Stiftsstatuten

Von Agnes Schormann

Statuten des Kardinals Raimund für das Stift Ellwangen, Nürnberg, 2. September 1501, (Quelle: Landesarchiv BW, StA L B 389 U 847)
Statuten des Kardinals Raimund für das Stift Ellwangen, Nürnberg, 2. September 1501, (Quelle: Landesarchiv BW, StA L B 389 U 847)

Definition der Quellengattung

Bei Stiftsstatuten (kurz Statuten) handelt es sich um eine schriftliche Niederlegung von Normen, also normgebende Dokumente, die im Kontext eines Chorfrauen- bzw. Chorherrenstifts (auch Kanonissen- bzw. Dom-, Kollegiatstift genannt) entstanden sind. In Statuten wurden die Regeln oder auch Gewohnheiten niedergeschrieben und zusammengefasst, nach welchen die Chorfrauen bzw. Chorherren lebten und an welche sie gebunden waren. Es wird bei diesen geistlichen Gemeinschaften zwischen Säkular- oder Regularstiften unterschieden, wobei letztere neben den Statuten auch eine Ordensregel hatten, wie beispielsweise die Augustiner-Chorfrauen oder -herren.

Stiftsstatuten sollten für die Zukunft handlungsleitend sein und dies meist unabhängig von früheren Normen, es sei denn mit Ausweisung auf bestehenbleibende ältere Regelungen.[1] Sie wurden also immer wieder ergänzt, erweitert oder sogar ganz neu ausgehandelt.

In einem intensiven Aushandlungsprozess zwischen den Kanonikern bzw. Kanonissen, ihren Familien und den geistlichen Mächten im Umfeld der Stifte wurden die Statuten erarbeitet. Die Frauen- wie Männergemeinschaften hatten dabei oft auch das Recht, sich selbst Statuten zu geben.[2] Daneben waren es vor allem Bischöfe und Konzilen, die Statuten für die Stifte erarbeiteten oder auch bereits bestehende Statuten bestätigten.[3] Vor allem in den selbst gegebenen Stiftsstatuten verständigten sich die geistlichen Gemeinschaften mit ihrer Umgebung auf immer neue und neu interpretierte Lebens- und Gottesdienstordnungen. Dabei wurde von den Stiftsangehörigen auch versucht, strategisch geschickt oder politisch instrumentalisiert auf Krisen, Reformversuche von außen oder auf die drohende Auflösung in der Reformation zu reagieren. Dagegen versuchten gerade Bischöfe oder Konzilen die Stifte durch aufgetragene Statuten mit neuen, meist strengeren Regeln, zu reformieren. Anhand des Inhalts der Statutenbestimmungen lassen sich Probleme erkennen, mit denen sich ihre Verfasser konfrontiert sahen. Auf diese Weise reflektierten sie „monastische Wirklichkeit; Verbote signalisieren ein von der Norm abweichendes tatsächliches Verhalten“[4].

Die Stiftsstatuten können, auch wenn sie in einem Aushandlungsprozess entstanden sind, grob in zwei Oberkategorien aufgeteilt werden:

1. Von innen kommende: Das heißt, meist von dem/r Vorsteher/Vorsteherin des Stifts veranlasste oder gemeinsam im Stiftskapitel bestimmte neue Regeländerungen oder -ergänzungen.
2. Von außen gegebene: Von einer übergeordneten Stelle, meist vom Bischof, aufgetragene neue Regelungen.

Eine ebenfalls als Statuten zu bezeichnende Quellengattung soll hier noch erwähnt werden, da sie den Stiftsstatuten in Form und Inhalt ähneln: Es sind die in klösterlichen Gemeinschaften entstandenen Regeln und Gewohnheiten.[5] So kann etwa die Carta caritatis der Zisterzienser zu den als Statuten bezeichneten Regeldokumenten gezählt werden.[6] Diese Quellengattung wird hier allerdings nur zur Differenzierung genannt, da es im Folgenden ausschließlich um die im oder für das Stift entstandenen Statuten gehen soll.

Historische Entwicklung

Stiftsstatuten können an allen Chorfrauen- und Chorherrenstiften während des gesamten Mittelalters bis hin in die Frühe Neuzeit entstanden sein.[7]

Im frühen und hohen Mittelalter wurden höchstwahrscheinlich die meisten der Regeln und Gewohnheiten, nach welchen die Gemeinschaften leben sollten, mündlich überliefert. Ab dem späten Mittelalter hingegen wurden diese Normen schriftlich aufgezeichnet,[8] weswegen heute die meisten uns bekannten normgebenden Texte aus dem späten Mittelalter oder der Frühen Neuzeit stammen. Frühe Statuten stammen etwa vom Ende des 13. Jahrhunderts aus dem Stift Sindelfingen;[9] ein Beispiel für spät verzeichnete Statuten findet sich im Statutenbuch des Kanonikerstifts Waldkirch aus dem 18. Jahrhundert.[10]

Latein wurde als Sprache der Statuten vor allem im Früh- und Hochmittelalter verwendet, im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit vor allem Deutsch, allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Die meisten Stiftsstatuten entstanden im Kontext von Reformen und Konzilen,[11] da gerade hierbei die Reformer versuchten, eine meist strengere Regeländerung anzustreben, Probleme zu beseitigen sowie ein nach ihren Vorstellungen geordneteres Leben herbeizuführen.

Aufbau und Inhalt

Stiftsstatuten können in unterschiedlichster Art vorkommen und zwar sowohl was den Inhalt als auch was das Format betrifft. Statuten können in Form einer Urkunde verfasst sein oder aber auch als zusammengebundene Blätter etwa in Form eines Libells auftreten. Inhaltlich können Stiftsstatuten einzelne Aspekte des stiftischen Lebens betreffen oder aber auch umfangreiche Regelwerke mit mehreren Kapiteln aufweisen.

Ein „typisches“ Exemplar zu definieren ist daher kaum möglich, trotzdem soll an dieser Stelle das Format des Regelwerks vorgestellt werden. Dieses besteht aus mehreren Regelkapiteln, manchmal auch mit Überschriften.[12] Dabei fängt es, um die Sprache der Diplomatik zu verwenden, meist mit einer Invocatio, der Anrufung Gottes, z.B. In nomine patris et filii et spiritus sancti. Amen [13] und/oder der Intitulatio, also dem Namen und Titel des Ausstellers an. Im idealtypischen Fall werden auch der bzw. die Empfänger genannt sowie der Grund der Niederschrift. Auf diesen einleitenden Teil folgt der eigentliche Inhalt, die Regeln und Gewohnheiten, die in verschiedene Kapitel mit Überschriften gegliedert sind. Bei den Oberstenfelder Statuten von 1262 sind dies 16 Kapitel. Sie beinhalten an erster Stelle die Regelung des Gottesdienstes, welcher die Grundlage eines Stifts darstellt, denn nicht umsonst werden die Geistlichen als Chorfrauen oder -herren bezeichnet. Weitere Regeln beinhalten u.a. die Einsetzung der Ämter, die Aufnahme neuer Mitglieder, die Kleidervorschrift, den Ausgang aus dem Stift und weitere geistliche oder weltliche Angelegenheiten. Nach den 16 Regelkapiteln endet der Text der Oberstenfelder Statuten ohne eine bei einer idealtypischen Urkunde übliche Signumszeile, Datierung oder Ähnliches. In den frühen Statuten des Stifts Sindelfingen hingegen findet sich eine Signumszeile.[14]

Überlieferungslage und ggf. vorarchivische/archivische Bearbeitungsschritte

Die Mehrzahl der erhaltenen Stiftstatuten gelangte mit den Stiftsarchiven im 19. Jahrhundert im Zuge der Säkularisation in die wissenschaftlichen Archive. Spätere Abschriften können auch heute noch neu entdeckt werden.[15]

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Grundsätzlich bieten die Stiftsstatuten zunächst die Namen des Normgebers und eventuell auch des Empfängers, so kann der Name der Äbtissin/des Abtes eines Stifts als Empfänger, aber auch als Aussteller aufgeführt sein. Gebenenfalls werden auch Mitglieder eines Konvents genannt. In dieser Hinsicht können Stiftsstatuten urkundliches oder briefliches Material ergänzen, etwa zur Untersuchung einer Stifts-Prosopographie.

Vor der Auswertung muss jedoch eine Quellenkritik stattfinden, die zumindest folgende Punkte klären sollte:

  • Datierung der Quelle
  • Historischer Kontext (wichtig ist, ob die Statuten z.B. im Kontext eines Reformversuches entstanden sind)
  • Aussteller und Empfänger

Wird dies beachtet, so bieten diese Quellen zudem einen tiefen Einblick sowohl in den Alltag als auch in das geistliche Leben der Stiftsgemeinschaften.[16] Die Statuten können dabei als ein Komplex von Normen bezeichnet werden.[17] Zudem ist es bei der Interpretation wichtig zu beachten, dass die Stiftsstatuten einen Soll-Zustand darstellen können.[18] Gerade die bischöflichen Statuten haben üblicherweise eine starke Reformfunktion. Neben diesem Soll-Zustand lassen sich aber auch Aussagen über das geistliche und weltliche Leben der Gemeinschaft treffen, über die Aufgaben der Amtsträger und über die Art, wie diese gewählt wurden.[19] Bei den Stiftsstatuten, die von der Gemeinschaft des Stifts veranlasst wurden, bei welchen kein Reform- oder Konzilkontext im Hintergrund steht, lassen sich Aussagen über die Probleme der Zeit treffen wie Streitigkeiten innerhalb der Gemeinschaften oder aber finanzielle Probleme. Denn „der Wunsch oder die Notwendigkeit, Traditionen und Gewohnheiten schriftlich zu fixieren“, entsprang meistens eben diesen Schwierigkeiten, mit denen sich die Gemeinschaften konfrontiert sahen.[20]

Hinweise zur Benutzung

Die Stiftsstatuten sind, sofern diese im Archiv verwahrt werden, uneingeschränkt nutzbar und unterliegen keinen Sperrfristen. Einige der Statuten wurden digital aufgearbeitet und sind über die jeweiligen Archivportale online einsehbar.[21] In analoger Form können die Stiftsstatuten vor Ort durch Bestellung der Archivalien eingesehen werden.

Forschungs- und Editionsgeschichte

Der Begriff der Stiftsstatuten wird in der Forschung unterschiedlich genutzt.[22] Zum einen werden als Statuten nur Dokumente bezeichnet, die alle Verfassungsfragen des Stifts regelten,[23] zum anderen nur Regelungen, die über Einzelaspekte hinausgehen und von dem/der Vorsteher/Vorsteherin und der Gemeinschaft gemeinsam beschlossen wurden,[24] oder aber nur die bischöflichen oder konziliaren „Verfügungen“. Sabine Klapp fasst ihn breiter auf: Den Terminus „Statuten“ benutzt sie für die von Konzilen und Bischöfen ausgestellten normativen Dokumente und für Dokumente aus dem Stift selbst. Dabei verweist sie auf die sorgfältige Quellenkritik (s.o.), um diese Quellen nutzbar zu machen.[25]

Anmerkungen

[1] Melville, Regeln, S. 182f.
[2] Klapp, ... ein haubt, auch ein muter und vursteherin, S. 106; Dies., Das Äbtissinnenamt, S. 143.
[3] So bestätigte Bischof Heinrich von Konstanz die Statuten des Stifts Faurndau 1361, HStA Stuttgart A 602 Nr. 8476.
[4] Felten, Herrschaft, S. 164.
[5] Vgl. die den Statuten ähnelnden Constitutiones eines Dominikanerinnenklosters aus Nordbayern von 1490: Heidelberger Universitätsbibliothek, Cod. Pal. germ. 453 (31.05.2017).
[6] Melville, Regeln, S. 168.
[7] Mehrere Benediktineräbte stellten 1249 Statuten für Benediktinerklöster auf, vgl. z.B. Universitätsbibliothek Augsburg, Cod. I. 2. 2. o. 9.
[8] Klapp, Äbtissinnenamt, S. 143.
[9] HStA Stuttgart A 601 U 123.
[10] GLA Karlsruhe 21 Nr. 7686.
[11] Vgl. Ott, Anpassung, S. 65.
[12] Bei der Beschreibung wurde überwiegend die Vorlage der Oberstenfelder Statuten von 1262 verwendet. Vgl. StA Ludwigsburg B 480 S U 51.
[13] Ebd.
[14] Wie Anm. 9.
[15] Die Statuten aus Oberstenfeld von 1262 (wie Anm. 12), wurden beispielsweise in den 1570er Jahren ins Deutsche übersetzt und sind in StA Ludwigsburg B 480 S Bü 8 enthalten.
[16] Klapp, Äbtissinnenamt, S. 143.
[17] Mörsdorf, Satzungen, Sp. 346.
[18] Klapp, Äbtissinnenamt, S. 146.
[19] Ebd., S. 158.
[20] Ebd., S. 156.
[21] S. z.B. GLA Karlsruhe 19 Nr. 1598: Statuten des Domkapitels (16 Artikel) über die Verrichtung des Gottesdiensts im Chor zu Basel (18. Juni 1652); StA Ludwigsburg B 375 S U 29: Statuten des Stifts Comburg („statuta ecclesiae collegiatae Comburgensis“) (deutsch), mit Zusätzen und Abänderungen von anderer, zeitgenössischer Hand (auf dem letzten Blatt stehen drei Eidesformulare) (lateinisch, 1489); StA Ludwigsburg B 389 U 847: Statuten des Kardinal Raimunds für das Stift Ellwangen (Nürnberg, 2. September 1501); Statuten des Stifts Sindelfingen (13. November 1297) (wie Anm. 9); Bischof Heinrich von Speyer verleiht der Äbtissin und dem Konvent zu Oberstenfeld eine Klosterregel (um 1262) (wie Anm. 12).
[22] Klapp, Äbtissinnenamt, S. 145.
[23] Das Bistum Hildesheim, S. 152.
[24] Küppers-Braun, Frauen.
[25] Klapp, Äbtissinnenamt, S. 161.
[26] Die Liste ist eine Auswahl der vorhandenen Stiftsstatuten-Editionen und bietet keine Gewähr auf Vollständigkeit.

Editionen (Auswahl)[26]

  • Bischof Heinrich von Speyer verleiht der Äbtissin und dem Konvent von Oberstenfeld auf ihre Bitte die Klosterregel, o.O., um 1262, in: Württembergisches Urkundenbuch Online, Bd. 6, Nr. 1638; Stand 17. Januar 2016 (http://www.wubonline.de/?wub=2360) (14.07.2017).
  • Enderle, Wilfried, Reichsstädtisches Kollegiatstift und katholische Reform – Interpretation und Edition der Statuten des Kollegiatstiftes St. Nikolaus zu Überlingen, in: Freiburger Diözesan-Archiv 111 (1991), S. 101–170.
  • Kaiser Friedrich (I.) verordnet, dass ein jeweiliger Herr von Staufen Vogt des Klosters Adelberg sein, die Wahl von Untervögten aber vom Propst und Konvent des Klosters abhängen solle, Burg Staufen, 25. Mai 1181, in: Württembergisches Urkundenbuch Online, Bd. 2, Nr. 428; Stand 24. Oktober 2016 (http://www.wubonline.de/?wub=650) (14.07.2017).
  • Rheinfried, Karl, Die ältesten Statuten des Landkapitels Ottersweiler mit Zusätzen aus dem 15. Jahrhundert, in: Freiburger Diöcesan-Archiv 23 (1893), S. 265–286.
  • Rist, Marcus, Gebräuche im ehemaligen Kloster Weißenau, in: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees 49 (1921), S. 101–176.
  • Schenkungsbrief Kaiser Ludwigs des Frommen an das Kloster Buchau am Federsee, Ingelheim, 22. Juli 819, in: Württembergisches Urkundenbuch Online, Bd. 1, Nr. 82; Stand 24. Oktober 2016 (http://www.wubonline.de/?wub=153) (14.07.2017).
  • Seiler, Alois, Die Statuten des Landkapitels Ellwangen von 1362 bzw. 1373. Eine unbekannte Quelle zur Geschichte des Landdekanats im Bistum Augsburg, in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 22 (1963), S. 249–269.
  • Sproll, Johann Baptist, Verfassung des Sankt Georgen-Stifts zu Tübingen und sein Verhältnis zur Universität in dem Zeitraum von 1476–1534, in: Freiburger Diözesan-Archiv 30 (1902), S. 105–192.
  • Statuten des Stifts Sindelfingen, o.O., 13. November 1297, in: Württembergisches Urkundenbuch Online, Bd. 11, Nr. 5062; Stand 17. Januar 2016 (http://www.wubonline.de/?wub=6067) (14.07.2017).
  • Stift Lorch. Quellen zur Geschichte einer Pfarrkirche, bearb. von Gebhard Mehring, Stuttgart 1911.
  • Zeller, Joseph, Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts, Stuttgart 1910.

Literatur (Auswahl)

  • Albus, Stefanie, Zwischen Statuten und Wirklichkeit: Die Inkorporation von Pfarrkirchen am Beispiel des Prämonstratenserstifts Adelberg, in: Stift und Wirtschaft. Die Finanzierung geistlichen Lebens im Mittelalter, hg. von Sönke Lorenz/Andreas Meyer, Ostfildern 2007, S. 101–129.
  • Das Bistum Hildesheim, Tl. 1: Das reichsunmittelbare Kanonissenstift Gandersheim, bearb. von Hans Goetting (Germania Sacra N.F. 7), Berlin/New York 1973.
  • Felten, Franz J., Herrschaft des Abtes, in: Herrschaft und Kirche. Beiträge zur Entstehung und Wirkungsweise episkopaler und monastischer Organisationsformen, hg. von Friedrich Prinz (Monographien zur Geschichte des Mittelalters 33), Stuttgart 1988, S. 147–296.
  • Fischer, Eugen Heinrich, Zur kirchlichen Verfassung des Ellwanger Stifts, in: Ellwanger Jahrbuch 17 (1956/57) , S. 63–84.
  • Jehle, Fridolin/Enderle-Jehle, Adelheid, Die Geschichte des Stiftes Säckingen, Aarau 1993.
  • Klapp, Sabine, Das Äbtissinnenamt in den unterelsässischen Frauenstiften vom 14. bis zum 16. Jahrhundert. Umkämpft, verhandelt, normiert, Berlin u.a. 2012.
  • Klapp, Sabine, ... ein haubt, auch ein muter und vursteherin... Das Äbtissinnenamt in den unterelsässischen Frauenstiften am Beispiel der Hohenburger Statuten von 1444, in: Neue Forschungen zur elsässischen Geschichte im Mittelalter, hg. von Laurence Buchholzer-Remy u.a. (Forschungen zur oberrheinischen Landesgeschichte 56), Freiburg 2012, S. 99–117.
  • Kreuzer, Georg/Krüger, Thomas Michael, Statuten des Augsburger Domkapitels aus dem 12. Jahrhundert, in: Städtische Kultur im mittelalterlichen Augsburg, hg. von Martin Kaufhold, Augsburg 2012, S. 54–61.
  • Köbler, Gerhard, Statuten. A. Allgemein. Mittel- und Westeuropa, in: LexMA 8 (1997), Sp. 70–72.
  • Küppers-Braun, Ute, Frauen des hohen Adels im kaiserlich-freiweltlichen Damenstift Essen (1605-1803). Eine verfassungs- und sozialgeschichtliche Studie zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Stifte Thorn, Elten Vreden und St. Ursula in Köln, Münster 1997.
  • Lorenz, Sönke, Kirchenreform und kanonikale Lebensform, in: Württembergisches Klosterbuch. Klöster, Stifte und Ordensgemeinschaften von den Anfängen bis in die Gegenwart, hg. von Wolfgang Zimmermann/Nicole Priesching, Ostfildern 2003, S. 21–34.
  • Melville, Gert, Regeln – Consuetudines – Texte – Statuten. Positionen für eine Typologie des normativen Schrifttums religiöser Gemeinschaften im Mittelalter, in: Frommer Eifer und methodischer Betrieb. Beiträge zum mittelalterlichen Mönchtum, hg. von Dems./Cristina Andenna/Mirko Breitenstein, Köln 2014, S. 160–186.
  • Mörsdorf, Klaus, Satzungen, in: Lexikon für Theologie und Kirche 9 (1964), Sp. 346.
  • Ott, Georg, Anpassung der Statuten an die Bedürfnisse der Zeit, in: 600 Jahre Heilig-Kreuz in Horb, hg. von Joachim Köhler, Horb am Neckar 1987, S. 65–77.
  • Pfeifer, Hans, Vom Benediktinerkloster Ellwangen zum weltlichen Chorherrnstift 1460, in: Ellwanger Jahrbuch 31 (1985/86), S. 53–66.
  • Regulae – Consuetudines – Statuta: studi sulle fonti normative degli ordini religiosi nei secoli centrali del Medioevo. Bari/Noci/Lecce, 26 – 27 ottobre 2002 / Castiglione delle Stiviere, 23 – 24 maggio 2003, hg. von Cristina Andenna/Gert Melville, Münster 2005.
  • Schiersner, Dietmar/Trugenberger, Volker/Zimmermann, Wolfgang, Adelige Damenstifte Oberschwabens in der Frühen Neuzeit, Stuttgart 2011.
  • Schreckenstein, Karl Heinrich Frhr. Roth von, Beiträge zur Geschichte des Stiftes und der Stadt Waldkirch, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 36 (1883), S. 212–240, 286–321, 433–460.
  • Schreiner, Klaus, Reformstreben im spätmittelalterlichen Mönchtum: Benediktiner, Zisterzienser und Prämonstratenser auf der Suche nach strenger Observanz ihrer Regeln und Statuten, in: Württembergisches Klosterbuch. Klöster, Stifte und Ordensgemeinschaften von den Anfängen bis in die Gegenwart, hg. von Wolfgang Zimmermann/Nicole Priesching, Ostfildern 2003, S. 91–108.
  • Die Urkunden des Reichsstifts Obermarchtal: Regesten 1171–1797, bearb. von Sabine Meyer, hg. von Hans-Martin Maurer/Alois Seiler, Konstanz 2005.
  • Von der Ordnung zur Norm: Statuten in Mittelalter und Früher Neuzeit, hg. von Gisela Drossbach, Paderborn 2009.
  • Württembergisches Klosterbuch. Klöster, Stifte und Ordensgemeinschaften von den Anfängen bis in die Gegenwart, hg. von Wolfgang Zimmermann/Nicole Priesching, Ostfildern 2003.

Zitierhinweis: Agnes Schormann, Stiftsstatuten, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 19.06.2017.

 

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