Um Erbe und Unterhalt: Langwieriger Ehestreit im Hause Hohenzollern im 18. Jh.

Unterschriften der Ehegatten und des Fürsten Joseph Wilhelm von Hohenzollern-Hechingen zum Trennungsvertrag vom 23. April 1776. Vorlage: Landesarchiv StAS FAS DS 1 T 8-10 Nr. 284
Unterschriften der Ehegatten und des Fürsten Joseph Wilhelm von Hohenzollern-Hechingen zum Trennungsvertrag vom 23. April 1776. Vorlage: Landesarchiv StAS FAS DS 1 T 8-10 Nr. 284.

Recht hoffnungsvoll begann die am 2. März 1749 auf dem Manderscheidschen Schloss Kail in der Eifel geschlossene Ehe zwischen dem Erbprinzen Karl Friedrich (1724–1785), einzigem Sohn des Fürsten Joseph von HohenzollernSigmaringen (1702–1769), und seiner Cousine Johanna Josepha aus dem Hause Hohenzollern-Bergh (1727– 1787). Dem Paar wurden innerhalb von 16 Jahren zwölf Kinder geboren, von denen jedoch nur drei das Erwachsenenalter erreichten, unter ihnen als einziger Sohn der spätere Fürst Anton Aloys (1762–1831), Ehemann der mittlerweile berühmten Fürstin Amalie Zephyrine (1760–1841).

Ob nun der herbe Verlust von neun Kindern oder ein gegenseitiger Überdruss nach über 25 Jahren Ehe oder das unendliche Warten auf das niederländische Erbe der Fürstin die eheliche Verbindung zunehmend belastete, bleibt ungeklärt. Auf jeden Fall bezog die Fürstin ab 1776 das Schloss Langenenslingen, den ihr zugedachten Witwensitz. Nur, dass ihr Gatte zu diesem Zeitpunkt noch lebte und vorwiegend in Krauchenwies residierte. Dasselbe Schicksal hatte übrigens auch die Fürstin Maria Theresia (1696–1761), dritte Gemahlin des Fürsten Joseph von Hohenzollern-Sigmaringen, erlitten. Zwischen Karl Friedrich und Johanna Josepha wurde mit Datum vom 23. April 1776 ein regelrechter Trennungsvertrag aufgesetzt, der vor allem die wirtschaftliche Versorgung der Fürstin regelte.

Als am 15. Mai 1781 Graf Johann Baptist Oswald von Hohenzollern-Bergh (1728–1781), genannt der tolle Graf und Bruder der Fürstin Johanna Josepha, nach über 20 Jahren Gefangenschaft und Hausarrest schließlich ohne Nachkommen in Haigerloch starb, war der Weg zum reichen niederländischen Erbe frei. Doch wer denn nun eigentlich erbberechtigt wäre, war heiß umstritten zwischen den fürstlichen Ehegatten. Karl Friedrich vertrat die Auffassung, dass das Sukzessionsrecht auf die niederländischen Besitzungen nach dem hohenzollerischen Hausrecht nur einem männlichen Anwärter zustünde. Die Fürstin sah sich dagegen gemäß dem väterlichen Testament als legitime und einzige Erbin und sollte damit Recht behalten. Die Räte, über die nahezu ausschließlich die Kommunikation der Ehegatten stattfand, waren während dieser Auseinandersetzung der Verzweiflung nahe. Einer wünschte bey diesen umständen am End der Welt zu seyn. Trotz einer gewissen wirtschaftlichen Notlage widersetzte sich der Fürst allen Versöhnungsversuchen. Er wollte lieber nur von einem einzigen Hoff in Ruehe Leben, als wieder in die vorige Sclaverey zurückkehren. Die Fürstin wollte ihren Gemahl nun zwar nicht an ihrem Erbe teilhaben lassen, doch verzichtete sie auf das ihr zustehende Deputat zugunsten ihres Sohnes und verdreifachte dieses noch. So konnte sich der Erbprinz eine eigene Hofhaltung samt Gattin leisten.

Fünf Wochen vor dem Tod des Fürsten Karl Friedrich kam es nach nahezu zehnjähriger Trennung zu einer wirklichen Versöhnung. Beide Seiten erklärten dabei, alles Vergangene zu Vergessen […] und bezeugten sich bey dießem herrlichen act ohnaussprechlich wohl.

Birgit Meyenberg

Quelle: Archivnachrichten 49 (2014), S.24.

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