Sigfried (Siveridus) genannt von Türkheim (Durenkein), Bürger in Esslingen (Ezzelingen), beurkundet, dass Dekan und Kapitel des Hochstifts Konstanz den Kauf des halben Zehnten in Cannstatt (Kannestat) bestätigt haben, den er mit Ausnahme des Widdum- und kleinen Zehnten außerhalb Etters von dem Kirchherrn in Cannstatt, dem discretus vir Ludwig, Sohn des Grafen Hartmann von Grüningen, pfandweise auf 6 Jahre (per spatium sex annorum continuorum, incipientibus ipsis annis et inchoantibus post lapsum unius anni numerandi a festo beati Johannis Baptiste proxime subsequenti) übernommen hatte, und dass sie die feierliche Versicherung gegeben haben, ihn und seine Erben im Genusse des Zehnten nicht hindern zu wollen, falls die Kirche durch Weggang oder Tod Ludwigs an ihren Tisch kommen sollte, und bei der Präsentation eines Nachfolgers diesen zu Gleichem zu verpflichten. Dagegen verspricht Sigfried, Dekan und Kapitel nicht vor Gericht zu ziehen, wenn ein von ihnen dem Bischofe Präsentierter und Investierter ihm ohne ihr Wissen im Genuss des Zehnten Schwierigkeiten machen sollte. Siegler: Die Stadt Esslingen. Datum Ezzelingen, anno domini MCCLXXXVIIII., V. idus Aprilis, indictione secunda. 

Erstellt (Anfang): 1289  [1289. April 9.]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: WUB Band IX., Nr. 3849, Seite 273-274

Überlieferung/Ausgaben: Lagerort: Stadtarchiv Überlingen
Signatur oder Titel des Originals: Reichsstadt A 2293
Regesten: UB Esslingen, Bd. 1, S. 86, Nr. 224.
Editionen: ZGO, Bd. 19, S. 435.
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