Stoffel Schilling von Winnenden ("Winnendaw"), Caspar Schmid von Oppelsbohm ("Oppelsbem")und Kaspar Heckeler, bei de aus dem Amt Winnenden, wegen der Teilnahme an der Bewegung des Armen Konrad außer Landes geflohen, schwört nach Rückkehr Herzog Ulrichs von Württemberg Urfehde, unter Verzicht auf Schadenersatz für das seit dem Aufruhr verlorene Gut. A. verpflichtet sich, bei Streitigkeiten mit Untertanen des Fürstentums Württemberg nur württembergische Gerichte anzurufen, das Amt Winnenden nicht zu verlassen und nachts nicht auf die Gasse zu gehen, nach Ablieferung seiner Wehr und seines Harnisches an den Amtmann keine Waffen mehr zu tragen, sowie ohne fürstliche Erlaubnis keine "Weinzeche" aufzusuchen. Bei Zuwiderhandlung verfällt die Strafaussetzung.
Stoffel Schilling von Winnenden ("Winnendaw"), Caspar Schmid von Oppelsbohm ("Oppelsbem")und Kaspar Heckeler, bei de aus dem Amt Winnenden, wegen der Teilnahme an der Bewegung des Armen Konrad außer Landes geflohen, schwört nach Rückkehr Herzog Ulrichs von Württemberg Urfehde, unter Verzicht auf Schadenersatz für das seit dem Aufruhr verlorene Gut. A. verpflichtet sich, bei Streitigkeiten mit Untertanen des Fürstentums Württemberg nur württembergische Gerichte anzurufen, das Amt Winnenden nicht zu verlassen und nachts nicht auf die Gasse zu gehen, nach Ablieferung seiner Wehr und seines Harnisches an den Amtmann keine Waffen mehr zu tragen, sowie ohne fürstliche Erlaubnis keine "Weinzeche" aufzusuchen. Bei Zuwiderhandlung verfällt die Strafaussetzung., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart]
Stoffel Schilling von Winnenden ("Winnendaw"), Caspar Schmid von Oppelsbohm ("Oppelsbem")und Kaspar Heckeler, bei de aus dem Amt Winnenden, wegen der Teilnahme an der Bewegung des Armen Konrad außer Landes geflohen, schwört nach Rückkehr Herzog Ulrichs von Württemberg Urfehde, unter Verzicht auf Schadenersatz für das seit dem Aufruhr verlorene Gut. A. verpflichtet sich, bei Streitigkeiten mit Untertanen des Fürstentums Württemberg nur württembergische Gerichte anzurufen, das Amt Winnenden nicht zu verlassen und nachts nicht auf die Gasse zu gehen, nach Ablieferung seiner Wehr und seines Harnisches an den Amtmann keine Waffen mehr zu tragen, sowie ohne fürstliche Erlaubnis keine "Weinzeche" aufzusuchen. Bei Zuwiderhandlung verfällt die Strafaussetzung., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart]
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Beteiligte: | - Ulrich Wintzelhuser, Heinrich Gabler, Bürger zu Stuttgart [Siegler]
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Erstellt (Anfang): | 1515 [dornstag nach Sant Steffans des hailigen babsts tag] |
Umfang: | Anzahl der Digitalisate: 2 |
Format: | 25 x 62 |
Objekttyp: | Urkunden |
Quelle/Sammlung: | Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart Altwürttembergisches Archiv Auslesebestände über die Landesverwaltung, Kabinett und Hofbehörden / 1405-1806 Rechtsprechung und Polizei Aufstand "Armer Konrad" / 1514-1516 Urkunden Archivalieneinheit |
Identifikatoren/Sonstige Nummern: | A 45 U 22 [Bestellsignatur] |
Weiter im Partnersystem: | https://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=1-1209915 |
Überlieferung/Ausgaben: | Überlieferungsart: Ausfertigung |
Ortsbezüge: | - Oppelsbohm : Berglen WN
- Stuttgart S; Bürger
- Winnenden WN
- Winnenden WN; Amt
- Württemberg; Fürstentum
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Personenbezüge: | |
Sonstiges: | Siegelbeschreibung: 2 S., anh. |