Geburtsbriefe, Mannrechtsbriefe

Von Volker Trugenberger

Geburtsbrief für Marie Hetzel von 1826, (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Wü 65/21 T 1-2 Nr. 285 1)
Geburtsbrief für Marie Hetzel von 1826, (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Wü 65/21 T 1-2 Nr. 285 1)

Definition der Quellengattung

Geburts- und Mannrechtsbriefe sind Urkunden über die eheliche Geburt des Empfängers, meist verbunden mit einem Leumundszeugnis und Aussagen über die Leibeigenschaft, gelegentlich auch über die Vermögensverhältnisse. Mit einem Mannrechtsbrief wurde darüber hinaus das Bürgerrecht der Heimatgemeinde aufgegeben.

In der Frühen Neuzeit wurde der Nachweis der ehelichen Geburt durch Vorlage eines Geburtsbriefs verlangt, wenn ein Auswärtiger das Bürgerrecht einer Gemeinde erwerben, jemand in ein Kloster oder Stift eintreten, oder ein Handwerksgeselle in eine Handwerkerbruderschaft oder Zunft aufgenommen werden wollte, ja in manchen Orten scheint bereits bei der Aufnahme als Lehrling dies gefordert worden zu sein. Es konnte auch vorkommen, dass ein Geburtsbrief zur Erlangung eines Wappenbriefs ausgestellt wurde.

Aufbau und Inhalt

Die meisten Geburtsbriefe bescheinigen nicht pauschal die eheliche Geburt, sondern nennen die Eltern namentlich und vergessen nicht zu erwähnen, dass diese öffentlich geheiratet (einannder ehr- unnd ehelich zu kirchen unnd strassen gefiert) und ein ehrbares Eheleben geführt hätten. Dabei kann auf namentlich genannte Zeugen Bezug genommen werden, nach der Einführung der Kirchenbücher wird in der Regel auf diese zurückgegriffen.

Da im Zuge der Territorialisierung als Voraussetzung für Bürgerannahmen häufig die Bedingung eingeführt wurde, dass der Betreffende keiner fremden Herrschaft leibeigen war, sind in den Geburtsbriefen meist auch Aussagen über die Leibeigenschaft enthalten, wobei bei ehemals Leibeigenen der Geburtsbrief zugleich eine Bestätigung der Entlassung aus der Leibeigenschaft sein kann.

Viele Gemeinden waren bestrebt, den Zuzug von Armen und damit potentieller Unterstützungsempfänger zu verhindern, weshalb Neubürger ein Mindestvermögen nachweisen mussten. Dem wurde in den Geburtsbriefen mit Angaben zu den Vermögensverhältnissen oder mit dem Hinweis auf die Bürgschaft naher Verwandter Rechnung getragen.

Schließlich enthalten die Geburtsbriefe in aller Regel ein Leumundszeugnis. Wenn der oder die Aussteller dem Empfänger bescheinigen, daß wir im trew unnd eydt glaubt hetten als eynem andern erbaren unversprochen man, bezeugen sie ihm mit dieser oder einer ähnlichen Formulierung sein Mannrecht.

Mannrecht bedeutet die volle Eidesfähigkeit und damit die volle Rechtsfähigkeit.[1]

Da Eid und Rechtsfähigkeit im Prozesswesen eine große Rolle spielten, begegnet nicht zuletzt in diesem Bereich das Mannrecht. Wichtiger als im Prozesswesen war das Mannrecht allerdings im Zusammenhang mit dem Bürgerrecht.

Das Mannrecht war in der Frühen Neuzeit die Voraussetzung, um als Bürger im neuen Wohnort angenommen zu werden. Das Stuttgarter Stadtrecht von 1492 bestimmte: Item nachdem bisher vil unendlich lichtvertigs folks von allen landen in dise unser statt gezogen und kommen ist, … hand wir …geordnet und gesetzt, das fu(i)rohin kain person in diser unser sta(o)tt Stu(o)tgarten zu(o) burger so(e)lle ufgenommen werden, si hab denn irs manrechten gu(o)t briefe und sigel. 1515 wurde diese Regelung für alle Gemeinden des Herzogtums Württemberg eingeführt, doch findet sie sich auch in den Satzungen anderer Territorien und Gemeinden.[2] Dabei war das Mannrecht nicht nur eine Art Leumundszeugnis, vielmehr hingen Mannrecht und Bürgerrecht ursächlich zusammen. Wer im Zusammenhang mit einer Ortsveränderung bei der Gemeinde, in der er bisher verbürgert war, um sein Mannrecht nachsuchte, der verzichtete dort auf das Bürgerrecht.

Das Mannrecht wurde in einem Mannrechtsbrief bescheinigt. Da ein Neubürger ja aber nicht nur sein Mannrecht nachweisen musste, sondern auch seine eheliche Geburt, enthalten die Mannrechtsbriefe allermeist auch die Elemente eines Geburtsbriefes.

Johann Heinrich Zedlers Grosses vollständiges Universallexicon aller Wissenschaften und Künste setzte deshalb 1739 in Band 19 Mannrechts- und Geburtsbrief gleich, wenn es in Sp. 993 heißt, Mann-Recht bedeute den Geburts-Brief, oder das Attestat, daß einer ehrlich und frey gebohren.[3] Dagegen betonen Rechtsquellen des 16. und frühen 17. Jahrhunderts, dass ein grosse unterschid ist undter geburtbriven und manrechten, so das Mosbacher Stadtrechtsbuch von 1526, ähnlich auch das Dritte Württembergische Landrecht von 1610.[4]

Wenn der Neubürger nicht von seinem Geburtsort zuzog, sondern von einem anderen Ort und er sich von den zuständigen Stellen dieses Ortes den Mannrechtsbrief ausstellen ließ, wurde ihm ein (so Formularbücher des 16. Jahrhunderts) schlecht [schlichtes] Mannrecht ausgestellt ohne Angaben zu seiner ehelichen Geburt. Umgekehrt gibt es auch einen Geburtsbrieff ohn Mannrecht.[5]

Bei der Abfassung von Geburts- und Mannrechtsbriefen griff man in der Regel auf feste Formulierungen zurück, die man in Formularbüchern oder sonstigen Vorlagen fand. Im 19. Jahrhundert begegnen gedruckte Papierformulare.

Bei Nichtadligen wurde der Geburts- oder Mannrechtsbrief von der Heimatgemeinde oder deren Ortsherrschaft ausgestellt, je nachdem, ob der Gemeinde größere Selbstverwaltungskompetenzen eingeräumt worden waren (wie etwa im Herzogtum Württemberg) oder nicht (wie etwa in den ländlichen Gemeinden Oberschwabens). Bei Adligen, die in ein Stiftskanonikat aufgenommen werden wollten, waren es Verwandte, wenn nicht gar der eigene Vater.

Siegler war normalerweise der Aussteller. Wenn der Aussteller ein kommunales Selbstverwaltungsorgan war, wurde das Gemeindesiegel verwandt. Dörfer, die über kein eigenes Siegel verfügten, baten jemanden, der ein Siegel führte, um Besiegelung. Man wandte sich meistens an den zuständigen Vogt, also an die übergeordnete herrschaftliche Verwaltungsinstanz, vereinzelt sogar an den adligen Ortsherren, zu Beginn des 16. Jahrhunderts auch an einen Geistlichen am Ort, an den Schulmeister oder Mesner, in Ausnahmefällen auch an einen Rats- oder Gerichtsverwandten einer benachbarten Stadt. Es kam jedoch auch vor, dass der Dorfschultheiß in Ermangelung eines Gemeindesiegels sein privates Petschaft unter den Mannrechtsbrief setzte.

Überlieferungslage

Geburts- und Mannrechtsbriefe können auf Papier oder Pergament ausgefertigt sein ohne Auswirkungen auf die rechtliche Qualität. Die Ausfertigungen sind in den Archivbeständen derjenigen Institutionen überliefert, bei denen sie vorgelegt wurden. Da über Bürgerrechtsannahmen je nach Rechtsstatus der Gemeinde entweder das kommunale Selbstverwaltungsorgan oder die ortsherrschaftliche Verwaltung entschied, sind sie sowohl in Kommunalarchiven als auch in den in Staatsarchiven oder Privatarchiven verwahrten herrschaftlichen Überlieferungen anzutreffen. Ca. 150 pergamentene Geburts- und Mannrechtsbriefe aus der Zeit zwischen 1499 und 1614 wurden im 19. Jahrhundert dem Stadtarchiv Cannstatt entfremdet und gelangten in das Germanische Nationalmuseum, das sie 1972 zusammen mit anderen Archivalien dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart übergab, wo sie Teil des Bestandes H 52 a sind.

Konzepte auf Papier finden sich in der Überlieferung der ausstellenden Institutionen. In Protokollen kann die Ausstellung eines Geburts- oder Mannrechtsbriefs vermerkt sein, wobei oft das Ziel angegeben wurde, wohin der Antragsteller wegziehen wollte.

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Geburts- und Mannrechtsbriefe sind eine wichtige Quelle für die Familienforschung. Sie geben Auskunft über den Namen des Empfängers, dessen Eltern (manchmal auch über deren Heiratsort und soziale Stellung im Ort) sowie dessen Herkunfts- und / oder Geburtsort. Teilweise werden auch Angaben über Paten, Jugendzeit, Ausbildung und Beruf sowie über den Grund der Beantragung gemacht.

Wenn sie als größere Serie überliefert sind, ermöglichen sie quantifizierende Aussagen über die Zuwanderung in einzelne Gemeinden oder die räumliche Herkunft von Geistlichen in Stiften und Klöstern. Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht in jedem Fall ein Geburts- oder Mannrechtsbrief überliefert ist, so dass ergänzend andere Quellen wie Protokolle oder Rechnungen heranzuziehen sind. Bei Neubürgern ist ferner zu beachten, dass zwischen der Ausstellung des Geburtsbriefes und der Bürgerannahme einige Jahre liegen können, wie einzelne Rückvermerke belegen. Die Angaben zur Lokalisierung der Orte erlauben Aussagen zur Territorialisierung. So war zu Beginn des 16. Jahrhunderts eine nähere Identifizierung eines Ortes mit der Bistumszugehörigkeit nicht ungewöhnlich, um dann im Laufe des Jahrhunderts völlig der Angabe der Herrschafts- und Verwaltungszughörigkeit zu weichen. Der Siegler gibt Auskunft über die Siegelführung von Kommunen und Amtspersonen. Gelegentlich finden sich auch alltagsgeschichtliche Details namentlich über Hochzeitsbräuche.

Hinweise zur Benutzung

Geburts- und Mannrechtsbriefe unterliegen keinen Sperrfristen und sind für Archivnutzer frei zugänglich. Digitalisate von Archivalien dieser Art aus den Beständen des Landesarchivs Baden-Württemberg wurden bisher nur sehr sporadisch erstellt.

Anmerkungen

[1] Grundlegend zu den Bedeutungen von „Mannrecht“: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) 9 (1996), Sp. 150–153.
[2] Fundstelle und Nachweise bei Trugenberger, Leonberger Mannrechtsbriefe, S. 263f.
[3] Zedler19 (1739), Sp. 993.
[4] Fundstellen bei Trugenberger, Leonberger Mannrechtsbriefe, S. 268.
[5] Ebd., S. 266.

Literatur

  • Aschl, Albert, Der Geburtsbrief. Wesen und Bedeutung, in: Studien zur Namen- und Sprachgeographie. Festschrift für Karl Finsterwalder zum 70. Geburtstag, hg. von Wolfgang Meid/Hermann M. Ölberg/Hans Schmeja (Innsbrucker Beiträge zur Kulturwissenschaft 16), Innsbruck 1971, S. 415–426.
  • Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache (DWR) 9 (1996), Sp, 150–153, s.v. Mannrecht.
  • Johann Heinrich Zedlers Grosses vollständiges Universallexicon aller Wissenschaften und Künste, 68 Bde., Halle/Leipzig 1729–1754, Bd. 10 (1735), Sp. 532 s.v. Geburts-Brief und Bd. 19 (1739), Sp. 993–999 s.v. Mann-Recht, https://www.zedler-lexikon.de/index.html?c=blaettern&bandnummer=19&seitenzahl=530&dateiformat=1&view=100&supplement=0%27) (06.07.2017).
  • Trugenberger, Volker, Leonberger Mannrechtsbriefe, in: Südwestdeutsche Blätter für Familien- und Wappenkunde 21 (1995), S. 261–284.

Zitierhinweis: Volker Trugenberger, Geburtsbriefe, Mannrechtsbriefe, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: […], Stand: 20.07.2017.

 

Suche
Diese Archivaliengattung gehört zur Kategorie Dokument.