NS-Ideologie erkennen

von Diana Kail

Zwischen überfordernder juristischer Verklausulierung und typischem Bürokratendeutsch verstecken sich in den Akten oft unauffällige Formulierungen, die uns erst im zweiten Durchgang als fremd auffallen. Es sind Begriffe und Ausdrücke, die zum Teil erst in der NS-Zeit entstanden oder während dieser eine ideologische Umdeutung erfuhren. Sie waren Ausdruck einer neuen Weltanschauung und verfestigten, was in der NS-Gesellschaft akzeptiert ist und was nicht. Um bewerten zu können, ob und wie stark ein Gerichtsurteil mit der NS-Ideologie zusammenhängt, müssen wir die Sprache der Nationalsozialistinnen und Nationalsozialisten kennen.

Die Weltanschauung der Nationalsozialistinnen und Nationalsozialisten

Auszug aus einem Bericht der Staatsanwaltschaft im Fall Johann Wolfhard. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 8165 Bild 9]
Auszug aus einem Bericht der Staatsanwaltschaft im Fall Johann Wolfhard. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 8165 Bild 9]

Hitlers Anhänger teilten eine spezifische Weltanschauung miteinander, welche die Grundlage ihres politischen Handelns bildete und den Umbau der staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen hin zu einem totalitären Führerstaat ab 1933 prägte. Die Ideologie der Nationalsozialistinnen und Nationalsozialisten bündelte verschiedene Aspekte bereits existierender Theorien. Im Zentrum der nationalsozialistischen Weltanschauung stand die Überzeugung, dass sich die Menschheit in verschiedene Rassen aufteilen lasse, die sich in ihrem Wert unterscheiden würden. Nach Ansicht der Nationalsozialistinnen und Nationalsozialisten gehörte die deutsche Bevölkerung zur arischen Rasse, die sie als höherwertig betrachteten. Sie sahen es als Teil dieser angeblich überlegenen Rasse als ihr Recht und eine Pflicht an, ihren Lebensraum, wenn nötig auch mit Gewalt, zu erweitern. Die Gemeinschaft der rassisch höherwertigen Deutschen bezeichneten die Nationalsozialistinnen und Nationalsozialisten in ihrer Propaganda als Volksgemeinschaft. Davon unterschieden sie verschiedene Feinde, insbesondere aber die Jüdinnen und Juden sowie Bolschewistinnen und Bolschewisten. Auch Menschen, deren Erbgut aus Sicht der Nationalsozialistinnen und Nationalsozialisten minderwertig war, galten als Bedrohung für die Volksgemeinschaft. Dazu zählten Menschen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen, chronisch Kranke sowie Personen, denen asoziales Verhalten zugeschrieben wurde. Die NS-Ideologie verband somit Theorien des 19. Jahrhunderts, etwa die Rassentheorie, den Sozialdarwinismus und die Eugenik, die bereits in der Gesellschaft verbreitet waren. Neuartig war jedoch ihr radikaler Antisemitismus und der Führerkult um Adolf Hitler, wodurch eine spezifische nationalsozialistische Weltanschauung entstand.

Aus den Akten

Auszug aus dem Urteil gegen Georg Kleinböck. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 5377-5382 Bild 205]
Auszug aus dem Urteil gegen Georg Kleinböck. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 5377-5382 Bild 205]

Auch in den Akten des Sondergerichts Mannheim taucht der für die nationalsozialistische Ideologie zentrale Begriff Volk auf. Ein Beispiel ist der Fall des Landgerichtsdirektors Dr. Johann Wolfhard.[1] Die Staatsanwaltschaft warf Wolfhard 1938 vor, 75 Reichsmark an Steuern hinterzogen zu haben. Da er bis 1933 Mitglied der Deutschen Demokratischen Partei war, argumentierte die Staatsanwaltschaft, er habe „allen Grund gehabt […], sich dem nationalsozialistischen Staat gegenüber anständig und dankbar zu erwiesen, der ihm trotz seiner früheren, der NSDAP gegenüber wiederholt bekundeten gehässigen Einstellung in Amt und Würden beließ [...]“. Ein Freispruch widerspräche deshalb „dem gesunden Volksempfinden“. Auch im Fall Georg Kleinböck griffen die Richter auf diesen Ausdruck zurück.[2] Kleinböck stand 1944 vor Gericht, weil er bei der Schadensmeldung nach einem Fliegerangriff falsche Angaben gemacht haben soll. Weil er mehrfach vorbestraft war, werteten die Richter den Betrug als „Rückfallbetrug“ und entschieden, dass „das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit die Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens“ erfordere. In beiden Verfahren begründeten die Richter ihre Entscheidung mit dem gesunden Volksempfinden, ohne dass jemals klar definiert wurde, was darunter zu verstehen sei.

Auszug aus dem Urteil gegen Adolf und Helene Courtheoux. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 585-590 Bild 146]
Auszug aus dem Urteil gegen Adolf und Helene Courtheoux. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 585-590 Bild 146]

Im Fall Wolfhard wurde seine politische Haltung als Verstoß gegen dieses Empfinden gewertet, im Fall Kleinböck dessen Vorstrafen. Diese Auslegung entsprach nicht etwa einem Gesetzestext oder einer Verordnung, sondern der NS-Ideologie. Laut ihr galten mehrfach vorbestrafte Personen als Asoziale und politische Kontrahenten der NSDAP als Feinde. Mit der Formel gesundes Volksempfinden übertrugen Juristen diese ideologischen Bewertungen in die Rechtsprechung.

Die für die nationalsozialistische Ideologie zentrale Unterscheidung zwischen sogenannten höher- und minderwertigen Rassen spiegelte sich ebenfalls in den Urteilen des Sondergerichts Mannheim wider. Im Fall des jüdischen Ehepaars Adolf und Margarethe Courtheoux, denen beleidigende und falsche Behauptungen über den NSDAP-Funktionär Julius Streicher vorgeworfen worden war, hielten die Richter 1936 in ihrem Urteil fest: „Ob dieses schamlose Leugnen ihre Ursache in der jüdischen Rassezugehörigkeit der Angeklagten hat, mag dahingestellt bleiben. Die Angeklagten haben durch ihr Verhalten auch das ihnen verliehene Gastrecht auf deutschem Boden schwerstens missbraucht.“[3]

Auszug aus dem Urteil gegen Michael Mazal, Ludwig Lukes und Franz Jerabek. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 12141-12149 Bild 221]
Auszug aus dem Urteil gegen Michael Mazal, Ludwig Lukes und Franz Jerabek. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 12141-12149 Bild 221]

Ähnlich argumentierten die Richter gegen drei Tschechoslowaken.[4] Diese hätten „als Fremdstämmige das im Reich grosszügig gewährte Gastrecht gröblichst“ missbraucht, weil sie mehrere Rationierungsmarken ohne Berechtigung angenommen hätten. Die beiden Urteilsbegründungen verdeutlichen, dass für Personen, die nicht als Teil des deutschen Volkes betrachtet wurden, ein juristisch nicht klar definiertes Gastrecht gelte, dessen Verletzung zu gesonderten Strafen führte. Die Diskriminierung von Juden, die, wie im Fall der Courtheouxs, eigentlich als deutsche Staatsbürger rechtlich den anderen Deutschen gleichgestellt waren, sowie von ausländischen, insbesondere osteuropäischen, Arbeitskräften, beruhte auf der nationalsozialistischen Vorstellung von der angeblich unterschiedlichen Wertigkeit der Rassen. Wie schon beim gesunden Volksempfinden führten die Einbeziehung ideologischer Kriterien wie Rasse und Volkszugehörigkeit dazu, dass Strafen verschärft und bestimmte Gruppen benachteiligt wurden.

Auszug aus dem Urteil gegen Andreas und Emilie Glock. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 12364-12367 Bild 86]
Auszug aus dem Urteil gegen Andreas und Emilie Glock. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 12364-12367 Bild 86]

Um den Beginn des Zweiten Weltkrieges wurden durch Verordnungen neue Begriffe in die Rechtsprechung eingeführt, mit denen Richter die Nichtzugehörigkeit von Angeklagten zur Volksgemeinschaft noch deutlicher betonen konnten. Ein Beispiel dafür ist der Fall von Andreas und Emilie Glock, die nach einem Fliegerbombenangriff im Jahr 1944 Küchengegenstände entwendeten.[5] Ihr Verhalten beweise laut Gericht ihre „Eigenschaft als Volksschädling“, da sie sich „an der letzten Habe schwerfliegergeschädigten Volksgenossen“ vergangen hätten. Beide wurden zum Tode verurteilt.

Auszug aus dem Urteil gegen Margarethe Bambach. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 12368-12367 Bild 170]
Auszug aus dem Urteil gegen Margarethe Bambach. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 12368-12367 Bild 170]
Margarethe Bambach erhielt ebenfalls die Todesstrafe. Sie galt laut Sondergericht als „Gewohnheitsverbrecherin“, da sie „in 15 Fällen durch Abtreibungen die Lebenskraft des deutschen Volkes fortgesetzt beeinträchtigt" hatte.[6] Die Urteile verdeutlichen, dass es nicht allein darum ging, bestimmte Personen als aus der Volksgemeinschaft ausgestoßen zu markieren. Sie zeigen vielmehr einen grundlegenden Wandel im Rechtsverständnis: Das nationalsozialistisch definierte Volk wurde zu einem Rechtsgut, dessen Schutz die Tötung von Menschen wie Margarethe Bambach, Emilie und Andreas Glock rechtfertigte.

 

Sondergerichte und die NS-Sprache

Gerichtsakten wirken nach außen geschlossen und objektiv. Sie erwecken den Eindruck, die Wahrheit herzuleiten und festzuhalten. Im Nationalsozialismus beruhten zahlreiche Schlussfolgerungen in Justizakten jedoch auf Vorannahmen, die anhand ideologischer Sprache sichtbar werden. Insbesondere der entmenschlichende Begriff Volksschädling und die abwertende Darstellung jüdischer Menschen machen deutlich, wie stark die Justiz rassistisches und diskriminierendes Gedankengut in sich aufgenommen hatte und es in ihre Rechtsprechung einfließen ließ.

Anmerkungen

[1] LABW, GLAK 507 Nr. 8165.

[2] LABW, GLAK 507 Nr. 5377-5382.

[3] LABW, GLAK 507 Nr. 585-590.

[4] LABW, GLAK 507 Nr. 12141-12149.

[5] LABW, GLAK 507 Nr. 12364-12367.

[6] LABW, GLAK 507 Nr. 12368-12373.

Literatur

  • Ritter, Ernst, Justiz und innere Verwaltung, in: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, hg. von Wolfgang Benz, München5 2007.

Zitierhinweis: Diana Kail, NS-Ideologie erkennen, in: NS-Justiz in Baden, URL: […], Stand: 13.11.2025.