Das württembergische Güterbuch im 19. Jahrhundert

Von Andreas Groß

Titel des Güterbuchheftes für Margarete Steiff, Giengen an der Brenz, (Quelle: Grundbuchzentralarchiv BW, GBZA A 008.860.175)
Titel des Güterbuchheftes für Margarete Steiff, Giengen an der Brenz, (Quelle: Landesarchiv BW, GBZA A 008.860.175)

Definition der Quellengattung

Das mehrheitlich in den 1850er Jahren in Württemberg neu eingeführte Güterbuch ist eine Folge der Pfandgesetzgebung von 1825. Während die bisherigen Steuer- und Güterbücher, die in ihrer ursprünglichen Form auf ein Generalreskript vom 26. Oktober 1628 zurückgehen[1] und durch die Commun-Ordnung vom 1. Juni 1758[2] für jede Gemeinde verbindlich vorgeschrieben wurden, vorwiegend der Erfassung des Grundeigentums für Steuer- und Abgabezwecke dienten, rücken in den jüngeren Güterbüchern die eigentums- und güterrechtlichen Aspekte in den Vordergrund. Das Güterbuch gilt somit als württembergischer Vorläufer des modernen Grundbuchs.

Historische Entwicklung ab 1825

Die mit dem Pfandgesetz von 1825[3] in die Wege geleitete Pfandgesetzgebung des Königreichs Württemberg, die auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit bei der Kreditvergabe im Wirtschaftsverkehr mit Immobilien abzielte, erforderte die Anlegung geeigneter Verzeichnisse zur Absicherung der Gläubiger- und Darlehensnehmeransprüche. Als solche wurden zunächst neue Unterpfandsbücher mit den Unterpfandsprotokollen und dazugehörigen Urkundensammlungen geschaffen.[4] Das Güterbuch diente ebenfalls als Grundlage für das Unterpfandsbuch. So musste auf pfandrechtliche Ansprüche und Belastungen sowohl an der jeweiligen Stelle im Unterpfands- als auch im Güterbuch verwiesen werden. Einen weiteren Schub erhielt das Güterbuchwesen durch die landesweite Erstellung der Primärkataster, die das Ergebnis der zwischen 1818 und 1840 im Königreich Württemberg durchgeführten Landesvermessung waren. Die Schaffung eines einheitlichen Grundkatasters, um welches es sich beim Primärkataster handelte, diente der effizienteren und gerechteren Besteuerung des Grundeigentums und stärkte gleichzeitig die Bedeutung des Unterpfandwesens für den Wirtschaftsverkehr, da das Grundeigentum nun anhand des Grundkatasters auch in Umfang und Lage einheitlich definiert und exakt nachvollzogen werden konnte.

Formular des Güterbuchheftes für Margarete Steiff, Giengen an der Brenz, (Quelle: Grundbuchzentralarchiv BW, GBZA A 008.860.175)
Formular des Güterbuchheftes für Margarete Steiff, Giengen an der Brenz, (Quelle: Landesarchiv BW, GBZA A 008.860.175)

Die mit dem Unterpfandwesen in Zusammenhang stehenden öffentlichen Bücher mussten auf das Primärkataster zurückgeführt werden. Insbesondere vom Güterbuch, als bereits bestehendem Register der in der Gemeinde befindlichen Liegenschaften, wurde erwartet, dass es dem Pfandwesen als stabile Rechtsgrundlage dient. Noch hatte das Güterbuch von Gesetzes wegen nicht dieselbe rechtliche Wirkung wie sie von dem am 1. Januar 1900 reichsweit eingeführten Grundbuch ausging. Jedoch wurde durch die beiden Verfügungen über die Anlegung und Führung der Gemeindegüterbücher von 1832[5] und 1836[6] der veränderte Anspruch der Güterbücher von einem rein fiskalischen hin zu einem vermehrt dem Pfandwesen dienenden, eigentumsrechtlichen Verzeichnis deutlich.[7] Die Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr mit Immobilien wurde dadurch erheblich verbessert.

Der Gemeinderat war gehalten die Brauchbarkeit der alten Güterbücher dahingehend zu prüfen, ob sie für die Anforderungen der neuen gesetzlichen Vorschriften zum Pfandsystem geeignet waren und ob diese mit dem neu geschaffenen Grundkataster in Abgleich gebracht werden konnten. Andernfalls waren diese neu anzulegen. Die Geschäftsmänner, die mit der Anlegung der neuen Güterbücher beauftragt wurden, unterstanden der Aufsicht der zuständigen Bezirksgerichte und Oberämter und mussten auch durch diese bestätigt werden. Jene hatten wiederum dem vorgesetzten Gerichtshof bzw. der Kreisregierung Bericht zu erstatten.[8] Diese Regelung unterstreicht die Bedeutung, welche dem Güterbuchwesen für das Rechtssystem beigemessen wurde. Die Führung der Gemeindegüterbücher wurde bereits mit der Notariatsvollzugsordnung vom 21. Mai 1826 den Gerichts- und Amtsnotaren übertragen[9], die der Aufsicht und Leitung der Bezirksgerichte unterstanden.[10] Wegen der zunehmenden Überlastung der Amtsnotare überantwortete man die Güterbuchführung 1873 wieder den Gemeinden. Aufgrund der rechtlichen Komplexität blieb sie aber unter enger Aufsicht der Staatsbehörden.[11] Sowohl die Zunahme des Geschäfts der Güterbuchänderungen, infolge des immer größer werdenden Umfanges, den der Verkehr mit liegenden Gütern angenommen hatte, als auch der Mangel an geeigneten Notariatskandidaten machten diesen Schritt erforderlich.[12] Die Vermischung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit denen des Steuersatzgeschäftes, welches eindeutig eine Obliegenheit der Gemeinden darstellte, war ein Widerspruch, der sich bis zur Abschaffung des Güterbuches im Jahre 1900 nicht auflösen ließ. Die vollständige inhaltliche Trennung wurde erst mit Einrichtung des reichsrechtlichen Grundbuches zum 1. Januar 1900 erreicht. In der Übergangsphase nach Einführung der Grundbuchordnung galten in Württemberg die bisher geführten Güterbücher, Servitutenbücher und Unterpfandsbücher für den neu eingerichteten Grundbuchamtsbezirk der Gemeinde als Grundbuch, mit dem Güterbuch als Hauptbuch.[13] Nach Umschreibung der privatrechtlichen Inhalte in die neu angelegten Grundbuchhefte verlor das Güterbuch seine Funktion als öffentliches Register für die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, mit Ausnahme der Güterbücher für die sogenannten exemten Güter.[14] Hierbei handelte es sich um die Liegenschaften des standesherrlichen und ritterschaftlichen Adels, den sogenannten Rittergütern, die einer eigenen Gerichtsbarkeit unterstanden. Die Rechtsverhältnisse adeliger Güter waren aufgrund der rechtsgeschichtlichen Entwicklung und des oft weit verstreuten Grundbesitzes sehr kompliziert. Der Fortbestand des exemten Grundbesitzes sollte durch die Einrichtung sogenannter Stammgüter und Familienfideikomisse sichergestellt werden. So durfte der Grundbesitz weder verkauft noch verpfändet werden. Für die von öffentlichen Lasten befreiten exemten Grundstücke wurden zunächst nur Verzeichnisse angelegt. Im Jahre 1849 wurde auch der exemte Grundbesitz in den Amtskörperschafts- und Gemeindeverband einbezogen, um die Besteuerung an die der unbefreiten Grundstücke anzugleichen.[15] Die Anlegung besonderer Beschreibungen in der für die Gemeinde-Güterbücher vorgeschriebenen Form[16], wurde zwar für die den Gemeinden zugewachsenen Güter der exemten Herrschaften angeordnet, erfolgte aber zunächst nur sehr vereinzelt und schleppend. Erst ab 1897 wurde die Herstellung exemter Güterbücher mit Hinblick auf die Einführung des reichsrechtlichen Grundbuchs konsequent umgesetzt.[17] Das Formular der exemten Güterbücher entsprach daher bereits in seiner Form dem des späteren Grundbuchs und war wie dieses in verschiedene Abteilungen untergliedert.[18]

Aufbau und Inhalt des „neuen“ Güterbuchs ab 1832

In den weitaus meisten Fällen wurden die Güterbücher in den württembergischen Gemeinden nach dem Formular der Ministerialverfügung von 1832[19] angelegt. Kennzeichnend ist der endgültige Übergang von der Protokollform zur tabellarischen Form des Güterbuchs. Das Güterbuch sollte die gesamte Grundfläche der Gemeindemarkung in ihren einzelnen Teilen, den Grundstücken, genau beschreiben. Es sollte alle öffentlichen und Privatrechtsverhältnisse jedes einzelnen Grundstücks vollständig darstellen und die Quellen, in welchen jene Beschreibung und Darstellung rechtlich begründet ist nachweisen.[20] Zu diesen Quellen zählten insbesondere die Primärkataster mit den dazugehörigen Markungskarten, die Steuer- und Brandversicherungsakten, die Kontraktbücher (Kaufbücher), Beibringungsinventare, Erbteilungen, Vermögensübergaben, Zehntakten, Weg- und Luckenbücher, Grund-, Lager-, Zins-, Haisch- und Gültbücher sowie die alten Güterbücher.[21]

Das Güterbuch bestand in der Regel aus mehreren Bänden,[22] wobei oft zwischen Gebäuden und Feldgütern unterschieden wurde. Ortsansässige und auswärtige Grundbesitzer (sogenannte Ausmärker) wurden ebenfalls in separaten Bänden geführt.

Dem ersten Band einer Güterbuchserie wurden allgemeine Vorbemerkungen vorangestellt. In den Vorbemerkungen wurden diejenigen Eigenschaften beschrieben, die allen oder zumindest den meisten im Güterbuch geführten Grundstücken gemein waren. Hierunter fielen die Beschaffenheit der Gebäude, Angaben zur Steuerpflicht und zur Brandversicherung sowie privatrechtliche Verhältnisse der Grundstücke, z.B. ob es sich bei den Grundstücken um freies Eigentum handelte oder ob Zehntabgaben zu entrichten waren. Sehr hilfreich für die Auswertung der Formulare im Güterbuch ist das Abkürzungsverzeichnis, das sich ebenfalls an dieser Stelle befindet. Ferner sind in den Vorbemerkungen ausführliche Beschreibungen der Gemeindemarkung, zum Teil auch über die historische Entwicklung der Gemeinde, enthalten. In den sogenannten „Prämissen“ wurden die Gründe für die Anlegung neuer Güterbücher ausführlich dargelegt. Sie befinden sich als Protokoll zum Teil auch in den Beilagen zum Güterbuch. Als Beilagen zum Güterbuch werden in der Regel die Akten über die Anlegung und Führung der Güterbücher bezeichnet. Der Güterbuchbeamte nahm im sogenannten Renovationsprotokoll, welches sich bei den Beilagen befand, Beanstandungen der Güterbesitzer zu ihrem Besitz auf und protokollierte deren Richtigstellungen (z.B. von Eigentumsrechten und Grunddienstbarkeiten). In den Beilagen befinden sich auch Verzeichnisse der Güterbesitzer, Zehnt- und Felderbeschreibungen, Messurkunden und andere mit dem Güterbuchwesen in Zusammenhang stehende Urkunden nebst dem dazugehörigen Schriftverkehr.[23]

Für jeden Grundeigentümer wurden im Güterbuch ein oder mehrere Bögen angelegt (sogenannte Personalfolien), in welchen der Grundbesitz seiner Lage und Art nach beschrieben sowie sämtliche damit verbundenen dinglichen Rechte (z.B. Eigentumsrechte, Pfandrechte und Dienstbarkeiten) festgehalten wurden. Darüber hinaus wurden die Steuerklasse und der Steueranschlag für den jeweiligen Grundbesitz ausgewiesen. Die Bögen wurden innerhalb des Folianten aufsteigend nummeriert.

Das Formular der nach der Personalordnung angelegten Güterbücher bestand grundsätzlich aus vier Spalten. Es beginnt mit der Rubrik für Aktennachweisungen, die Querverweise zu jenen Unterlagen enthält, aus denen sich die Informationen im Güterbuch speisen. Hierunter zählen zum einen vermessungstechnische Unterlagen wie das dem Güterbuch zugrundeliegende Primärkataster mit Markungskarten, Ergänzungsplänen und Messurkundenheften, die das Grundstück in seiner Lage ausführlich beschreiben. Der Messgehalt eines jeden im Güterbuch geführten Grundstücks musste mit den Angaben im Primärkataster übereinstimmen. Zu diesem Zweck wurden die Messwerte aller im Güterbuch eingetragenen Grundstücke, unter Hinzurechnung der Messwerte sämtlicher in den Verzeichnissen der exemten Grundstücke geführten Grundstücke und der als öffentliches Eigentum nicht in die Güterbücher aufgenommenen Grundstücke zusammengerechnet und mit dem Primärkataster der Gemeindemarkung abgeglichen.[24] Diese sogenannte Liquidation des Messgehaltes wurde entweder am Ende des Güterbuches angehängt oder bildete einen gesonderten Band zur Güterbuchserie. Sämtliche nachfolgend eingetretenen Änderungen der im Güterbuch beschriebenen Grundstücke selbst (in ihrer Substanz, Gattung, Art, Lage, Umfang etc.) oder in ihren öffentlichen Rechtsverhältnissen sowie sämtliche Neueinträge von Grundstücken wurden in die jahrgangsweise geführten Güterbuchprotokolle aufgenommen.[25] Auch auf das Güterbuchprotokoll wird daher in den Aktennachweisungen Bezug genommen. Zum anderen wurde auf das Steuerklassifikationsprotokoll zur Ermittlung der Steuerklasse bzw. des Steueranschlags für das jeweilige Grundstück verwiesen. Sofern eine Bebauung existierte, wurde auf das Brandversicherungskataster oder das Gebäudekataster Bezug genommen. Ferner finden sich Rückverweise sowohl auf das alte Güterbuch, aus dem das Grundstück und die damit verbundenen Rechte übertragen wurden, als auch auf die Kaufbücher. Letztere dienten der Dokumentation des Erwerbsgrundes, d.h. wie es zur Entstehung des Grundeigentums kam, z.B. durch Kaufvertrag, Schenkung oder öffentliche Versteigerung. Die Kaufbücher gaben auch Aufschluss über evtl. bestehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die mit einer Immobilie verbunden waren. Dazu gehörten zum Beispiel die Nießbrauchrechte. Ebenfalls finden sich in den Aktennachweisungen Verweise auf die Inventur- und Teilungsakten, die vor allem bei nachlassbezogenen Vermögensübertragungen wie zum Beispiel den Erbteilungen eine Rolle spielten.

Auch zu den Servitutenbüchern, die bis heute für das Grundbuchwesen in Württemberg von enormer Bedeutung sind, finden sich Querverweise. Die Servitutenbücher beinhalten die sich kaum ändernden Grunddienstbarkeiten, d.h. Rechte von Dritten an einem bestimmten Grundstück, wie Überfahrts-, Trepp-, Leitungs- oder Brunnenrechte. Das Servitutenbuch entstand infolge der Anlegung neuer Güterbücher Mitte des 19. Jahrhunderts[26] als Ausgliederung aus dem württembergischen Güterbuch und ist so gesehen ein Bestandteil desselben. Es wurde daher auch als „Beilage zum Gemeindegüterbuch“ bezeichnet. Dennoch wurden nicht immer eigene Servitutenbücher angelegt. In einigen Gemeinden wurden die Servituten innerhalb einer Bandserie als Güter- und Servitutenbuch geführt. Das Güterbuchformular wurde in diesen Fällen entsprechend angepasst und eine zusätzliche Spalte für Servituten eingefügt. Oder es wurden die für die Gemeindemarkung bestehenden Servituten im Vorwort des Güterbuchs aufgeführt.

Die mittlere Hauptrubrik im Formular diente der Beschreibung der Grundstücke.[27] Sie enthält Informationen über die Gattung und die Art des Grundstücks. Etwa, ob es sich um ein Gebäude, ein Feldgut, ein Gewässer oder eine Straße handelt. Sofern es um ein Gebäude ging, musste vermerkt werden, welcher Art es entsprach: z.B. Wohn-, Fabrik-, Gewerbe- oder Wirtschaftsgebäude. Bei Feldgütern wurden z.B. Ackerland, Wiesen, Weinberge, Gärten, Wälder oder Steinbrüche, bei Gewässern beispielsweise Flüsse, Bachläufe, Seen und Weiher genannt. Ferner musste innerhalb der Grundstücksbeschreibung die Lage der Liegenschaft angegeben werden: bei Gebäuden die Straße bzw. der Platz, an denen sie lagen, bei Feldgütern die Zelge, das Gewann usw., worin sie sich befanden. Zudem waren der Messgehalt der Grundstücke, bei Gebäuden auch die Stockwerke und Keller anzugeben. Die besondere Beschaffenheit der Grundstücke war insofern von Interesse, als sie u.a. für die Bestimmung des Steuer- und Brandversicherungsanschlags erforderlich war. So wurde bei den Gebäuden angegeben, ob sie aus Stein oder aus Holz erbaut waren. Darüber hinaus waren sämtliche fest verbundenen Zugehörden eines Grundstücks zu benennen, beispielsweise Brunnen oder Gartenhäuser in Hofräumen oder Feldgütern.

Die Gebäudebeschreibungen wurden aufgrund der besonderen Eigenschaften von Gebäuden, wie deren gesonderte Besteuerung, oder der Brandversicherung, die nur auf Gebäude anzuwenden war, zum Teil in eigens hierfür angelegte Gebäudekataster ausgegliedert. Die in einigen Gemeinden bereits vorhandenen Gebäuderollen (auch Gebäudesteuerbücher oder Gebäudekataster), welche die für die Güterbücher vorgeschriebenen Notizen nicht enthielten, mussten dahingehend ergänzt werden.[28] Umfang und Komplexität der Rechts- und Besitzverhältnisse nahmen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu (z.B. Wohn- und Stockwerkseigentum mit häufigem Eigentümerwechsel), so dass die Anlegung eigener Güterbücher für Gebäude vor allem in großen Gemeinden geboten war. Die in gesonderten Folianten angelegten Gebäudekataster wurden in diesen Fällen zur ersten Abteilung des Güterbuches.

Oft wurde sehr ausführlich auf die persönlichen Verhältnisse der jeweiligen Eigentümer eingegangen. So enthalten die Güterbeschreibungen sowohl personenstandsrechtliche Angaben wie Eheschließungs-, Abstammungs- und Sterbedaten, als auch Angaben zum gesetzlichen Güterstand und zum Beruf. Zudem wurde bei Ableben des Eigentümers sehr detailliert auf erbrechtliche Sachverhalte eingegangen, meist unter Verweis auf die entsprechenden Teilungsakten. So wurden vielfach vollständige Erbfolgen mit Nennung der Ehegatten und Kinder des Erblassers, ggf. auch weiterer Verwandter, hier vermerkt. Auch Hinweise, wann und von wem das Grundeigentum erworben wurde, sind in der Güterbeschreibung zu erwarten.[29] In einigen Güterbuchformularen wurden die persönlichen Verhältnisse in einer eigenen Spalte vermerkt.

Rechts neben der Rubrik „Beschreibung des Guts“ befinden sich, im nach der Personalordnung angelegten Güterbuchformular, die Spalten für die Steuer- und Pfandverhältnisse. In der Rubrik Steuerverhältnisse wurden die Steuerklasse und der Steueranschlag[30] ausgewiesen. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer war das Steuereinschätzungsprotokoll, auf welches in den Aktennachweisungen zum Teil Bezug genommen wurde. Bei jedem Eigentümer wurde am Schluss des für ihn bestimmten Raumes im Güterbuch die Gesamtsteuersumme für dessen Gebäude und Grundstücke, die sich im Steuerbezirk der Gemeinde befanden, zusammengerechnet. Am Ende des Güterbuches wurden in gleicher Weise die Steuersummen sämtlicher Eigentümer getrennt nach Gebäuden und Grundstücken addiert. Das Steuerkapital sämtlicher Eigentümer des Gemeindesteuerverbandes war zudem in einem gesondert geführten Verzeichnis, dem summarischen Steuer-Vermögens-Register, aufzunehmen. Als weiteres Verzeichnis war ein Änderungsprotokoll zu führen, welches alle Änderungen der Besitz- und Steuerverhältnisse dokumentierte.

Die Rubrik „Pfandverhältnisse“ ist die Verknüpfung mit dem Unterpfandsbuch, für welches das Güterbuch die allgemeine Grundlage bildete.[31] Hier wird auf die Stelle im Unterpfandsbuch verwiesen (Band- und Seitenangabe), an der die das Grundeigentum belastenden Pfand- bzw. Vorzugsrechte der Gläubiger protokolliert sind. Ferner wurde das Datum der Löschung des Pfandeintrags in der Spalte vermerkt. Laut Pfandgesetz von 1825 galt nur derjenige als Eigentümer einer unbeweglichen Sache, welcher als solcher im Güterbuch eingetragen stand.[32] War das Eigentumsrecht an einem Grundstück im Güterbuch nicht belegt, konnte auf das Grundeigentum keine Hypothek (Unterpfand) aufgenommen werden.

Die Ergänzungsverfügung vom 06.12.1836[33] eröffnete den Gemeinden zudem die Möglichkeit, Güterbücher nach der Realordnung, d.h. grundstücksbezogen nach der durch die Markungskarten und Primärkataster vorgegebenen Reihenfolge der Grundstücke anzulegen. Zu diesem Zweck wurde rechts neben den Aktennachweisungen eine eigene Doppelspalte für die Nummer der Markungskarte und die der Parzellennummer eingefügt und eine zusätzliche Rubrik für Besitzer und Art der Erwerbung des Grundstücks geschaffen. Die Anlegung von Güterbüchern nach der Realordnung war für Gemeinden vorgesehen, in denen größerer und selten wechselnder Güterbesitz vorhanden war.[34] Die Bögen wurden nicht, wie bei den nach der Personalordnung angelegten Güterbüchern, nach dem jeweiligen Besitzer geführt, sondern ohne Berücksichtigung der Kulturart des jeweiligen Grundstücks nach der Ordnung der Markungskarten auf denen die einzelnen Grundstücksparzellen eingezeichnet waren. Die Anlegung der Güterbücher nach Personen blieb in Württemberg aber das vorherrschende Prinzip. Die Bestandteile des Realfolienformulars wurden vielfach für die Personalfolien übernommen und je nach Gemeinde um weitere Rubriken ergänzt. Ein reines, nach der Realordnung geführtes Güterbuch ist in der Praxis nur selten anzutreffen.[35]

Güterbeschriebe (Güterbuchshefte)

Sogenannte Güterbeschriebe bzw. Liegenschaftsbeschriebe oder auch Güterbuchshefte wurden in vielen Gemeinden anstelle der Amtsbuchserien geführt. So unter anderem in Weilimdorf, Magstadt und in Giengen an der Brenz. In einigen Orten wie Mötzingen findet sich hierfür auch die Bezeichnung Güterbuch-Sextern.[36] Die Güterbeschriebe waren als Heft gebunden und wurden personalisiert für jeden Eigentümer in fortlaufender Nummernreihenfolge angelegt. Zum Beispiel: Magstadt Heft Nr. 34: Bartenschlag, Christian Albrecht, ledig, Marktführer in Holzgerlingen.[37] Der Grundbesitz der berühmten schwäbischen Unternehmerin und Spielzeugherstellerin Margarete Steiff ist ebenfalls in Form eines Güterbuchsheftes überliefert (Abb. 1).[38] Das Formular in den Güterbeschrieben entspricht dem der Güterbücher, ist aber häufig deutlich ausdifferenzierter (Abb. 2).[39] Die ab 1900 in Württemberg zunächst nach der Personalordnung angelegten Grundbuchhefte knüpften ihrer Form nach an die Tradition der Güterbeschriebe an.

Quellenwert und Auswertungsmöglichkeiten

Das württembergische Güterbuch des 19. Jahrhunderts kann nicht als eine in sich abgeschlossene Quelle betrachtet werden. Es steht immer im Kontext mit den Quellen aus denen es seine Informationen bezieht und auf die es verweist. Mit Hinblick auf die Häuser- und Grundstücksforschung handelt es sich dennoch um ein einzigartiges Konstrukt, da es sämtliche mit Immobilieneigentum in Zusammenhang stehenden Sachverhalte in vermessungstechnischer, öffentlicher- und privatrechtlicher Hinsicht, akribisch zusammenträgt. Wer zu Eigentumsverhältnissen von Häusern und Gütern württembergischer Gemeinden im 19. Jahrhundert forscht, kommt an den Güterbüchern nicht vorbei. Insofern sind Güterbücher eine wertvolle Quelle für die Erstellung von Hof- und Häuserchroniken sowie genealogischen Forschungsarbeiten, die über die bloße Ermittlung von Personenstandsdaten hinausführen, da anhand der Bücher die Besitzverhältnisse und damit in Zusammenhang stehende Rechtsverhältnisse umfassend nachvollzogen werden können. In diesem Zusammenhang ist der personalisierte Aufbau der Güterbücher eine wertvolle Hilfestellung, zumal zu den meisten Güterbuchserien alphabetische Namensregister vorliegen. Anhand der Güterbücher lassen sich zudem Untersuchungen zur öffentlichen Abgabenlast von privatem Grundeigentum und zur pfandrechtlichen Belastung von Grundstücken vornehmen. Ferner bieten die Güterbücher reichlich Informationsgehalt zu Fragestellungen bezüglich landwirtschaftlicher Nutzung von Gütern, Entwicklung von Gemeindemarkungen, Bebauung von Grundstücken, Entwicklung von Wohneigentum und Grundstücksverkehr, um nur eine Auswahl zu nennen. Allerdings geben die Güterbücher nur in wenigen Fällen Auskunft über die Entstehung der Gebäude selbst. Auch Baupläne oder Ansichten von Gebäuden sind im Güterbuch nicht zu erwarten. Im Vordergrund stehen die eigentumsrechtlichen Aspekte von Gebäuden und Grundstücken. Das Güterbuch eignet sich hervorragend als Einstiegsquelle, da es auf die anderen relevanten Quellen verweist, welche mit dem Grundstück in Zusammenhang stehen.

Überlieferungslage und Hinweise zur Benutzung

Aufgrund rechtlicher Vorgaben der Justizverwaltung konnten die Gemeinden Grundbuchunterlagen von vor 1900, zu denen auch die Güterbücher zählen, bis 2003 in ihre Archive übernehmen. Ein großer Teil der Güterbücher befindet sich daher in kommunaler Überlieferung. Ansprechpartner sind in diesem Fall die jeweils zuständigen Stadt- und Gemeindearchive, bei kleineren Ortschaften, die im Rahmen der kommunalen Archivpflege betreut werden, auch die zuständigen Kreisarchive. Alle anderen Güterbücher befinden sich als Ergebnis der zwischen 2012 und 2017 durchgeführten Notariats- und Grundbuchamtsreform im Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim.[40] Die Güterbücher unterliegen in der Regel keinen Zugangsbeschränkungen und können sowohl bei den Kommunen als auch im Grundbuchzentralarchiv nach den jeweils geltenden Archiv- und Benutzungsordnungen eingesehen werden. Die Überlieferung der Güterbücher ist in Württemberg weitestgehend erhalten. Nennenswerte Verluste sind in der Regel kriegsbedingt. Insbesondere die Güterbuchbestände der Innenstadtbezirke von Stuttgart, Böblingen und Heilbronn sind im Krieg vollständig verloren gegangen.

Anmerkungen

[1] General-Rescript (1628), Reyscher Bd. 17-2, S. 125.
[2] Ordnung (1758), 7. Abschnitt, § 1.
[3] Pfand-Gesetz (1825), S. 193–326.
[4] Ebd., Art. 158–162 i.V.m. Hauptinstruktion (1825), S. 1439–1449, §§21–63.
[5] Verfügung (1832), S. 471–520.
[6] Verfügung (1836), S. 670–673.
[7] So heißt es in der Einleitung der Verfügung (1832), S. 471f.: Da für diejenigen Gemeinden des Königreichs, in welchen noch keine Güterbücher vorhanden, oder die vorhandenen unbrauchbar geworden sind, die Anlegung solcher Bücher, insbesondere zu fester Begründung des neuen Pfandsystems, notwendig erscheint, und da (…) die Erteilung einer besonderen Instruktion für die den Notaren übertragene Führung der Güterbücher zugesichert worden ist, zu jenem Behuf aber die in Folge der Landesvermessung für viele Landesteile bereits angefertigten neuen Primärkataster nunmehr eine sichere Grundlage gewähren, so werden in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom. 24. August d. J., unter Zugrundelegung der in dem fünften Kapitel der Commun-Ordnung (…) für die Anlegung und Führung der Gemeinde-Güterbücher nachstehende Vorschriften erteilt (…).
[8] Verfügung (1832), S. 474, §§ 6, 7.
[9] Verordnung (1826), S. 281, § 9.
[10] Verfügung (1832), S. 493f., §§ 59f.
[11] Gesetz (1873), S. 101–107.
[12] Vgl. Entwurf (1872), S. 3.
[13] Verordnung (1899), S. 540, § 1.
[14] Ebd., § 2.
[15] Ebd., § 2.
[16] Instruktion (1849), S. 568, § 10.
[17] Verfügung (1897), S. 141.
[18] Abt. I Verzeichnis der Grundstücke, Abt. II a. Rechte der Familienmitglieder und allgemeine Rechtsverhältnisse der Grundstücke, Abt. II b. Sonstige Lasten und Beschränkungen des Eigentums, Abt. III. Unterpfandsrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) , vgl. beispielhaft Güterbuch für die exemten Grundstücke für das Rittergut Jagsthausen, Sign. GBZA A 007.936.915.
[19] Verfügung (1832), Formular Lit. A, S. 505.
[20] Ebd., S. 476, § 11.
[21] Ebd., § 12.
[22] 1858 wurden in Affalterbach z.B. 22 Güterbuchbände angelegt, zwei weitere Ergänzungsbände in den Jahren 1885 und 1898, Sign. GBZA A 007.933.534 bis A 007.933.556.
[23] Vgl. Güterbuchs-Renovations-Protokoll Benningen, 1847–1849, Beilage zum neuen Güterbuch, Sign. GBZA A 007.930.641.
[24] Verfügung (1832), S. 489, § 50.
[25] Ebd., S. 494, § 62.
[26] Verfügung (1836): Ergänzungsvorschrift zu § 22 Verfügung vom 03.12.1832, S. 671f.
[27] Verfügung (1832), S. 478, § 15.
[28] Verfügung (1836): Ergänzungsvorschrift zu § 15 ff. Verfügung vom 03.12.1832, S. 671.
[29] Vgl. exemplarisch Güterbuchblatt der Geschwister Rosina und Carolina Schaaf, Erben des Händlers und Wittwers Jakob Schaaf, in: Güterbuch der Gemeinde Affalterbach, Bd. 1, 1858, S. 2, Sign. GBZA A 007.933.534.
[30] Steuerkapital, welches der Berechnung der Grund- und Gewerbesteuer zugrunde liegt.
[31] Pfandgesetz (1825), S. 1268, Art. 56.
[32] Pfandgesetz (1825), S. 1269, Art. 57.
[33] Verfügung (1836), Formular Lit. D, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 65, 1836, (Beilage ohne Seitenangabe, nach S. 680).
[34] Verfügung (1836), S. 672, 2. Absatz.
[35] In der Praxis sind Realfolien bei Güter- und Servitutenbüchern nachweisbar (d.h. Servituten wurden nicht in eigenen Servitutenband extrahiert), vgl. Güter und Servitutenbücher von Saulgau: Sign. GBZA A 011.072.768-A 011.072.799.
[36] Vgl. Güterbuchs-Sextern des Geometer Johannes Ehrath, Nr. 231 von Mötzingen: Sign. GBZA A 006.218.399.
[37] Sign. GBZA A 006.394.581.
[38] Güterbuchsheft Nr. 200 der Margarete Steiff, Giengen an der Brenz, Sign. GBZA A 008.860.175: In den Jahren 1890 und 1891 erwarb Magarete Steiff die Grundstücke ihrer Spielwarenfabrik von ihrem Bruder Friedrich. Die Entwicklung der Gebäude hin zur Fabrikation, Informationen über Kaufpreis und Steuerwert der Liegenschaften sind im Formular des Güterbeschriebes dokumentiert und legen eindrücklich Zeugnis über das unternehmerische Wirken der Margarete Steiff ab. Ungewöhnlich für die Zeit ist die uneingeschränkte eigentumsrechtliche Stellung einer ledigen, nicht verwitweten Frau, vgl. Titel Güterbuchs-Heft für Steiff, Margarete, ledig, volljährig. hier [gemeint ist Giengen],Filzspielwarengeschäft.
[39] Vgl. Abb. 2: Formular, Güterbuchsheft Nr. 200 der Margarete Steiff, S. 3, Giengen an der Brenz, Sign. GBZA A 008.860.175.
[40] Das Grundbuchzentralarchiv arbeitet derzeit an einem Nachweissystem der landesweit vorhandenen Grundbuchunterlagen von vor 1900.

Literatur

  • Der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Führung der Güterbücher durch die Gemeindebeamten, in: Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und Gemeindeverwaltung 14 (1872), S. 3–18.
  • General-Rescript an alle Städte und Aemter, die Errichtung besonderer Güter- und Gült-Bücher betr. vom 26. Oktober 1628, in: Rudolph Moser, Sammlung der württembergischen Finanz-Geseze, 2. Tl., 1. Abt. (Reyscher, Ges. 17–1), Tübingen 1839, S. 125.
  • Gesetz betreffend die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbands auf sämtliche Teile des Staatsgebiets, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 29, 1849, S. 207–214.
  • Gesetz betreffend die Führung der Güterbücher durch Gemeindebeamte vom 13.04.1873, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 11, 1873, S. 101–107.
  • Instruktion zum Vollzuge des Gesetzes über die Ausdehnung des Amts- und Gemeinde-Verbandes auf sämtliche Teile des Staatsgebiets vom 18. Juni 1849, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 62, 1849, S. 561–586.
  • Königliche Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen vom 30.07.1899, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 22, 1899, S. 540–544.
  • Königliche Verordnung, die fortdauernde Vollziehung des Pfand-Gesetzes, rücksichtlich der nicht-exemten Güter, betr. (Haupt-Instruktion) vom 14.12.1825, in: Friedrich Kappler, Sammlung der württembergischen Gerichts-Geseze, 4. Tl., 2. Abt. (Reyscher, Ges. 7–2), Tübingen 1841, S. 1432–1550.
  • Königliche Verordnung, die Vollziehung des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 betreffend vom 24. Mai 1826, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 28, 1826, S. 275–320.
  • Ordnung für die Communen, auch deren Vorsteher und Bediente in dem Herzogthum Würtemberg, Ludwigsburg 1758.
  • Pfand-Gesetz […], in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 17, 1825, S. 193–326.
  • Verfügung, betreffend die Vollziehung der für die Anlegung und Führung der Gemeinde-Güterbücher erteilten Vorschriften vom 06.12.1836, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 65, 1836, S. 670–673.
  • Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Anlegung und Fortführung von Güterbüchern für die exemten standesherrlichen und ritterschaftlichen Grundstücke, vom 5. Juli 1897, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 13, 1897, S. 141–157.
  • Verfügung des Justiz- und des Innenministeriums betreffend die Anlegung und Führung der Gemeinde-Güterbücher vom 20.12.1832, in: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 60, 1832, S. 471–520.

Zitierhinweis:  Andreas Groß, Das württembergische Güterbuch im 19. Jahrhundert, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: […], Stand: 18.9.2017.

 

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