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Woran lässt sich das Dokument erkennen?

Anzeige zum Verfahren gegen Ernst Votteler im Verfahren gegen Emma Großkinsky, 1934. [Quelle:Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 116-121 Bild 4]
Anzeige zum Verfahren gegen Ernst Votteler im Verfahren gegen Emma Großkinsky, 1934. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 116-121 Bild 4]

Eine Strafanzeige ist deutlich gekennzeichnet: Sie trägt in der Regel den Titel „Strafanzeige“ und ist oft in zwei Spalten aufgebaut.

Welche Informationen lassen sich auf dem Dokument finden?

Anzeige zum Verfahren gegen Hans Arntz, 1940. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 8809 Bild 4]
Anzeige zum Verfahren gegen Hans Arntz, 1940. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 8809 Bild 4]

Im Formular sind Angaben zur zuständigen Behörde und Dienststelle enthalten, es werden der Tathergang mit Details wie Tatort beschrieben und die angeblich verletzte Gesetzesnorm, die beschuldigten Person sowie der Anzeigensteller werden benannt.

Wer hat das Dokument erstellt?

Anzeige zum Verfahren gegen Margarethe Bambach, 1944. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 12368-12373 Bild 8]
Anzeige zum Verfahren gegen Margarethe Bambach und Gertrud Kraft, 1944. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 12368-12373 Bild 8]

Die Strafanzeige musste von einem Beamten der Kriminalpolizei oder der Gestapo aufgenommen werden. Grundlage war eine Meldung oder die Aussagen eines Anzeigenstellers oder einer Anzeigenstellerin.

Was ist bei dem Dokument zu bedenken?

Anzeige zum Verfahren gegen Maria Drenker, 1941 [Quelle: Landesarchiv BW, StAF 47/1 Bild 3]
Anzeige zum Verfahren gegen Maria Drenker, 1941 [Quelle: Landesarchiv BW, StAF 47/1 Bild 3]

Vor der eigentlichen Strafanzeige existiert oft ein Vorlauf, der nicht in der Akte enthalten ist – etwa Denunziationsschreiben, interne Meldungen oder Hinweise aus NS-Behörden. Der Anzeigensteller oder die -stellerin konnte die vermeintliche Tat auch erfunden haben, um persönliche Streitigkeiten zu ihrem Vorteil zu lösen. Häufig sprechen wir deshalb nicht von Anzeigen, sondern von Denunziationen. Zudem basieren solche Anzeigen auf nationalsozialistischen Strafnormen und normalisierten deren rechtsstaatswidrige Inhalte.

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