Vormundschafts- und Pflegschaftsakten
Von Nastasja Pilz und Nora Wohlfarth
Definition der Quellengattung
Vormundschafts- und Pflegschaftsakten der Amtsgerichte und der Jugendämter gehören in ihrem Aufbau in die Kategorie der Massenakten, d.h. es sind „massenhaft gleichförmige Einzelfallakten, die sich lediglich durch einen individuellen personen-, orts- oder sachbezogenen Bezug unterscheiden“.[1] Eine Vormundschafts- oder Pflegschaftsakte beschäftigt sich im Unterschied zur Sachakte mit einem Einzelfall. Es handelt sich dabei stets um personenbezogenes Archivgut.
Vormundschaftsakten enthalten alle Schriftstücke, die mit der Einsetzung oder Änderung einer vormundschaftsrechtlichen Regelung gegenüber einer minderjährigen Einzelperson entstehen. Pflegschaftsakten enthalten alle Schriftstücke, die mit der Einrichtung oder Änderung einer Pflegschaft gegenüber einer minderjährigen Einzelperson entstehen. Die Akten sind in der Regel chronologisch oder rückwärts chronologisch aufgebaut. Sie beginnen mit dem Verfahren vor Einsatz eines Vormunds oder der Einrichtung einer Pflegschaft und enden mit der Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft. Der Begriff der Vormundschaft wird gemeinhin definiert als „die rechtlich geregelte umfassende Sorge für eine Person, die ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen kann“[2]. Der Begriff der Pflegschaft umfasst „die gesetzlich geregelte und staatlich beaufsichtigte Fürsorge für die Person oder das Vermögen eines Menschen für bestimmte einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten“[3]. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Eine Vormundschaft wird auch dann angeordnet, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.[4] Ein Minderjähriger erhält einen Pfleger, „wenn die Eltern [oder] der Vormund an der Besorgung der an sich ihnen obliegenden Angelegenheiten verhindert sind“.[5] Die Pflegschaft ist zudem „auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist“[6].
Vormundschaften und Pflegschaften werden durch ein Vormundschaftsgericht von Amts wegen angeordnet, die Bestellung des Vormunds oder Pflegers erfolgt ebenfalls durch das Vormundschaftsgericht. Eine Vormundschaft endet durch Volljährigkeit, durch Eheschließung oder durch ein Wegfallen der Voraussetzungen, die zur Anordnung der Vormundschaft geführt hatten.[7] Eine Pflegschaft für die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehende Person „endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft“[8]. Die Pflegschaft ist also aufzuheben, „wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist“[9].
Der vorliegende Artikel beschreibt neuere Vormundschafts- und Pflegschaftsakten ab einem Entstehungszeitraum nach 1945, die minderjährige Personen betreffen. Es handelt sich dabei um Akten aus der Provenienz der Amtsgerichte, Notariate und der kommunalen Jugendämter. Je nach abgebender Behörde werden diese Akten in den Sprengelarchiven des Landesarchivs Baden-Württemberg (Amtsgerichte und Notariate) oder in den kommunalen Archiven (Jugendämter) dauerhaft verwahrt.
Historische Entwicklung
Vormundschafts- und Pflegschaftsakten existieren seit Beginn des modernen Vormundschafts- und Pflegschaftswesens. Erste Grundlagen des Vormundschaftsrechts gehen bis ins antike Rom zurück. Bereits das Zwölftafelgesetz aus dem Jahr 450 v. Chr. kannte den Rechtsbegriff der Vormundschaft (tutela).[10] Im deutschen Rechtsgebiet geht die Vormundschaft wiederum auf den germanischen Rechtsbegriff der Munt zurück. Der moderne Begriff der Vormundschaft tauchte erstmals im 13. Jahrhundert im Sachsenspiegel und im Schwabenspiegel auf. In diesem Zusammenhang entstanden auch erste Vormundschaftsordnungen und zuständige Behörden und Gerichte.[11] Erstmals stand hier die Fürsorge des Mündels im Vordergrund und verdrängte die vorher dominierende Eigennützigkeit einer Vormundschaft. Mit der Einführung der Reichspolizeiordnungen 1548 und 1577 entwickelte sich die Vormundschaft dann zu einem öffentlichen Amt, indem ein Vormund nun immer vom Staat bestellt werden musste.[12]
Unter Einfluss der Naturrechtslehre rückte im 17. und 18. Jahrhundert erstmals die große Bedeutung der Kindererziehung für die Gesellschaft in den Vordergrund. Erziehung, nicht mehr nur Verwaltung, entwickelte sich zur Schwerpunktaufgabe eines Vormunds. Die daraus notwendig gewordene Kontrolle von Vormündern zeigt sich Ende des 18. Jahrhunderts in der Verpflichtung, Erziehungsberichte und Vermögensverzeichnisse zu erstellen und Rechnungen offenzulegen.[13] Auch setzte sich die Vorstellung durch, dass Eltern die Verpflichtung zur Erziehung der Kinder von Natur aus auferlegt sei. Als Konsequenz konnten nun auch Mütter die elterliche Sorge über eigene Kinder allein übernehmen. Dies war bisher dem Vater vorbehalten gewesen.
Die Pflegschaft (cura) hat ihren Ursprung ebenfalls im römischen Recht. Sie war vorgesehen für Geisteskranke, für Verschwender, und für mündige Minderjährige. Sie äußerte sich darin, dass Rechtsgeschäfte der Personen, die unter Pflegschaft standen, bei Abschluss unwirksam waren und erst nach Zustimmung des Pflegers wirksam wurden. Der Pfleger (curator) sollte die Nachteile ausgleichen, die sich durch die konkrete Person des Pfleglings ergaben. Im 19. Jahrhundert wurde das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht schließlich durch Gesetze auf Landesebene geregelt. In südwestdeutschen Territorien galten ab 1804 der Code Civil bzw. Code Napoléon (linksrheinische Gebiete Frankreichs und Großherzogtum Baden) bzw. das Gemeine Recht (große Teile Württembergs). Auch nach der Reichsgründung galten lange Zeit unterschiedliche Rechtskodifikationen, die auch das Vormundschafts- und Pflegschaftswesen betrafen.
Der Ursprung des einheitlichen deutschen Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts liegt in der Verabschiedung des ersten Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1896. Im selben Jahr wurde der Rechtbegriff der Pflegschaft vereinheitlicht. Zum 1.1.1900 schließlich trat erstmalig ein einheitliches Familien- und Kindschaftsrecht in Kraft.
Die Zahl der angeordneten Vormundschaften und Pflegschaften und somit die Zahl der entsprechenden Akten stieg signifikant mit der Einführung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes von 1922. Grund hierfür war die Einführung der Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft durch das Jugendamt. Die Amtsvormundschaft trat beispielsweise automatisch für alle unehelichen Kinder ein, wodurch sich die langwierige Suche nach einem Einzelvormund erübrigte. Bislang konnten nur Mutter, Vater oder Dritte zum Vormund berufen werden. Aufgrund des neuen Gesetzes blieben die Kinder in der Regel unter Amtsvormundschaft, solange sie minderjährig waren.[14] So standen z.B. in Baden-Württemberg im Jahr 1958 107569 Kinder unter gesetzlicher und bestellter Amtsvor¬mundschaft – das waren 4,6% der unter 21-Jährigen.[15]
Erst mit einer Änderung des Familienrechts im Jahr 1961 nehmen die angeordneten Vormundschaften wieder ab. Nun konnten auch unverheiratete Mütter eines nichtehelichen Kindes die Vormundschaft übernehmen, nicht eheliche Kinder standen also nicht mehr zwingend unter Vormundschaft.[16]
Aufbau und Inhalt
Als Material wird häufig Seiden- oder Durchschlagpapier verwendet. Die Papierformate sind uneinheitlich: DIN A4, DIN A5 oder kleiner. Die für diesen Artikel betrachteten Akten stammen aus der Zeit nach 1945, daher sind die meisten Texte mit der Schreibmaschine verfasst und ohne Vorkenntnisse oder Hilfsmittel leicht lesbar. Für vieles existieren Vordrucke: für den Aktendeckel, das Deckblatt, die Ernennung des Vormunds, Briefe mit Aufforderungen, Mitteilungen oder Erhebungsbögen. In den Akten finden sich neben den Originaldokumenten zahlreiche Durchschläge und Mehrfertigungen von Schriftstücken. Vormundschafts- und Pflegschaftsakten ähneln sich in Aufbau und Inhalt stark. Eine Vormundschaftsakte ist meist umfangreicher, da ein Vormund mehr Befugnisse hat als ein Pfleger. Konkret ist der Unterschied zwischen Vormundschafts- und Pflegschaftsakten oft nur erkennbar durch den Aktendeckel und die Benennung der jeweiligen Maßnahme. In vielen Fällen findet auch ein Wechsel von Pflegschaft zu Vormundschaft und umgekehrt statt, ohne dass eine neue Akte angelegt wird. Die Akten beginnen, schlägt man den Aktendeckel auf, mit einer Form von Erhebungsbogen. Neben der zuständigen Behörde und der Maßnahme werden dort die Eckdaten über das Kind genannt: Name, Geburtsdatum und Namen der Eltern, häufig auch die Konfession. Manchmal finden sich diese Informationen bereits auf dem Aktendeckel, zusammen mit dem Aktenzeichen des Amtsgerichts bzw. Jugendamts. Auf dem Aktendeckel stehen ebenfalls die Anweisungen darüber, wie mit der Akte weiter verfahren wurde: wann ist sie geschlossen, wann ausgesondert worden? Wenn es zusätzlich zum oder anstatt des Aktendeckels einen Erhebungsbogen gibt, sind mehr Informationen zu erwarten. Über Vordrucke werden zahlreiche Informationen über die Familie und das Mündel erhoben, wie z.B. Geschwister, Berufe, Fähigkeiten und Schwächen der Eltern, Wohnverhältnisse, Einfluss von Verwandten oder Umgebung. Die Einleitung von Maßnahmen wie Fürsorgeerziehung wird beschrieben und Vorgeschichte und Vorstrafen der Eltern werden dargestellt. Der bisherige Verlauf des behördlichen Kontakts wird sichtbar. Alle Akten enthalten Korrespondenz zwischen verschiedenen behördlichen, für das Mündel bzw. den Pflegling zuständigen Stellen. Dazu gehören zahlreiche Anträge und Berichte, die in den Akten der Amtsgerichte vor allem von den Jugendämtern kommen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um den Antrag auf Entziehung des Sorgerechts oder auf Anordnung der Vormundschaft. Die Anträge werden in der Regel ausführlich begründet. Auch hier werden häufig Vordrucke verwendet, auf denen der jeweilige Sachverhalt unterstrichen und nicht Zutreffendes durchgestrichen wird. Berichte sind entweder konkret anlassbezogen oder es handelt sich um regelmäßige Führungs- und Entwicklungsberichte. Weitere Schriftstücke sind Benachrichtigungen der Polizei, wenn der oder die Minderjährige straffällig geworden ist und vernommen wurde, oder auch Stellungnahmen, die von der aktenführenden Behörde eingeholt wurden, z.B. von der Schule oder dem Pfarramt. Häufig findet sich auch Korrespondenz zwischen aktenführender Behörde und den Eltern/Pflegeeltern. Diese kann Unterhaltsangelegenheiten, Rechnungen (z.B. vom Kinderheim, dem Jugendamt vorgelegt) oder Vereinbarungen zum Besuchsrecht betreffen. Anträge der Eltern, das Sorgerecht zurückzuerhalten oder einem anderen Elternteil zuzusprechen, verbunden mit ausführlichen Begründungen, können speziell in Vormundschaftsakten auftauchen. Den Abschluss der Akten bildet häufig eine Schlussrechnung des Jugendamts, die dem nun volljährigen Mündel/Pflegling mit der Option zur Stellungnahme zugesandt wird. Der Schlussbericht enthält im Fall von Akten aus der Provenienz der Jugendämter häufig auch eine Auflistung aller Ausgaben und die (selten vorhandenen) Einnahmen.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Akten sind Beschlüsse und Urteile. Diese betreffen die Anordnung der Vormundschaft, den Entzug elterlicher Rechte oder der elterlichen Gewalt, Unterhaltsangelegenheiten und Besuchsregelungen. Im Fall einer vorausgegangenen Scheidung der Eltern sind auch Scheidungsurteile Teil der Akten. Auch die Beibehaltung bereits getroffener Beschlüsse wird festgehalten. Urteile und Beschlüsse enthalten erneut die Daten aller von der Vormundschafts-/Pflegschaftsregelung betroffenen Kinder und Begründungen, in denen die Lebensumstände und Schwierigkeiten innerhalb der Familien geschildert werden. Das Amtsgericht oder Jugendamt lädt neben den Eltern und Kindern bzw. Jugendlichen auch Personen vor, die eine Einschätzung des Kindes abgeben sollen. Die Vorladungen sowie Protokolle dieser Anhörungen wie auch weiterer Gespräche finden sich ebenfalls regelmäßig in den Akten. Die Akten enthalten in aller Regel auch verschiedene Urkunden. Das sind zum einen Bestallungsurkunden, in denen der Vormund oder Pfleger des Kindes angegeben wird. Auch hier sind wieder die Daten des Kindes angegeben. Die Vormundschaft kann auch in Form von Bescheinigungen oder Erklärungen belegt sein. Ebenfalls per Urkunde wird die Verpflichtung zu und Anerkennung der Unterhaltsleistungen festgehalten. Fallabhängig sind in den Akten weitere Urkunden enthalten, wie Geburts- oder Sterbeurkunden. Nicht zuletzt enthalten Vormundschaft- und Pflegschaftsakten Dokumente, die interne behördliche Abläufe betreffen, wie Vordrucke zur Erhebung von Informationen oder handschriftliche Anmerkungen über zu erledigende Aufgaben und Wiedervorlage. In manchen Akten wird am Ende auf einem Kontrollblatt die Beendigung der Amtsvormundschaft oder pflegschaft dokumentiert: welche Schritte wurden unternommen, warum wurde die Vormundschaft beendet (häufig wegen Volljährigkeit), wurde Mündelvermögen verwaltet, wurde der uneheliche Vater festgestellt? Das Ende der Vormundschaft wird allerdings nicht in allen Akten festgestellt.
Vormundschafts- und Pflegschaftsakten entstehen sowohl in Amtsgerichten als auch in Jugendämtern. Amtsgerichte bestellen Jugendämter als Vormund oder Pfleger der Kinder und Jugendlichen. Das Amtsgericht entscheidet also über die Vormundschaft oder Pflegschaft, während das Jugendamt sie führt. Dementsprechend sind die abgebildeten Prozesse in einer Amtsgerichtsakte abstrakter und weniger ausführlich, in Jugendamtsakten hingegen sehr detailliert dargelegt.
Eine Besonderheit der Jugendamtsakten besteht in einer ausführlichen Dokumentation von Unterhaltsangelegenheiten, da die Jugendämter die Aufgabe hatten, die unterhaltspflichtigen Elternteile zu finden und zur Zahlung des Unterhalts aufzufordern. In den Akten finden sich zahlreiche Schreiben an Arbeitgeber, Meldestellen und Krankenkassen, um die Elternteile, in der Regel die Väter, zur Zahlung aufzufordern. Das Amtsgericht wurde bei diesen Vorgängen nicht bei jedem Schritt mit einer Mehrfertigung benachrichtigt. Ebenfalls nur in den Jugendamtsakten aufbewahrt wird die Vermögensverwaltung für das Mündel.
Überlieferungslage und ggf. vorarchivische/archivische Bearbeitungsschritte
Im württembergischen Rechtsgebiet fiel die Bestellung einer Amtsvormundschaft oder Pflegschaft den Notariaten zu, im badischen Rechtsgebiet lag diese Aufgabe bei den Amtsgerichten.[17] Einzelne Voraussetzungen konnten jedoch dazu führen, dass auch im württembergischen Rechtsgebiet Amtsgerichte bei der Regelung vormundschaftlicher Angelegenheiten eingeschaltet werden mussten und dass dort ebenfalls Akten entstanden. Vormundschafts- und Pflegschaftsakten der badischen und württembergischen Amtsgerichte haben eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren nach Schließung der Akte. Baden-württembergische Vormundschaftsakten der Notariate wiederum habe eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Volljährigkeit des Mündels. In dieser Zeit werden die Akten in der Registratur der Herkunftsbehörde aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Akten dem zuständigen Sprengelarchiv des Landesarchivs Baden-Württemberg zur Übernahme angeboten werden.
In der Regel werden Vormundschafts- und Pflegschaftsakten nur in Auswahl, selten vollständig archiviert. In den Überlieferungen der Amtsgerichte im Landesarchiv Baden-Württemberg finden sich in den neueren Beständen ab 1945 zahlreiche Akten zu Vormundschaften und Pflegschaften. Die Überlieferungslage von Amtsgerichtsakten der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit ist hier vergleichsweise gut, da diesen Akten eine hohe Aussagekraft und sozialgeschichtliche Relevanz zugesprochen wird.[18] Zu Beginn wurden daher große Aktenmengen übernommen, „als Ende der 70er und Anfang der 80er Jahren die baden-württembergischen Amtsgerichte erstmals umfangreich und systematisch Akten auszusondern begannen“[19]. Dies konnte jedoch aufgrund der gleichbleibend großen Aktenmengen nicht beibehalten werden und die Aktenübernahmen von Vormundschafts- und Pflegschaftsakten der Amtsgerichte wurde in der Folge sukzessive verringert. Dabei wurde auch bedacht, „dass die Akten der kommunalen Fürsorgeämter konkreter und umfassender sind als die der Amtsgerichte“[20].
Das aktuelle baden-württembergische Bewertungsmodell empfiehlt, mindestens 1% und maximal 10% der angebotenen Amtsgerichtsakten der Jahrgänge mit den Endziffern 0 und 5 zu übernehmen. Die Bandbreite reicht dabei von einer einzelnen Akte im Bestand bis zur vollständigen Übernahme ganzer Jahrgänge. Ein landeseinheitliches Modell, welche Aktengruppen in welchem Umfang übernommen werden, existiert nicht.[21]
Das Staatsarchiv Ludwigsburg übernimmt jahrgangsweise im 5- oder 10-Jahres-Rhythmus eine repräsentative Auswahl von wenigen bestimmten Amtsgerichten, namentlich von den Amtsgerichten Besigheim, Esslingen, Göppingen, Heilbronn, Marbach, Schwäbisch Gmünd und Ulm. Diese sind zu finden in der FL-Serie: Untere Verwaltungsbehörden seit um 1945 in der Beständegruppe Amtsgerichte des Geschäftsbereichs Justizministerium unter den Signaturen FL 300/1 bis FL 300/37.
Das Staatsarchiv Sigmaringen übernimmt im 10-Jahres-Turnus einen gesamten Jahrgang bei einzelnen Amtsgerichten, wobei für jedes Amtsgericht die Übernahmejahre festgelegt sind. Die Akten werden den Südwürttembergischen Beständen zugeordnet und sind zu finden im Geschäftsbereich Justiz in den Beständen Wü 30/1 bis Wü 30/29.
Ähnlich wie Sigmaringen verfährt das Generallandesarchiv Karlsruhe. Hier gehören die Akten in die Aktengruppe der Neueren Bestände (ab 1800) und sind ebenfalls im Geschäftsbereich Justiz unter dem jeweiligen Ortsnamen/Sitz des Amtsgerichts zu finden. Das Staatsarchiv Freiburg praktiziert wiederum kein repräsentatives Auswahlmodell, sondern verfolgt eine regionalspezifische und epochenspezifische Überlieferungsbildung. Vormundschaftsakten befinden sich in der Aktengruppe G: Baden-Württemberg 1952ff.: Untere Behörden, untere Sonderbehörden im Geschäftsbereich Justizministerium in den Beständen G 530 bis G 570.[22]
Alle Staatsarchive übernehmen jedoch, sofern erkennbar, besondere Einzelfälle, die z.B. in der Presse thematisiert wurden. Dies ist im Bereich der Vormundschaften und Pflegschaften jedoch nur der Fall, sollte eine Person des öffentlichen Lebens berührt sein. Die Überlieferungen der Notariate enthalten deutlich weniger Vormundschaftsakten. Ein neueres Bewertungsmodell des Landesarchivs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2014 zu Vormundschafts- und Pflegschaftakten der Notariate im württembergischen Rechtsgebiet empfiehlt zwar eine Übernahme von Akten spezieller Personengruppen (z.B. minderjährige Personen in Heimunterbringung), in der Praxis hat sich dies jedoch noch nicht niedergeschlagen. Das Staatsarchiv Ludwigsburg verfügt z.B. über so gut wie keine Vormundschaftsakten der Notariate aus der Zeit nach 1949.
Zur Überlieferungslage der Vormundschafts- und Pflegschaftsakten der kommunalen Jugendämter kann keine allgemein gültige Aussage getroffen werden. Häufig findet sich in der Praxis eine Auswahlarchivierung nach dem vom Landesarchiv Baden-Württemberg im Jahr 1997 entwickelten DOT-Modell.[23] Die Übernahmequote schwankt in der Regel zwischen 1% und 10% der angebotenen Akten. Die Überlieferung eines bestimmten Einzelfalls muss daher immer individuell am Bestand geprüft werden.
Vor der Übernahme ins Archiv werden die Akten inhaltlich nicht verändert. Grundsätzlich übernehmen die Staatsarchive nur vollständige Verfahrensakten und filtern nicht etwa nur Urteile heraus. Problematisch ist, dass die Aktenzeichen von Vormundschafts- und Pflegschaftsakten in den vergangenen Jahrzehnten von Seiten der Amtsgerichte mehrfach verändert wurden, weshalb einzelne Vorgänge ggf. schwer nachzuverfolgen sind. Seit 2009 erhalten Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften z.B. das Aktenzeichen F. Im fraglichen Zeitraum der Nachkriegsjahrzehnte liefen Vormundschaften und Pflegschaften in den württembergischen Amtsgerichten unter dem Aktenzeichen GRA.
Mit Eingang ins Archiv erhält jede Akte einen Stempel, aus dem das Datum der Übernahme ersichtlich wird. Vor der Einlagerung werden Metallteile, wie Büro- und Heftklammern, aus der Akte entfernt.
Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten
Vormundschafts- und Pflegschaftsakten lassen sich in zwei Richtungen auswerten: einerseits sind sie für verschiedene Bereiche historischer Forschung relevant und andererseits bilden sie eine wichtige Quelle für Familienforschung. Der biografische Ansatz ist eine Möglichkeit, sich einer solchen Akte zu nähern. Die ausführlichen Darstellungen von Familien, dem Umfeld und Leben des Kindes bieten sich für biografische oder auch alltagshistorische Fragestellungen an. Die Laufzeit vieler dieser Akten beginnt bereits kurz nach der Geburt und ermöglicht daher einen Blick schon auf die früheste Kindheit. Als serielle, massenhaft entstehende Quellen eignen sich Vormundschafts- und Pflegschaftsakten auch für quantitative Auswertungen, um Rückschlüsse auf Veränderungen und Kontinuitäten in der Durchführung von Amtsvormundschaften und pflegschaften zu ziehen. Die beteiligten Akteure und die Arbeitsweise der beteiligten Institutionen – z.B. die Intensität der Korrespondenz oder die Art der Aktenführung – werden erkennbar und ermöglichen regionale und zeitliche Vergleiche. In diesem Sinne bietet sich ein sozialgeschichtlicher; auf die Lebenswelt der betroffenen Familien, Kinder und Jugendlichen fokussierter Forschungsschwerpunkt an. Vormundschafts- und Pflegschaftsakten spiegeln gesellschaftliche Moralvorstellungen, zeitgenössische Vorstellungen von Kind und Kindheit sowie Geschlechterrollen und zuschreibungen wider, so dass sich diese Quelle zudem für eine mentalitätsgeschichtliche Lesart eignet. Für eine solche Herangehensweise sind die Erhebungs- oder Aufnahmebögen aus der Provenienz der Jugendämter sowie die beigefügten Berichte besonders aussagekräftig. Dort werden im Detail Informationen über die Eltern abgefragt, wie zum Beispiel Beruf, Ausbildung, Arbeitgeber und Einkommen bei Männern, Beruf und Ausbildung des Mannes bei Frauen sowie Informationen über Großeltern und, wenn das der Fall ist, über den außerehelichen Vater. Weitere Fragen kommen hinzu, wenn dieser Besatzungssoldat war. Die Sprache der Berichte und Erhebungsbögen ist typisch für die jeweilige Zeit, was oft, zwischen den Zeilen, weitere Erkenntnisse vermittelt. Wenn beispielsweise abgefragt wird, ob in der Nähe der Wohnung Zigeuner wohnen, wird die weit verbreitete Abwertung von Sinti und Roma deutlich. Besonders in der unmittelbaren Nachkriegszeit waren die Beschreibungen von als problematisch wahrgenommenen Kindern und Familien oft sehr abwertend.
Als Teil der historischen Forschung ist auch ein spezifisch erziehungswissenschaftlicher Blick möglich, da diese Akten auch Rückschlüsse auf pädagogische Methoden der jeweiligen Zeit erlauben. Ein weiterer möglicher Zugang, der zwischen Forschung und Aufarbeitung[24] läge, wäre eine kritische Überprüfung der heutigen Arbeit von Jugendämtern und Amtsgerichten. Generell gilt, dass wissenschaftlich Auswertung der Vormundschafts- und Pflegschaftsakten um die Stimmen von noch lebenden Zeitzeugenden ergänzt werden können und sollten. Damit geht eine besondere methodische Herausforderung einher: Die Perspektive der Zeitzeugen und Zeitzeuginnen mit der möglicherweise damit einhergehenden persönlichen Betroffenheit muss durch eine wissenschaftlich-kritische Distanzierung ausgeglichen werden.[25] Vormundschaft- und Pflegschaftsakten sind jedoch nicht nur für Forschende von Interesse, sondern auch für die Menschen, die selbst unter Vormundschaft standen, oder für deren Angehörige. Sie gehören zu den Archivalien, die für die Erforschung der eigenen Vergangenheit oder der Vergangenheit von Familienmitgliedern hilfreich sein können. Die Inhalte dieser Akten können Leerstellen in Biografien füllen und enthalten oft wichtige Informationen über die betroffene Familie. Der oben beschriebene Anspruch der wissenschaftlich-kritischen Distanzierung muss im Bereich der familiengeschichtlichen Forschung nicht gewahrt werden, geht es doch um die persönliche Geschichte. Eine kritische, wenn auch nicht streng wissenschaftliche, Distanz ist allerdings auch an dieser Stelle notwendig. Fragen nach dem Grund und Entstehungskontext der Akten, nach den Autorinnen und Autoren der verfassten Berichte sowie nach deren zeitlicher Verortung, Absichten und Interessen helfen dabei, die Unterlagen zu deuten. Vormundschaftsakten sind amtliche Unterlagen und spiegeln die Perspektive der Institution, in diesem Fall der Amtsgerichte und Jugendämter, wider. Kinder, Jugendliche und Eltern kommen nur indirekt zu Wort. Diese Einseitigkeit ist sowohl für die Forschung zu beachten als auch für das Nachvollziehen der eigenen (Familien)geschichte. Die Aussagekraft der Akten wird durch den Zweck, zu dem sie angelegt wurden, bestimmt. So sind nur wenige Informationen über Lebensbereiche, die außerhalb des behördlichen Kontakts stattfinden, zu erwarten. Die Akten ermöglichen Einblicke in die betroffene Familie im Zeitraum der Vormundschaft und der Jahre davor. Diese Einblicke sind gefiltert durch die Perspektive der beteiligten Personen und der Rollen, in denen sie handeln.
Hinweise zur Benutzung
Die Inhalte der Akte sind auch für die Nutzung relevant. Besonders wenn die Vormundschaft mit Kindeswohlgefährdung oder Missbrauch zusammenhing, können sie eine belastende, wenn nicht sogar retraumatisierende Wirkung entfalten. In diesem Fall lohnt es sich für Nutzerinnen und Nutzer besonders, die Beratungsmöglichkeiten der Archive zu nutzen. Allein die Sprache dieser Akten bedarf einer historischen Einordnung und Klärung durch die Archivarin oder den Archivar.[26] Für diejenigen Benutzerinnen oder Benutzer, die aufgrund eines Heimaufenthaltes nach ihrer Vormundschaftsakte suchen, ist für die Suche zu klären, im Rahmen welcher Maßnahme die Einweisung stattfand, ob ein Jugendamt oder Amtsgericht (oder beide) beteiligt waren oder ob die Eltern die Maßnahme in die Wege geleitet haben.
Auch hier können Archive beratend weiterhelfen. In jüngeren Fällen lohnt sich eine Anfrage beim Amtsgericht oder Jugendamt, direkt. Für die Archive wiederum sind diese Anfragen in manchen Fällen ungewöhnlich, da die forschenden Personen ganz unmittelbar betroffen sind. Die Auskunft, dass keine Akte mehr vorhanden sei, kann u.U. zu einer starken emotionalen Reaktion führen. Das Vorgehen bei der Auswahlarchivierung und die Gründe für die eventuelle Vernichtung von Akten sollte daher möglichst verständlich erläutert werden. Da es sich bei Vormundschafts- und Pflegschaftsakten um personenbezogenes Archivgut handelt, gelten Sperrfristen. Diese laufen 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Personen aus. Ist der Todestag unbekannt oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Frist 90 Jahre nach der Geburt.[27] Nach Ablauf der Frist können Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten nach Maßgabe der Benutzungsordnung frei genutzt werden. Es gilt keine Geheimhaltung und in der Regel sind die Akten in einem Zustand, der die Arbeit mit dem Original zulässt. Eine Verkürzung der Sperrfristen ist möglich, wenn die Person, auf die sich die Akte bezieht, einverstanden ist. Sollte die Person seit weniger als 10 Jahren verstorben sein, können Eheleute oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner, Kinder oder Eltern ihr Einverständnis geben.[28] Die Nutzung kann versagt werden, wenn ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde, z.B. wenn zum Schutz von in der Akte erwähnten Dritten umfangreiche Anonymisierungen notwendig werden. Ob die Sperrfristen verkürzt werden, ist Abwägungssache. Dies gilt auch, wenn die Person, die eine Sperrzeitverkürzung beantragt, diejenige ist, die unter Vormundschaft/Pflegschaft stand. Die Verkürzung muss in jedem Fall einzeln beantragt und durch die zuständige Archivleitung, entschieden werden. Die jeweiligen Regelungen sind in den Benutzerordnungen der Archive festgelegt. Für eine wissenschaftliche Nutzung vor Ablauf der Schutzfristen sind die Daten durch Anonymisierung zu schützen.[29] Aufgrund der personenbezogenen Sperrfristen sind Vormundschafts- und Pflegschaftsakten nicht online verfügbar. Dies wird in absehbarer Zeit auch nicht der Fall sein, da in erster Linie zentrale Überlieferungen, häufig nachgefragte und für Nutzende besonders attraktive Bestände oder konservatorisch sensible Archivalien digitalisiert werden.[30] Massenakten gehören aufgrund ihrer nur einzelfallgebundenen Relevanz nicht dazu.
Anmerkungen
[1] Romeyk, Massenakten, S. 44.[2] Heider, Vormundschaft, S. 13.
[3] Pflegschaft.
[4] Vgl. BGB §1773, Voraussetzungen, Satz 1 und 2.
[5] Pflegschaft.
[6] BGB, §1909 Ergänzungspflegschaft, Satz 3.
[7] Vgl. Heider, Vormundschaft, S. 185.
[8] BGB §1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes, Satz 1.
[9] BGB §1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes.
[10] Vgl. Heider, Vormundschaft, S. 14.
[11] Vgl. ebd., S. 16f.
[12] Vgl. ebd., S. 17.
[13] Vgl. ebd., S. 36f.
[14] Ebd., S. 171f.
[15] Vgl. Minderjährige (1959).
[16] Vgl. Heider, Vormundschaft, S. 129f.
[17] Vgl. Bewertungsmodell, S. 5.
[18] Vgl. Empfehlungen, S. 38.
[19] Bickhoff, Bewertung, S. 311.
[20] Empfehlungen, S. 38.
[21] Vgl. Bickhoff, Bewertung, S. 312.
[22] Vgl. ebd., S. 318.
[23] Vgl. Hochstuhl, Bewertung, S. 227 und Ernst/Keitel/Koch u.a., Überlieferungsbildung, S. 275f.
[24] Pilz, Erinnern, S. 134.
[25] Ebd., S. 138.
[26] Ebd., S. 136.
[27] LArchG §6, Satz 2.
[28] LArchG §6.
[29] LArchBO §3.
[30] Digitalisierungsstrategie, S. 6.
Quellen
- Minderjährige in Fürsorgeerziehung, in: Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 4.7.1959, Nr. 48, vorgelegt vom Stadtarchiv Stuttgart, 18/1-4617 Nr. 968.
Literatur
- Bewertungsmodell Unterlagen der Notariate (ohne Grundbuchüberlieferung), Stand Juli 2014, Landesarchiv Baden-Württemberg, Stuttgart 2014.
- Bickhoff, Nicole, Zur Bewertung der Unterlagen der Amtsgerichte in Baden-Württemberg, in: Historische Überlieferung aus Verwaltungsunterlagen. Zur Praxis der archivischen Bewertung in Baden-Württemberg, hg. von Robert Kretzschmar (Werkhefte der Staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg A 7), Stuttgart 1997, S. 311–323.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist.
- Empfehlungen zur Archivierung von Massenakten der Rechtspflege. Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Fragen der Bewertung und Archivierung von Massenakten der Justiz in Deutschland, red. von Rainer Stahlschmidt (Der Archivar, Beiheft 2), Düsseldorf 1999.
- Ernst, Albrecht/Keitel, Christian/Koch, Elke/Rehm, Clemens/Treffeisen, Jürgen, Überlieferungsbildung bei personenbezogenen Unterlagen, in: Archivar 61 (2008), S. 275–278.
- Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (LArchG) vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 230), geändert durch Gesetz vom 12. März 1990 (GBl. S. 89) und vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 503).
- Heider, Mirjam, Die Geschichte der Vormundschaft seit der Aufklärung (Schriften zum Familien- und Erbrecht 4), Baden-Baden 2011.
- Hochstuhl, Kurt, Bewertung von Personalakten. Das baden-württembergische Modell, in: Historische Überlieferung aus Verwaltungsunterlagen. Zur Praxis der archivischen Bewertung in Baden-Württemberg, hg. von Robert Kretzschmar (Werkhefte der Staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg A 7), Stuttgart 1997, S. 227–234.
- Höötmann, Hans-Jürgen, Erschließung von Massenakten, in: Erschließung von Archivgut, Möglichkeiten und Grenzen kommunaler Archivpflege durch Kreisarchive, red. von Dems. (Texte und Untersuchungen zur Archivpflege 13), Münster 2001, S. 44–55.
- Menne-Haritz, Angelika, Schlüsselbegriffe der Archivterminologie. Lehrmaterialien für das Fach Archivwissenschaft (Veröffentlichungen der Archivschule Marburg – Institut für Archivwissenschaft 20), 3. durchges. Aufl., Marburg 2011.
- Pflegschaft, in: Gabler Wirtschaftslexikon, hg. von Springer Gabler Verlag, (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/11384/pflegschaft-v5.html, 24.07.2017).
- Pilz, Nastasja, Erinnern, Wiederholen und Durcharbeiten, in: Verwahrlost und gefährdet? Heimerziehung in Baden-Württemberg 1949–1975, hg. von Ders./Nadine Seidu/Christian Keitel, Stuttgart 2015, S. 134–139.
- Romeyk, Horst, Massenakten in Staatsarchiven am Beispiel des Nordrhein-Westfälischen Hauptstaatsarchivs Düsseldorf, in: Sozialforschung und Verwaltungsdaten, hg. von Wolfgang Bick/Reinhard Mann/Paul J. Müller (Historisch-sozialwissenschaftliche Forschungen 17), Stuttgart 1984, S. 37–46.
- Schellenberg, Theodore R., Die Bewertung modernen Verwaltungsschriftguts, übers. und hg. von Angelika Menne-Haritz (Veröffentlichungen der Archivschule Marburg, Hochschule für Archivwissenschaft 17), Marburg 1990.
- Verordnung der Landesregierung über die Benutzung des Landesarchivs Baden-Württemberg (LArchBO), 10. April 2006.
Zitierhinweis: Nastasja Pilz/Nora Wohlfarth, Vormundschafts- und Pflegschaftsakten, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 17.08.2017.