfer dieser Kodifikation, einen nicht unerheblichen Anteil; beide standen in engem Briefkontakt. In einem Rechtsstreit der Daimler-Benz Motorenwerke gegen die italienische Firma Itala (Turin) erstellte Rümelin 1913/14 ein Gutachten.
Politisch nationalliberal eingestellt, hielt sich Rümelin von der Parteipolitik fern. Der Weimarer Republik begegnete er offen, wenn er auch das Ende der Monarchie, insbesondere in Württemberg, zutiefst bedauerte. Zu seinem siebzigsten Geburtstag, mit dem er auch aus dem eigentlich auf Lebenszeit verliehenen Kanzleramt ausschied, widmeten ihm die Studenten einen Fackelzug. Seit seinem Studium hatte Rümelin der Studentenverbindung „Akademische Gesellschaft Stuttgardia“ angehört. Er lebte in Tübingen in der Biesingerstraße 9. Seinen siebzigsten Geburtstag überlebte er nur um ein halbes Jahr; er starb plötzlich an einem Herzschlag. Seine letzte Ruhestätte fand er im Familiengrab auf dem Stadtfriedhof. Die Trauerrede hielt Philipp Heck.
Quellen: UA Tübingen: PA (UAT 126) und TeilNL (UAT 159 a); Schweizerisches BA, Bern, NL Huber (Briefe an Eugen Huber).
Werke: (Auswahl; Schriftenverzeichnis in AcP 134): Diss. 1886 (wie oben); Der Vorentwurf eines schweizerischen ZGB, 1901; Zur Lehre von den Schuldversprechen und Schuldanerkenntnissen des BGB, 1905; Bernhard Windscheid und sein Einfluss auf Privatrecht und Privatrechtswissenschaft, 1907; Artikel „Civilgesetzbuch, schweizerisches“ in: RGG, Bd. 1, 1909, 1821-1823; Schadensersatz ohne Verschulden, 1910; Die Univ. Tübingen, in: Victor Bruns (Hg.), Württemberg unter der Regierung König Wilhelms II., 1916, 409-438; Die Verweisung des bürgerlichen Rechts auf das Sittengesetz, 1918; Gustav Rümelins Vorlesungen über europäische Staatenkunde 1869-1888, 1920; Rudolf von Jhering, 1922; Die Lehre von der juristischen Konstruktion, 1922/23, ND 1974; Eugen Huber, 1923; Autobiographie, in: Hans Planitz (Hg.), Die Rechtswissenschaft der Gegenwart in Selbstdarstellungen, 1925, Bd. 2, 171-203; Gustav Rümelin, 1927; Erlebte Wandlungen in Wissenschaft und Leben, 1930. – Zahlreiche Aufsätze, vornehmlich im Archiv für die civilistische Praxis, dessen Mitherausgeber er von 1895 bis zu seinem Tode war (Hauptschriftleiter seit 1911).
Nachweis: Bildnachweise: Ölgemälde von H. Lietzmann (1928), Tübingen, Univ. (abgebildet bei Elsener, Lebensbilder); Fotos abgebildet bei Bauer-Kloeden/Wischnath, Hegler, Muscheler, weitere (als Schüler und Kanzler) im NL im UA Tübingen.

Literatur: F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. 1967, 574; F. Ebel u. a.; Tübinger Dokumente zur Rechtsgeschichte (Ausstellungskataloge der Univ. Tübingen Nr. 1), 1974, 10 f.; F. Elsener, Max von Rümelin 1861-1931. Leben und Werk, in: ders. (Hg.), Lebensbilder zur Geschichte der Tübinger Juristenfakultät, 1977, 83–99; J. Arnold, Stuttgardia Tübingen 1869-1994, 1994, 358 f.; G. Kleinheyer/J. Schröder (Hg.). Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jh., 4. Aufl. 1996, 507; L. Jelowik, Tradition und Fortschritt. Die hallesche Juristenfakultät im 19. Jh., 1998, bes. 102, 152 f.; M. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3, 1999, 172; U. M. Gassner, Heinrich Triepel. Leben und Werk, 1999, 59; G. Kotowski, Die öffentliche Univ., 1999, 43 f., 143 f.; Raberg, Biogr. Handbuch, 744 f.; I. Bauer-Klöden/J. M. Wischnath, Die Eberhard-Karls-Univ. Tübingen. Geschichte in Bildern, 2001, 70; S. Paletschek, Die permanente Erfindung einer Tradition. Die Univ. Tübingen im Kaiserreich und in der Weimarer Republik, 2001, 179 f., 187 f., 241-243; H.-O. Blinder, Vom Wilhelminischen Zeitalter bis zum Kriegsende 1945, in: U. Köpf u. a. (Hg.), „Brunnen des Lebens“ – Orte der Wissenschaft. Ein Rundgang durch 525 Jahre Univ. Tübingen, 2002, 103 f.; K. Muscheler, in: Rümelin Domingo (Hg.), Juristas universales, Volumen 3, 2004, 753-755; T. Repgen, in: NDB 22, 225; zur Familie und Familiengeschichte: Deutsches Geschlechterbuch 110 (1940, d. i. Schwäbisches Geschlechterbuch 7), 399-452.
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