Was Akten sagen können und was nicht – Eine Zusammenfassung

von Diana Kail

Aktenstapel aus dem Bestand 507 im Generallandesarchiv in Karlsruhe. [Quelle: Schülerakademie Karlsruhe, Foto: Diana Kail]
Aktenstapel aus dem Bestand 507 im Generallandesarchiv in Karlsruhe. [Quelle: Schülerakademie Karlsruhe, Foto: Diana Kail]

In „babylonischer Dimension“ türmen sich die Akten der nationalsozialistischen Sondergerichte Mannheim und Freiburg im Landesarchiv Baden-Württemberg. Pro Verfahren können mehrere Aktenbände mit hunderten Dokumenten vorliegen. Zu den umfangreichsten zählt der Fall Gütermann mit 16 Akten und über 3.000 Seiten. Für jeden Fall existiert mindestens ein Registraturbeleg, ein Nachweis über die Abgabe an eine andere Behörde, häufig ein Urteil oder eine Verfahrenseinstellung, in der Regel ergänzt durch zahlreiche weitere Schriftstücke aus den Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- oder Vollstreckungsverfahren. Dadurch lassen sich anhand der Akten vollständige Strafverfahren nachvollziehen.

Doch diese Vollständigkeit täuscht. Betrachtet man weitere Fälle, treten rasch Fragen auf, die über den Einzelfall hinausreichen. Beispielsweise lässt sich erkennen, wie häufig Verteidiger mit dem Vermerk zurückgewiesen wurden, ihre Beweisanträge seien für das Verfahren „unerheblich“. Zieht man zusätzliche Archivalien aus anderen Beständen hinzu, zeigt sich, dass Verurteilte nach ihrer Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt in ein Konzentrationslager überwiesen wurden. Recherchiert man außerhalb der Akten zu Begriffen, wie „Volksschädling“ oder „Gewohnheitsverbrecher“, die in Anklageschriften und Urteilen von damaligen Juristen verwendet wurden, stößt man auf eine Fülle wissenschaftlicher Untersuchungen, deren Konsens es ist, dass die Begriffe Ausdruck der rassistischen und menschenverachtenden NS-Ideologie waren.

Das Hinterfragen einzelner Begriffe oder das Einbeziehen zusätzlicher Perspektiven kann den Blick auf die Inhalte der Akten grundlegend verändern. Was zunächst als Einzelfall erscheint – etwa ein Diebstahl, der als Plünderung mit der Todesstrafe geahndet wird – erweist sich als Ausdruck einer politisch gesteuerten, menschenfeindlichen Justiz. Und eine scheinbar kurze Haftstrafe wird im größeren Zusammenhang zum Beginn eines langen Leidenswegs in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern.

Obwohl die Akten einen vollständigen juristischen Vorgang wiedergeben können, bedeutet das nicht, dass sich damit die Ereignisse vollständig rekonstruieren lassen. Die Überlieferung der Akten ist zum Teil lückenhaft, und viele Stellen enthalten Vorannahmen, die nicht unkommentiert reproduziert werden sollten. Manche Leerstellen lassen sich nicht mehr füllen; andere Fragen können nur durch zusätzliche Recherchen außerhalb der Akten beantwortet werden. Erst durch diese Kontextualisierung wird eine kritische Einordnung möglich. Für eine fundierte Rekonstruktion der Ereignisse muss daher stets abgewogen werden zwischen dem, was die Akten sagen, und dem, was sie verschweigen.

Zitierhinweis: Diana Kail, Was Akten sagen können und was nicht – Eine Zusammenfassung, in: NS-Justiz in Baden, URL: […], Stand: 13.11.2025.

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