Bestrafung, Brandschatzung und Huldigungen der deutschherrischen Gemeinden und Untertanen, 1525-1530 

Kurzbeschreibung: Enthält: 1-26) Mehrere einzelne Schriften enthalten Entschuldigungen einzelner Gemeinden, dass sie bereits vom Bund gebrandschatzt wurden und jetzt mit den wiederum auf ihre Gemeinde repartierten Straf- und Entschädigungsgelder zu hart belangt werden. Des Weiteren finden sich Gesuche einzelner Ausgetretener um Begnadigung und Wiederaufnahme und die hierauf erteilten Resolutionen, 1525-1527 27) Ein Mandat des Schwäbischen Bund über die Huldigung abgefallener Untertanen und anderer Gestalten, s.d. 28) Ein Auszug des Artikels aus dem Reichsabschied von Speyer von 1526 bemerkt über die die Beschädigungen im Bauernkrieg: Wie wohl der gemeine Mann und Untertan in vergangener Bauernaufruhr sich etwas schwerlich vergessen und gegen ihre Obrigkeit gröblich gehandelt, jedoch damit sie die Gnade und Barmherzigkeit ihrer Oberen größer und milder denn ihr unvernünftigen Taten und Handlungen spüren mögen, so soll eine jede Obrigkeit Macht und Gewalt haben, ihre Untertanen, so sich in Gnade und Ungnade begeben und gestraft werden, nach Gelegenheit wieder in ihr vorigen Stand und Ehren kommen zu lassen, 1526 29-54) Akten die unter dem 18. und 20. Februar und 4. Mai 1527 zwischen dem Deutschmeister Walther von Cronberg und seine sämtlichen Gemeinden zu Stande gekommenen Unterhandlungen und hierauf vorgegangenen neuen Huldigungen, wonach die Strafgelder und Ansätze auf jedes Haus oder Feuerstätte verschiedentlich auf 4 bis 6 und bis 10 Gulden repartiert wurden, die in mehreren Jahresfristen an die Herrschaft bezahlt werden sollen, 1527-1530 55) Ein Formular der von den auf Gnade und Ungnade angenommenen Untertanen neuerlich abgelegte Huldigung und Verpflichtung, s.d. 56) Der geflüchtete Peter Schmid von Neckarsulm, einer der ersten Aufrührer und Anhänger des Jäcklein [Jakob Rohrbach] von Böckingen, wurde auf besondere Verwendung des Bischofs von Speyer begnadigt und vom Deutschmeister straffrei wieder aufgenommen, wogegen er den folgenden schriftlichen Revers ausstellen musste: Dass er fürohin einen halben Bart tragen, den halben Teil alle 14 Tage einmal scheren lassen und den andern halben Teil es sei mit Abzwicken oder in andere Weg, nicht mindern, sondern derselben wie er wächst, bleiben lassen, auch in kein offen Wirtshaus zu keiner Gemein noch anderen Gesellschaft nicht gehen, oder dabei seien, gleicher Weise nicht auf der Markung Neckarsulm kommen, kein Wöhr tragen haben noch gebrauchen. Dazu die Verschreibung, so die von Neckarsulm über sich der Aufruhr halben geben, geloben, und schwören und getreulich halten solle und wolle, alles und jedes Vorgeschriebene solang und viel, bis ihn das von seinem gnädigen Herrn oder seiner Gnaden Nachkommen erleichtert, geändert oder nachgelassen werde, 1. September 1528, 2-fach, Konzept und Kopie der Urfehde
Inhalt:
Erstellt (Anfang): 1525  [1525-1530]
Umfang: Anzahl der Digitalisate: 183
Quelle/Sammlung: Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart
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  • Neckarsulm HN
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Personenbezüge:
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