Württemberg - Die Organisationsepoche

Karikatur auf den württembergischen König Friedrich I (HZAN La 137 Bü 176)
Karikatur auf den württembergischen König Friedrich I. (HZAN La 137 Bü 176)

Während Baden sogleich nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 mit der Neuorganisation des durch den ersten großen Landgewinn erweiterten Gesamtstaates begann, sah sich Kurfürst Friedrich von Württemberg um diese Zeit durch die landständische Verfassung seiner Stammlande daran noch gehindert. Er musste sich vorerst damit begnügen, aus den Neuerwerbungen von 1802/03 einen zweiten, absolutistisch regierten Staat Neuwürttemberg zu bilden, der nur durch Personalunion mit Altwürttemberg verbunden war. Dieser geographisch nicht geschlossene Kleinstaat mit der Hauptstadt Ellwangen und etwa 120.000 Einwohnern wurde gleichsam das Experimentierfeld für den späteren Neubau des Gesamtstaates. Den Ellwanger Zentralbehörden - Oberlandesregierung für Verwaltung und Justiz, Hofkammer für die Finanzen - wurden nach österreichischem Vorbild als Mittelinstanzen drei kollegial organisierte Landvogteien in Ellwangen, Heilbronn und Rottweil unterstellt, denen wiederum die Bezirksbehörden (Oberämter und Stabsämter) unterstanden. Neuwürttemberg war, im Unterschied zu Altwürttemberg, ein konfessionell gemischtes und paritätisches Staatswesen, in dem die drei reichsgesetzlich anerkannten Konfessionen volle Gleichberechtigung besaßen. Selbstverwaltung von Gemeinden und Amtskörperschaften im altwürttembergischen Sinne ließ dieser Staat nicht zu. Auf den neuen Untertanen lastete die bürokratische, zum Teil despotische Verwaltung schwer.
Die Erlangung der vollen Souveränität durch den Preßburger Frieden ermöglichte dem Herrscher an der Jahreswende 1805/06 die staatliche Vereinigung der neuen wie der alten, jetzt ihrer Verfassung beraubten Kurlande mit dem bedeutenden abermaligen Gebietszuwachs zum Königreich. Altwürttemberg hatte 1803 650.000 Einwohner auf 9.500 qkm gezählt, das Königreich hatte 1810 1,34 Mio. Einwohner (zwei Drittel evangelisch, ein Drittel katholisch) auf 19.500 qkm. Unter den Mitarbeitern Friedrichs ragte Graf Normann-Ehrenfels hervor; die ständig treibende Kraft im Neubau des Staates war König Friedrich. Die alten und die neuen Lande erlebten jetzt, später als andere Staaten und nur für ein Dutzend Jahre, dafür in umso härteren Formen, die Herrschaft der unbeschränkten Monarchie. Besonders schroff ging König Friedrich gegen den mediatisierten Adel vor.

Entwürfe für württembergische Grenzpfähle, Wegweiser und Ortstafeln, 1863 (StAL F 126 I Bü 84)
Entwürfe für württembergische Grenzpfähle, Wegweiser und Ortstafeln, 1863 (StAL F 126 I Bü 84)

Die erste Organisation des Gesamtstaates erfolgte rasch und gleichzeitig mit dem Kräfte verzehrenden Aufbau eines schlagkräftigen Heeres, das dem König in erster Linie die Gunst des übermächtigen Rheinbundprotektors sicherte. Das Organisationsmanifest vom 18. März 1806 setzte in der Zentralverwaltung an die Stelle der altwürttembergischen Landeskollegien das Ministerialsystem nach französischem Muster mit sechs Departements. Die Kirchen wurden der Aufsicht des Geistlichen Departements unterstellt, das altwürttembergische Kirchengut mit dem Kammergut vereinigt. Dabei übernahm der Staat auf die Dauer alle Verbindlichkeiten für Kirche, Schule und die Einrichtungen der Armenpflege.
Die in Altwürttemberg unbekannte Mittelinstanz übernahm man von Neu-württemberg, nun aber nicht mehr wie dort kollegial, sondern nach dem fran-zösischen Präfektensystem büromäßig organisiert. Das Land wurde - unter Ausklammerung der dem „Residenzpolizeiministerium" unterstellten Residenzstädte Stuttgart und Ludwigsburg - in zwölf nach geographischen Gesichtspunkten gebildete Kreise (von jeweils etwa 100.000 Einwohnern) eingeteilt. Aus ihnen wurden nach der Grenzverschiebung von 1810 wiederum zwölf, etwas anders geschnittene Landvogteien, die man in Nachahmung der französischen Departements nach Flüssen und Bergen benannte. Unter diesen Mittelinstanzen standen die Landbeamten, d.h. anfangs etwa 140 Ober- und Stabsämter, aus denen durch „Ämterkombinationen" bis 1810 65 Oberämter wurden. Auf keiner der drei Verwaltungsstufen dieses zentralistischen Polizeistaates war Raum für Selbstverwaltung von Genossenschaften und Korporationen oder für die im einstigen Vorderösterreich noch so einflussreichen feudalen Zwischengewalten. Auch die Gemeindeverwaltung wurde zum nach unten verlängerten Arm des allmächtigen Staates.

Dienstuniformen im Königreich Württemberg (StAL F 152 III Bü 732)
Dienstuniformen im Königreich Württemberg (StAL F 152 III Bü 732)

Dass der monarchischen Allgewalt im Innern die Selbständigkeit nach außen so wenig entsprach, hat König Friedrich unwilliger getragen als andere Rheinbundfürsten. Die Rheinbundakte verpflichtete Württemberg, im Kriegsfall zur Heeresmacht Napoleons 12.000 Mann zu stellen. Im Gefolge Frankreichs nahm Württemberg an den Feldzügen gegen Preußen 1806/07, gegen Österreich 1809, gegen Russland 1812 und gegen die Alliierten 1813 teil. Erst nach der Leipziger Völkerschlacht trat Friedrich im Vertrag von Fulda (2. November 1813) zu den Alliierten über. In den Befreiungskriegen 1814/15 wurden die württembergischen Truppen von Kronprinz Wilhelm geführt. Die Erwartung des Königs, die Teilnahme an der Niederwerfung Napoleons noch einmal durch Landgewinn belohnt zu sehen, erfüllte sich nicht. Vergeblich auch sträubte sich Friedrich auf dem Wiener Kongress dagegen, dass seiner Souveränität durch die Verfassung des Deutschen Bundes Einschränkungen auferlegt werden sollten; als letzter Staat trat Württemberg dem Deutschen Bund am 1. September 1815 bei.

Vaterländische Gedichte
"Vaterländischen Gedichte" von Ludwig Uhland, 1817 (HStAS Q 3/54 Bü 63)

Zuvor schon hatte der König, um die Forderung des Kongresses auf Einführung landständischer Verfassungen und das Drängen der freiheitlichen Bewegung im Lande abzufangen, auf 15. März 1815 eine allgemeine Ständeversammlung nach Stuttgart einberufen. Die von königlichen Kommissaren ausgearbeitete Verfassung entsprach an sich den konstitutionellen Doktrinen der Zeit. Dass der König sie dem Lande oktroyieren wollte, rief jedoch den einmütigen Widerstand der Ständeversammlung hervor. Man forderte eine zwischen Herrscher und Ständen zu vereinbarende Konstitution auf der Grundlage der altwürttembergischen und vertrat damit - zum ersten Mal in Deutschland seit dem Untergang der altständischen Welt - entschieden den Gedanken des Verfassungsvertrags. Es begann der viereinhalb Jahre währende „Kampf um das alte, gute Recht", der das Volk in seiner Tiefe aufwühlte und, nicht zuletzt durch Ludwig Uhlands »Vaterländische Gedichte«, lebhaften Widerhall weit über das Land hinaus fand. Der Streit überdauerte trotz aller Vermittlungsversuche des vom König beauftragten Freiherrn von Wangenheim den Tod Friedrichs (30. Oktober 1816).

Dekret zur Einführung eines neuen, stark vereinfachten Staatswappens, 1817 (HStAS E 33 Bü 218 Nr. 3)
Dekret zur Einführung eines neuen, stark vereinfachten Staatswappens, 1817 (HStAS E 33 Bü 218 Nr. 3)

Nachdem 1818 die bayerische und die badische Verfassung oktroyiert worden waren, konnte König Wilhelm 1819, die Sorge der Ständevertreter vor reaktionären Bundesmaßnahmen nach der Ermordung Kotzebues geschickt nutzend, mit einer nach Ludwigsburg einberufenen Ständeversammlung auch die württembergische Verfassung zum Abschluss bringen (25. September). Sie war zur Hauptsache geprägt von dem französischen Konstitutionalismus der Zeit mit seiner Stabilisierung einer kräftigen monarchischen Gewalt. Das Zweikammersystem vereinigte in der ersten Kammer die Prinzen des Königlichen Hauses mit den Standesherren und den vom König ernannten Mitgliedern; in der zweiten Kammer saßen 70 gewählte Abgeordnete der 63 Oberämter und der sieben sogenannten guten Städte (Stuttgart, Ludwigsburg, Tübingen, Ellwangen, Ulm, Heilbronn, Reutlingen), dazu 23 sogenannten Privilegierte, nämlich 13 Vertreter des ritterschaftlichen Adels, sechs protestantische und drei katholische Geistliche sowie der Kanzler der Universität Tübingen. Das aktive Wahlrecht war ein Zensus- und Klassenwahlrecht, das passive Wahlrecht erhielt jeder Staatsbürger christlichen Glaubens. Stärker als in der badischen Verfassung hatten sich in der württembergischen Überreste altständischen Rechts erhalten; dies und vor allem der Vertragscharakter, war es, was den Württembergern ihre Verfassung wert machte. Der Abschluss wurde im Lande mit Jubel gefeiert: Württemberg besaß nun den ersten echten Verfassungsvertrag des konstitutionellen Repräsentativsystems in Deutschland.

(Quelle: Bearbeitete Fassung aus dem Abschnitt Landesgeschichte, in: Das Land Baden-Württemberg. Amtliche Beschreibung nach Kreisen und Gemeinden, hg. von der Landesarchivdirektion Baden-Württemberg, Band I, Stuttgart, 2. Aufl. 1977)

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