Der Reichstag von Speyer 1526

von Amelie Bieg

Vier Punkte, vorgelegt durch die kaiserlichen Kommissare zur Beratschlagung beim Reichstag von Speyer im Mai 1526, u.a. wegen Religionsstreitigkeiten und Bauernunruhen. [Quelle: Landesarchiv BW, StAL B 189 II Bü 7]
Vier Punkte, vorgelegt durch die kaiserlichen Kommissare zur Beratschlagung beim Reichstag von Speyer im Mai 1526, u.a. wegen Religionsstreitigkeiten und Bauernunruhen. [Quelle: Landesarchiv BW, StAL B 189 II Bü 7]

Der Reichstag von Speyer 1526 wurde mit dem Reichsabschied vom 27. August 1526 beendet.

In den Paragraphen 5 bis 11 des Abschiedes wurde der Bauernkrieg, der als „erschreckliche, unerhoͤrete und unchristliche Empoͤrung der Unterthanen“ (§ 5) bezeichnet wurde, thematisiert.

Der Ewige Landfriede von 1495, „also, daß keiner den andern bekriegen, berauben, fahen [fangen], uͤberziehen, belaͤgern, auch keiner dem andern sein Staͤdt, Schloß und Flecken einnehmen, absteigen, mit Brand, oder in einige andere Weg beschaͤdigen“ (§ 5) sollte, wurde in Speyer 1526 von den Reichsständen erneut bestätigt und bekräftigt. Wer gegen diese Vorgaben verstieß, sollte nach dem Landfrieden bestraft werden.

Obwohl der gemeine Mann sich im Bauernkrieg „etwas schwerlich vergessen, und gegen ihrer Oberkeit groͤͤblich gehandelt“ (§ 6) habe, so wurde allen Obrigkeiten das Recht zugesprochen, Gnade und Barmherzigkeit walten zu lassen und ihre Untertanen, die „sich in Gnad und Ungnad begeben und gestrafft worden sind“ (§ 6), wieder in ihren Ehrenstand einzusetzen, sodass sie Ämter in Rat und Gericht wahrnehmen konnten.

Auch der Schadensersatz und der zugehörige Rechtsweg wurden geregelt. Wer seiner Obrigkeit Schaden verursacht hatte, sollte diesen ersetzen und zwar nach einem Entscheid der Obrigkeit, der später nicht angefochten oder verändert werden durfte. Möglich war auch ein Verfahren am Reichskammergericht.

Außerdem wurde betont, dass alle Verträge und Ordnungen des Schwäbischen Bundes weiterhin gelten sollten.

Diejenigen, welche als „Anfaͤnger, Auffwickler und Hauptfaͤcher“ (§ 8) im Bauernkrieg aktiv gewesen waren, sollten keinesfalls begnadigt werden. Auch sollten diese Personen „von niemands behauset, behoͤff oder fuͤrgeschoben, [sondern] gestrafft werden“ (§ 8).

Außerdem wurden Vorkehrungen für einen möglichen erneuten Aufstand getroffen. So sollten sich die jeweils benachbarten Fürsten gegenseitig Hilfe leisten. Auch die Entschädigung der unterstützenden Obrigkeiten für ihren Einsatz wurde genau festgelegt.

Quellen

  • Senckenberg, Heinrich Christian von/Schmauß, Johann Jacob, Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, Welche von den Zeiten Kayser Conrads des II. bis jetzo, auf den Teutschen Reichs-Tägen abgefasset worden sammt den wichtigsten Reichs-Schlüssen, so auf dem noch fürwährenden Reichs-Tage zur Richtigkeit gekommen sind, Theil 2, Franckfurt am Mayn 1747 [VD18 10736468], URL: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10492671?page=,1, S. 272-280 (aufgerufen am 09.03.2023).

Literatur

  • Hohn, Malte, Die rechtlichen Folgen des Bauernkrieges von 1525. Sanktionen, Ersatzleistungen und Normsetzung nach dem Aufstand (Schriften zur Rechtsgeschichte, Heft 112), Berlin 2004.

Zitierhinweis: Amelie Bieg, Der Reichstag von Speyer 1526, in: Bauernkrieg, URL: […], Stand: 07.06.2025.

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