Tridentinische Reformdekrete

von Wolfgang Zimmermann

Titelblatt der Statuten der Diözesansynode von 1567, auf der die Dekrete des Konzils von Trient auf das Bistum Konstanz übertragen wurden, Dillingen 1568. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK]
Titelblatt der Statuten der Diözesansynode von 1567, auf der die Dekrete des Konzils von Trient auf das Bistum Konstanz übertragen wurden, Dillingen 1568. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK]

Grundlage für die katholische Erneuerung bildeten die Dekrete des Konzils von Trient (1547–63), das sich in seiner letzten Sitzungsperiode (Sessio XXV) mit Orden und Klöstern beschäftigte. Das Decretum de regularibus et monialibus wurde am 3. Dezember 1563 kurz vor dem Ende der Synode angenommen. In seinem Grundtenor bestätigte das Konzil das Ordenswesen, wie es sich bis in das Spätmittelalter ausdifferenziert hatte. Gegen die reformatorische Anfrage an das Ordensleben formulierte das Konzil programmatisch im ersten Canon die ekklesiologische Bedeutung der Orden: durch sie würden für die Kirche Glanz und viel Nutzen erwachsen (in Ecclesia Dei splendoris atque utilitatis oriatur).

In Einzelbestimmungen wurde das erforderliche Alter für die Ablegung der Profess wie auch für die Wahl zum Vorsteher eines Klosters definiert. Die Gründung von Kongregationen bedeutete für Benediktiner und Zisterzienser einen deutlichen Eingriff in ihre bisherigen Ordensstrukturen. Eine »Kleiderordnung« regelte zur Vermeidung eines nicht angemessenen Luxus die Qualität des Habits. Das individuelle Armutsgebot wurde eingeschärft und der Turnus von Beichte und Kommunionempfang geregelt. Die Gültigkeit der Profess war an die freie Entscheidung der Kandidaten und Kandidatinnen gebunden. Der Einfluss der Familie war damit zumindest formell zurückgedrängt.

Einschneidend waren zwei Bestimmungen des Konzilsdekrets, die ausschließlich die Frauenklöster betrafen (cap. 5): Konvente, die außerhalb der schützenden Befestigung von Städten lagen, sollten wegen ihrer Gefährdung in den Mauerring verlegt werden. Zentrales Element für die Reform der Frauenklöster wurde die Durchsetzung der Klausur, die zum einen den Zutritt von Laien, besonders Männern, in den Konvent verbot (passive Klausur), zum anderen den Frauen aber auch untersagte, ihr Kloster zu verlassen (aktive Klausur). In allen Frauenklöstern mit feierlichen Gelübden sollte die Klausur dort, wo sie verletzt sei, wiederhergestellt werden, wo sie aber unverletzt sei, bewahrt werden (ut in omnibus monasteriis […] clausuram sanctimonalium, ubi violata fuerit, diligenter restitui, et ubi inviolata est, conservari maxime procurent).[1] Die Formulierungen ließen im Hinblick vor allem im Hinblick auf Schwesternsammlungen, bei denen die Klausur noch nie verpflichtend gewesen war, viele Fragen offen. Sie wurden in den Folgejahren in der Konstitution Circa pastoralis (1566) und der Bulle Decori et honestati (1570) durch Papst Pius V. (1566–1572) geklärt. Aus römischer Sicht sollte es künftig nur noch Frauenklöster geben, in denen die Ordensfrauen die feierlichen Gelübde ablegten und die Klausur einhielten. Die Verpflichtung zur strikten »Einschließung« berührte im Kern das religiöse Selbstverständnis zahlreicher Schwesternsammlungen und war zudem ohne bauliche und wirtschaftliche Voraussetzungen nicht umsetzbar. Aus den Klausurvorschriften des Mittelalters, über die im Streitfall die örtlichen Bischöfe zu entscheiden hatten (»bischöfliche Klausur«) wurde nun eine von Rom normierte »päpstliche« Klausur.

Der Großteil der tridentinischen Regelungen schloss an die spätmittelalterlichen Reformdebatten an. Konfliktfelder waren bereits in einzelnen Bereichen vorgezeichnet: Die Visitation wurde zu einem zentralen Element bei der Reform der Konvente, wobei jedoch das Recht dazu verschiedene Akteure für sich reklamierten: Die Ansprüche des zuständigen Bischofs kamen an ihre Grenzen, wenn Orden und Klöster auf ihre Exemtion verwiesen. Mit der neu eingerichteten Nuntiatur in Luzern sowie einzelnen, mit Sondervollmachten ausgestatteten päpstlichen Gesandten installierte der Vatikan zudem eine neue Kraft, die die direkte Kommunikation zwischen Rom und Oberdeutschland gewährleistete. Die Landesherren ihrerseits nutzen über das Instrument der Kastvogtei ihre Einflussmöglichkeiten. Die Visitation der vorderösterreichischen Stadt Villingen 1571 offenbarte exemplarisch das Konfliktpotential: der Oberdeutsche Minoritenprovinzial Jodokus Schüßler (1565–1583), bischöfliche und landesherrliche Vertreter sowie die städtische Obrigkeit verhandelten zäh über ihre jeweiligen rechtlichen Kompetenzen bei der Visitation des örtlichen Franziskaner- und Klarissenklosters sowie der Vettersammlung.[2] Die Visitation der Konstanzer Stifte und Klöster im Sommer 1579 durch den päpstlichen Nuntius Felician Ninguarda, einen Dominikaner, belegte nicht nur den drängenden Reformbedarf, sondern auch die Resilienz der auf ihr ständisches Selbstbewusstsein beharrenden Kanoniker am Domstift.[3] Eine nachhaltige Reform der Stifte und Klöster stand noch aus.

Anmerkungen

[1] Dazu knapp: Muschiol 1999; mit einem Schwerpunkt auf den Franziskanerterziarinnen: HelvSac V,1, S. 618 f.
[2] Gmelin 1873; zum Kontext: Zimmermann 2000, S. 163.
[3] Zu Ninguarda: Schellhass 1925; zum ständischen Selbstverständnis der Kanoniker: Zimmermann 2003.

Die vollständigen Literaturangaben sowie die Auflösung der Abkürzungen finden Sie hier.

Zitierhinweis: Wolfgang Zimmermann, Tridentinische Reformdekrete, in: Badisches Klosterbuch, URL: […], Stand: 11.06.2025.

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