Schützenordnungen

Von Wolfgang Wüst

Augsburger Schützenordnung von 1739, (Quelle: Stadtarchiv Augsburg)
Augsburger Schützenordnung von 1739, (Quelle: Stadtarchiv Augsburg)

Definition der Quellengattung

Schützenordnungen sind normative Quellen mit einer stark variierenden Zahl an Einzelbestimmungen, die für die Mitglieder des jeweiligen Schützenvereins allerdings bindend sind. Schützenordnungen sind ferner Archivalien, deren Ausführung entweder von der Kanzlei der jeweiligen Stadt- oder Landesherrschaft in Auftrag gegeben oder zumindest dort genehmigt wurde.

Bei Schützenordnungen handelt es sich nicht zwangsläufig um Verfügungen einer Dorfobrigkeit oder des jeweiligen Stadt- und Landesherrn, da Schützengesellschaften prinzipiell ein Satzungsrecht ausübten. Ältere Schützen- und Schießordnungen galten in der Regel der Vorsorge gegen Gewalt, Friedensbruch oder gar bewaffnetem Aufruhr, wobei die Bauernaufstände[1] der Jahre 1524/25 als ein abschreckendes und nachhaltiges Beispiel dienten. Vieles war streng geregelt, sogar die Höhe des Trinkgelds für den Schützenschreiber und den „Zeiger“ – er zeigte beim Scheibenschießen die Trefferquote an – zahlte man nach Maßgabe.[2] Schützenverbände und städtische Waffenarsenale traten in das Interesse der Diplomatie und Bildungsreisenden. Das galt in Süddeutschland auch für Reisende aus Italien, die nördlich der Alpen in politischer Mission unterwegs waren. Die Bedingungen territorialer und städtischer Landesverteidigung, der Kriegsvorsorge, der Waffen- und Schießübungen, der Soldaten und städtischen Zeughäuser rückten in den Reisefokus.[3] Als der Florentiner Gesandte Francesco Vettori im Winter 1507/08 mit Gefolge von Ulm kommend in Memmingen ankam, kommentierte er das verbreitete sonntägliche Armbrust- und Gewehrschießen als herausragendes Ereignis: Es ist dies eine erwähnenswerte Sache. Auch in dem kleinsten Dorf Schwabens gibt es einen derartigen Verein und einen Platz dafür, zu dem sich die Menschen an den Festtagen begeben, die einen, um mit der Armbrust, die anderen, um mit dem Gewehr zu schießen, und so bleiben sie in Übung. Diese Einrichtung wird nicht abgeschafft. In allen Städten und Dörfern, in denen ich gewesen bin, habe ich sie angetroffen. In Memmingen war der Platz in den Gräben gut angelegt und viele Menschen waren zusammengeströmt, die einen, um zuzusehen, die andern, um zu schießen.[4]

Historische Entwicklung

Schützenordnungen kann man ebenso wie Dorf-, Stadt-, Landes- oder Policeyordnungen seit dem späten Mittelalter sowohl für den städtischen als auch für den ländlichen Raum als Dokumente zur Friedenssicherung werten und lesen. Sie dienten in erster Linie der bürgerlich-bäuerlichen Bewehrung, der Sicherheit und der Friedensgarantie. In älteren Schützenvereinen mit einer bis in das hohe und späte Mittelalter zurückführenden Tradition fehlen zwar meist konkrete Gründungsdaten, doch helfen bei der Datierung die Stadtchronisten weiter. Dies traf auch für die schwäbische Reichs- und Handelsstadt Isny zu. Die „Schützengesellschaft Isny – SGi Isny“ verweist dabei auf die Tatsache, dass das Schützenwesen in ihrer Stadt „in deren Frühzeit“ zurückreicht. „Frühe Daten sind freilich verschollen“, doch legten die Bedürfnisse einer Handelsstadt es nahe, die Sicherheit zu organisieren. So war bereits im Jahr 1365 für den Erwerb des Bürgerrechts der Nachweis eines Harnisches erforderlich und das Stadtrecht legte fest, das nieman[d] den harnisch versetzen noch verkofen sol. 1447 nahmen Isnys Schützen-Bürger an einem Armbrustschießen in Memmingen teil und 1463 ist ein erster städtischer Büchsenmeister urkundlich erwähnt.[5]

Hinweise auf mittelalterliche Schützenordnungen finden sich hier und in anderen Selbstbeschreibungen der Schützenvereine aber nur in den seltensten Fällen. Die Schützengesellschaft Tübingen 1562 e.V. – ein zweites Beispiel für Schützenvereine – führt ihre Entstehungsgeschichte mit der ersten Erwähnung der Tübinger Sankt Sebastian-Bruderschaft auf das Jahr 1483 zurück. Sebastian – er ist einer der zentralen Patrone in Schützengilden – wurde, folgt man der Heiligenlegende, im römisch-gallischen Narbonne unter Kaiser Diokletian auf Befehl seines Prätorianer-Hauptmanns als christlicher Märtyrer von Pfeilen mauretanischer Bogenschützen durchbohrt. 1489 ist eine stadtnahe Schießstätte erwähnt, in der jährliche Schützenfeste stattfanden. 1538 zählte man bei einem dieser Waffenfeste bereits 414 Teilnehmer. Die Tübinger Schützengesellschaft wurde dann 1799 aufgelöst, doch 1817 unter Württembergs König Wilhelm I. (1816–1864) mit geänderter Satzung bereits wieder begründet.

1847 folgte die Neuauflage der Schützen-Statuten.[6] Urkundlich gesicherte Daten zum Bereich der Schützen und früher Schützenordnungen gibt es für den Sitz des Hoch- und Deutschmeisters in Mergentheim für die Jahre 1478, 1523 bis 1687 und 1720.[7] Im Hohenlohe-Zentralarchiv zu Neuenstein gibt es nicht nur für die Ämter Leofels und Kirchberg an der Jagst Rechnungsbelege für die Errichtung von Schützenordnungen im 17. Jahrhundert.[8] Am 6. November 1667 besiegelten dann Philipp Gottfried von Hohenlohe-Langenburg und die Reichsstadt Schwäbisch Hall eine Schützenordnung für die Dorfgenossenschaft in Gailenkirchen. Der Ort wurde 1972 nach Schwäbisch-Hall eingemeindet.[9]

Augsburger Schützenordnung von 1540, (Quelle: Stadtarchiv Augsburg)
Augsburger Schützenordnung von 1540, (Quelle: Stadtarchiv Augsburg)

Den oft beschriebenen Zusammenhang von Stadtverteidigung und Schützenordnung brachte dann 1776 der Magistrat in der Reichsstadt Straßburg auf den Punkt: Um die Jugend an kriegerische Auftritte zu gewoehnen und die Buergerschaft im Gebrauch der Feuergewehre zu ueben, waren in Straßburg sowie auch in andern Reichsstaedten, Schuezengesellschaften errichtet, die sich im Schießen nach einem bestimmten Ziele einander zu uebertreffen strebten; dieses geschahe entweder mit Kanonen oder mit kleinem Feuergewehr und mit Pfeilen. Den Eifer zu dieser, leider so noethigen Kunst noch mehr anzuspornen, stellte der Magistrat oefters Lustschießen an.[10] Die ältesten Schützenordnungen gehen in Süddeutschland auf das 14. und 15. Jahrhundert zurück, im Deutschen Rechtswörterbuch beginnt die Serie allerdings erst mit Einträgen für 1589 aus dem Herzogtum Württemberg: Doch solle den schützenmaistern und gemeinen schießgesellen oder andern an den gesellen gemainen oder iren schiesen oder gezechen, aldieweil sie irer schützenordnung geleben, hierdurch nichts benommen sein.[11]

Im DRW[12] nicht belegt sind beispielsweise alle handschriftlich abgefassten Schützenordnungen aus dem wehrhaften und lustschießenden Augsburg, wie sie auch andernorts für eine ganze Reihe badischer, württembergischer wie südwestdeutscher Märkte und Städte in Spätmittelalter und früher Neuzeit typisch wurden. Im Jahr 1540 nahmen sie beispielsweise mit einer „Ordnung vnd Gesatz der Erbarn Gesellschafft vonn Zil vnd Birsch Schuetzenn alhie zuo Augspurg“ auf Pergament wieder Fahrt auf. Inhaltlich erklärte die Schützengesellschaft Zil vnd Birsch in der stadtnahen Rosenau, dass sie jetzt endlich eine gute vnnd nützliche ordnung hätte mit 26 Artikeln auf Pergament, wie es jnn solchem schiessenn gehaltenn werdenn soll, vnderainannder der beratschlagt beschlossen vnnd ain erbar rath dieselben confirmirt vnnd bestettigt.[13] (s. Bild oben)

Der Anlass für die Neufassung des Schützentextes 1540 wurde auch gleich mitgeliefert: Nachdem aber solche [ältere] ordnung in vilen articuln vnlautter vonn ainem so vom andern annderst verstannden. Daduorch zwischen gemeinen schützenn vnainigkait vnnd widerwill erregt vnd auch durch etliche vilerlaÿ seltzame vffzüg gesuocht wordenn, welchs alles dieser erbarn gesellschafft zertrennlich vnnd nit vfferpeülich gewest.[14] 1739 folgten in Augsburg die repräsentativ mit Golddruck ausgestatteten 38 Artikel, Ordnung und Gesätz eines weiteren Schützenkreises, der ehrwürdigen Gesellschafft beÿm Stahl- oder Armbrust. (Abb. ganz oben) [15]

Aus Sorge vor Aufruhr richteten Städte und Märkte kommunale Schützenämter ein, unter deren Aufsicht sich das Schützenwesen in der Frühmoderne in vorgegebenen Bahnen entwickelte. 1784 las man dazu beispielsweise in der Ordnung der Stadt Lindau: Da das Loebl. Schuetzenamt von Einem HochEdlen und Hochweisen Magistrat aufgestellet ist, und zu diesem Fache seine Amtspflichten in obrigkeitlichen Namen und anvertraute Gewalt ausuebet, so wird sich zu einem jeden ehrliebenden Buerger und Gesellschafter von selbsten versehen, daß er diesem Amte mit gebuehrendem Respect und Gehorsam gegen die Ordnung begegnen werde.[16]

Schützenordnungen und Statuten waren kein exklusives Phänomen mittelalterlicher oder frühneuzeitlicher Zeitläufe. Im 19. und 20. Jahrhundert verlangten bei neu- oder wiederbegründeten Schützenvereinen die Vereinsstatuten nach einer entsprechenden Grundlage. Für die „Gründung und Statuten der Schützengesellschaft zu Säckingen“ sind als ein Fall unter Vielen entsprechende Akten für die Zeit von 1864 bis 1881 überliefert.[17] Ähnliches traf für die Statuten des Schützenbundes „Kleines Wiesental“ in Tegernau und Umgebung für die Jahre 1906 bis 1908 zu.[18]

Aufbau und Inhalt

Lindauer Schützenordnung vom 5. Mai 1784, (Quelle: Staatsarchiv Augsburg, Reichsstadt Lindau, Akten 18)
Lindauer Schützenordnung vom 5. Mai 1784, (Quelle: Staatsarchiv Augsburg, Reichsstadt Lindau, Akten 18)

Schießen und das Tragen von Waffen war seit der Gründung von entsprechenden Gilden, Gesellschaften und Vereinen ein Bereich gewesen, der neben seiner zeremoniellen, sportlichen und gesellschaftlichen Bedeutung für die Wehrhaftigkeit und Sicherheit eines Ortes oder einer Region ausschlaggebend war. In der Reichsstadt Lindau ging die Schützenordnung von 1784 darauf expressis verbis ein. Schützenvereine waren danach zur Vertheidigung des Staats verpflichtet. In der regelmäßigen Schießübung dürfe man keineswegs nur eine nuetzliche Belustigung und anstaendige Erholung des Juenglings- und Mannsalters sehen, weshalb das von dem Loebl. Schuetzenamte hiehero erstattete Gutachten diese gegenwaertige Schuetzen Ordnung auf die jetzige Zeiten, Sitten und Umstaende ausrichtete.[19] (s. Bild)

Die Inhalte von Schützenordnungen spiegeln ferner das Programm obrigkeitlicher Vor- und Fürsorge wider. Dazu gehörten auch Verbote und Sanktionsdrohungen gegen Wilderer. 1588 erließ deshalb Herzog Ludwig von Württemberg (1568–1593) eine in Tübingen gedruckte Newe Constitution vnd Ordnung. Welchermassen vnd gestalt/ im Fuerstenthumb Wuerttemberg/ die Wildbrett Schuetzen fuerohin/ nach eines Jeden Verwuerckten vnd Verbrechen gestrafft werden sollen. Geben [...] den ersten Monatstag Augusti/ nach Christi [...] Geburt/ Fuenffzehenhundert/ achtzig vnd acht.[20] Die Themennähe der Schützenordnungen zu anderen Quellengattungen ließ auch Normentransfers zu. So verwies der Gesetzgeber im Hochstift Eichstätt 1658 in einer Policeyordnung auf die unmittelbare Absicht, das Schützenwesen neu zu regeln. Im Abschnitt (Von bewöhrung der burgerschafft, undt exercirn in dem schiessen […]) hieß es deshalb entsprechend: Wie wir dan auch sonsten eine formbliche schützenordtnung aufrichten, vndt vndter vnserer fertigung denen schützenmaisteren vnndt schützen mit negstem erthaillen lassen werdten.[21]

Schützenordnungen legten ferner den Kreis teilnahmeberechtigter Schützen bei den Schützenfesten und Umzügen fest. Sie bestimmten die Regeln für korrektes Schießen, sorgten für einen geordneten Ablauf der Schützentage und legten die Rechte und Pflichten der Schützenmeister offen. Manche christliche Schützenordnung, wie die aus dem Eichstätter Amts- und Hopfenort Spalt von 1779, stellte auch ungebührliches Benehmen (Fluchen oder Schwören) am Schießstand unter Strafe.[22]

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Schützenordnungen sind wie Landes- oder Policeyordnungen normative Quellen, die dem Wunschdenken der jeweiligen Obrigkeit entsprachen. Ihre Inhalte sind deshalb über die Implementierungsforschung auf Alltagstauglichkeit zu überprüfen. Dies kann freilich mit Blick auf die hierfür in Frage kommende Quellenvielfalt nur für begrenzte Räume geleistet werden. Für die Policey-Forschung ist dies für das württembergische Oberamt in Leonberg in einer Pilotstudie aufgezeigt worden.[23] Für Schützenordnungen gibt es keine gesetzlich geregelte Bestandssicherung in Archiven oder Bibliotheken, da sie in der Regel eigentumsrechtlich Vereinsgut sind. Für die Vereine, die ihr älteres Schriftgut nicht öffentlichen Einrichtungen überlassen, gilt also der Mitgliedervorbehalt. Über die Medien und die Öffentlichkeitspräsenz traditionsreicher Schützenvereine bessert sich seit Jahren allerdings die Situation nachhaltig. Internetauftritte der Vereine klären oft auch über das Schicksal ihrer Statuten auf. Für die Vereinsgeschichte der Schützen aus dem fränkischen Spalt hieß das beispielsweise: „Das handschriftliche Original [der ältesten Schützenordnung von 1759] im Besitz der Schützengesellschaft ging beim Brand des Jahres 1911 verloren. Eine glücklicherweise erhaltene Abschrift aus dem Jahre 1818 vermittelt einen aufschlussreichen Einblick in den damaligen Schießbetrieb.“[24]

Hinweise zur Benutzung

Jüngeres Archivgut zu Schützenordnungen und Schützengesellschaften kann gesetzlichen Sperrfristen unterliegen, da die Quellengattung ja historisch nicht abgeschlossen ist, sondern bundesweit in den ungezählten Schützenvereinen, Schützengilden, Schützenbruderschaften und Sportschützenvereinen – ihre Zahl beläuft sich derzeit (Stand: 1. Oktober 2017) auf 10.157 – weiter gepflegt und entwickelt wird. Im Online-Register[25] aller Schützenvereine finden sich auch die entsprechenden Archivbildner aus Baden-Württemberg vom Schützenverein Oberteuringen e.V.[26] über den Schützenverein Barbarossa Fenken e.V. bis zum Bogensportverein e.V. in Sankt Leon-Rot[27]. Sie alle werben wie in dem 1968, unweit von Ravensburg in Fenken gegründeten Schützenverein „Barbarossa“ um neue Mitglieder. In Fenken etwa so: Du bist 12 Jahre alt oder älter und hast Interesse am Schießen, dann schau doch einfach mal bei uns im Schützenhaus vorbei![28] Zu Schützenakten, bei denen gegebenenfalls Sperrfristen greifen, zählen auch zahlreich erhaltene Gesuche zur Errichtung von Schießstätten in den Gemeinden und Landratsämtern. Sie können mit entsprechenden Schützenordnungen korrelieren. Für die Landratsämter Lahr und Konstanz sind beispielsweise zahlreiche Akten überliefert, die bis ins 21. Jahrhundert reichen. Als Muster nur für die 1920/30er Jahre seien hier vier Gesuche genannt.

1) Die Errichtung eines Schießstandes durch den Kleinkaliber-Schützenverein Dundenheim und dessen sicherheitspolizeiliche Überwachung, 1924–1930.[29]
2) Gesuch der Kleinkaliber-Schützengesellschaft in Ettenheim um Genehmigung zur Errichtung eines Schießstandes (nicht umgesetzt), 1926.[30]
3) Gesuch des Kleinkaliber-Schützenvereins in Ettenheimmünster um Genehmigung zur Errichtung eines Schießstandes, 1928–1930.[31]
4) Errichtung, Betrieb und Überwachung des Schießstandes des Kleinkaliber-Schützenvereins in Rust, 1927–1934.[32]

Anmerkungen

[1] Wüst, Kommunikation.
[2] In Lindau waren es 1784 von jedem gewonnenen Gulden neun Kreuzer.
[3] Zum reichsstädtischen Militär in vergleichender Perspektive: Kraus, Militärwesen.
[4] Reisen und Reisende, Bd. 1, S. 50; Wüst, Schwaben.
[5] URL: http://www.sgi-isny.de/historie.html (1.10.2017).
[6] URL: http://www.schuetzengesellschaft-tuebingen.de/historie.html (1.10.2017).
[7] Landesarchiv Baden-Württemberg, StA Ludwigsburg B 243 Bü 44 b.
[8] Landesarchiv Baden-Württemberg, Hohenlohe-ZentralA Neuenstein Ki 10 Nr. 50/ Lit. A/10.
[9] Landesarchiv Baden-Württemberg StA Ludwigsburg B 186.
[10] Friese, Geschichte, S. 308.
[11] Württembergische ländliche Rechtsquellen, S. 731.
[13] StadtA Augsburg, Reichsstadt, Schützenwesen, Akt „Schützengesellschaft, Artikel und Ordnungen 1540–1832“, Ordnung von 1540 für Augsburg-Rosenau.
[14] Ebd.
[15] Stadtarchiv Augsburg, Akt „Schützengesellschaft, Artikel und Ordnungen 1540–1832, Ordnung der Armbrustschützen von 1739.
[16] StA Augsburg, Reichsstadt Lindau, Akten 18.
[17] Landesarchiv Baden-Württemberg, StA Freiburg B 733/1 Nr. 4974.
[18] Ebd., B 740/1 Nr. 1271.
[19] StA Augsburg, Reichsstadt Lindau, Akten 18, Druckschrift vom 5. Mai 1784.
[20] Die digitalisierte Ordnung ist über das Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 16. Jahrhunderts abrufbar. Vgl. VD16 W 4531.
[21] Die „gute“ Policey im Reichskreis, Bd. 2, S. 519.
[22] URL: http://www.sg1562spalt.de/_html/vereinsgeschichte.html (1.10.2017).
[23] Landwehr, Policey.
[24] Wie Anm. 22.
[25] URL: http://www.alle-schuetzenvereine.de/deutschland/baden-wuerttemberg/page/23 (3.10.2017).
[26] Oberteuringen ist eine Gemeinde im Bodenseekreis in Baden-Württemberg.
[27] St. Leon-Rot ist eine Gemeinde im Süden des Rhein-Neckar-Kreises in Baden-Württemberg in der Nähe von Heidelberg und Speyer.
[28] URL: http://www.sv-barbarossa.de (3.10.2017).
[29] Landesarchiv Baden-Württemberg, StA Freiburg B 717/2 Nr. 2797.
[30] Ebd., B 717/2 Nr. 3149.
[31] Ebd., B 717/2 Nr. 3162.
[32] Ebd., B 717/2 Nr. 8663.

Quellen

  • Friese, Johannes, Neue Vaterlaendische Geschichte der Stadt Straßburg von den aeltesten Zeiten bis auf das Jahr 1791, Bd. 2, Straßburg 1791.
  • Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches, Bd. 1: Der Schwäbische Reichskreis, unter besonderer Berücksichtigung Bayerisch-Schwabens, hg. von Wolfgang Wüst, Berlin 2001.
  • Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches, Bd. 2: Der Fränkische Reichskreis, hg. von Wolfgang Wüst, Berlin 2003.
  • Reisen und Reisende in Bayerisch Schwaben und seinen Randgebieten in Oberbayern, Franken, Württemberg, Vorarlberg und Tirol, 2 Bde., hg. von Hildebrand Dussler (Veröffentlichungen der SFG 6/1–2), Bd. 1: 2. Auflage, Weißenhorn 1968, 1989 und Bd. 2: 1974.
  • Reisen und Reisende in Bayerisch-Schwaben und seinen Randgebieten in Oberbayern, Franken, Württemberg, Vorarlberg und Tirol, hg. von Helmut Gier, bearb. von Johannes Mordstein/Barbara Rajkay (Veröffentlichungen der SFG 6/3), Weißenhorn 2015.
  • Württembergische ländliche Rechtsquellen, Bd. 3: Nördliches Oberschwaben, bearb. von Paul Gehring (Württembergische ländliche Rechtsquellen 3), Stuttgart 1941.

Literatur

  • Blickle, Peter, Unruhen in der ständischen Gesellschaft 1300–1800 (Enzyklopädie deutscher Geschichte 1), München 32012.
  • Burger, Daniel, Waffenkammern und Zeughäuser in Mittelalter und Früher Neuzeit zwischen Funktion und Repräsentation, in: Symbole der Macht? Aspekte mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Architektur. Tagung in Oberfell an der Mosel im November 2011, hg. von Olaf Wagener, Frankfurt a.M. 2012, S. 407–428.
  • Chandon, Christian, Schützen zwischen Stadtverteidigung und Geselligkeit. Vier gedruckte Lad[ungs]schreiben des Bamberger Rates aus dem späten 15. Jahrhundert, in: Bericht des Historischen Vereins Bamberg für die Pflege der Geschichte des Ehemaligen Fürstbistums 146 (2010), S. 109–138.
  • Deutsch, Andreas, Von Friedensverträgen und Vaterschaftsfragen. Zum rechthistorischen Bildprogramm auf Schwäbisch Haller Schützenscheiben, in: Signa Ivris 11 (2013), S. 61–122.
  • Holzborn, Timo, Die Geschichte der Gesetzespublikation. Insbesondere von den Anfängen des Buchdrucks um 1450 bis zur Einführung von Gesetzesblättern im 19. Jahrhundert (Juristische Reihe Tenea 39), Berlin 2003.
  • Kern, Josef, Schützenscheiben als Quellen der Stadtgeschichte, in: Mainfränkisches Jahrbuch für Geschichte und Kunst 44 (1992), S. 127–138.
  • Kraus, Jürgen, Das Militärwesen der Reichsstadt Augsburg 1548–1806. Vergleichende Untersuchungen über städtische Militäreinrichtungen in Deutschland vom 16.–18. Jahrhundert (Abh. zur Geschichte der Stadt Augsburg 26), Augsburg 1980.
  • Landwehr, Achim, Policey im Alltag. Die Implementation frühneuzeitlicher Policeyordnungen in Leonberg (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), Frankfurt a.M. 2000.
  • Martin, Antje, Kronacher Schützenscheiben in ihrem historischen Bezug, in: Miscellanea curiensia 4 (2003), S. 31–57.
  • Mehl, Heinrich/Flamm, Hans-Jürgen, Haller Schützenscheiben. Eine gemalte Chronik der Stadt Schwäbisch Hall und ihres Umlands (Forschungen aus Württembergisch-Franken 21), Sigmaringen 1985.
  • Richter, Holger, Schützen als bürgerliche Partner der Obrigkeit. Festschießen und Huldigungen in Regensburg, in: Großer Stahl. 500 Jahre Schützengeschichte in Regensburg. Katalog zur Ausstellung im Historischen Museum der Stadt Regensburg, 6. Juli bis 22. September 2013, hg. von Michaela Eigmüller, Regensburg 2013, S. 35–40.
  • Schabbach, Rolf-Vitus, 400jährige Schützenordnung für das Erzstift Trier, in: Landeskundliche Vierteljahresblätter 28/3 (1982), S. 91–117.
  • Schulze, Winfried, Klettgau 1603. Von der Bauernrevolte zur Landes- und Policeyordnung, in: Gemeinde, Reformation und Widerstand. FS für Peter Blickle zum 60. Geburtstag, hg. von Heinrich Richard Schmidt/André Holenstein/Andreas Würgler, Tübingen 1998, S. 429–431.
  • Wüst, Wolfgang, Kommunikation und Bündnis. Zur Rolle oberdeutscher Reichsstädte in den Bauernunruhen 1524/25, in: Der Bauernkrieg in Oberschwaben, hg. von Elmar L. Kuhn (Oberschwaben – Ansichten und Aussichten), Tübingen 2000, S. 445–467.
  • Wüst, Wolfgang, Schwaben mit italienischen Augen gesehen. Reiseimpressionen zwischen Spätmittelalter und Aufklärung, in: Schwaben und Italien. Zwei europäische Kulturlandschaften zwischen Antike und Moderne, hg. von Dems./Rainhard Riepertinger/Peter Fassl (Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 102), Augsburg 2010, S. 153–172.

Zitierhinweis: Wolfgang Wüst, Schützenordnungen, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 12.10.2017.

 

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