Demobilmachung - Rückkehr von Kriegsgefangenen nach Hohenzollern

Florian Brückner, Universität Stuttgart

Heimkehr von Kriegsgefangenen, (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Ho 235 T 3_214)
Heimkehr von Kriegsgefangenen, (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Ho 235 T 3_214)

Inhalt

Die weitreichenden Dimensionen des Ersten Weltkrieges hatten zur Folge, dass die dem Waffenstillstand vom 11. November 1918 folgende Demobilmachung, d.h. die Ergreifung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bestimmungen zur Reintegration der Volkswirtschaft aus der Kriegs- zur Friedenswirtschaft, nicht auf den militärischen Sektor begrenzt werden konnte. Eine von der entstehenden Republik zu bewältigend Herausforderung bildete die Reintegration der nach ersten Verhandlungen mit den ehemaligen Kriegsgegnern ca. 100.000 entlassenen Kriegsgefangenen, die während der Gefechte vor allem in britische, italienische und französische Gefangenschaft sowie in Arbeitslager geraten waren. Hierzu zählten nicht nur all jene, die an den vordersten Linien der Front eingesetzt waren, sondern auch diejenigen, die in der Etappe, d.h. in dem zwei bis fünf Kilometer hinter den vordersten Linien gelegenen Orten, in Kämpfe verwickelt worden waren. Knapp ein Jahr nach Abschluss des Waffenstillstands erhielt die Sigmaringer Regierung am 15. September 1919 eine Verfügung von der für die Demobilmachung zuständigen Reichszentralstelle für Kriegs- und Zivilgefangene zum Umgang mit Kriegsgefangenschaftsheimkehrern. In diesem informierte die hierfür eingerichtete Reichszentralstelle für Kriegs- und Zivilgefangene in Berlin die unteren Kommunalebenen des Reiches darüber, wie sie Kriegsgefangene durch wirtschaftliche Beihilfen wieder dauerhaft in Lohn und Brot zu bringen gedachte. Dieses als „Ausführungsbestimmungen. Über die Gewährung von wirtschaftlichen Beihilfen an ehemalige Kriegsgefangene“ betitelte Schreiben ordnete einen Verteilungsplan an, den die militärischen und politischen Behörden im Verbund mit militärischen Interessenverbänden sowie Fürsorge-, Berufs- und Arbeitsvermittlungsorganisationen in die Realität umzusetzen hatten. Waren von Seiten der Reichsregierung zu diesem Zwecke bereits 20 Millionen Reichsmark zur Verfügung gestellt worden, stockte sie diesen Etat um weitere 150 Millionen Reichsmark auf. Damit gewährte sie den heimgekehrten Kriegsgefangenen wirtschaftliche Beihilfen, die dazu geeignet waren, sie wieder dauerhaft in Arbeit zu bringen. Diese Beihilfen sollten vor allem zur Wiederaufnahme einer geregelten Beschäftigung führen, nicht jedoch direkt zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen. Dementsprechend sollten die Beihilfen nicht als Barzahlung, sondern nach Möglichkeit in einer auf die erneute Arbeitsaufnahme abzielenden Sachleistung erfolgen, so beispielsweise durch die Bereitstellung von Arbeitskleidung und entsprechender Gerätschaften. Als Unterstützungsmaßnahme waren auch Kuraufenthalte möglich, die der Wiederherstellung der Gesundheit sowie der anschließenden Steigerung der Arbeitskraft dienlich sein sollten.

Ferner regelte die Verfügung die Verteilungsmechanismen zum Erhalt der Beihilfen: Die Reichszentralstelle ließ die entsprechenden Summen den eigens eingerichteten Landesausschüssen zukommen, die das Geld im Verbund mit den Kommunalverwaltungen an die heimgekehrten Kriegsgefangenen der jeweiligen Bezirke verteilten.

Darüber hinaus verwies die Verfügung auf die Arbeitnehmerrechte der ehemaligen Kriegsgefangenen. So konnten sie bei Arbeitgebern den Anspruch auf Wiedereinstellung erheben, wenn sie bei diesen am 1. August 1914, dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges, in Lohn und Brot gestanden hatten. Sechs Wochen nach ihrer Entlassung aus dem Militärverhältnis hatten sich die Kriegsgefangenen bei dem entsprechenden Arbeitgeber zur sofortigen Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Häufig bedeutete dies, dass Frauen aus den Arbeitsstellen heraus gedrängt wurden, die sie während des Krieges übernommen hatten.

Analyse und Interpretation

Die Verfügung steht exemplarisch für die immensen Belastungen, denen sich die Republik in der Sozialpolitik sowie bei der Abwicklung des Weltkrieges ausgesetzt sah. Denn das 1919 zurückkehrende Kontingent von 100.000 Kriegsgefangenen stellte lediglich die erste Welle von weiteren ca. 500.000 in ganz Europa internierten deutschen Frontsoldaten dar. Zudem gehörten die Frontsoldaten, insbesondere die Kriegsgefangenen, zu jenen Gruppierungen, die die Kriegsniederlage tief enttäuscht hatte. Etliche Veteranen organisierten sich in antidemokratischen paramilitärischen Verbänden, die sich gegen die Weimarer Republik richteten. Hierzu zählten insbesondere die nationalistische, konservative und zum Teil nach einer Restaurierung der Monarchie strebende DNVP sowie ihr paramilitärischer Arm, die mit 500.000 Anhängern mitgliederstärkste und politisch einflussreiche Veteranenorganisation Stahlhelm (Bund der Frontsoldaten). Zusammen mit dem parteipolitisch schärfsten Konkurrenten der DNVP, der NSDAP um Adolf Hitler sowie deren paramilitärischem Verband, der Sturmabteilung (SA), warben diese beiden Parteien während der 1920er Jahre am stärksten um die Wählergunst der Millionen zählenden, durch die Kriegsniederlage psychisch gebrochenen Frontsoldaten, nicht zuletzt indem den Kriegsteilnehmern soziale Leistungen, Arbeitshilfsmaßnahmen und Rentenansprüche in Aussicht gestellt wurden.

Ferner tangierte die Verfügung mit ihrem Versuch, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, einen neuralgischen Punkt, der die Republik in ihrer gesamten Bestandszeit belastete. Arbeitslosigkeit, insbesondere jene der heimkehrenden Soldaten, stellte eine besondere Problematik der Republik dar, kulminierend in den Jahren der Inflation bzw. der Deflation 1923/1929.

Anknüpfungspunkte, um den konkreten Erfolg dieser Politik auf der Mikroebene Hohenzollerns zu bemessen, dürften sich aus den Rundschreiben des Zentralkomitees der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz ergeben. Insbesondere das in Baden gelegene Lager Heuberg bildete für Hohenzollern ein wichtiges Durchgangslager für heimkehrende deutsche Kriegsgefangene. In Heuberg wurden zahlreiche Anweisungen und Richtlinien zum Umgang mit Kriegsgefangenschaftsheimkehrern ausgearbeitet. Personallisten zu Kriegsgefangenen liegen zudem für den Landkreis im württembergischen Tuttlingen vor.

GND-Verknüpfung: Demobilmachung [4324477-4]

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Das vorgestellte Dokument im Online-Findmittelsystem des Landesarchivs BW: 

Bestimmungen für Beihilfen an Kriegsgefangene, 15.9.1919