Urteil
Woran lässt sich das Dokument erkennen?
Das Urteil beginnt immer mit der Formel „Im Namen des Deutschen Volkes! Urteil!“ und listet direkt danach die Strafsache und die Namen der Angeklagten auf. Ermittlungen, Vorverfahren und die Hauptverhandlung münden im Urteil, deshalb lässt sich das Urteil häufig im hinteren Drittel der Ermittlungs- oder Hauptakte finden. In der Strafvollstreckungsakte, den Gnadenheften oder den Handakten liegt das Urteil meistens als Abschrift, das heißt als Kopie, mehrfach vor.
Welche Informationen lassen sich auf dem Dokument finden?
Im Urteil werden zunächst die Urteilsbehörde, das Datum sowie die anwesenden Richter, Staatsanwälte, Urkundenbeamten und die Angeklagten aufgelistet. Es folgte die eigentliche Entscheidung, das Urteil, eingeleitet mit der Formel „Für Recht erkannt“. Danach wurden die Gründe dargestellt, meist gegliedert in drei Teile:
I. Persönliche Umstände der Angeklagten (z. B. Geburtsort, Ausbildung, Teilnahme am Ersten Weltkrieg, Beruf, Vorstrafen),
II. Feststellungen zum Sachverhalt, also die aus Sicht des Gerichts rekonstruierte Tat, einschließlich Beweise und Aussagen von Zeugen,
III. Rechtliche Würdigung, bei der die Taten einer Rechtsgrundlage zugeordnet werden, sowie die Strafzumessung, bei der persönliche Verhältnisse und Umstände berücksichtigt werden können, um die Strafe höher oder niedriger anzusetzen.
Wer hat das Dokument erstellt?
Das Urteil wurde im Anschluss zur Hauptverhandlung von den anwesenden Richtern entworfen und formuliert.
Was ist bei dem Dokument zu bedenken?
Trotz formaler Struktur spiegeln Urteile aus der NS-Zeit oft eine rechtsstaatswidrige und ideologisch geprägte Sichtweise wider. Nationalsozialistische Argumentationsmuster finden sich beispielsweise dort, wo „jüdische Herkunft“, „Zigeuner sein“ oder politische Aktivitäten gegen die NSDAP strafverschärfend berücksichtigt wurden, oder wenn gesellschaftliche Unangepasstheit als „volksschädigend“ gewertet wurde. Außerdem stellte das Urteil die Perspektive des Gerichts dar, sodass gegenteilige Darstellungen der Angeklagten und ihrer Verteidiger oft verkürzt oder relativiert wurden.

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