Waldnutzung in Spätmittelalter und Frühneuzeit

Bödigheim bei Buchen (Odenwald), umgeben von den zwischen Herrschaft und Gemeinde strittigen Wäldern, kolorierte Jagdgrenzkarte, Ausschnitt, 1593. Quelle LABW (GLAK H Buchen 1)
Bödigheim bei Buchen (Odenwald), umgeben von den zwischen Herrschaft und Gemeinde strittigen Wäldern, kolorierte Jagdgrenzkarte, Ausschnitt, 1593. Quelle LABW (GLAK H Buchen 1)

Als universell verwendbarer Rohstoff war Holz in der Vormoderne ganz besonders kostbar – und die Nutzung des Walds dementsprechend oft und heftig umstritten. Holz benötigte man zum Bau von Häusern, Scheunen und Stallungen, zum Heizen, zur Herstellung von Betten, Tischen und Bänken, von Pflügen, Fässern und vielerlei sonstigem Gerät des täglichen Bedarfs, für Zäune und Gatter, für Wagen und Karren, zum Bau von Schiffen, Kähnen und Nachen, seit dem 14. Jahrhundert überdies zur Produktion von Papier. Zur Zeit der Eicheln und Bucheckern weidete man im Wald außerdem die Schweine. Nicht selten hingen vom Waldbesitz und seinem Umfang Reichtum oder Armut einer Gemeinde ab.

Im Mittelalter entzündete sich der Streit zwischen den jeweiligen Interessenten – Herrschaften und Gemeinden, Gemeinden untereinander oder Herrschaften untereinander – gewöhnlich an der Frage der bloßen Waldnutzung; später ging es vielfach darum, wem der Wald eigentlich gehörte, wer Eigentümer war und wem die Befugnis zukam, diesbezügliche Gebote und Verbote zu erlassen. Diese Fragen waren umso konfliktträchtiger, als die natürliche Ressource Holz in der Regel knapp war, man eine planmäßige Forstwirtschaft noch nicht kannte und durch unkontrollierten Raubbau allenthalben großer Schaden entstand. Aus der administrativen und gerichtlichen Bewältigung derartiger Probleme erwuchs im Lauf der Jahrhunderte eine reiche Urkunden und Aktenüberlieferung, die heute sowohl in staatlichen und kommunalen als auch in privaten Archiven verwahrt wird.

Um die Nutzung im einstigen Reichsforst Michelherd bei Mosbach – der Name bedeutet soviel wie großer Weidewald – stritten jahrhundertelang die Stadt Mosbach und die Gemeinde Neckarelz einerseits sowie die Inhaber von Burg Hornberg (bei Neckarzimmern) andererseits. Mosbach und Neckarelz beanspruchten die alleinige Nutzung und ließen zu Beginn des 15. Jahrhunderts ein Hornberger Fuhrwerk beschlagnahmen, das, wie sie meinten, unberechtigterweise Holz aus dem Wald abtransportieren wollte. Indes kann der Hornberger Anspruch auf Mitnutzung so unbegründet nicht gewesen sein, wurde doch 1540 Götz von Berlichingen als dem Herrn der Burg in einem Urteil des Pfälzer Kurfürsten das Recht zugesprochen, aus der Michelherd jährlich kostenlos 400 Reifstangen für den eigenen Bedarf zu beziehen, mit der vielsagenden Einschränkung so lang und vil es der Waldt erleiden moge. Rund ein halbes Jahrhundert später wurde in einem weiteren pfalzgräflichen Urteil auch der Hornberger Bauholzbezug aus der Michelherd ausdrücklich als rechtmäßig anerkannt.

Im Ganerbenflecken Hainstadt bei Buchen im Odenwald war die Waldnutzung um die Mitte des 15. Jahrhunderts wie folgt geregelt: Wer zur Herstellung eines Pflugs oder Steckholzes Holz benötigte, musste dieses beim Schultheißen erbitten und anschließend sein Vorhaben dem Schützen anzeigen. Traf er den Schützen zuhause nicht an, schnitt er aus dem Türpfosten von dessen Schuppen einen Span, den er bei seinem Gang in den Wald als Ausweis der Rechtmäßigkeit seines Tuns mit sich führte; versäumte er dieses, war ein Bußgeld fällig. Generell durften die Gemeinsleute in Hainstadt nur minderwertiges Brennholz hauen; das Schlagen hochwertigen Bauholzes – Eichen, Buchen oder Espen – bedurfte ausdrücklicher Genehmigung seitens der Herrschaft. Die Weide von Vieh war nur in Walddistrikten zulässig, in denen die natürliche Verjüngung dadurch keinen Schaden nahm. Im sogenannten Bannwald war jegliche Nutzung strengstens untersagt.

In Bödigheim, das noch heute von ausgedehnten Wäldern umgeben ist, lagen Gemeinde und Herrschaft viele Generationen lang miteinander im Streit, nicht allein wegen der Bemessung der Frondienste, sondern auch und vor allem wegen der Eigentums- und Nutzungsrechte am Wald. Der Streit eskalierte 1602, als die Herrschaft einseitig eine neue Forstordnung erließ. Man prozessierte gegeneinander vor dem Gericht des Bischofs von Würzburg und vor dem Reichskammergericht in Speyer. 1698 kam es zum offenen Aufruhr, und in den folgenden Jahrzehnten musste wiederholt Militär zur Befriedung ins Dorf gelegt werden. 1765 schließlich einigten sich Herrschaft und Gemeinde vertraglich auf eine Teilung des Walds, und die solcherart erreichte Versöhnung beging man mit einem großen Fest. Aber schon 1798, im Gefolge der Französischen Revolution, kam es im Dorf zu neuerlichen Unruhen. Erst 1812 wurde der Streit mit einem Urteil des badischen Oberhofgerichts endgültig beigelegt.

Kurt Andermann

Quelle: Archivnachrichten 42 (2011), S. 6-7.
 

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