Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen (Heimtückegesetz)
Das „Heimtückegesetz“ vom 20. Dezember 1934 löste die „Heimtückeverordnung“ vom 21. März 1933 ab. Beide Regelungen stellten regimekritische Äußerungen und Verhaltensweisen unter Strafe, indem sie als heimtückische Angriffe gegen den NS-Staat gewertet wurden. Darunter fielen etwa der unerlaubte Besitz von Parteiabzeichen oder das Verbreiten vermeintlich unwahrer Aussagen über Mitglieder der NS-Regierung. „Heimtücke“ bezeichnet ein besonders hinterlistiges Verhalten, bei dem bewusst das Vertrauen oder die Wehrlosigkeit einer Person ausgenutzt wird.

leobw