Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung (Heimtückeverordnung)
Die „Heimtückeverordnung“ vom 21. März 1933 und das ihr folgende „Heimtückegesetz“ vom 20. Dezember 1934 kriminalisierten regimekritische Äußerungen und Verhaltensweisen, indem sie diese als „heimtückische Angriffe“ gegen den NS-Staat werteten. Darunter fielen etwa der unerlaubte Besitz von Parteiabzeichen oder das Verbreiten vermeintlich unwahrer Aussagen über Mitglieder der NS-Regierung. „Heimtücke“ bezeichnet ein besonders hinterlistiges Verhalten, bei dem bewusst das Vertrauen oder die Wehrlosigkeit einer Person ausgenutzt wird.

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