Gönnenwein, Otto Richard (Otto) 

Geburtsdatum/-ort: 16.05.1896;  Heilbronn
Sterbedatum/-ort: 09.01.1963;  Heidelberg
Beruf/Funktion:
  • Rechtswissenschaftler und FDP/DVP-Politiker, MdL
Kurzbiografie: 1905-1914 humanistisches Karlsgymnasium Heilbronn
1914-1919 Studium der Philosophie, Geschichte, Volkswirtschaft und Rechtswissenschaft in Tübingen und Heidelberg
1917 Promotion zum Dr. phil.
1919-1921 Justizreferendar im Vorbereitungsdienst des Landes Württemberg
1921 Gerichtsassessor
1922-1930 Regierungsrat am Landratsamt in Heilbronn
1930-1949 Oberbürgermeister der Stadt Schwenningen a. N.
1940 Promotion zum Dr. iur.
1946 Habilitation in Heidelberg für die Fächer Deutsche Rechtsgeschichte und Öffentliches Recht
1949 Berufung zum Ordentlichen Professor der Rechte an der Universität Heidelberg
1950 MdL von Württemberg-Baden (DVP/FDP)
1952 Mitglied der Verfassunggebenden Versammlung von Baden-Württemberg
1953-1963 MdL von Baden-Württemberg
1954 Mitglied der Heidelberger Akademie der Wissenschaften; Großes Bundesverdienstkreuz
Weitere Angaben zur Person: Religion: evangelisch
Verheiratet: 1944 Rosa, geb. Rees (geb. 1899)
Eltern: Vater: Jakob Gottlob Gönnenwein (1861-1921), Oberlehrer
Mutter: Karoline Wilhelmine, geb. Kübler (geb. 1868)
Geschwister: 3 Brüder
Kinder: keine
GND-ID: GND/118695770

Biografie: Adolf Laufs (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 1 (1994), 120-121

Der aus der ehemaligen Reichsstadt Heilbronn stammende, an der Grenze von Schwaben und Franken aufgewachsene Historiker und Jurist Gönnenwein, ein christlich geprägter Mann mit starkem Gemeinsinn, hat im deutschen Südwesten eine breite Wirksamkeit entfaltet: als liberaler Kommunal- und Landespolitiker wie als Rechtsgelehrter und akademischer Lehrer.
Nach dem Besuch des Gymnasiums seiner Vaterstadt studierte Gönnenwein in Tübingen und Heidelberg Philosophie, Geschichte und Volkswirtschaft, dann Rechtswissenschaft. Im Jahre 1917 promovierte er bei dem Wirtschafts- und Sozialhistoriker Eberhard Gothein mit der Dissertation „Württemberg und die Vereinheitlichung des deutschen Eisenbahnwesens“ (1918). Dann ging er zur Jurisprudenz über und bestand 1919 die erste, 1921 die zweite Prüfung für den höheren Justizdienst in Württemberg. Im folgenden Jahr trat er in die württembergische Landesverwaltung des Inneren ein, wurde Regierungsrat und zweiter Beamter beim Landratsamt Heilbronn, um dann 1930 ein Wahlamt zu übernehmen: die schwierige Aufgabe, die schnell gewachsene, durch soziale Probleme belastete Industriestadt Schwenningen am Neckar als Oberbürgermeister durch Zeiten der Wirtschafts- und Kriegsnot, auch durch die Jahre der düsteren und verhängnisvollen nationalsozialistischen Diktatur aufrecht, tapfer und ehrenhaft hindurchzusteuern. In Distanz und Opposition zum NS-Regime behauptete sich der Oberbürgermeister dank seiner Tüchtigkeit und Unbestechlichkeit, die ihm Rückhalt bei der Bürgerschaft eintrugen. Die französische Besatzungsmacht bestätigte ihn im Amt, und 1946 erlebte er seine Wiederwahl durch die Schwenninger Bürger. Bei der Oberbürgermeisterwahl 1949 unterlag er als Vertreter der FDP/DVP einem Gegenkandidaten der SPD. Doch schon im folgenden Jahr setzte sich die politische Karriere des Juristen fort: als Mitglied der FDP/DVP-Fraktion trat er in den zweiten württemberg-badischen Landtag ein. Seit 1952 gehörte er der Verfassunggebenden Landesversammlung und dem Landtag von Baden-Württemberg an. Bis zu seinem Tod hatte er das Zweitmandat im Wahlkreis 30, Heidelberg-Stadt, inne. Als hervorragender Parlamentarier gehörte Gönnenwein zu den Verfechtern und Gründervätern des Südweststaates, um dessen Verfassung und Landesrecht er sich hohe Verdienste erwarb. Die parlamentarischen Sitzungsprotokolle dokumentieren seine vielen förderlichen Beiträge zum Auf- und Ausbau des neuen Bundeslandes und seine kompetente Sachlichkeit. In mannigfachen Ämtern und Funktionen diente er dem Parlamentarismus und seiner Partei über viele Jahre als arbeitsamer Mann der politischen zweiten Reihe.
Mit der kommunal- und landespolitischen Laufbahn stets einher ging Gönnenweins wissenschaftliche Entwicklung und Produktion. Als Schüler von Richard Schröder und Hans Fehr betrieb er in seinen Mußestunden deutsche Rechtsgeschichte. So verfolgte er zuerst ein Thema, das seiner wirtschaftlichen und kommunalen Bezüge wegen dem hauptberuflichen Interessenkreis nahelag: er schrieb eine gewichtige Monographie über das Rechtsinstitut des Stapel- und Niederlagsrechts, die 1939 erschien. Im Zusammenhang mit diesen Forschungen stand die im folgenden Jahr erscheinende Schrift über „Die Freiheit der Flußschiffahrt“, eine Arbeit, mit der er den juristischen Doktorgrad der Tübinger rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät erwarb. Die Habilitation während der Kriegszeit in Heidelberg scheiterte an politischen Quertreibereien. Unter dem Dekanat Gustav Radbruchs nahm die Heidelberger Juristenfakultät das Verfahren nach Kriegsende wieder auf. Der Wartende erhielt die venia legendi für Deutsche Rechtsgeschichte und Öffentliches Recht und damit für eine längst einzigartig gewordene Fächerkombination, die er dann ab 1949 auch als Heidelberger Professor auf einem den beiden Disziplinen gewidmeten Lehrstuhl in Forschung und Lehre bis zu seinem Tode vertreten hat. Mit der Übernahme des Heidelberger Lehrstuhls wuchs ihm in der Nachfolge Eberhard Freiherr von Künßbergs auch die Leitung des Deutschen Rechtswörterbuchs zu, einer wissenschaftlichen Institution, welche die ältere deutsche Rechtssprache erschließt und für die Gönnenwein in Verbindung mit der Heidelberger Akademie der Wissenschaften eine neue Grundlage schuf. Neben der editorischen Wörterbucharbeit trat der Rechtshistoriker auch weiterhin als Rezensent und Autor hervor; genannt seien die Publikationen zur Rechtsgeschichte des Bodensees, zum Marktrecht und Städtewesen im alemannischen Gebiet und zur Geschichte des Weinbaurechts.
Das Schwergewicht der literarischen Arbeit lag indessen auf dem Feld des öffentlichen Rechts. Die Herkunft des Autors aus dem Staats- und Kommunaldienst verlieh seinen Arbeiten eine praktische, lebensnahe und feste Note. Der Gedanke eines existierenden gemeindeutschen Rechts der kommunalen Selbstverwaltung führte Gönnenwein über Vorlesungen zu seinem umfangreichsten Werk, dem „Gemeinderecht“. Der Vorzug des Buches besteht darin, daß der Autor seinen Stoff zwar als ein Sondergebiet detailliert und umfassend darstellt, ihn aber zugleich in das Ganze des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts einbettet: Das Verhältnis zwischen dem Staat und den Kommunen nimmt breiten Raum ein. Gönnenwein hat die Reihe der Heidelberger Professoren fortgesetzt, die parlamentarische und politische Ämter versahen: Bluntschli, Mohl, Hellpach, Radbruch. Mit Pflichtbewußtsein, Nüchternheit und Bescheidenheit, die viele Zeitgenossen beeindruckten, hat er am öffentlichen Leben teilgenommen. In seinem Lebenswerk verbanden und durchdrangen sich Praxis und Theorie, Wort und Tat, Geschichte und Gegenwart, Christentum und Liberalismus, württembergische und badische Landesart.
Werke: (die beiden wichtigsten Monographien; vgl. im übrigen die Bibliographien in der Gedächtnisschrift von H. Schneider und S. Reicke) Das Stapel- und Niederlagsrecht (Quellen und Darstellungen zur Hansischen Geschichte, N.F. Bd. 11), Weimar 1939; Gemeinderecht, Tübingen 1963
Nachweis: Bildnachweise: Nachrufe (Schriftenreihe der FDP H. 21), vgl. Literatur. Handbuch des Landtags von Baden-Württemberg, 3. Wahlperiode, 1960, F. 17

Literatur: Siegfried Reicke und Hans Schneider, Otto Gönnenwein zum Gedächtnis, Gedenkreden gehalten bei der akademischen Trauerfeier der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg am 9. Januar 1964, Tübingen 1964; Otto Gönnenwein. Im Gedenken an den Staatsrechtler und Staatspolitiker. Nachrufe bei der Trauerfeier in der Heidelberger Peterskirche am 12. Januar 1963, Schriftenreihe der FDP, Heft 21, Stuttgart 1963; Karl Siegfried Bader, Nachruf, Juristenzeitung 1963, 228 f.
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