Schmitt, Josef Franz 

Geburtsdatum/-ort: 02.04.1874;  Lauda
Sterbedatum/-ort: 16.12.1939;  Lauda
Beruf/Funktion:
  • MdR und MdL-Z, Staatsminister und Staatspräsident
Kurzbiografie: 1892 Abitur am Gymnasium in Tauberbischofsheim
1892–1896 Studium d. Rechtswissenschaften in Heidelberg u. Berlin; I. jurist. Staatsexamen
1899 II. jurist. Staatsexamen
1900–1901 Amtsrichter in Boxberg
1901–1924 Kollegialmitglied des Kath. Oberstiftungsrates in Karlsruhe
1911 Promotion zum Dr. iur. bei Alfred Schultze in Freiburg: „Simultankirchenrecht im Großherzogtum Baden (einschließlich des Altkatholikenrechts) unter d. Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches“
1914–1918 Teilnahme am I. Weltkrieg als 1. Adjutant d. 84. Landwehrbrigade, vorwiegend im Elsaß u. den Vogesen eingesetzt; zuletzt Hauptmann d. Landwehr
1921–1925 MdL-Zentrum
1924–1925 Präsident des Kath. Oberstiftungsrates in Karlsruhe
1925–1927 Ministerialdirektor im Ministerium des Kultus u. Unterrichts
1927–1931 Finanzminister, seit 1929 erneut MdL
1928–1930 Staatspräsident
1931 Kultusminister
1931–1933 Nach zweimaliger Kabinettsumbildung Justizminister u. erneut Staatspräsident
1932–1933 MdR
Weitere Angaben zur Person: Religion: rk.
Auszeichnungen: Ehrungen: EK II (1914); EK I (1915); Orden vom Zähringer Löwen 1. Klasse (1912), mit Schwertern (1914); Sächs. Albrechtsorden, Ritterkreuz I. Klasse mit Schwertern (1915), Großkreuz des Ordens vom Hl. Gregorius (1933)
Verheiratet: 1901 (Karlsruhe) Anna Augusta, geb. Göhringer (1875–1936)
Eltern: Vater: Martin (1825–1896), Schmiedemeister u. Landwirt in Lauda
Mutter: Theresia, geb. Imhof (1834–1911)
Geschwister: 7
Kinder: 2; Elisabeth Anna (1904–1981) u. Johanna Gertrud (* 1909)
GND-ID: GND/118609262

Biografie: Michael Kitzing (Autor)
Aus: Badische Biographien NF 6 (2011), S. 346-350

Schmitt, das jüngste von acht Kindern, besuchte in Lauda die Volksschule und wechselte dann auf das Gymnasium in Tauberbischofsheim, das er 1892 mit dem Abitur abschloss, um Rechtswissenschaften in Heidelberg und für ein Semester in Berlin zu studieren. Nach dem I. Staatsexamen und dem üblichen Vorbereitungsdienst bei verschiedenen Gerichten und Verwaltungsbehörden legte Schmitt 1899 die II. juristische Staatsprüfung ab und wurde im Jahr 1900 als Amtsrichter in Boxberg eingesetzt, doch bereits im folgenden Jahr auf kirchlichen Vorschlag hin zum Kollegialmitglied des Kath. Oberstiftungsrates in Karlsruhe ernannt.
Bei seiner Tätigkeit im Oberstiftungsrat, der unter gemeinsamer Leitung von Kirche und Staat das Kirchenvermögen verwaltete, lernte Schmitt nunmehr intensiv die rechtlich überaus komplizierten Reibungsflächen zwischen Staat und Kirche kennen und wurde rasch zu einem der maßgebenden Sachverständigen auf dem Gebiet des Staatskirchenrechts. Zu den ihn beschäftigenden Fragen hat Schmitt wiederholt in Publikationen Stellung genommen, u. a. entstand 1909 eine erste umfassende Studie über das Simultankirchenrecht in Baden. Aufgrund dieser Arbeit wurde er nachträglich 1911 an der Freiburger Rechtsfakultät zum Dr. iur. promoviert. Eine weitere noch vor dem I. Weltkrieg veröffentlichte Schrift setzte sich mit dem Problem der Kirchenbaupflicht auseinander.
Während des I. Weltkrieges hat Schmitt 33 Monate als Offizier an der Westfront gedient und wurde wiederholt ausgezeichnet. Vom Winter 1918 bis ins Frühjahr 1919 gehörte er dann zusammen mit anderen Beamten des Oberstiftungsrates einer Karlsruher Einwohnerwehr an, die sich dem damaligen Staatspräsidenten Geiß (➝ I 136) zur Verfügung stellte. Danach kehrte er auf seine Stelle beim Oberstiftungsrat zurück.
Bereits 1919 erschien die Schrift „Staat und Kirche. Bürgerlich-rechtliche Beziehungen infolge von Säkularisation“, eine der ersten juristischen Untersuchungen des gewandelten Verhältnisses von Staat und Kirche in der Weimarer Republik. Ziel der mit reichem Faktenmaterial gesättigten Schrift war es, die kirchlichen Rechtspositionen zu sichern und gleichzeitig zivilrechtlich zu begründen. Bereits im Vorwort seiner Schrift betonte Schmitt, dass – ganz gleich, ob die in der Öffentlichkeit diskutierte Trennung von Staat und Kirche durchgeführt werde oder nicht – die bürgerlichen Rechte der Kirche klargestellt und vom Staat geachtet werden müssten. Sie müssten entweder bestehen bleiben oder gegen gerechte Entschädigung abgelöst werden. Auch in den beiden folgenden Jahren hat sich Schmitt in seinen Publikationen mit dem Komplex der aus dem Reichsdeputationshauptschluss erwachsenen Verpflichtungen des Staates gegenüber der Kirche und deren Ablösung beschäftigt.
1921 bzw. 1922 erschien Schmitts Aufsatz über die Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften nach Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung. In diesem Aufsatz, wie auch 1924 in einem Vortrag vor der rechts- und sozialwissenschaftlichen Sektion der Görresgesellschaft, vertrat Schmitt entgegen der vorherrschenden Meinung die These vom Wegfall der staatlichen Kirchenhoheit bzw. der allgemeinen Staatsaufsicht über die Kirchen. Im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine interpretatorische Präzisierung von Art. 137 Abs. 3 hat sich diese These schließlich als wegweisend erwiesen; in der Bundesrepublik hat sie sich letztendlich durchgesetzt.
Den Weg in die bad. Landespolitik fand Schmitt wohl erst 1921, als er auf Veranlassung des damaligen Vorsitzenden des bad. Zentrums Schofer (➝ III 244) erfolgreich für den Landtag kandidierte. Im Karlsruher Parlament ist Schmitt vor allem als juristischer Fachmann in Erscheinung getreten; u. a. hat er bei der Verabschiedung des bad. „Stammgüteraufhebungsgesetzes“ vom 18. Juli 1923 mitgewirkt. Er hat auch einen Kommentar zur bad. Steuergesetzgebung verfasst. Im Februar 1925, noch vor dem Ende der Legislaturperiode, ist Schmitt aus dem Landtag ausgeschieden, nachdem er kurz zuvor seine Stellung als Präsident des Kath. Oberstiftungsrates aufgegeben und als Ministerialdirektor ins Ministerium für Kultus- und Unterricht gewechselt war. In dieser neuen Funktion war Schmitt zumindest mittelbar an der Ausarbeitung des Gesetzes über die Verwaltung des Vermögens der Religionsgesellschaften, das „Kirchenvermögensgesetz“, beteiligt. Durch dieses Gesetz, einen weiteren Beitrag zur Garantie kirchlicher Rechte, das am 27. April 1927 den Landtag passierte, gelang es, der Kirche die freie Vermögensverwaltung zu sichern. Es erleichterte auch die nur wenige Jahre später einsetzenden Konkordatsverhandlungen.
Nachdem Heinrich Köhler (➝ IV 163) im Januar 1927 das Amt des Reichsfinanzministers übernommen hatte, wurde Schmitt dessen Nachfolger als bad. Finanzminister. Ausschlaggebend für seine Wahl war seine allgemein anerkannte fachliche Qualifikation, weniger seine Rolle innerhalb der Zentrumspartei. Schmitt hat weder in der Fraktion noch in der Partei jemals eine Führungsrolle innegehabt, er konnte auch nicht als Vertreter bestimmter Standesinteressen gelten. Gerade dieser Umstand aber ermöglichte es ihm, wiederholt zwischen widerstreitenden Interessen zu vermitteln, innerhalb der bad. Koalitionsregierung wie im finanzpolitisch angespannten Verhältnis zwischen Baden und dem Reich.
Im Gegensatz zu seinem Amtsvorgänger Köhler hat Schmitt als Finanzminister ein Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben auch im Vollzug angestrebt. Mit dieser finanzpolitischen Grundüberzeugung befand sich Schmitt in Übereinstimmung mit Reichskanzler Brüning, den er überaus schätzte und dessen Politik er zwischen 1930 und 1932 tatkräftig unterstützte.
Turnusgemäß übernahm Schmitt im Herbst 1928 von Adam Remmele (➝ II 225) das Amt des Staatspräsidenten, das ihn, während er sein Fachressort beibehielt, zum Primus inter pares innerhalb der Regierung machte. Vor allem verfügte der Staatspräsident über die Möglichkeit des Stichentscheides bei etwaiger Stimmengleichheit innerhalb der Koalitionsregierung. Bei den Landtagswahlen im Oktober 1929 kehrte Schmitt als Abgeordneter für den Wahlkreis Karlsruhe in den Landtag zurück und wurde vom neuen Parlament als Finanzminister und für ein weiteres Jahr als Staatspräsident bestätigt.
Gegen den Willen der SPD kam es im Sommer 1931 zu einer Erweiterung der bad. Koalitionsregierung. Die mit sieben Abgeordneten im Landtag vertretene DVP trat in die Regierung ein. Offiziell begründete die Zentrumspartei diese Regierungserweitung mit dem Ziel, angesichts der wirtschaftlichen Krisensituation die Regierung auf möglichst breiter gesellschaftlicher Grundlage zu verankern. Dieser Schritt bot jedoch zugleich die Möglichkeit, den SPD-Kultusminister Remmele, der die Verhandlungen für das vom Zentrum angestrebte Konkordat allzu schleppend geführt hatte, zu verabschieden. Als sein Nachfolger wurde Schmitt am 30. Juni 1931 zum bad. Kultusminister gewählt. Er war damit der erste Politiker der Zentrumspartei überhaupt, dem die Leitung eines Kultusministeriums in einem der deutschen Länder übertragen wurde. Nach dem Tod von Staatspräsident und Justizminister Wittemann (➝ IV 325) im September kam es jedoch zur neuerlichen Kabinettsumbildung, bei der Schmitt die Ämter Wittemanns übernahm. Das Kultusministerium fiel an Eugen Baumgartner (➝ II 22), den der neue bad. Zentrumsvorsitzende Ernst Föhr (BWB I 189) als tatkräftiger bei den Konkordatsverhandlungen einschätzte und daher favorisiert hatte. Ziel beider Politiker war es, die kirchlichen Rechte und Freiheiten nach dem gescheiterten Konkordatsversuch von 1859 in einem völkerrechtlichen Vertrag zu sichern, ungeachtet des Risikos eines Bruchs der bis dahin über 14 Jahre erfolgreichen Koalition von Zentrum und SPD in Baden, der im November 1932 auch eintrat. Schmitt unterdessen fiel die Aufgabe zu, durch sein ruhiges und sachliches Auftreten in der allgemein aufgeheizten Atmosphäre die knappe Mehrheit für die Verabschiedung des Konkordats mit der DVP und der Wirtschaftspartei zu sichern. Die inhaltliche Ausgestaltung des Konkordats und die Verhandlungen mit der Kurie fanden ohne ihn statt.
Mit besonders leidenschaftlichem Engagement hat sich Schmitt als Staatspräsident für die demokratisch-rechtsstaatliche Ordnung eingesetzt. In der Regierungserklärung vom 14. Januar 1930 sagte er: „Treue zum Reich und Treue zur republikanischen Verfassung ist das erste und selbstverständliche Bekenntnis der neuen Regierung. […] Wir verlangen diese aber auch von allen anderen Volksgenossen, weil die republikanische Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse durch die überwältigende Mehrheit des deutschen Volkes rechtmäßig zustande gekommen ist.“ Auch die Landtagsreden Schmitts vom 14. und 27. April 1932 und noch vom 3. Februar 1933 gehören ohne Zweifel zu den herausragenden Zeugnissen republikanischen Selbstbehauptungswillens der Weimarer Zeit. Noch am 3. Februar 1933, also bereits nach der NS-„Machtübernahme“, verteidigte Schmitt die von den Nationalsozialisten besonders heftig attackierten demokratischen Beamten.
Getreu seiner Ankündigung hat Schmitt dann auch alle verfassungsmäßigen Mittel ausgenutzt, um Baden vor dem Nationalsozialismus zu bewahren. Insbesondere durch ein konsequentes Vorgehen gegen NS-Staatsdiener konnte eine Unterwanderung des Beamtenapparates lange Zeit aufgehalten werden. Auch seine Bemühungen bei der Reichsregierung um ein Verbot von SA und SS belegen Schmitts politisches Ziel in dieser Richtung. Von Staatssekretär Pünder forderte er z. B. in überaus scharfem Ton, dass „die SA und die SS nicht nur möglichst bald, sondern auch in aller Vollständigkeit ausgerottet (!) werden.“ Schmitt betrieb schließlich unterstützt vom Heidelberger Staatslehrer Gerhard Anschütz (➝ III 6) die Klageerhebung vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, um dem verfassungswidrigen Vorgehen der Reichsregierung gegen Preußen im sog. „Preußenschlag“ (20. Juli 1932) entgegenzuwirken.
Bis in die letzten Stunden der Republik hinein bemühte sich Schmitt, die bad. Demokratie zu verteidigen. Am 11. März 1933 kam es schließlich auch in Karlsruhe zur NS-„Machtübernahme“. An diesem Tag wurden um 8.30 Uhr die Ratifikationsurkunden zum Bad. Konkordat und um 10 Uhr zum Bad. Kirchenvertrag ausgetauscht – nur wenige Stunden später wurde die Staatsregierung von den Nationalsozialisten abgesetzt und der Staatspräsident in „Schutzhaft“ genommen. Schmitt hatte zuvor noch Reichskommissar Wagner (➝ II 297) gegenüber betont, er weiche lediglich der Gewalt und könne weder die Macht noch die Räume des Ministeriums übergeben, da er die Berechtigung für die Einsetzung eines Reichskommissars in Baden nicht anzuerkennen vermöge. Schließlich hat Schmitt sogar durch feierliche Rechtsverwahrung beim Reichspräsidenten sowie durch Anklageerhebung beim Staatsgerichtshof in Leipzig versucht, die Gleichschaltung seines Landes zu verhindern.
Nach seiner Absetzung hat sich Schmitt weitgehend aus dem öffentlichen Leben zurückgezogen. Seine unveränderte innere Ablehnung gegen das NS-Regime belegt u. a. ein 1936 für den Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz verfasstes Gutachten „Über die Grenzen der staatlichen Einwirkung auf die kirchliche Selbstverwaltung nach Maßgabe des geltenden Rechts“. Darin verteidigte Schmitt die kirchlichen Rechte auf der Grundlage des Reichskonkordats, darüber hinaus postulierte er noch ein der Kirche von Gott verliehenes Selbstbestimmungsrecht, das der Staat durch allgemein gültige Gesetze nur eingrenzen, nicht aufheben könne. Der in Schmitts Werk erstmalige Rückgriff auf ein vorstaatliches Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Verteidigung von deren Positionen ist freilich auch eine Antwort auf den immer stärkeren Verfall rechtsstaatlicher Strukturen im Reich.
In den letzten Lebensjahren hat sich Schmitt in seine Heimatstadt Lauda zurückgezogen, wo noch ein umfangreiches Nachlasswerk über die deutschen Konkordate der Zwischenkriegszeit entstanden ist.
Quellen: Oberlandesgericht Karlsruhe, Dienstakte Josef Schmitt; GLA Karlsruhe 231/10957, Nr. 141 u. Nr. 142, 233/24317, 233/27780, 233/12784, 235/31752, 235/31768, 235/12923, 235/12925, 456/E11060; HeimatvereinsA „HKV Lauda e.V. “; Bad. Beobachter vom 27. 9. 1919, 11. 2. 1927 u. 12. 3. 1933; Karlsruher Ztg. vom 8. 2. 1927; Donaubote vom 9. 2. 1927.
Werke: Bibliographie bei Josef Michael Bartilla/Alexander Hollerbach: Josef Schmitt (1874–1939), in: FDA 97, 1977, 398 ff– Auswahl: Simultankirchenrecht im Großherzogtum Baden (einschließlich des Altkatholikenrechts) unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ortsgeschichte, Rechtsgeschichte u. Systematischer Teil, Diss. jur. Freiburg 1913; Kirchenbaupflicht nach gemeinem u. nach bad. Recht mit besonderer Berücksichtigung d. Pflichten des bad. Domänenfiskus u. d. bad. Standesherrschaften, 1912; Staat u. Kirche. Bürgerlich-rechtliche Beziehungen infolge von Säkularisation, 1921; Die Ablösung von Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften, 1919; Die Selbstverwaltung d. Religionsgemeinschaften nach Art. 137 Abs. 3 der neuen Reichsverfassung, in: Zs. für bad. Verwaltung u. Verwaltungsrechtspflege 53, 1921, 167–180 u. 183–187; Die Selbstverwaltung d. Religionsgesellschaften nach Art. 137 Abs. 3 der neuen Reichsverfassung, in: Archiv des öffentlichen Rechts 42 (N.F. 3), 1922, 1–49; Kirchl. Selbstverwaltung im Rahmen d. Reichsverfassung, 1926.
Nachweis: Bildnachweise: GLA Karlsruhe 231/2937, Nr. 924, u. StadtA Lauda, Porträtfotos.

Literatur: Ernst Föhr, Geschichte des Bad. Konkordats, 1958; Horst Rehberger, Die Gleichschaltung des Landes Baden 1932/1933, 1966; Michael Josef Bartilla/Alexander Hollerbach, Josef Schmitt (1874–1939), in: FDA 97, 1977, 380–400; Hermann Brandel, Staatl. Maßnahmen gegen den politischen Radikalismus in Baden 1930–1933, 1976; M.-J. Bartilla, Der bad. Staatsmann u. Jurist Josef Schmitt (1874–1939), 1980; Susanne Plück, Das Bad. Konkordat vom 12. Oktober 1932, 1983; Hans-Georg Merz, Beamtentum u. Beamtenpolitik in Baden, 1985; Michael Kißener, Zwischen Diktatur u. Demokratie, 2003; ders., Verfolgung – Resistenz – Widerstand. Südwestdt. Parlamentarier in d. Zeit des Nationalsozialismus, in: Formen des Widerstands im Südwesten 1933–1945, 1994, 95–104; Wilfried Bickel, Der bedeutendste Heimatsohn d. Neuzeit – Dr. Josef Schmitt zum Gedächtnis, in: Die Brücke Nr. 1/ 1999, 4–6; Alexander Hollerbach, Katholizismus u. Jurisprudenz, 2004, 163–197; Michael Bock, Josef Schmitt, in: NDB 23, 2007, 235–236; Leonhard Müller, Josef Schmitt, in: Blick in die Geschichte 78, 2008, 1; Katharina Schwindt, Politische Gleichschaltung in Baden u. Karlsruhe, in: Frank Engehausen/Ernst Otto Bräunche (Hgg.), 1933 – Karlsruhe u. d. Beginn des Dritten Reiches, 2008, 23–36; Michael Braun, Der Bad. Landtag 1918–1933, 2009.
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