Personenstandsbücher

Von Christoph Florian

Geburtenbuch von Böblingen, 1876, (Quelle: Stadtarchiv Böblingen A 16 1 Nr. 1)
Geburtenbuch von Böblingen, 1876, (Quelle: Stadtarchiv Böblingen A 16 1 Nr. 1)

Definition der Quellengattung

Personenstandsregister sind die vom „Standesbeamten über den Personenstand geführte[n] öffentliche[n] Register“.[1] Der Personenstand wiederum setzt sich aus bestimmten persönlichen Eigenschaften einer Person (Alter, Geschlecht) und ihrer familienrechtlichen Position zu anderen Familienmitgliedern (Abstammung, Familienstand) zusammen.[2] Als „Eckpfeiler“ des Personenstands gelten Geburt, Eheschließung (seit 2009 auch Lebenspartnerschaft) und Tod.[3] Diese drei Typen von Personenstandsregistern sollen in diesem Beitrag näher vorgestellt werden. Das 2009 eingeführte Lebenspartnerschaftsregister wird, da es zu den elektronischen Personenstandsverzeichnissen gehört, hier nicht näher vorgestellt.

In personenstandsrechtlicher Hinsicht sind die Personenstandsregister „öffentliche Zeugnisurkunden mit Beweiskraft“. In ihnen werden die Personenstandsfälle unmittelbar eingetragen (Primärbeurkundung).[4]

Die Bezeichnung für die Personenstandsregister hat sich seit 1876 mehrmals gewandelt. Seit 2009 wird die Bezeichnung Register verwendet (z.B. bei Sterberegister). Diese Bezeichnung war schon einmal von 1876 bis 1938 gültig. Von 1938 an wurde dann die Bezeichnung Buch angewendet (z.B. bei Geburtenbuch). In dem vorliegenden Artikel wird der Begriff Register verwendet, da dies heutzutage die offizielle Bezeichnung ist. Seit 2009 (bei einigen Ausnahmen 2014) werden die Register elektronisch geführt.[5]

Historische Entwicklung

In Deutschland hatten bis in das 19. Jahrhundert fast ausschließlich die Kirchenregister die Funktion öffentlich-rechtlicher Personenstandsregister. Lediglich im besetzten linksrheinischen Gebiet führte Frankreich 1798 dauerhaft das zivile Personenstandswesen und damit zivile Personenstandsregister ein.[6] Die Notwendigkeit, bei Eheschließungen Angehöriger staatlich nicht anerkannter Bekenntnisse untereinander oder mit Angehörigen staatlich anerkannter Bekenntnisse eine allgemein verbindliche Lösung zu finden, stärkte dann im 19. Jahrhundert die Entwicklung hin zur Einführung der Zivilehe bzw. des zivilen Personenstandswesens.[7]

Kraft eines entsprechenden Gesetzes vom 21. Dezember 1869 führte das Großherzogtum Baden im Jahr 1870 die Zivilehe ein. In dem Gesetz wurde auch die Materie der Personenstandsregister (Standesbücher) geregelt.[8] Am 1. Oktober 1874 führte auch der preußische Staat unter dem Eindruck seines Kulturkampfes mit der Katholischen Kirche auf Grundlage des Personenstandsgesetzes vom 9. März 1874 das zivile Personenstandswesen und somit zivile Personenstandsregister ein.[9] Diese Regelung erfasste auch das damals preußische Hohenzollern-Hechingen. Das preußische Personenstandsgesetz wurde schließlich durch das fast identische[10] im ganzen Reich geltende Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Inkrafttreten am 1. Januar 1876) abgelöst.[11]

Starke Veränderungen erfuhr das Personenstandsgesetz durch seine am 3. November 1937 beschlossene und am 1. Juli 1938 in Kraft getretene Novellierung. Die wichtigste Neuerung war die Einführung des Familienbuchs. Dessen erster Teil löste das bisherige Heiratsregister ab, während der zweite Teil die familiären Zusammenhänge des Ehepaares dokumentierte. Auch wurden die Bezeichnungen „eingedeutscht“ und das Wort „Register“ durch „Buch“ ersetzt. Das Geburtsregister wurde daher in Geburtenbuch und das Sterberegister in Sterbebuch umbenannt, während das Heiratsregister Teil des neuen Familienbuchs wurde.[12]

Nach Kriegsende erfolgte die Ausmerzung nationalsozialistischen Gedankenguts in den Personenstandsregistern. Um das Personenstandswesen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder zu vereinheitlichen und den durch die Flucht und Vertreibung von Millionen von Menschen hervorgerufenen Herausforderungen begegnen zu können, war eine neuerliche Änderung des Personenstandsgesetzes notwendig.[13] Dies geschah mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957, die am 1. Januar 1958 in Kraft trat. Die wichtigste Regelung war die Ablösung des bisherigen Familienbuchs durch zwei Personenstandsregister, nämlich durch das Heiratsbuch und das Familienbuch neuerer Art.

Zu Beginn des neuen Jahrtausends wurde erneut die Notwendigkeit erkannt, das Personenstandswesen den veränderten gesellschaftlichen und technologischen Verhältnissen anzupassen. Am 19. Februar 2007 wurde daher eine, am 1. Januar 2009 in Kraft getretene, grundlegende Novellierung des Personenstandsgesetzes beschlossen. Die 1938 eingeführte Bezeichnung „Buch“ wurde durch die ursprüngliche Bezeichnung „Register“ ersetzt. Als Personenstandsregister wurden festgelegt: Geburtenregister, Eheregister, das neu eingeführte Lebenspartnerschaftsregister sowie das Sterberegister. Das Familienbuch verlor seine Eigenschaft als Personenstandsregister; infolgedessen werden keine neuen Einträge mehr vorgenommen.[14] Die Führung der Register erfolgt auf elektronische Weise. In den elektronischen Registern werden wie bisher die Personenstandsfälle eingetragen. Doch unterscheiden sie sich in einigen Aspekten von ihren Vorgängern. So werden jetzt z.B. die Totgeburten in den Geburtenregistern eingetragen und die familiären Zusammenhänge werden jetzt nicht mehr im Eheregister, sondern ebenfalls in den Geburtenregistern ermittelt.[15] Die Nutzung der Personenstandsregister durch die Forschung wird erleichtert, da die Bücher nach Ablauf einer Frist vom Standesamt an öffentliche Archive abgegeben werden.[16]

Aufbau und Inhalt

Der formale Aufbau der Personenstandsregister variiert sowohl untereinander als auch im jeweiligen zeitlichen Verlauf. In den folgenden Ausführungen wird vom 1875 vorgeschriebenen Formular ausgegangen. Das Formular war von Anfang an gedruckt. Zunächst wurden die Bücher handschriftlich und später maschinenschriftlich geführt. Die Einträge in den Büchern wurden chronologisch vorgenommen. Für jeden Personenstandsfall legte man eine eigene Nummer an. Den einzelnen Personenstandsregistern wurde jeweils ein nach dem Familiennamen alphabetisch sortiertes Register beigegeben, in dem auf die Nummer des Eintrags hingewiesen wurde.

Die hier thematisierten Personenstandsregister sind im Normalfall in zweifacher Ausfertigung vorhanden: Die Hauptregister (Erstbücher), die in der Gemeinde verbleiben, und die Nebenregister (Zweitbücher), welche von der unteren Verwaltungsbehörde, meist dem Landratsamt, aufbewahrt werden. Zu Letzteren zählen auch gesonderte Namensverzeichnisse. Die Akten, welche Personenstandbeurkundungen betreffen, werden als Sammelakten bezeichnet. In ihnen finden sich vor allem Nachweise, auf denen der Eintrag in den Personenstandsregistern beruht. Geführt wurden und werden die Personenstandsregister bzw. -bücher von den Standesämtern in den einzelnen Kommunen.

Ausgehend vom Personenstandsgesetz von 1875 enthalten die Geburtsregister die auf Gemeindegebiet stattgefundenen Geburten.[17] In dem durch dieses Gesetz vorgegebenen Formular sind Name, Stand oder Beruf und Wohnort desjenigen, der den Personenstandsfall anzeigt, verzeichnet.[18] Darauf folgten dann Angaben zu den Eltern bzw. nur der Mutter[19] (bei unehelichen Kindern): Namen, Religion, Stand oder Beruf und Wohnort. Danach werden Ort, Datum und Zeitpunkt der Geburt sowie Geschlecht und Vornamen des Kindes vermerkt.[20] Am Ende stehen die unterschriebene Erklärung des oder der Anzeigenden und die Unterschrift des Standesbeamten. Nachträgliche Einträge, welche die Anerkennung des unehelichen Kindes, die Feststellung der Abstammung oder Adoption betrafen, vermerkte man am Rand.[21] In württembergischen Geburtsregistern wurden Randvermerke, die das Sterbedatum mitteilen, zeitweise auch schon vor deren allgemeinen Einführung in Deutschland (1935) angebracht. Tot geborene Kinder wurden nur im Sterberegister verzeichnet.[22]

In Heiratsregistern wurden zunächst Datum und Ort der Heirat verzeichnet. Dann folgen die Angaben zu den Eheleuten, also deren Namen, Religion, Alter, Stand oder Beruf, Geburtsort und Wohnort.[23] Von den Eltern wurden Namen, Beruf oder Stand und der Wohnort vermerkt. Am Ende stehen die Angaben zu den Trauzeugen, die Erklärung der Eheschließenden mit deren Unterschrift sowie die Zeugenunterschriften und der Ausspruch des Standesbeamten über die Rechtmäßigkeit der Ehe mit seiner Unterschrift.

In den Sterberegistern schließlich wurden die auf dem Gemeindegebiet stattgefundenen Sterbefälle aufgezeichnet.[24] Wie bei den Geburtsregistern wurden zunächst Ort und Datum der Anzeige sowie der Anzeigende mit Namen, Stand oder Beruf sowie Wohnort genannt. Dann folgten die Angabe von Namen, Alter, Religion, Stand oder Beruf, Wohnort und Geburtsort des Toten sowie Sterbeort und Sterbedatum.[25] Dazu gehören auch gegebenenfalls der Name des Ehegatten sowie die Eltern (Namen, Stand oder Beruf, Wohnort).

Die badischen Standesbücher (1870–1875) wichen in ihrem Formular von den 1876 allgemein eingeführten Personenstandsregistern in einigen Punkten ab. So tragen die einzelnen Bücher andere Bezeichnungen: „Geburtsbuch, Ehebuch, Todtenbuch“.[26] Die unterschiedlichen Personenstandsfälle (Geburt, Ehe, Tod) können sowohl voneinander getrennt als auch in einem Band vereint gebunden worden sein. Auch unterschied sich das Formular: Die auffälligste Unterscheidung ist das Fehlen des Religionsvermerks, was als Hinweis auf die starke liberale Tendenz in Baden zu betrachten ist, die im Kulturkampf zwischen Kirchen und Staat die Trennung von Staat und Kirche favorisierte.[27] Die anderen Unterscheidungen sind weniger gewichtig. So wird der Name des Standesbeamten, der den Personenstandsfall entgegennahm, genannt. Zusätzlich unterschrieb neben dem Standesbeamten auch der Ratsschreiber. In den Ehebüchern wurden zusätzlich das Datum der Ausstellung des Verkündscheins (Aufgebot) und die Dauer sowie der Ort des Aushanges genannt. Die hohenzollerischen Personenstandsregister (1874–1875) hingegen sind von Formular und Inhalt identisch mit den 1876 allgemein eingeführten Personenstandsregistern.

Die Form und der Inhalt der 1876 eingeführten Personenstandsregister waren immer wieder Veränderungen unterworfen. So wie die Einführung des zivilen Personenstandswesens ein Ergebnis zeitgenössischer Entwicklungen und Konflikte war, so sind die nachfolgenden Änderungen gleichfalls ein Spiegel neuer – durch gesellschaftliche Entwicklungen hervorgerufener – Sachzwänge oder politischer Entwicklungen.[28] Zum Beispiel wurde im Zusammenhang der Bestrebungen in der Weimarer Republik Staat und Kirche zu trennen, 1920 der Religionsvermerk in Geburtsregister, Eheregister und Sterberegister abgeschafft.[29]

Gravierende Veränderungen gab es durch die Einflüsse der nationalsozialistischen Ideologie. Die Personenstandsregister sollten den Zwecken der nationalsozialistischen Judenverfolgung dienen. So wurde in der Folge durch das Personenstandsgesetz von 1937 der Religionsvermerk wieder eingeführt.[30] Dahinter stand die Absicht des nationalsozialistischen Regimes, Angehörige jüdischen Glaubens kenntlich zu machen.[31] Den gleichen Zielen diente die Verordnung über standesamtliche Hinweise vom 14. Februar 1935.[32] Diese Regelung war schon – ohne ideologische Beweggründe – 1926 in Preußen eingeführt worden.[33] Durch Randvermerke konnten jetzt, wie schon zuvor zeitweise in württembergischen Geburtsregistern, Verbindungen zwischen den unterschiedlichen Registereinträgen einzelner Personen hergestellt werden.[34] Die durch diese Verordnung beabsichtigte Verknüpfung und Sichtbarmachung von familiären Zusammenhängen ist gewissermaßen die Vorstufe zum 1938 eingeführten Familienbuch älterer Art. Dieses ist in seinem ersten Teil Nachfolger des Heiratsbuches und stellt in seinem zweiten Teil die verwandtschaftlichen Zusammenhänge dar. Stärker noch als die Randvermerke war das Familienbuch ein Instrument der nationalsozialistischen Judenverfolgung.[35] Auch hinter der 1938 eingeführten Angabe der Todesursache im Sterbebuch stand ideologisch begründetes Interesse, nämlich an erbbiologischen Informationen.

Nach 1945 wurde das nationalsozialistische Gedankengut in den Personenstandsbüchern u.a. durch die Verwendung neuer Formulare ausgemerzt.[36] Auch der Wegfall der Angabe der Todesursache im Sterbebuch durch die Novellierung des Personenstandsgesetzes 1957 ist in diesem Zusammenhang zu sehen.[37] Durch die 1957 beschlossene und 1958 in Kraft getretene Gesetzesveränderung ergab sich für die Personenstandsbücher eine Reihe von Veränderungen. Im Geburtenbuch fiel der Religionsvermerk fort bzw. er konnte freiwillig eingetragen werden. Im Heiratsbuch wurden nur noch die Angaben zu den Eheleuten erhoben, der Religionsvermerk war ebenfalls freiwillig.[38] Auch im Sterbebuch entfielen die Angaben zu den Eltern und zusätzlich, wie schon erwähnt, die Angabe der Todesursache.[39]

Personenstandsregister sind nicht immer fehlerfrei. Einige dieser Unrichtigkeiten entstanden aus Absicht, andere wiederum geschahen unabsichtlich. Zu den Ersteren gehören die Einträge der NS-Sonderstandesämter. Um zu vermeiden, dass vor allem die auffälligen Sterbezahlen in den Konzentrations- und Vernichtungslagern in den eigentlich zuständigen kommunalen Standesämtern bekannt wurden, richtete man in Konzentrations- und Vernichtungslagern außerhalb der kommunalen Kontrolle von der SS betriebene lagereigene Standesämter ein, welche den Namenszusatz „II“ trugen.[40] Sie sollten die in den Lagern geschehenen Verbrechen verschleiern, indem in den Personenstandsbüchern die Nummerierung verfälscht, unrichtige Todesdaten oder -orte angegeben oder sonstige Manipulationen vorgenommen wurden. Bei dem im Schloss Grafeneck (Münsingen) im Rahmen der Euthanasie (Aktion T 4) eingerichteten Standesamt handelte es sich um solch eine Einrichtung. Die durch die NS-Standesämter übermittelten verfälschten Angaben fanden wiederum Eingang in die Personenstandsbücher der Heimatstandesämter.

In der Zeit am Ende des Zweiten Weltkriegs und in der unmittelbaren Nachkriegszeit kam es aufgrund der teilweise chaotischen Situation vor, dass nicht alle Personenstandsfälle eingetragen bzw. korrekt eingetragen wurden. Schließlich können Personenstandsregister Fehler enthalten, die eher unspektakuläre Ursachen haben. So kommt es manchmal vor, dass die Schreibweise eines Familiennamens von Eintrag zu Eintrag variiert.

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Aufgrund des einheitlichen und allgemein gültigen Formulars bieten die Personenstandsregister grundsätzlich eine hervorragende Ausgangsbasis für vergleichende Forschungen. Auch eigenen sich die Bände zu Mikrostudien, da sie territorial abgrenzbar sind.

Die Personenstandsregister sind ein äußerst wichtiger Quellenfundus für die Beantwortung von Anfragen in Erbangelegenheiten durch Notariate, Erbenermittler oder Angehörige. Sie bilden zugleich mit den Kirchenbüchern die zentrale Quellenbasis für die Familienforschung. Während jedoch Kirchenbücher in der Regel nur die Personen einer Konfession umfassen, ist es jetzt möglich, die gesamte Bevölkerung zu untersuchen. Da die jüngeren Kirchenbuchdaten (nach 1876) für die Öffentlichkeit oft nicht zugänglich sind, ermöglichen die Personenstandsregister die Erforschung jüngerer Familienverhältnisse.

Zusätzlich bieten sie reiches Material für die Namensforschung. Berufsangaben, auch bei Frauen, ermöglichen sozial- und wirtschaftshistorische Recherchen. Sterberegister können anhand des angegebenen Sterbealters und für bestimmte Zeitabschnitte der Todesursachen als Quellengrundlage für gesundheitsgeschichtliche Untersuchungen dienen.

Hinweise zur Benutzung

Durch das Personenstandsgesetz von 2007 wurde der Zugang zu den Personenstandsregistern wesentlich erleichtert. Geburtsregister kommen jetzt nach 110 Jahren, Heiratsregister nach 80 und Sterberegister nach 30 Jahren in öffentliche Archive. In Baden-Württemberg finden sich die Hauptregister (Erstbücher) und die dazugehörigen Sammelakten in den hauptamtlich besetzten Kommunalarchiven oder, falls ein solches nicht vorhanden ist, im Kreisarchiv. Im Falle der Sammelakten ist es nicht immer sicher, dass sie vorhanden sind. Denn sie können bewertet und gegebenenfalls kassiert (vernichtet) werden. Nebenregister (Zweitbücher) liegen jetzt in den Kreisarchiven bzw. Stadtarchiven der kreisfreien Städte.

Die Personenstandsregister und die Sammelakten können in den Archiven grundsätzlich wie allgemeines Archivgut genutzt werden. Mögliche Einschränkungen ergeben sich, wenn durch die Nutzung personenbezogene Rechte berührt werden oder der Erhaltungszustand keine Aushändigung des Originals zulässt.

Anmerkungen

[1] Köbler, Wörterbuch, S. 313.
[2] Nach Stuber, Personenstandswesen, S. 16.
[3] Schütz, Standesämter, S. 9.
[4] Stuber, Personenstandswesen, S. 31.
[5] Personenstandsrechtsreformgesetz (2007), S. 138 (§ 75).
[6] Personenstandsregister.
[7] Schütz, Standesämter, S. 15f.
[8] Beurkundungen (1869), S. 588–590.
[9] Schütz, Standesämter, S. 18; Kim, Vorgeschichte, S. 54f.
[10] Baumann, Schutzwürdigkeit.
[11] Schütz, Standesämter, S. 21.
[12] Ebd., S. 60f.
[13] Ebd., S. 77f., 84f.
[14] Personenstandsrechtsreformgesetz (2007), S. 124 (§ 3), 128 (§ 77); Baumann, Schutzwürdigkeit, S. 15.
[15] Ebd., S. 16, 18f.
[16] Vgl. ebd., S. 15f.
[17] Gesetz über Beurkundung (1875), S. 27 (§ 17).
[18] Ebd., S. 28 (§ 22).
[19] Brakmann, Personenstandsregister, S. 4.
[20] Gesetz über Beurkundung (1875), S. 28 (§ 22).
[21] Ebd., S. 28f. (§ 26).
[22] Ebd., S. 28 (§ 23).
[23] Ebd., S. 33 (§ 54).
[24] Ebd., S. 28f. (§ 26), 34 (§ 56).
[25] Ebd., S. 34 (§ 59).
[26] Beurkundungen (1869), S. 588.
[27] Vgl. Fenske, Baden, S. 171f.
[28] Vgl. Brakmann, Personenstandsregister, S. 4.
[29] Zu den allgemeinen Bestrebungen zur Trennung von Kirche und Staat vgl. Kim, Vorgeschichte, S. 247, 297; Gesetz über den Personenstand (1920), S. 1209f. (Art. 1); Empfehlungen, S. 54f.
[30] Personenstandsgesetz (1937), S. 1147 (§ 11), 1148 (§ 21), 1149 (§ 37); Empfehlungen, S. 54f.
[31] Schütz, Standesämter, S. 62f.
[32] Verordnung (1935).
[33] Brakmann, Personenstandsregister, S. 4f.
[34] Verordnung (1935).
[35] Schütz, Standesämter, S. 61.
[36] Vgl. Brakmann, Personenstandsregister, S. 5.
[37] Schütz, Standesämter, S. 89.
[38] Baumann, Schutzwürdigkeit, S. 11.
[39] Mäder/Reichard, Änderungen, S. 14.
[40] Dazu Maruhn, Staatsdiener, S. 228–233.

Literatur

  • Baumann, Carolin, Die Schutzwürdigkeit von Daten in Personenstandsregistern und deren Einfluss auf archivische Arbeitsabläufe. Auswirkungen des Personenstandsgesetzes vom 19.02.2007, Bachelorarbeit FH Potsdam 2012, in: http://fiz1.fh-potsdam.de/volltext/diplome/12119.pdf (04.06.2017).
  • Brakmann, Thomas, Personenstandsregister. Quellenkunde und Auswertungsmöglichkeiten, in: Brandenburgische Archive 30 (2013) S. 3–11.
  • Empfehlungen zur Bewertung von Sammelakten zu den Personenstandsregistern, in: Archivpflege in Westfalen-Lippe 73 (2010), S. 54–57.
  • Fenske, Hans, Baden 1860 bis 1918, in: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte. Bd. 3: Vom Ende des Alten Reiches bis zum Ende der Monarchie, hg. von Hansmartin Schwarzmaier in Verb. mit Hans Fenske/Bernhard Kirchgässner/Paul Sauer/Meinrad Schaab (Veröffentlichung der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg), Stuttgart 1992, S. 133–233.
  • Kim, Sun-Ryol, Die Vorgeschichte der Trennung von Staat und Kirche in der Weimarer Verfassung von 1919 (Hamburger Theologische Studien 13), Hamburg 1996.
  • Köbler, Gerhard, Juristisches Wörterbuch, 15. Auflage, München 2012.
  • Mäder, Konrad/Reichard, Heinz, Die wichtigsten Änderungen des Personenstandsgesetzes 1957, Baden-Baden 1957.
  • Maruhn, Siegfried, Staatsdiener im Unrechtsstaat – Die deutschen Standesbeamten und ihr Verband im Nationalsozialismus. Frankfurt a.M./Berlin 2002.
  • Personenstandsregister, http://wiki-de.genealogy.net/Personenstandsregister (28.05.2017).
  • Schütz, Wolfgang, 100 Jahre Standesämter in Deutschland, Frankfurt a.M. 1977.
  • Stuber, Gerhard, Personenstandswesen. Eine Einführung (Praxishefte für das Standesamt), Stuttgart u.a. 1999.

Gesetzestexte

  • Gesetz. Die Beurkundungen des bürgerlichen Standes und die Förmlichkeiten bei Schließung der Ehen betreffend, in: Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden Nr. 40, Karlsruhe 1869, S. 587–606.
  • Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG), in: Bundesgesetzblatt Tl. I Nr. 5 vom 23. Februar 2007, Bonn/Köln 2007, S. 122–148.
  • Gesetz über den Personenstand. Vom 11. Juni 1920, in: Reichs-Gesetzblatt Nr. 135, Berlin 1920, S. 1209f.
  • Gesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung. Vom 6. Februar 1875, in: Reichs-Gesetzblatt Nr. 4, Berlin 1875, S. 23–39.
  • Personenstandsgesetz. Vom 3. November 1937, in: Reichsgesetzblatt Tl. 1 Nr. 119, Berlin 1937, S. 1146–1152.
  • Verordnung über standesamtliche Hinweise. Vom 14. Februar 1935, in: Reichsgesetzblatt Tl. 1 Nr. 16, Berlin 1935, S. 201–203.

Zitierhinweis: Christoph Florian, Personenstandsbücher, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 20.07.2017.

 

Suche
Diese Archivaliengattung gehört zur Kategorie Container.