Gewohnheitsverbrecher

Als Gewohnheitsverbrecherin oder Gewohnheitsverbrecher galten im NS-Strafrecht Personen mit mehreren Vorstrafen. Bei einem vermeintlichen inneren Hang zur Kriminalität konnten sie als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin oder gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eingestuft und besonders hart bestraft werden. Ab wann dies zutraf, war nicht klar geregelt und lag im Ermessen der Richter. Gewohnheitsverbrecher galt als ein Tätertyp. Im nationalsozialistischen Rechtsdenken stand zunehmend nicht die Tat, sondern die Person im Mittelpunkt der Verurteilung.

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