Der spezielle Materialbedarf badischer Behörden

„…dass Sie in der Lage sind, Aktenschnüre mit geleimten Enden zu liefern.“

Angebot in einer Akte betreffend die Beschaffung von Büromaterial für die Vertretung des Landes Baden bei der Bundesrepublik Deutschland. Natürlich ist auch diese Akte vorschriftsmäßig badisch geheftet. Vorlage: LABW, StAF C 7/1 Nr. 120.
Angebot in einer Akte betreffend die Beschaffung von Büromaterial für die Vertretung des Landes Baden bei der Bundesrepublik Deutschland. Natürlich ist auch diese Akte vorschriftsmäßig badisch geheftet. Vorlage: LABW, StAF C 7/1 Nr. 120.

Im Jahr 1949 lieferte die Firma Armin Winterhalder, Bindfaden-Großhandlung in Freiburg im Breisgau, 3.000 dünne Schnüre von 55 cm Länge nach Bonn, insgesamt etwa 2 kg zum Preis von 25,78 DM. Die meisten Empfänger in Bonn hätten mit dieser Lieferung wohl nicht viel anzufangen gewusst. Auftraggeberin in diesem Fall war jedoch eine badische Behörde, nämlich die Vertretung des Landes Baden bei der Bundesrepublik Deutschland, die auch außerhalb Badens nicht auf die gewohnte Art der Aktenheftung verzichtete.

Statt Stehordnern, Schnellheftern oder Hängeregistraturen verwendete man dort die Badische Oberrandheftung, bei der die Blätter einer Akte am oberen linken Rand mit zwei kleinen Löchern versehen werden, durch die dann eine dünne Schnur gezogen wird (eben die nach Bonn bestellten Aktenschnüre oder Aktennestel). Diese Schnur wird auf der Rückseite der Akte mit einem speziellen Aktenknoten zusammengebunden, der alle Blätter fest zusammenhält.

Wann genau diese besondere Art der Aktenheftung entstanden ist, lässt sich nicht mehr genau nachvollziehen, jedoch ist bereits in der badischen Archivordnung von 1801 vom Stechen und Schnüren der Akten die Rede. In einer badischen Gemeinderegistraturordnung aus dem Jahr 1843 lautet die Anweisung zum Binden der Akten: Alle Actenstücke […] sind […] zu heften, d. h. an der linken Ecke oben doppelt zu durchstechen, mittelst eines mit einem Stückchen Kartenblatt beschützten Bindfadens zusammen zu binden. Eine spätere Gemeinderegistraturordnung von 1905 nennt auch die genauen Maße dieser Lochung: Die Durchlochung soll 43 mm Spannweite haben, die Entfernung des oberen Loches vom Aktenrande 21 mm und vom linksseitigen Rande 14 mm betragen. Ob es auch für die Art der Schnüre genaue Vorschriften gab, ist nicht bekannt, die Vertretung des Landes Baden bei der Bundesrepublik Deutschland bestand bei ihrer Bestellung 1949 aber ausdrücklich auf geleimten Schnurenden.

In einigen Verwaltungszweigen Badens, insbesondere in der Justiz, hat sich diese Art der Aktenbindung bis heute gehalten. In außerbadischen Gebieten sorgt diese Besonderheit eher für Belustigung. Wenn badische Gerichte und Staatsanwaltschaften aber darauf bestehen, ausgeliehene Unterlagen wieder korrekt gebunden zurück zu erhalten und niemand außerhalb Badens weiß, wie man eine dünne Schnur durch viele kleine Löcher fädeln soll, ist auch der Ärger groß. Vielleicht wäre er etwas geringer, wenn Nicht-Badenern die Vorteile der Oberrandheftung bewusst wären: Sie ist sicher, einfach und sparsam. Eine so gebundene Akte kann kaum in Unordnung gebracht werden, mithilfe eines Leseknotens – ein lockerer Knoten mit etwas Abstand zum hinteren Aktendeckel – ist aber auch das Lesen und Blättern darin bequem möglich. Einmal gelernt ist die Anwendung, also das Auffädeln mithilfe eines Aktenstechers und das Anbringen des Knotens, sehr einfach. Der Materialverbrauch ist gering und die so gebundenen Akten können platzsparend aufbewahrt werden.

Die Firma Armin Winterhalder handelt inzwischen nicht mehr mit Schnur und Bindfaden. Badische Archive und Justizbehörden müssen ihre Aktenschnüre von anderen Anbietern beziehen, heutzutage insbesondere aus den Justizvollzugsanstalten. Und wenn in naher Zukunft flächendeckend die elektronische Akte eingeführt wird, müssen sich auch die letzten Behörden von der Badischen Oberrandheftung verabschieden.

Annette Riek

Quelle: Archivnachrichten 59 (2019), S. 28.

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