König Ludwig verleiht den Bürgern von Schwäbisch Hall, die durch Angriffe von Feinden des Reiches täglich Schaden an Leib und Gut nehmen und es nicht mehr wagen, ihren Vorteil außerhalb der Stadt zu suchen, wie sie sollten, die Gnade, ungestraft dem Gericht fernzubleiben, wenn sie durch Würzburger oder sonstige Richter geladen werden, aus dem angegebenen Grund jedoch am Erscheinen verhindert sind, und erklärt alle Urteile und Achterklärungen, die wegen Nichterscheinens vor Gericht verkündet wurden oder in Zukunft verkündet werden, für ungültig.
Inhalt: | |
---|---|
Beteiligte: |
|
Erstellt (Anfang): | 1318 [11. Februar 1318] |
Umfang: | Anzahl der Digitalisate: 2 |
Objekttyp: | Urkunden |
Quelle/Sammlung: | Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart Selekte Urkundenselekte Kaiserselekt / 813-1437 Urkunden Archivalieneinheit |
Identifikatoren/Sonstige Nummern: | H 51 U 261 [Bestellsignatur] |
Weiter im Partnersystem: | https://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=1-1260189 |
Überlieferung und Publikationen
Überlieferung/Ausgaben: | Überlieferungsart: Ausfertigung Regesten: Regg. Ludwig d. B. H. 1 n. 19 |
---|
Weitere Angaben
Ortsbezüge: |
|
---|---|
Personenbezüge: | |
Sonstiges: | Ausstellungsort: München Siegelbeschreibung: Siegel fehlt |