Kirchenkonventsprotokolle

von Bertram Fink

Kirchenkonventsprotokoll der Pfarrgemeinde Gruibingen, 1661, (Quelle: Landeskirchliches Archiv Stuttgart, Pfarrarchiv Gruibingen, Nr. 29)
Kirchenkonventsprotokoll der Pfarrgemeinde Gruibingen, 1661, (Quelle: Landeskirchliches Archiv Stuttgart, Pfarrarchiv Gruibingen, Nr. 29)

Definition der Quellengattung

Kirchenkonventsprotokolle, auch Kirchenzensurprotokolle genannt, stellen die Verhandlungsniederschriften der württembergischen Kirchenzuchtsgremien dar, die meist in gebundener Form als Foliobände überliefert sind. Die fortlaufenden Einträge dokumentieren die Umsetzung der obrigkeitlichen Sitten- und Polizeigesetzgebung durch den lokalen Kirchenkonvent.

Historische Entwicklung

Die frühen Jahre der Reformation waren von dem Bemühen gekennzeichnet, in der Christenheit Zucht und Ordnung wiederherzustellen und eine „Besserung des Lebens“ zu erreichen. Als geeignetes Mittel, der reformatio doctrinae eine reformatio vitae oder morum folgen zu lassen, erschien die Kirchenzucht. Die Kirchenzucht geht bei Lutheranern wie auch bei Reformierten auf die Bibelstelle Mt. 18,21-35 zurück, nach der es der Kirche kraft ihrer Binde- und Lösegewalt erlaubt war, ungehorsame Glieder aus der Gemeinde auszuschließen. Kirchenzucht meint daher insbesondere die Bestrafung von Vergehen mit dem Kleinen (Ausschließung vom Abendmahl) und dem Großen Bann (Exkommunikation). Die kirchlichen Strafen sollten den Sünder zur Buße und Umkehr anhalten und zielten auf die Wiederherstellung der Reinheit der Abendmahlsgemeinschaft. In der Beantwortung der Frage, durch wen die Kirchenzucht ausgeübt werden sollte – durch die einzelnen lokalen Kirchengemeinden oder zentral durch kirchlich-weltliche Behörden – wichen nicht nur die einzelnen Bekenntnisse, sondern auch die einzelnen Kirchenordnungen voneinander ab.

In der Großen Württembergischen Kirchenordnung von 1559, die den Abschluss der Neuordnung des Kirchenwesens unter Herzog Christoph markiert, wurde auch die Handhabung der Kirchenzucht geregelt. Die Verhängung des Kleinen Bannes war nur durch den Kirchenrat möglich und nicht Angelegenheit der einzelnen Gemeinde; den Pfarrern wurde lediglich ein eingeschränktes Abmahnrecht beim Abendmahl zugestanden. Für die Verhängung des Großen Bannes war ein genau geregeltes Verfahren festgelegt worden. Der wirkungslosen Mahnung durch den Ortspfarrer folgte die Vorladung des uneinsichtigen Sünders vor den Spezial (Dekan), Ortspfarrer und zwei weiteren Rügrichtern, die den Fall dem zuständigen Generalsuperintendenten (Prälaten) meldeten, falls sich immer noch keine Reue feststellen ließ. War auch die anschließende Ladung vor den Synodus vergeblich, so wurde alsdann gegen die betreffende Person von den verordneten Kirchenräten, Consistorio und Conventus Superattendentium die Kirchenstrafe verhängt.

Die zentralisierte Zuchtpraxis ließ sich kaum auf wirksame Weise durchführen. So wurden während des Dreißigjährigen Krieges, der in der Auffassung der Zeit eine Strafe Gottes für begangene Sünden darstellte, immer wieder Forderungen nach einer effektiveren Gestaltung der kirchlichen Strafgewalt laut. Am 29. Juli 1642 erging ein herzogliches Generalreskript. Zur Abwendung des grimmigen Zornes Gottes sah sich die christliche Obrigkeit in die Pflicht genommen, wohlverdiente Strafen insbesondere gegen „Gotteslästerung und Fleischesverbrechen“ durch die neu einzuführenden Kirchenkonvente verhängen zu lassen, und zwar zunächst in den Amtsstädten. 1644 bestimmte ein Synodalbeschluss die Bildung von Kirchenkonventen in allen Gemeinden des Herzogtums. Die obrigkeitlichen Dekrete legten die Besetzung, das Aufgabenfeld und den Geschäftsgang der Kirchenkonvente fest. Sie setzten sich aus Vogt und Spezial in den Amtsstädten bzw. Schultheiß und Pfarrer in den Amtsorten und dem Heiligenpfleger zusammen; zwei weitere Personen von Gericht und Rat wurden vom Vogt und Spezial bzw. Schultheißen und Pfarrer auserwählt. Den Vorsitz übte der Pfarrer aus. Der Konvent trat zumeist in der Rathausstube mindestens einmal monatlich, bei Bedarf jedoch auch öfters, zusammen.

Mit der Institutionalisierung der Kirchenzucht auf lokaler Ebene waren die Untertanen einer ständigen Überwachung ihrer Lebensführung ausgesetzt worden. Konkret musste der Kirchenkonvent gegen Versäumnisse der Sonntags- und Wochengottesdienste, gegen weitere Formen der Sonntagsentheiligung (z.B. durch Arbeit), gegen das Fluchen/Schwören, Wahrsagen und Zaubern einschreiten. Er hatte auf Andersgläubige zu achten und den Abendmahlsbesuch zu überwachen, der Sauferei, Völlerei und Üppigkeit, dem Kartenspiel, den unerlaubten Tänzen und dem Treiben in den Lichtstuben Einhalt zu gebieten. Er sollte Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Eheleuten schlichten. Indem er außerehelichen Geschlechtsverkehr, nicht-eheliche Schwangerschaften und Ehebruch, „Unzucht und Hurerei“, aufdecken und verurteilen musste, war insbesondere das Sexualleben der Untertanen seiner Kontrolle unterworfen. Dem Kirchenkonvent wurden die Schulaufsicht (Schulvisitation, Ahndung von Schulversäumnissen), die Aufsicht über die elterliche Kindererziehung und weitere Zuständigkeiten in den Bereichen Armensachen und Sozialfürsorge (z.B. Almosen, Schulgeld, Pflegschaften) und Gesundheitswesen übertragen. Um Schaden für die Gemeinschaft zu verhindern, war ein jeder verpflichtet, Verstöße gegen die sittliche Ordnung den Richtern anzuzeigen, die die betreffende Person vor den Konvent luden. Der württembergische Kirchenkonvent konnte nicht wie manche der calvinistischen Kirchengerichte mit der Ausschließung des Sünders vom Abendmahl – solange bis er echte Reue zeigte – strafen, sondern er verhängte Geld- und kürzere Freiheitsstrafen, also weltliche Strafen.

Die 1642/44 auf örtlicher Ebene eingeführten Kirchenkonvente wurden in der Forschung lange Zeit auf die Initiative von Johann Valentin Andreae (1639 Berufung zum Hofprediger und damit zum Mitglied des Konsistoriums als der obersten kirchlichen Entscheidungsbehörde) zurückgeführt. Wie aus seiner Autobiographie hervorgeht, hatte bei einem Besuch 1610 in Genf die calvinistische gemeindeeigene Sittenzucht einen tiefen und nachhaltigen Eindruck in ihm hinterlassen. Allerdings gibt es keine direkten Beweise, dass er an der Formulierung der Dekrete beteiligt war, durch die die Kirchenkonvente eingerichtet wurden. Die vor den Kirchenkonvent anzuzeigenden Laster und Vergehen überschnitten sich aber mit dem Aufgabenbereichen der württembergischen weltlichen Rüggerichte.

Der Vorgang der Territorialisierung führte seit dem Ausgang des Mittelalters dazu, dass die ursprünglich durch die Kirche geregelte Zucht- und Sittengesetzgebung in die Zuständigkeit der territorialen Polizeigesetzgebung überging. Im nachreformatorischen Kirchenregiment fiel die Trennung von Staat und Kirche. Der württembergische Herzog konnte als summus episcopus auch die kirchlichen Belange seines Herrschaftsbereiches durch Gesetze und Verordnungen reglementieren. Im Herzogtum Württemberg existierte mit den Rüggerichten bereits im 16. Jahrhundert eine örtliche Institution, deren Aufgabe es war, die Aufsicht über die durch die Polizeiordnungen geregelten Gegenstände auszuüben und kleinere Vergehen mit Geldstrafen bis zu zwei Gulden oder Gefängnisstrafen bis zu vier Tagen zu bestrafen. Nach der 1559 auch in die Große Kirchenordnung aufgenommenen „Politischen Censur und Rügordnung“ sollten Gotteslästerung (Flüche, Gottesdienstversäumnisse und Versäumnisse des Katechismusunterrichts, Sonntagentheiligung, Sektierertum), Zauberei und Unzucht, Verschwendung, Trunksucht und Spielleidenschaft, Felddiebstahl, Wucher und Fürkäufe (= Vorwegkäufe) durch das Rüggericht bestraft werden.

Mit der Einführung der Kirchenkonvente 1642/44 wurde die Zusammenarbeit zwischen geistlicher und weltlicher Ortsobrigkeit, die Verbindung von Sittenzucht und Polizeigewalt für alle Pfarreien des Herzogtums institutionalisiert. Unter dem sich durchsetzenden absolutistischen Kirchenregiment nutzte die weltliche Obrigkeit die Gelegenheit, die Kirchenzucht in ihrem Sinne zu einem Disziplinierungsmittel zur Durchsetzung von Ordnungsvorstellungen und zur Regulierung des Untertanenverhaltens weiter auszugestalten. In der Folgezeit konnten die Rüggerichte auch mit den Kirchenkonventen zusammengelegt werden. Der Kirchenkonvent, der anders als das bloße Rüggericht auch Mahnungen aussprechen konnte, war ursprünglich als Ergänzung der weltlichen Rüggerichte konzipiert worden. Die Kirchenkonvente waren nun in das weltliche Strafverfahren integriert. Besonders schwerwiegende Vergehen wurden an das Oberamt weitergeleitet. Die Kirchenkonvente führten in Ehesachen die erste Beweisaufnahme. Dabei spielten die kommentierenden Begleitschreiben nicht selten eine wichtige Rolle für das Verfahren.

Ob durch die Kirchenkonvente in den ersten Jahrzehnten nach 1642/44 Vorstellungen vom christlichen Leben in den Gemeinden umgesetzt werden konnten, und seit wann die sittenpolizeilichen Funktionen der Kirchenkonvente ein deutliches Übergewicht gegenüber den Mahnungen und Strafen kirchlicher Sittenzucht erhalten haben, lässt sich aufgrund der derzeitigen Forschungslage noch nicht eindeutig bestimmen. Jedenfalls haben die Kirchenkonvente im weiteren Verlauf ihres Bestehens einen Funktionswandel durchlaufen. Seit Beginn des 18. Jahrhundert lässt sich eine abnehmende Bereitschaft innerhalb der Gemeinden feststellen, bestimmte Übertretungen zur Anzeige zu bringen. Dagegen nehmen Kirchenkonvente eine zunehmend wichtige Rolle bei der Unterstützung Bedürftiger und Armer ein, so dass sich die Aufgabenschwerpunkte im weiteren Verlauf des 18. und 19. Jahrhundert zugunsten Sozialfürsorge (z.B. Verteilung von Geld- und Sachgütern, Bettlerwesen) und weiteren administrativen Aufgaben (z.B. Vergabe der Kirchenstühle, Überwachung der Hebammenwahl) verlagerten. Im Königreich Württemberg wurden die Kirchenkonvente auch in den katholischen Gemeinden eingeführt. Im Zuge von Verwaltungsreformen wurden im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts von den Kirchenkonventen bisher wahrgenommene Aufgaben auf andere Einrichtungen übertragen, bis schließlich die Kirchenkonvente von den 1887 eingeführten Kirchengemeinderäten abgelöst wurden.

Formaler Aufbau und Inhalt

Die Kirchenkonventsprotokolle wurden in der Regel vom Pfarrer bzw. vom Diakon in den Amtsstädten angefertigt. Zu Beginn eines jeden Protokolls steht erwartungsgemäß das Datum. Etwaige Besonderheiten werden genannt. Anschließend folgen die einzeln abgehandelten, deutlich voneinander abgesetzten Verhandlungsgegenstände. Angezeigte Verstöße, die sich nach einer Prüfung als bloße Denunziationen erwiesen haben, wurden in der Regel nicht festgehalten. Die Einträge umfassen den Namen und weitere Angaben zur vorgeladenen Person, den Gegenstand des zur Anzeige gebrachten Deliktes, die Verteidigung oder Entschuldigung der betreffenden Person, sowie die ausgesprochene Mahnung und/oder das verhängte Strafmaß. Wurden Verhöre durchgeführt, so wurden auch die Fragen und Antworten protokolliert. Bei Verhandlungspunkten überwiegend administrativer Natur wurden die Beschlüsse des Kirchenkonventes festgehalten. Das Protokoll schließt mit den Unterschriften der anwesenden Konventsrichter in der Formel „Solches verhandelt zu haben bezeugen ...“. Die Kirchenkonventsprotokolle sind zumeist halbseitig beschrieben worden. Die freie Spalte war für Bemerkungen, die das Strafmaß, die Klage oder spätere Zusätze betreffen, vorgesehen.

In nur wenigen Pfarreien haben bereits in den 1640er Jahren Kirchenkonvente stattgefunden. Die Mehrzahl der überlieferten Protokolle setzt in den 1660er Jahren ein, da erst nach einem entsprechenden Publikationsreskript vom 31.10.1660 in den meisten Pfarreien Kirchenkonvente eingerichtet worden waren. Es handelt sich folglich bei den Kirchenkonventsprotokollen um eine Quellengattung, die es bis zur Auflösung der Kirchenkonvente am Ende des 19. Jahrhundert erlaubt, langzeitliche Entwicklungen räumlich breit gestreut zu erforschen.

Als serielle Quelle werden die Kirchenkonventsprotokolle aus Württemberg in den örtlichen Beständen entweder der Pfarrarchive oder der Kommunalarchive aufbewahrt. Durch die Zentralisierung der Pfarr- und Dekanatsarchive befinden sich mittlerweile zahlreiche Kirchenkonventsprotokolle im Landeskirchlichen Archiv Stuttgart.

Forschungslage

An die Stelle einer mehr oder weniger zufälligen gattungsimmanenten Auswahl spektakulärer Einzelfälle ist in den 90er Jahren die lokale systematische Auswertung der Kirchenkonventsprotokolle getreten. Soweit vorhanden, wurden den Untersuchungen weitere Quellengattungen (Rüggerichtsprotokolle, Armenkastenrechnungen, Bürgermeisterrechnungen, Spital- und Siechenhausrechnungen) mit zugrunde gelegt. In den lokalen Analysen der Kirchenkonventsprotokolle werden die verhandelten Tagesordnungspunkte übergeordneten normativen (z. B. Verstöße gegen die religiöse, sexuelle und häusliche Ordnung) und/oder funktionalen Kategorien (z. B. Armenfürsorge, Schulaufsicht, soziale und familiäre Konfliktschlichtung, administrative Tätigkeiten) zugeordnet. Mit Hilfe von Ortssippenbüchern ließen sich die soziale Stellung der ermahnten oder bestraften Personen ermitteln. Auf der Basis der mikrogeschichtlichen quantitativ-statistischen Auswertung der Kirchenkonventsprotokolle ist es möglich geworden, langfristige Entwicklungen (Normenwandel, Sozialfürsorge) lokal zu erfassen und die Einzelergebnisse den für die Untersuchung der frühneuzeitlichen Kirchenzucht maßgeblichen makrogeschichtlichen Paradigmen und Forschungskonzepten „Sozialdisziplinierung“ und „Konfessionalisierung“ zuzuordnen.

Auswertungsmöglichkeiten

Die württembergischen Kirchenkonventsprotokolle stellen eine bedeutende Gattung für die mikro- und makrogeschichtliche Erforschung der frühneuzeitlichen Kontroll-, Regulierungs-, Disziplinierungs- und Zuchtvorgänge und des Wertewandels im Herzogtum Württemberg dar. Da immer wieder auch protokollierte Verhandlungsgegenstände auf die Eigeninitiative der betreffenden Person zur Verteidigung ihrer Ehre oder zur Abwehr von Bedrohungen zurückgehen, ist das Konzept einer überwiegend vertikal gesteuerten obrigkeitlichen Disziplinierung durch ein Konzept der horizontalen, selbstregulierenden Disziplinierung zu ergänzen. Aufgrund des sich durchsetzenden polizeilichen und administrativen Charakters der Kirchenkonvente ist daher bei der Erforschung der protestantischen Kirchenzucht in Württemberg das ganze Spektrum kirchlicher Verhaltensbeeinflussung durch Seelsorge, Predigt und Katechese, Schrifttum und Privatbeichte mit zu berücksichtigen. Erst dadurch wird ein Vergleich mit den Kirchenzuchtsvorgängen und -gremien in anderen Territorien und Konfessionskirchen (z.B. Kirchenzensurprotokolle der Markgrafschaft Baden-Durlach, presbyteriale Gemeindezucht des Calvinismus, katholische Beichte) im Rahmen einer komparatistisch angelegten Erforschung der frühneuzeitlichen Konfessionalisierung möglich.

Wie die systematische Auswertung der Kirchenkonventsprotokolle aber auch gezeigt hat, sind Kirchenkonventsprotokolle bei Spezialuntersuchungen über Hexerei und Aberglauben, Brauchtum (Lichterstuben, Tanz, Feste) und Sitte („Volkskultur“), über das Schulwesen, über Armut und Bettel, uneheliche Geburten, Ehe und Sexualität stets heranzuziehen. Kirchenkonventsprotokolle verdeutlichen die Lebenssituation verschiedener sozialer Gruppen in Stadt und Dorf. Wer eine Ortsgeschichte oder Chronik schreibt, sollte sich auch mit den Kirchenkonventsprotokollen befassen. Sie können örtliche Vorgänge und das Schicksal von Einzelpersonen näher beleuchten helfen.

Literatur

  • Bassler, Siegfried, Heslach vor 250 Jahren. Die Kirchenkonventsprotokolle von 1757–1771. „Sitte und Moral im 18. Jahrhundert“, Stuttgart 2007.
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  • Häussermann, Martin, Der württembergische Kirchenkonvent am Beispiel der Amtsstadt Waiblingen. Seine Geschichte, Bedeutung und Einflussnahme auf die Gesellschaft, Univ.-Diss., Stuttgart 1995 (Zusammenfassung in: Waiblingen in Vergangenheit und Gegenwart 13 (1996), S. 102–142).
  • Häussermann, Martin, „Ein äußerst unzüchtiges, ärgerliches Leben“. Der katholische Kirchenkonvent in Hohenstadt im 19. Jh., in: Florilegium Suevicum. Beiträge zur südwestdeutschen Landeskunde. Festschrift für Franz Quarthal zum 65. Geburtstag, hg. von Gerhard Fritz/Daniel Kirn (Stuttgarter historische Studien zur Landes- und Wirtschaftsgeschichte 12), Ostfildern 2008, S. 225–243.
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  • Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze. Kirchengesetze Bd. 8–10, hg. von August Ludwig Reyscher, Tübingen 1834–1836.
  • Widmann, Hans-Martin, Kinder und junge Leute vor dem Kirchenkonvent (1700–1780). Ein Beitrag zur Geschichte der Erziehung in Württemberg, Magisterarbeit Tübingen 2003.

Zitierhinweis: Bertram Fink, Kirchenkonventsprotokolle, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 15.02.2018.

 

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