Vernehmungsprotokolle

Woran lässt sich das Dokument erkennen?

Vernehmung von Philipp Zimmermann im Verfahren gegen Emma Großkinsky, 1934. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 116-121 Bild 51]
Vernehmung von Philipp Zimmermann im Verfahren gegen Emma Großkinsky, 1934. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 116-121 Bild 51]

Vernehmungen sind in der Regel Teil der Ermittlungen, weshalb die Protokolle, das heißt die aufgeschriebenen Vernehmungen, zu Beginn der Hauptakte oder Ermittlungsakte vor der Anklage zu finden sind. Vernehmungsprotokolle beginnen mit Details zu der vernommenen Person wie dem vollständigen Namen, Geburtsdatum und Wohnort. Nach der Aussage folgt das Kürzel v.g.u. (vorgelesen und genehmigt) mit der Unterschrift der vernommenen Person und zum Schluss die Unterschrift des vernehmenden Beamten.

Welche Informationen lassen sich auf dem Dokument finden?

Vernehmung von Bernhard Bachmann im Verfahren gegen denselben, 1938. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 2746-2747 Bild 8]
Vernehmung von Bernhard Bachmann im Verfahren gegen denselben, 1938. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 2746-2747 Bild 8]

In den Vernehmungsprotokollen finden sich in der Regel Angaben zur vernommenen Person, etwa Name, Alter oder beruflicher Hintergrund. Außerdem beinhaltet die Aussage die Wahrnehmung der vorgeworfenen Tat durch die Person. Auch der Beamte, der für die Aufnahme der Aussage verantwortlich war, wurde notiert.

Wer hat das Dokument erstellt?

Vernehmung von Erwin Hauser im Verfahren gegen Hans Arntz, 1940. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 8809 Bild 6]
Vernehmung von Erwin Hauser im Verfahren gegen Hans Arntz, 1940. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 8809 Bild 6]

Die Vernehmungsprotokolle wurden in der Regel von einem Beamten der Kriminalpolizei, der Gestapo oder einer Zollfahndungsstelle erstellt.

Was ist bei dem Dokument zu bedenken?

Vernehmung von Heinrich Ihrig im Verfahren gegen Maria Wichert, 1945. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 11595 Bild 5]
Vernehmung von Heinrich Ihrig im Verfahren gegen Maria Wichert, 1945. [Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 507 Nr. 11595 Bild 5]

Aussagen in den Vernehmungsprotokollen können unzuverlässig sein: Zeuginnen und Zeugen erinnern sich unter Umständen falsch, geben bewusst Falsches an, um sich selbst zu schützen oder andere zu belasten. Die Vernehmungssituation selbst wird im Dokument nicht wiedergegeben. Wir wissen also nicht, ob die vernommene Person unter Druck gesetzt oder bedroht wurde. Zudem sind die Fragen der Beamten nicht transkribiert. Sie könnten suggestiv gestellt worden sein, um eine bestimmte Aussage zu provozieren.

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