Es wird bekundet: Der Streit zwischen Kaspar Brugger, Pfarrer zu Siberatsweiler, und dessen Pfarrkindern ist gütlich verglichen worden auf den 4. Dez. [15]89 durch Andreas Schmidt, Pfarrer zu Oberreitnau, Kämmerer des Stifts zu Konstanz, und Hektor von Ramschwag zu Siggberg, erzhzgl. Durchl. Rat und Vogt der Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, und (anstelle des Hans vom Sirgenstein, Achberg und Amtzell) Hans Rott genannt Klefflin, Ammann zu Achberg. Nach Klage, Antwort, Rede und Widerrede ist den vorgenannten Spruchleuten die Sache übergeben worden, die folgenden Spruch gefällt haben: 1. Pfarrleute und Untertanen zu Siberatsweiler sollen, solange Kaspar Brugger ihr Pfarrer ist, ihm jährlich um Martini für den Kleinzehnten 12 rheinische Gulden (60 Kreuzer für den Gulden Landeswährung) in sein Widemhaus oder seinen Pfarrhof unentgeltlich zahlen. 2. Wenn eine beichtbare Person stirbt, soll der Pfarrer mit der Leiche über das Grab gehen. Der, welchen die Leiche angeht, soll das Seelgerät bezahlen. 3. Herr Kaspar soll Stege und Wege wie von alters her offen lassen und diese nirgends sperren, doch was eines Kilchpergs Gebrauch ist, auch halten. Stege und Wege sollen von jedem zu Roß, zu Wagen oder zu Fuß gebraucht werden. Bei dem, was Ammann und Hausvogt zu Achberg auf Befehl ihres Junkers verrichtet haben, sollen sie es bleiben lassen. 4. Herr Kaspar, die Untertanen und Pfarrkinder sollen sich ungebührlicher Schelt- und Schmachworte enthalten. Herr Kaspar soll das tun, wie es seinem Pfarrer gebührt. die Untertanen und Pfarrkinder sollen ihm Gehorsam leisten und ihm die Renten, Gülten, großen Zehnten und was ihm gebührt ordentlich und rechtzeitig geben. Wer diesen Vertrag nicht hält, wird von der Obrigkeit mit allen Ungnaden an Leib und gut bestraft. Die Parteien geloben, alles zu halten.
Es wird bekundet: Der Streit zwischen Kaspar Brugger, Pfarrer zu Siberatsweiler, und dessen Pfarrkindern ist gütlich verglichen worden auf den 4. Dez. [15]89 durch Andreas Schmidt, Pfarrer zu Oberreitnau, Kämmerer des Stifts zu Konstanz, und Hektor von Ramschwag zu Siggberg, erzhzgl. Durchl. Rat und Vogt der Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, und (anstelle des Hans vom Sirgenstein, Achberg und Amtzell) Hans Rott genannt Klefflin, Ammann zu Achberg. Nach Klage, Antwort, Rede und Widerrede ist den vorgenannten Spruchleuten die Sache übergeben worden, die folgenden Spruch gefällt haben: 1. Pfarrleute und Untertanen zu Siberatsweiler sollen, solange Kaspar Brugger ihr Pfarrer ist, ihm jährlich um Martini für den Kleinzehnten 12 rheinische Gulden (60 Kreuzer für den Gulden Landeswährung) in sein Widemhaus oder seinen Pfarrhof unentgeltlich zahlen. 2. Wenn eine beichtbare Person stirbt, soll der Pfarrer mit der Leiche über das Grab gehen. Der, welchen die Leiche angeht, soll das Seelgerät bezahlen. 3. Herr Kaspar soll Stege und Wege wie von alters her offen lassen und diese nirgends sperren, doch was eines Kilchpergs Gebrauch ist, auch halten. Stege und Wege sollen von jedem zu Roß, zu Wagen oder zu Fuß gebraucht werden. Bei dem, was Ammann und Hausvogt zu Achberg auf Befehl ihres Junkers verrichtet haben, sollen sie es bleiben lassen. 4. Herr Kaspar, die Untertanen und Pfarrkinder sollen sich ungebührlicher Schelt- und Schmachworte enthalten. Herr Kaspar soll das tun, wie es seinem Pfarrer gebührt. die Untertanen und Pfarrkinder sollen ihm Gehorsam leisten und ihm die Renten, Gülten, großen Zehnten und was ihm gebührt ordentlich und rechtzeitig geben. Wer diesen Vertrag nicht hält, wird von der Obrigkeit mit allen Ungnaden an Leib und gut bestraft. Die Parteien geloben, alles zu halten., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
Es wird bekundet: Der Streit zwischen Kaspar Brugger, Pfarrer zu Siberatsweiler, und dessen Pfarrkindern ist gütlich verglichen worden auf den 4. Dez. [15]89 durch Andreas Schmidt, Pfarrer zu Oberreitnau, Kämmerer des Stifts zu Konstanz, und Hektor von Ramschwag zu Siggberg, erzhzgl. Durchl. Rat und Vogt der Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, und (anstelle des Hans vom Sirgenstein, Achberg und Amtzell) Hans Rott genannt Klefflin, Ammann zu Achberg. Nach Klage, Antwort, Rede und Widerrede ist den vorgenannten Spruchleuten die Sache übergeben worden, die folgenden Spruch gefällt haben: 1. Pfarrleute und Untertanen zu Siberatsweiler sollen, solange Kaspar Brugger ihr Pfarrer ist, ihm jährlich um Martini für den Kleinzehnten 12 rheinische Gulden (60 Kreuzer für den Gulden Landeswährung) in sein Widemhaus oder seinen Pfarrhof unentgeltlich zahlen. 2. Wenn eine beichtbare Person stirbt, soll der Pfarrer mit der Leiche über das Grab gehen. Der, welchen die Leiche angeht, soll das Seelgerät bezahlen. 3. Herr Kaspar soll Stege und Wege wie von alters her offen lassen und diese nirgends sperren, doch was eines Kilchpergs Gebrauch ist, auch halten. Stege und Wege sollen von jedem zu Roß, zu Wagen oder zu Fuß gebraucht werden. Bei dem, was Ammann und Hausvogt zu Achberg auf Befehl ihres Junkers verrichtet haben, sollen sie es bleiben lassen. 4. Herr Kaspar, die Untertanen und Pfarrkinder sollen sich ungebührlicher Schelt- und Schmachworte enthalten. Herr Kaspar soll das tun, wie es seinem Pfarrer gebührt. die Untertanen und Pfarrkinder sollen ihm Gehorsam leisten und ihm die Renten, Gülten, großen Zehnten und was ihm gebührt ordentlich und rechtzeitig geben. Wer diesen Vertrag nicht hält, wird von der Obrigkeit mit allen Ungnaden an Leib und gut bestraft. Die Parteien geloben, alles zu halten., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
Es wird bekundet: Der Streit zwischen Kaspar Brugger, Pfarrer zu Siberatsweiler, und dessen Pfarrkindern ist gütlich verglichen worden auf den 4. Dez. [15]89 durch Andreas Schmidt, Pfarrer zu Oberreitnau, Kämmerer des Stifts zu Konstanz, und Hektor von Ramschwag zu Siggberg, erzhzgl. Durchl. Rat und Vogt der Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, und (anstelle des Hans vom Sirgenstein, Achberg und Amtzell) Hans Rott genannt Klefflin, Ammann zu Achberg. Nach Klage, Antwort, Rede und Widerrede ist den vorgenannten Spruchleuten die Sache übergeben worden, die folgenden Spruch gefällt haben: 1. Pfarrleute und Untertanen zu Siberatsweiler sollen, solange Kaspar Brugger ihr Pfarrer ist, ihm jährlich um Martini für den Kleinzehnten 12 rheinische Gulden (60 Kreuzer für den Gulden Landeswährung) in sein Widemhaus oder seinen Pfarrhof unentgeltlich zahlen. 2. Wenn eine beichtbare Person stirbt, soll der Pfarrer mit der Leiche über das Grab gehen. Der, welchen die Leiche angeht, soll das Seelgerät bezahlen. 3. Herr Kaspar soll Stege und Wege wie von alters her offen lassen und diese nirgends sperren, doch was eines Kilchpergs Gebrauch ist, auch halten. Stege und Wege sollen von jedem zu Roß, zu Wagen oder zu Fuß gebraucht werden. Bei dem, was Ammann und Hausvogt zu Achberg auf Befehl ihres Junkers verrichtet haben, sollen sie es bleiben lassen. 4. Herr Kaspar, die Untertanen und Pfarrkinder sollen sich ungebührlicher Schelt- und Schmachworte enthalten. Herr Kaspar soll das tun, wie es seinem Pfarrer gebührt. die Untertanen und Pfarrkinder sollen ihm Gehorsam leisten und ihm die Renten, Gülten, großen Zehnten und was ihm gebührt ordentlich und rechtzeitig geben. Wer diesen Vertrag nicht hält, wird von der Obrigkeit mit allen Ungnaden an Leib und gut bestraft. Die Parteien geloben, alles zu halten., Bild 3 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
Previous Next Inhalt: | |
Beteiligte: | - Ramschwag zu Siggberg, Hector von, erzherzoglich Durchl. Rat [Siegler]
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Erstellt (Anfang): | 1590 [4. Dezember 1590] |
Umfang: | Anzahl der Digitalisate: 4 |
Objekttyp: | Urkunden |
Quelle/Sammlung: | Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen Hohenzollerische Bestände / 1212-2003 Grafschaft Sigmaringen und souveränes Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen Säkularisierte Klöster und Stifte Deutschordensherrschaft Achberg Deutschordensherrschaft Achberg: Urkunden / 1393-1835 Titelaufnahmen Archivalieneinheit |
Identifikatoren/Sonstige Nummern: | Ho 159 T 3 Nr. 12 [Bestellsignatur] |
Weiter im Partnersystem: | https://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-70662 |
Überlieferung/Ausgaben: | Überlieferungsart: Ausfertigung |
Ortsbezüge: | - Amtzell RV
- Konstanz KN; Stift
- Oberreitnau, Lindau LI
- Siberatsweiler: Achberg RV
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Personenbezüge: | - Brugger, Kaspar, Pfarrer, Siberatsweiler
- Ramschwag zu Siggberg, Hektor von
- Rott, Hans, gen. Klefflin, Ammann, Achberg
- Schmidt, Andreas, Pfarrer, Oberreitnau
- Sirgenstein s. Sürgenstein
- Sürgenstein von Sürgenstein, Hans von
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Sonstiges: | Vermerke: Auf der Rückseite: Nro. 20 Siegelbeschreibung: S. in halber Holzkapsel |