Der Marggraffschafft Baden Statuten vnd Ordenungen in Testamenten, Erbfellen vnd Vormündschafften 

Datierung :
  • 1511 [Erscheinungsdatum]
Beteiligte (Werk):
Ortsbezüge (Werk):
Objekttyp: Digitalisiertes Werk
Weitere Angaben zum Werk: Einbändiges Werk
Deutsch [Sprache]
Inhalt:
  • Deckel.
    Titelblatt.
    Register inhaltend die tittel diser Statuten und Satzungen.
    I. Der ingangk und preambel.
    II. Das hinfür ein yeder syn testament geschefft oder letsten willen nach form der rechten zu ordnen hat.
    III. Die gebrüchlicher oder bestendiger form insatzung testaments gescheffde oder letsten willens.
    IV. Das pact und verding in Eeberedungen krefftig syen, soverr den Eelichen kynden ir gebürend Erbschafft von recht dadurch nit benomen wirt.
    V. Die erbschafft uszkrefftigem letsten willen geet vor der erbschafft on testament oder gescheffde.
    VI. Die Erbung inn abstigender linyen das sind kinder enckel urenckel.
    VII. Die ander Erbschafft ist inn die schlecht uffstigend linyen geteilt so nit erben inn abstigender linyen sind.
    VIII. Die drit erbschafft inn die zwerch linyen geteilt so nit gesipt sind inn der uffstigenden linyen.
    IX. Von erbschafft und bysitz so Eelüt von einander absterben mit kinden oder erben inn abstigender linyen.
    X. Vom bysitz des Vatters inn syner kynd geerbtem gut.
    XI. Vom bysitz der Muter inn irer kynd vatterlichem geerptem gut so lang sie witwee blipt.
    XII. So die Mutter iren witwestandt verruckt.
    XIII. Von Ernerung und ußstürung der kyndere.
    XIV. Das hinfür des blybenden inn der Ee güter nit verfangen syn sollen.
    XV. Das den kindern von mer dann einer Ee geboren irs vatters oder muters erbgerechtigkeit unbenommen sin soll.
    XVI. Von Erbschafft bysitze und niessung der eegemechd so ir eyns von dem andern on kynd in abstygender lynien todes abgeet.
    XVII. Von bezalung der schulden vor Eelichem zusamen kommen oder darnach gemacht.
    XVIII. Von Einkindschafften.
    XIX. Uff was Erbfell die einkindschafft sich strecken soll.
    XX. Wann und zu welcher zyt die einkindschafft uffhören soll.
    XXI. Von vormünden die inn einem testament oder letsten willen gesetzt werden.
    XXII. Wie ein muter irer kund vormünderin syn mag.
    XXIII. Von vormünden von der sipschafft.
    XXIV. Wann die sipfründ der fürmündschafft erlassen werden.
    XXV. So nit Testamentarien oder gesipt fürmünden vorhanden synd, wie es gehalten werden soll.
    XXVI. Nachfolgenden eydt sollen alle vormünder tutores genant oder pfleger curatores genant schweren.
    XXVII. Wann und wie die vormünden sicherheit von wegen irer verwaltung thun sollen.
    XXVIII. Wann sich die vormündschafft Tutela genannt endet.
    XXIX. Den unsinnigen oder üppigen vertonern vormünden zusetzen.
    XXX. Das sich niemand one rechtmessig ursach vormündtschafft und pflegden entschlagen mag.
    XXXI. Das sich niemand angenomer vormündschafft vor endung der jarzale enschlagen soll.
    XXXII. Wie die vormünden ire pflegdkyndere im rechten durch sich oder andere verdretten mügen.
    XXXIII. Wie vormünden sollen vor annemung der vormündschafft melden schulden oder forderung sie zu den verpflegten haben.
    XXXIV. Wie vormünden irer pflegdkind güter nit kauffen unnd die ligenden nit verandern sollen.
    XXXV. Von absetzung und anderung argkwöniger vormünden.
    Kolophon.
    Deckel.
Quelle/Sammlung: Freiburger historische Bestände - digital : Regionalia
Weiter im Partnersystem: http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zasius1511
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