Haftbefehl

Woran lässt sich das Dokument erkennen?

Haftbefehl gegen Emma Großkinsky und Andere, 1934. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 116-121 Bild 21]
Haftbefehl gegen Emma Großkinsky und Andere, 1934. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 116-121 Bild 21]

Ein Haftbefehl ergeht vor der eigentlichen Anklage und ist Teil des Ermittlungsverfahrens. Außerdem ist er häufig aufgrund der rot-pinken Farbe und des gut sichtbaren Schriftzugs „Haftbefehl“ deutlich erkennbar.

Welche Informationen lassen sich auf dem Dokument finden?

Haftbefehl gegen Karl Heinrich Winkenbach, 1935. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 256 Bild 23]
Haftbefehl gegen Karl Heinrich Winkenbach, 1935. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 256 Bild 23]

Auf einem Haftbefehl sind mehrere zentrale Angaben vermerkt: die ausstellende Behörde, die betroffene Person mit ihren persönlichen Details, die vorgeworfene Tat sowie die Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft. Letztere sind meist nach § 112 StPO formuliert und beinhalten etwa Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr oder den Umstand, dass ein Verbrechen Gegenstand der Untersuchung ist.

Wer hat das Dokument erstellt?

Haftbefehl gegen Hans Arntz, 1940. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 8809 Bild 17]
Haftbefehl gegen Hans Arntz, 1940. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 8809 Bild 17]

Der Haftbefehl wird von einem Richter des Amtsgerichts erlassen, in dessen Bezirk sich das Untersuchungsgefängnis befindet, in dem der Beschuldigte inhaftiert werden soll.

Was ist bei dem Dokument zu bedenken?

Haftbefehl gegen Karl Fütterer, 1945. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 11581 Bild 18]
Haftbefehl gegen Karl Fütterer, 1945. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 11581 Bild 18]

Bei Haftbefehlen aus der NS-Zeit ist besondere Vorsicht geboten. Häufig befanden sich Personen bereits vor Erlass des Haftbefehls in Haft. Der Haftbefehl sollte dann die illegale Schutzhaft nachträglich legitimieren. Die Gründe für die Haftanordnung waren vielfach vorgeschoben: So verhängten Richter etwa Untersuchungshaft gegen ältere oder gesundheitlich stark eingeschränkte Personen unter Verweis auf „Fluchtgefahr“, obwohl eine tatsächliche Flucht praktisch ausgeschlossen war.

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