Frondienste als Konfliktpotential zwischen Herrschaft und Gemeinde

Notariell beurkundetes Zeugenverhör über die Fronpflichten der Einwohner zu Insultheim, 1467 – Quelle LABW (GLAK 42 Nr. 2897)
Notariell beurkundetes Zeugenverhör über die Fronpflichten der Einwohner zu Insultheim, 1467Quelle Landesarchiv BW GLAK 42 Nr. 2897

Frondienste – unbezahlte Arbeitsleistungen zum Nutzen der Herrschaft – gehörten in Mittelalter und Frühneuzeit zu den beim Gemeinen Mann am meisten verhassten Pflichten gegenüber der Obrigkeit. Als Hand- oder Spanndienste konnten sie gemessen oder ungemessen, das heißt in ihrem Umfang beziehungsweise ihrer Dauer begrenzt oder unbegrenzt sein; die diesbezüglichen Unterschiede waren von Ort zu Ort mitunter beträchtlich. Lästig fielen derartige Pflichten immer, weil dabei stets eigene Geschäfte in Haus und Feld zurückstehen mussten. Da bedeutete es nur einen kleinen Trost, wenn die Fröner bei ihrer Arbeit von der Herrschaft mit einer Fronergötzlichkeit verköstigt wurden. Kein Wunder also, wenn es wegen der Fronpflicht und ihres Umfangs zwischen Herrschaft und Gemeinde oft zu Streit kam, der nicht selten gerichtlich oder vertraglich beigelegt werden musste. Zur Freude der Historiker erwuchs daraus eine reiche Urkunden- und Aktenüberlieferung.

In dem Kondominatsort Insultheim (Insultheimerhof, Stadt Hockenheim) war es über der Frage, ob die Einwohner ihren adligen Vogtsherren Frondienste schuldeten oder nicht, zu jahrzehntelangen Auseinandersetzungen gekommen. Um diese endlich beizulegen, wurde 1467 ein Notar beauftragt, die Zeugenaussagen vornehmlich älterer Leute aus der Nachbarschaft zu protokollieren. Vorsichtshalber geschah dies nicht etwa am Ort selbst, sondern auf neutralem Boden, nämlich in Wirtshäusern im bischöflich speyrischen Lußheim und in der freien Stadt Speyer. Indes dürfte das Ergebnis der Befragung der Herrschaft wenig Freude bereitet haben, stellte sich doch schließlich heraus, dass die Insultheimer ihren Herren noch nie gefrönt und auf entsprechende Ansinnen stets mit Verweigerung reagiert hatten.

In Malsch bei Heidelberg wollte 1492 die Gemeinde den örtlichen Hofmann des Speyrer Allerheiligen-Stifts, weil er wie alle anderen Gemeindebürger Anteil an Wasser, Weide und Allmende hatte, zwingen, sich auch an den von der Herrschaft geforderten Frondiensten zu beteiligen. Jedoch erkannten die mit der Schlichtung des Streits beauftragten kurpfälzischen Amtleute aus Heidelberg dieses Verlangen als nicht rechtmäßig, weil es sich bei dem von dem Hofmann bewirtschafteten Gut um einen Pfarrwittumhof mit der Pflicht zur gemeinnützigen Zuchtbullenhaltung (Faselvieh) handle und von ihm deshalb wie von alters her keine Beteiligung am Frondienst verlangt werden könne.

Die bischöflich speyrische Hof- und Rentkammer einerseits und die Gemeinde von Zeutern im westlichen Kraichgau andererseits vereinbarten 1777 nach wiederum langjährigem Streit, um einen längeren und kostspieligen Prozess zu vermeiden, dass rückständige Frongeldforderungen hinfällig sein sollten und die Herrschaft künftig wählen durfte, ob sie allfällige Frondienste naturaliter oder stattdessen in Geld beanspruchen wollte. Seitens der Gemeinde billigten diese Vereinbarung der Schultheiß und sechs Schöffen des Dorfgerichts mit ihren Unterschriften. 

                                                                                    Kurt Andermann

Quelle: Archivnachrichten 46 (2013), S.7
 

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