Württemberg, Ulrich III.; Graf von

Graf Eberhard von Württemberg und sein Sohn Ulrich nehmen auf Bitten des Klosters Herrenalb die Orte Hengstetten und Schlehdorn, welche Friedrich der Schultheiß von Esslingen mit Geld des Klosters von den Grafen Heinrich und Otto von Zweibrücken gekauft hatte, behufs leichterer Auseinandersetzung mit diesen, und so lang es dem Kloster gefällig, in ihren Schutz und Besitz., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Graf Ulrich III. von Württemberg - Kupferstich ca. 1330 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg] / Zur Detailseite

Graf Eberhard von Württemberg und sein Sohn Ulrich nehmen auf Bitten des Klosters Herrenalb die Orte Hengstetten und Schlehdorn, welche Friedrich der Schultheiß von Esslingen mit Geld des Klosters von den Grafen Heinrich und Otto von Zweibrücken gekauft hatte, behufs leichterer Auseinandersetzung mit diesen, und so lang es dem Kloster gefällig, in ihren Schutz und Besitz., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Graf Ulrich III. von Württemberg um 1336 - Kupferstich von Matth. Wolffgang ca. 1330 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg] / Zur Detailseite

Albrecht der Houewart und sein Sohn Houewart verzichten dem Kloster Herrenalb gegenüber auf alle Ansprüche an die Vogtei des Dorfs und der Mark zu Oberacker., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Albrecht der Houewart und sein Sohn Houewart verzichten dem Kloster Herrenalb gegenüber auf alle Ansprüche an die Vogtei des Dorfs und der Mark zu Oberacker., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Johann von Bernhausen, Konrad von Enzberg, Ritter, Johann und Johann von Wunnenstein, Edelleute, geben den Kirchensatz zu Roßwag dem Kloster Herrenalb, Johann von Enzberg, der von den Genannten mit jener Kirche belehnt war, in die Hand des Propst von Allerheiligen zu Speyer auf; er und Furderer von Enzberg sowie sämtliche Genannte verzichten auf alle, durch das bischöfliche Gericht zu Speyer ihnen aberkannten, Ansprüche an Kirche und Kirchensatz., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Johann von Bernhausen, Konrad von Enzberg, Ritter, Johann und Johann von Wunnenstein, Edelleute, geben den Kirchensatz zu Roßwag dem Kloster Herrenalb, Johann von Enzberg, der von den Genannten mit jener Kirche belehnt war, in die Hand des Propst von Allerheiligen zu Speyer auf; er und Furderer von Enzberg sowie sämtliche Genannte verzichten auf alle, durch das bischöfliche Gericht zu Speyer ihnen aberkannten, Ansprüche an Kirche und Kirchensatz., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Instrument über die vom Offizial von Speyer in der zwischen Graf Ulrich von Württemberg (Wirtemberg) und Conrad von Stetten strittigen Präsentations-Sache, die Pfarrer in Flacht betreffend, erlassenen Urteile., Text [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Instrument über die vom Offizial von Speyer in der zwischen Graf Ulrich von Württemberg (Wirtemberg) und Conrad von Stetten strittigen Präsentations-Sache, die Pfarrer in Flacht betreffend, erlassenen Urteile., Rückseite [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

König Friedrich verschreibt seinen "oheimen", dem Grafen Ulrich von Württemberg und dessen Brudersohn Graf Ulrich, für ihren Dienst 900 Mark Silber Konstanzer Gewichts oder für jede Mark 64 böhmische Pfennige und verweist sie damit auf die Maut zu Linz, von der sie von Weihnachten über ein Jahr (25. Dezember 1321) an die Summe ohne Unterbrechung einnehmen sollen und gibt wegen der Bürgschaft für diese Schuld die gleiche Versprechung wie in U 268., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

König Friedrich verschreibt seinen "oheimen", dem Grafen Ulrich von Württemberg und dessen Brudersohn Graf Ulrich, für ihren Dienst 900 Mark Silber Konstanzer Gewichts oder für jede Mark 64 böhmische Pfennige und verweist sie damit auf die Maut zu Linz, von der sie von Weihnachten über ein Jahr (25. Dezember 1321) an die Summe ohne Unterbrechung einnehmen sollen und gibt wegen der Bürgschaft für diese Schuld die gleiche Versprechung wie in U 268., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig bestätigt Johann von Böblingen, Bürger zu Esslingen, und dessen Erben für seine Dienste die Briefe, die dessen Vater Walther von Böblingen und er selbst von ihm früher empfangen haben über zwei vom Kaiser als Erblehen zu gewöhnlichem Zins vergebene Weingärten, die Johann von Konrad von Weinsberg verliehen waren und von denen der eine zu Wangen, genannt die Beunde, und der andere zu Uhlbach, genannt der Rumler, gelegen ist, und befiehlt allen seinen Amtleuten, Landvögten, Schultheißen, insbesondere Graf Ulrich (III.) von Württemberg, seinem Landvogt, Johann zu schirmen., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig bestätigt Johann von Böblingen, Bürger zu Esslingen, und dessen Erben für seine Dienste die Briefe, die dessen Vater Walther von Böblingen und er selbst von ihm früher empfangen haben über zwei vom Kaiser als Erblehen zu gewöhnlichem Zins vergebene Weingärten, die Johann von Konrad von Weinsberg verliehen waren und von denen der eine zu Wangen, genannt die Beunde, und der andere zu Uhlbach, genannt der Rumler, gelegen ist, und befiehlt allen seinen Amtleuten, Landvögten, Schultheißen, insbesondere Graf Ulrich (III.) von Württemberg, seinem Landvogt, Johann zu schirmen., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig bestätigt Graf Ulrich III. von Württemberg, seinem Landvogt, alle Briefe und Handfesten, die dieser und dessen Vater von ihm oder seinen Vorgängern, den römischen Königen oder Kaisern, erhalten haben, mit Ausnahme der Urkunden, die dieser von seinem Oheim, dem verstorbenen Herzog Friedrich von Österreich erhalten hat., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig bestätigt Graf Ulrich III. von Württemberg, seinem Landvogt, alle Briefe und Handfesten, die dieser und dessen Vater von ihm oder seinen Vorgängern, den römischen Königen oder Kaisern, erhalten haben, mit Ausnahme der Urkunden, die dieser von seinem Oheim, dem verstorbenen Herzog Friedrich von Österreich erhalten hat., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig nimmt alle Welt- und Ordensgeistlichen, welche in der Stadt oder Pflege zu Esslingen wohnen und öffentlich Messe lesen, sowie alle Klosterfrauen in seinen und des Reiches Schirm und gebietet allen Getreuen des Reiches, besonders Graf Ulrich III. von Württemberg, seinem Landvogt, und Bürgermeister, Schultheiß, Rat und Gemeinde der Stadt Esslingen, dieselben zu schützen. Er bestimmt, dass (1) jeder Zuwiderhandelnde, Adlige oder Nichtadlige, Geistliche oder Weltliche, in seine und des Reiches Ungnade falle und alle Ehren und Rechte des Reiches verliere; (2) jeder Welt- oder Ordensgeistliche, der nicht öffentlich Gottesdienst halte oder diesem beiwohne, aus der Stadt und Pflege zu Esslingen auf ewig verwiesen werde "vnd sol auch di dhein glos noch fuerzog helfen"; (3) Vikare, Gesellen und Schüler, "di ietze auf dem hof sint" und dieses Gebot halten, nur aus gerechten Gründen verstoßen werden sollen; (4) jeder Welt- oder Ordensgeistliche, der seine Pfründe aufgibt, zuvor drei oder vier Tage in der Pfarrkirche zu Esslingen Messe lesen oder ewig aus der Stadt, von Pfründe, Gütern und Gülten verstoßen sein soll, und verspricht ihnen für den Fall einer Einigung zwischen ihm und dem alten Papst (Johann XXII.) Einbezug in diesen Vergleich., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig nimmt alle Welt- und Ordensgeistlichen, welche in der Stadt oder Pflege zu Esslingen wohnen und öffentlich Messe lesen, sowie alle Klosterfrauen in seinen und des Reiches Schirm und gebietet allen Getreuen des Reiches, besonders Graf Ulrich III. von Württemberg, seinem Landvogt, und Bürgermeister, Schultheiß, Rat und Gemeinde der Stadt Esslingen, dieselben zu schützen. Er bestimmt, dass (1) jeder Zuwiderhandelnde, Adlige oder Nichtadlige, Geistliche oder Weltliche, in seine und des Reiches Ungnade falle und alle Ehren und Rechte des Reiches verliere; (2) jeder Welt- oder Ordensgeistliche, der nicht öffentlich Gottesdienst halte oder diesem beiwohne, aus der Stadt und Pflege zu Esslingen auf ewig verwiesen werde "vnd sol auch di dhein glos noch fuerzog helfen"; (3) Vikare, Gesellen und Schüler, "di ietze auf dem hof sint" und dieses Gebot halten, nur aus gerechten Gründen verstoßen werden sollen; (4) jeder Welt- oder Ordensgeistliche, der seine Pfründe aufgibt, zuvor drei oder vier Tage in der Pfarrkirche zu Esslingen Messe lesen oder ewig aus der Stadt, von Pfründe, Gütern und Gülten verstoßen sein soll, und verspricht ihnen für den Fall einer Einigung zwischen ihm und dem alten Papst (Johann XXII.) Einbezug in diesen Vergleich., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig gewährt Graf Ulrich von Württemberg das Recht, dass niemand "sin luete die in angehoerent", Amtleute oder Diener in irgendeiner Stadt zu Bürgern aufnehmen soll, widrigenfalls denen, "die also enpfangen werden der selben stet vreyheit", diese hinfällig sein soll., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig gewährt Graf Ulrich von Württemberg das Recht, dass niemand "sin luete die in angehoerent", Amtleute oder Diener in irgendeiner Stadt zu Bürgern aufnehmen soll, widrigenfalls denen, "die also enpfangen werden der selben stet vreyheit", diese hinfällig sein soll., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig verleiht Graf Ulrich von Württemberg, seinem Landvogt im Elsass, Freiheiten für die Stadt Cannstatt nach dem Vorbild der Rechte, Ehren und guten Gewohnheiten seiner und des Reiches Stadt Esslingen und verordnet, dass sie den "lantag", den sie vor der Stadt haben, in Zukunft in die Stadt übernehmen sollen, und zwar an dem Tag, an dem er seit alters her stattgefunden hat., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig verleiht Graf Ulrich von Württemberg, seinem Landvogt im Elsass, Freiheiten für die Stadt Cannstatt nach dem Vorbild der Rechte, Ehren und guten Gewohnheiten seiner und des Reiches Stadt Esslingen und verordnet, dass sie den "lantag", den sie vor der Stadt haben, in Zukunft in die Stadt übernehmen sollen, und zwar an dem Tag, an dem er seit alters her stattgefunden hat., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig erklärt, dass er Graf Ulrich von Württemberg, seinem Landvogt, nach Abrechnung über dessen sämtliche Forderungen und dessen Einnahmen als Landvogt im Elsass 4764 Pfund Schilling Haller schulde, und weist dem Grafen diese Summe "vf der Christen vnd vf der Juden stivre" zu Hagenau sowie auf die Einkünfte aus dem Hagenauer Forst an. Er erklärt des Grafen Amtsführung für beendet., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig erklärt, dass er Graf Ulrich von Württemberg, seinem Landvogt, nach Abrechnung über dessen sämtliche Forderungen und dessen Einnahmen als Landvogt im Elsass 4764 Pfund Schilling Haller schulde, und weist dem Grafen diese Summe "vf der Christen vnd vf der Juden stivre" zu Hagenau sowie auf die Einkünfte aus dem Hagenauer Forst an. Er erklärt des Grafen Amtsführung für beendet., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig teilt Konrad von Schlüsselberg mit, er habe Graf Ulrich (III.) von Württemberg, seinem Landvogt, befohlen, "daz er mit dir friuntlichen vnd lieplichen veberein kome" wegen Stadt und Burg Markgröningen, und erklärt, dass ihre Abmachung seinem Sinne entsprechen und er sie in jeder Hinsicht einhalten werde., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig teilt Konrad von Schlüsselberg mit, er habe Graf Ulrich (III.) von Württemberg, seinem Landvogt, befohlen, "daz er mit dir friuntlichen vnd lieplichen veberein kome" wegen Stadt und Burg Markgröningen, und erklärt, dass ihre Abmachung seinem Sinne entsprechen und er sie in jeder Hinsicht einhalten werde., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig erklärt, er habe Graf Ulrich III. von Württemberg, seinem Landvogt, seine und des Reiches "sturmvanen enpholhen". Er verleiht Ulrich und dessen männlichen Erben zu rechtem Lehen Stadt und Burg Markgröningen einschließlich Leuten, Gütern und Zubehör, besucht und unbesucht, Eigen- oder Lehengütern. Der Kaiser erlaubt ihm, die Lehen weiterzuverleihen, "wan daz zuo vnserm vnd dez richs sturmvanen lehen ist vnd ovch dar zu gehort", und erwartet, dass Ulrich und seine männlichen Erben ihm und seinen Nachfolgern im Reich immer die Dienste treu erweisen, die ihnen aufgrund der Verleihung obliegen, und die Sturmfahne nach Herkommen aufbewahren., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig erklärt, er habe Graf Ulrich III. von Württemberg, seinem Landvogt, seine und des Reiches "sturmvanen enpholhen". Er verleiht Ulrich und dessen männlichen Erben zu rechtem Lehen Stadt und Burg Markgröningen einschließlich Leuten, Gütern und Zubehör, besucht und unbesucht, Eigen- oder Lehengütern. Der Kaiser erlaubt ihm, die Lehen weiterzuverleihen, "wan daz zuo vnserm vnd dez richs sturmvanen lehen ist vnd ovch dar zu gehort", und erwartet, dass Ulrich und seine männlichen Erben ihm und seinen Nachfolgern im Reich immer die Dienste treu erweisen, die ihnen aufgrund der Verleihung obliegen, und die Sturmfahne nach Herkommen aufbewahren., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig erklärt, Graf Burkard von Hohenberg für Dienste, die dieser ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt leisten soll, 600 Pfund Haller zu schulden. Der Kaiser schlägt Graf Ulrich III. von Württemberg, seinem Landvogt, diese Summe "vf alle seinen phant, die er von vns vnd dem riche inne hat, zv anderr schulde vnd gult, die er vor dar vf hat". Er stellt fest, dass Ulrich die Pfandschaften solange besitzen und nutzen soll, bis er oder seine Nachfolger im Reich sie von ihm um 600 Pfund Haller sowie um jene Summe einlösen, für die sie ihm bislang schon verpfändet waren, und bestimmt, dass Graf Ulrich dafür 600 Pfund an Graf Burkhard bezahlen soll, sobald er diesen Betrag aus den Pfandschaften eingenommen hat., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite

Kaiser Ludwig erklärt, Graf Burkard von Hohenberg für Dienste, die dieser ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt leisten soll, 600 Pfund Haller zu schulden. Der Kaiser schlägt Graf Ulrich III. von Württemberg, seinem Landvogt, diese Summe "vf alle seinen phant, die er von vns vnd dem riche inne hat, zv anderr schulde vnd gult, die er vor dar vf hat". Er stellt fest, dass Ulrich die Pfandschaften solange besitzen und nutzen soll, bis er oder seine Nachfolger im Reich sie von ihm um 600 Pfund Haller sowie um jene Summe einlösen, für die sie ihm bislang schon verpfändet waren, und bestimmt, dass Graf Ulrich dafür 600 Pfund an Graf Burkhard bezahlen soll, sobald er diesen Betrag aus den Pfandschaften eingenommen hat., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite
Andere Namensformen: |
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Geburtsdatum/-ort: | 1291 [geboren zwischen 1286 und] |
Sterbedatum/-ort: | 11.07.1344; Elsass (Frankreich) |
Beruf/Funktion: |
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Kurzbiografie: | (1325-1344), 1286/91-1344 |
Beziehung zu anderen Personen: | |
GND-ID: | GND/135931231 |
Weiter im Partnersystem: | https://www.statistik-bw.de/LABI/PDB.asp?ID=395761 |
Biografie
Biografie: | Von 1325-1344 Graf von Württemberg, seine Mutter war entweder Margarethe von Lothringen oder Irmengard von Baden, verheiratet mit Sophie von Pfirt |
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Literatur + Links
Weiterführende Links: |
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