Tätertyp
Ein zentrales Merkmal der nationalsozialistischen Strafrechtsprechung war die Orientierung an Tätertypen statt an klaren Tatbeständen. Ausgehend von Theorien des 19. Jahrhunderts entwickelten NS-nahe Juristen schematische Täterkategorien, die sich an der Art der Tat, dem Verhalten in der Gemeinschaft und einer moralisch-ethischen Bewertung der Person orientierten. Richter urteilten damit zunehmend nicht nach dem Gesetzestext, sondern nach dem vermeintlichen „Wesen“ der angeklagten Person.

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